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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 11 Wx 13/07
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 69 g Abs. 4 S. 1 Nr. 3
BGB § 1908 b Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 13/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht am 02. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2007 (Az.: 7 T 163/06) wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 27. Februar 2006 (Bl. 23 d.A.) bestellte das Amtsgericht Frankfurt/Oder den Beteiligten zu 2 zum Betreuer der Betreuten für alle Angelegenheiten. Das Amtsgericht Guben, an das das Verfahren zwischenzeitlich abgegeben worden war, fasste am 23. März 2006 den Beschluss, den Beteiligten zu 2 als Betreuer teilweise zu entlassen und statt seiner die Beteiligte zu 3 einzusetzen, jedoch nur bezogen auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Heimvertragsangelegenheiten und Rentenangelegenheiten. Gegen diesen ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 19. April 2006 ein Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Beteiligten zu 2 nur den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten entzogen, welcher durch die Beteiligte zu 3 wahrgenommen werden sollte. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Beteiligte zu 2 sei als geeignet zur Durchführung der Betreuung anzusehen. Die aufgetretenen Schwierigkeiten rechtfertigten es - im Gegensatz zu der Einschätzung des Amtsgerichts Guben - nicht, an der grundsätzlichen Eignung des Beteiligten zu 2 zu zweifeln. Im Hinblick auf die Wohnungsangelegenheiten sei die Entscheidung des Amtsgerichts Guben zutreffend. Derzeit sei auf Grund des Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht damit zu rechnen, dass sie wieder in ihre vertraute Wohnung werde zurückkehren können. Dem Beteiligten zu 2 als Lebensgefährten der Betreuten falle es schwer, diesen Zustand zu akzeptieren; dies sei als emotionaler Interessenkonflikt anzusehen, der es rechtfertige, ihm diesem Aufgabenkreis zu entziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 504 d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 06. März 2007 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 privatschriftlich und mit Anwaltsschriftsatz, eingegangen beim Landgericht Cottbus am 20. März 2007, eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihn unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen nicht als Betreuer für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zu entlassen; ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D... zu gewähren.

Der Beteiligte zu 2 begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Die Übertragung der Wohnungsangelegenheiten an die Beteiligte zu 3 kollidiere mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches bei ihm verbleibe. Ihm werde durch die Wohnungskündigung seitens der Beteiligten zu 3 die Möglichkeit genommen, die Betreute zurück in ihre Wohnung zu holen.

Faktisch sei die Betreuung und Pflege innerhalb der Wohnung auch möglich. Er, der Beteiligte zu 2, habe die Zustimmung mehrerer ambulanter Pflegedienste eingeholt; die Einschätzung der Sachverständigen K... vom 26. Januar 2006 sei überholt.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft gem. §§ 69 g Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 FGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. §§ 29 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1 S. 1 FGG) eingelegt worden.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein Betreuer ist gem. § 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem dann zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Die Feststellung, ob ein Betreuer noch als zur Fortführung der Betreuung geeignet angesehen werden kann, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 27 RN 42 m.w.N.).

Die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung lässt Fehler der genannten Art nicht erkennen. Insbesondere führt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass das Landgericht in zu beanstandender Weise zu der Auffassung gekommen ist, die Erkrankung der Betreuten erfordere - soweit dies aus jetziger Sicht vorhersehbar ist - vorzugsweise eine stationäre Vollzeitpflege, sodass die Beibehaltung der Wohnung nicht sachgerecht sei, sondern eine zusätzliche finanzielle Belastung der Betroffenen zur Folge habe. Diese Einschätzung des Landgerichts deckt sich mit den Ausführungen des Pflegepersonals (Anhörung vom 04. Oktober 2006; Bl. 459 d.A.) und den Wahrnehmungen der beauftragten Richterin (Bl. 461 d.A.). Wenn sich das Landgericht ergänzend auf die Begutachtung durch Frau Dr. K... vom 26. Januar 2006 bezieht, so liegt hierin nicht etwa die unzulässige Verwertung überholter Befunde, sondern - im Gegenteil - die sachgerechte Einbeziehung des aus den Akten erkennbaren, längerfristigen Krankheitsverlaufs.

Soweit sich der Beteiligte zu 2 darauf bezieht, er habe die Zustimmung mehrerer Pflegeheime zur Durchführung einer ambulanten Pflege erlangt, so handelt es sich um neues Vorbringen, welches dem Landgericht nicht unterbreitet worden ist. Eine Rechtsbeschwerde kann auf solches Vorbringen nach dem Ausgeführten nicht gestützt werden.

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht von dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" getrennt hat. Die Verantwortung des Beteiligten zu 2, im Interesse der Betreuten den geeignetsten Aufenthalt zu bestimmen, ist im vorliegenden Fall unschwer von der Frage zu trennen, ob die - voraussichtlich nicht mehr für die Betreute benötigte Wohnung - gekündigt werden kann oder nicht.

III.

Da das Rechtsmittel unbegründet ist, ist dem Beteiligten zu 2 auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. § 114 ZPO). Eine Auslagenentscheidung gem. § 13 a FGG ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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