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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 11 W 70/05
Rechtsgebiete: JVEG, GKG
Vorschriften:
JVEG § 4 | |
JVEG § 4 Abs. 3 | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
11 W 70/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem selbstständigen Beweisverfahren
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel sowie die Richter am Oberlandesgericht Hütter und Ebling
am 22. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers vom 28.8.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 25. Juli 2005 (4 OH 4/02) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das von dem Antragsteller mit seinem persönlichen Schreiben verfolgte Begehren beschieden, die Entschädigung des in dem selbstständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen K... auf nicht mehr als umgerechnet 4.000,00 DM festzusetzen.
Indessen hat die Kammer die Eingabe - ausschließlich - als Antrag auf Festsetzung einer Vergütung nach § 4 JVEG gewertet und auch nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt behandelt.
Dies wird nach Auffassung des Senates dem Ziel des Antragstellers nicht gerecht. Vielmehr ist sein Begehren als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG anzusehen, wie bereits der zu dem Antrag gehörte Bezirksrevisor vom Landgericht Cottbus in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.3.2005 zutreffend anmerkt.
Für die Entscheidung über die Erinnerung war das Landgericht als Gericht der 1. Instanz zuständig. Soweit es zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat, ist seine dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft.
Entgegen der von der Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 20.9.2005 - in Konsequenz ihrer Rechtsauffassung - vertretenen Ansicht steht dem Antragsteller ein Beschwerderecht zu, auch dies allerdings nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt seiner bislang erfolglosen Erinnerung gegen den Kostenansatz. Wie die Kammer zutreffend ausführt, käme er indessen nicht als "Berechtigter" im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 3 JVEG in Betracht.
Das somit statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt ungeachtet seiner nicht zutreffenden verfahrensrechtlichen Einordnung durch das Landgericht in der Sache ohne Erfolg.
Auch mit der Beschwerde gegen den Kostenansatz kann der Antragsteller nicht gehört werden.
In diesem Zusammenhang kann auf die inhaltlich zutreffenden Ausführungen der Kammer zu der ihrer Auffassung nach berechtigten Höhe der Sachverständigenentschädigung zurückgegriffen werden. Der Senat teilt die Auffassung, dass der Antragsteller die Überschreitung der bei Auftragserteilung vorgegebenen Kostengrenze um bis zu 20 % durch den Sachverständigen hinzunehmen hat. In diesem Umfang ist dem Sachverständigen ein gewisser Honorarspielraum zuzubilligen. Denn es kann ihm weder abverlangt werden, bei Annahme des Gutachtenauftrages die voraussichtlich entstehenden Sachverständigenkosten auf den Cent genau abzuschätzen, noch - während der gesamten Zeit seiner Bearbeitung - die angegebene Entschädigungsgrenze punktgenau im Blick zu haben und deren Überschreitung, so sie in dem angegebenen maßvollen Rahmen bleibt, sofort zu bemerken und anzuzeigen (mit dem gleichen Ergebnis, nämlich einer zu tolerierenden Überschreitung der Entschädigung um 20 bzw. 25 %, auch OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; OLG Hamburg MDR 1978, 238; OLG Celle NJW-RR 1997, 1295; jeweils zu dem rechtlichen Gesichtspunkt des Sachverständigenentschädigungsrechts).
Dass der Sachverständige die ihm gerichtlich vorgegebene Bearbeitungszeit erheblich überschritten hat, mag der Antragsteller zu Recht beanstanden. Die Frage des Kostenansatzes berührt dies indessen nicht.
Ebenso wenig hatte das Landgericht und hat sich der Senat in diesem Zusammenhang mit dem Inhalt des Gutachtens zu befassen, das der Antragsteller auch sachlich angreift. Immerhin vertritt er die Auffassung, es habe seinen Sachvortrag wenigstens zum Teil bestätigt und sei insoweit verwertbar.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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