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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 12/01
Rechtsgebiete: BGB, BvormVG, KostO, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 a
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 1
BVormVG § 1 Abs. 3
KostO § 131
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 12/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin vom 2. Februar 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgerichts Groß und den Richter am Landgericht Hüsgen

am 12.04.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 129,78 DM (928,53 DM - 798,75 DM) festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, da das Landgericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen und die weitere Beschwerde auch in der gebotenen Form innerhalb der gebotenen Frist eingelegt worden ist.

In der Sache hat die weitere Beschwerde indes keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nach der Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde als zutreffend.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom gleichen Tage (11 Wx 11/01), an dem die Beschwerdeführerin ebenfalls beteiligt war, ausgeführt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer erhöhten Vergütung gem. §§ 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG.

Zwar ist die von der Betreuerin erworbene Fachschulausbildung als Staatswissenschaftlerin und Berücksichtigung des Bescheides des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Freistaats T vom 31.05.1999 eine einer Hochschulausbildung gleichstehende Ausbildung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG. Diese Ausbildung war indes nicht im Kern auf die Vermittlung von Kenntnissen gerichtet, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung und ergänzend auf die Darlegungen des Senates im Verfahren 11 Wx 11/01 verwiesen.

Ob der Beschwerdeführerin in Zukunft jedenfalls eine erhöhte Vergütung gem. § 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVormVG zu gebilligt werden kann, bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da der insoweit allenfalls zuzubilligende Betrag von 40,50 DM niedriger wäre, als der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugebilligte Stundensatz von 45,00 DM gem. § 1 Abs. 3 BVormVG. Die weitere sofortige Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 131 KostO i.V.m. § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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