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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: 11 Wx 11/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 2 | |
FGG § 56 g Abs. 5 | |
FGG § 69 e S. 1 | |
BGB § 284 Abs. 3 | |
BGB § 670 | |
BGB § 1835 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 1836 a | |
BGB § 1836 Abs. 3 | |
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1 | |
BVormVG § 1 | |
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012
In dem Betreuungsverfahren
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuungsvereins vom 12. Februar 2002 gegen den ihm am 4. Februar 2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 22. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 300,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung eines Betreuers findet gemäß §§ 56 g Abs. 5, 69 e S. 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn das Landgericht diese in seinem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
II.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.
Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen, soweit sich dieser dagegen wendete, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Erstentscheidung dem Betreuungsverein für die behauptete Zeit der Dokumentation der Tätigkeiten eine Vergütung nicht und für die gefertigten Kopien nur eine Vergütung in Höhe von je 0,30 DM je Seite zuerkannt hat (hierzu: Brandenburgisches OLG, 11 Wx 15/02).
Entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretene Auffassung (Dammrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., BGB, § 1836 a Rn. 16, 17) ist der für das Anlegen einer Akte und für die Dokumentation beim Betreuer entstehende Zeitaufwand jedenfalls insoweit nicht vergütungsfähig, als diese Arbeiten im Wesentlichen dazu dienen, die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Betreuers gegenüber der Staatskasse vorzubereiten.
Vergütungsfähig gemäß § 1836 a BGB i.V.m. § 1 BVormVG ist nur die für die Führung der Betreuung erforderliche Zeit (Dammrau/Zimmermann, a.a.O., Rn. 9). Dem Berufsbetreuer sind danach nur die Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis für erforderlich halten durfte. Für Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des Betreuers besteht dagegen keine Vergütungspflicht (BayObLG FamRZ 1999, 1223).
Die Zeit für das Erstellen des Vergütungsantrages einschließlich der Dokumentation der Tätigkeiten eines Betreuers im Hinblick auf seinen Vergütungsantrag ist danach nicht zu vergüten. Ebenso wie der Zeitaufwand des Betreuers zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs dient die Erstellung der Dokumentation der Tätigkeitszeiten nicht der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Betreuer, sondern vor allem der Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse. Die Tätigkeit ist damit eine Tätigkeit im eigenen Interesse und keine Tätigkeit im Interesse des Betreuten. Der Betreuer wird insoweit nicht im Rahmen der ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise für den Betreuten tätig (BayObLG, BT-Prax 2001, 76; OLG Naumburg, 8. ZS, Entscheidung vom 11.04.2001 - 8 Wx 1/01 -; OLG Schleswig FamRZ 1999, 462; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836 Rn. 20).
Ob eine abweichende Beurteilung dann gerechtfertigt ist, wenn aufgrund besonderer Umstände die Dokumentation auch oder insbesondere im Interesse des Betreuten erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die geeignet wären, auf dieser Grundlage einen Vergütungsanspruch des Betreuers zu begründen. Auch die Begründung der weiteren Beschwerde macht nicht geltend, dass solche Feststellungen möglich gewesen wären.
Auch soweit sich der Betreuungsverein dagegen wendet, dass ihm für die Fertigung von Fotokopien kein über 0,30 DM hinausgehender Betrag zugebilligt worden sei, bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Der Ersatz von Aufwendungen des Betreuers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 1 S. 1, 670 BGB. Danach sind dem Betreuer die Aufwendungen zu er-setzen, die er zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Mangels einer gesetzlichen Regelung - die Regelungen des ZSEG sind auf die Führung der Betreuung nicht anwendbar - kann der Tatrichter diesen Aufwand schätzen. Eine Schätzung auf einen Betrag von 0,30 DM erscheint für den Vergütungsfestsetzungszeitraum angemessen (vgl. auch BayObLG FamRZ 2002, 495; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 864; OLG Dresden BT-Prax 2001, 220).
Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde auch dagegen, dass ihr das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung eine weitere Verzinsung der zugesprochenen Vergütung nicht zugebilligt hat.
Für die von dem Beschwerdeführer geforderte Verzinsung ab Antragstellung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Eine gesetzliche Regelung, wie sie etwa in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Verzinsung der festgesetzten Kosten enthalten ist, fehlt im Recht der Betreuervergütung.
Ohne gesonderte gesetzliche Regelung kann eine Verzinsung nur nach den allgemeinen Vorschriften, hier also in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, die auch auf einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Anspruch Anwendung finden können, abgeleitet werden.
Nach dem Recht des BGB kann die Verzinsung einer Geldforderung, sofern besondere gesetzliche oder vertragliche Regelungen nicht bestehen, erst ab dem Zeitpunkt des Verzuges verlangt werden. Auch der Betreuer kann daher auf die ihm zustehende Vergütung Zinsen erst ab dem Eintritt des Verzuges verlangen (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1835 Rn. 2; LG Hildesheim FamRZ 2001, 1642, 1643; LG Stuttgart, BT-Prax 1999, 158).
Den Zeitpunkt des Verzuges hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Heranziehung des § 284 Abs. 3 BGB zutreffend bestimmt.
Maßgeblich für die Fristberechnung i.S.d. § 284 Abs. 3 BGB ist der Zugang der Festsetzungsentscheidung beim Zahlungspflichtigen, also der Staatskasse.
Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist Entgelt für die Führung der Vormundschaft oder Betreuung allerdings nicht im Sinne einer schuldrechtlichen Gegenleistung, sondern als Entschädigung für die im Interesse des Betreuten aufgewendeten Mühe und Zeitversäumnis (KG NJW-RR 98, 436).
Der Vergütungsanspruch entsteht dem Grunde nach bereits durch die Tätigkeit des Berufsbetreuers. Im Gegensatz zum Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 3 BGB, der bereits für das Entstehen der Vergütungspflicht dem Grunde nach der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts als konstitutives Element bedarf, erwirbt der Berufsbetreuer seinen Vergütungsanspruch bereits durch seine Tätigkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373).
Indes besagt dies noch nichts darüber, zu welchem Zeitpunkt der Berufsbetreuer seinen Anspruch wirksam gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.
Schuldner des Vergütungsanspruchs kann zunächst der vermögende Betreute sein. Die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Mündel setzt dann in jedem Fall eine Bewilligung der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht voraus. Der Bewilligungsbescheid ist Vollstreckungstitel gegen das Mündel aber auch notwendige Grundlage für eine Entnahme der Vergütung aus dem Mündelvermögen durch den Vormund oder Betreuer (Wagenitz in MünchKomm zum BGB, 4. Aufl., 2002, § 1836 Rn. 76).
Aber auch bei einer Vergütung aus der Staatskasse, die der Berufsbetreuer gemäß § 1836 a BGB verlangen kann, wenn der Betreute mittellos ist, gilt dem Grunde nach nichts anderes. Auch aus der Staatskasse kann eine Vergütung nur geleistet werden, wenn sie zuvor vom Vormundschaftsgericht bewilligt oder vom Urkundsbeamten zahlbar gestellt worden ist (Wagenitz a.a.O.).
Die Staatskasse kann daher mit der Zahlung der Vergütung des Betreuers nur in Verzug geraten, wenn der Vergütungsanspruch ihr gegenüber auf der Grundlage der Festsetzung der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht oder den Urkundsbeamten geltend gemacht wird.
Soweit die weitere Beschwerde demgegenüber auf den Eingang des Festsetzungsantrages beim Vormundschaftsgericht abstellen will, verkennt sie, dass das Vormundschaftsgericht nicht Schuldner des Vergütungsanspruchs ist, sondern nur nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften berufen ist, die Vergütung auf der Grundlage des Antrages festzusetzen.
Die weitere Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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