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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 11/01
Rechtsgebiete: FGG, BvormVG, BGB, KostO


Vorschriften:

FGG § 56 g Abs. 5 S. 1
FGG § 69 e S. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 13 a
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 1
BVormVG § 1 Abs. 3
BGB § 1836 a
KostO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 11/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Betreuungssache

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin vom 2. Februar 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Groß und den Richter am Oberlandesgericht Ebling

am 12.04.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichgsgebührenfrei.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 400,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft.

Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern findet gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn das Landgericht diese in seinem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob die Zulassung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des 9. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.10.2000 (9 Wx 25/00) geboten war, ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht zu überprüfen.

Die weitere Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist in der gebotenen Form durch einen von einem Anwalt unterzeichneten Schriftsatz eingelegt worden. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden, nachdem die angefochtene Entscheidung der Betreuerin zugestellt worden war.

In der Sache hat die weitere Beschwerde indes keinen Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Überprüfung, ob die Entscheidung der Vorinstanz gesetzmäßig ist. Die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächlichen Würdigungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts können nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Eine Gesetzesverletzung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO). Bei einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen kommt eine Abänderung der Entscheidung des Landgerichts indes nicht in Betracht.

Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Betreuerin eine Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, da diese die Betreuung berufsmäßig führt und der Betreute mittellos ist (§§ 1836 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 1836 a BGB). Die Höhe der Vergütung ist für die erforderliche Zeit entsprechen der Qualifikation des Betreuers zu bemessen (§ 1 Abs. 1 BVormVG).

Nach diesen Bestimmungen können abweichend von dem Mindeststundensatz in Höhe von 35,00 DM erhöhte Stundensätze zugebilligt werden, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine dieser Ausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden (§ 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG). Erforderlich sind dafür Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und regelmäßig nicht durch Lebenserfahrung erworben werden. Nutzbar im Sinne dieser Vorschrift sind Fachkenntnisse dann, wenn sie betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Betreuungsrelevant werden daher regelmäßig Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft sein. Darüber hinaus kommt auch Rechtskenntnissen eine Bedeutung zu (BayObLG NJWE-FER 2000/87; OLG Dresden NJWE-FER 2000, 207; Thüringer OLG FG-Prax 2000, 110). Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Kenntnisse ist indes regelmäßig, dass sie durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben wurden, die in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet ist (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 551, 553). Eine Erhöhung der Betreuungsvergütung wird daher in der Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn der Betreuer in einer Ausbildung, die schwerpunktmäßig auf ein anderes Ziel gerichtet war, Nebenkenntnisse erworben hat, die er nunmehr im Rahmen des Betreuungsverfahrens nutzbar machen kann (BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2000, Az.: 3 ZBR 189/00, pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter).

Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erfüllt sind unterliegt der Beurteilung des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter einen der unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Wertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (Keidel/Kunze/Winkler, EGG, 13. Aufl., Rn. 30 ff zu § 27; Jansen, EGG, 2. Aufl., Rn. 27 zu § 27).

Bei einer Beurteilung nach diesen Grundsätzen ist zunächst der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung zutreffend, dass die von der Betreuerin erworbene Fachschulausbildung als Staatswissenschaftler unter Berücksichtigung des Bescheides des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Freistaats T vom 31.05.1999 eine vergleichbare Ausbildung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG darstellt, so dass für die Entscheidung darauf abzustellen ist, ob die im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Diese Voraussetzungen hatte das Landgericht dann in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Gründen, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, verneint. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlusszeugnis ergibt, war die von ihr absolvierte Ausbildung zur Staatswissenschaftlerin gerade nicht im Kern auf die Vermittlung von Kenntnissen gerichtet, die für eine Betreuung nutzbar zu machen sind. Soweit die Begründung der weiteren Beschwerde dann darauf abstellt, dass die Betreuerin durch ihre wissenschaftliche Ausbildung jedenfalls im Vergleich zu anderen Betreuern eine höhere Einarbeitungsfähigkeit erreicht hat, so dass es ihr leichter möglich ist, sich die für die Führung einer Betreuung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verschaffen, genügt dies als bloßer Reflex der wissenschaftlichen Ausbildung wie oben dargelegt gerade nicht für die Zubilligung des erhöhten Vergütungssatzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG in Höhe von 54,00 DM.

Ob der Beschwerdeführerin dann in Zukunft jedenfalls eine erhöhte Vergütung gem. § 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVormVG zugebilligt werden kann, was im Hinblick auf die von der Betreuerin vorgelegten Ausbildungszeugnisse zumindest denkbar erscheint, bedarf dann keiner abschließenden Entscheidung. Der Beschwerdeführerin könnte insoweit nur ein Stundensatz von 40,50 DM zugebilligt werden. Dieser Stundensatz wäre indes niedriger als der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugebilligte Stundensatz von 45,00 DM gem. § 1 Abs. 3 BVormVG.

Die weitere sofortige Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO i.V.m. 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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