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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 11 Wx 16/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 104 Nr. 2
BGB § 1896
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1
BGB § 1896 Abs. 1 a
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
BGB § 1896 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
FGG § 20
FGG § 21
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 2008, Az.: 7 T 417, 431/07 Landgericht Cottbus, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen werden die Kosten der Beteiligten zu 2. auferlegt.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €

Gründe:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 06.11.2007 (Bl. 98 d. A.) und die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 08.11.2007 (Bl. 92 d. A.) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.10.2007 (Bl. 82 d. A.) insgesamt und den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 04.12.2006 (Bl. 31 d. A.) aufgehoben, soweit darin unter den Ziffern 1., 2. und 5. eine Betreuung angeordnet worden ist. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar habe das Amtsgericht nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 29.10.2007 Veranlassung gehabt, eine Betreuung für die Betroffene einzurichten und eine andere Person als den Beteiligten zu 1. zum Betreuer zu bestellen. Im Ergebnis der weiteren Ermittlung des Beschwerdegerichts habe sich indes ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung insgesamt nicht (mehr) bestünden. Der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Betreuung stehe - mit Ausnahme der Vermögenssorge - die Regelung des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen. Danach sei eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Betroffene habe dem Beteiligten zu 1. unter dem 25.05.2006 eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt, die sämtliche ihrer regelungsbedürftigen Angelegenheiten umfasse. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem mündlich und schriftlich erstatteten Ergänzungsgutachten vom 29.01.2006 sei die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gegeben gewesen. Die Wertungen des Sachverständigen, eines in der Begutachtung psychischer Erkrankungen äußerst erfahrenen Facharztes, seien für die Kammer überzeugend. Sie stimmten insbesondere mit dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der Anhörung der Betroffenen überein. Der Beteiligte zu 1. sei zur Erledigung der Angelegenheiten der Betroffenen als Bevollmächtigter bereit. Er könne die Angelegenheiten auf der Grundlage der Vorsorgevollmacht auch mindestens ebenso gut wie ein Betreuer erledigen. Lediglich in Bezug auf die Vermögenssorge würde nach Auffassung der Kammer - insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beteiligten zu 1. zu den Abhebungen erheblicher Geldbeträge vom Sparkonto der Betroffenen - Anlass für die Bestellung eines so genannten Vollmachtsüberwachungsbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB bestehen. Die allein in Betracht kommende Vollmachtsüberwachungsbetreuung für den Bereich der Vermögensvorsorge könne gem. § 1896 Abs. 1 a BGB jedoch nicht angeordnet werden. Nach dieser Vorschrift dürfe gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Dies gelte auch in Bezug auf einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis nach § 1896 Abs. 3 BGB. Die Betroffene habe mit ihrer Beschwerde und auch in der Anhörung am 18.12.2007 in freier Willensbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Betreuung ablehne, und ihre Angelegenheiten möglichst noch selbst regeln wolle. Soweit ihr dies nicht möglich sei, solle allein ihr Sohn, der Beteiligte zu 1., mit der ihm erteilten Vollmacht für sie handeln. Auch nachdem in der Anhörung und in der angefochtenen Entscheidung die umfangreichen Geldabhebungen des Beteiligten zu 1. zur Sprache gekommen seien, habe die Betroffene klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wünsche nicht, dass sich ein Dritter, z. B. die Beteiligte zu 3., um ihre Belange kümmere. Diese Willensbekundung der Betroffenen sei zu respektieren. Obwohl die Betroffene hoch betagt sei, sei sie zur Bildung eines freien Willens in Bezug auf die Bestellung eines Betreuers in der Lage. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch mit dem aufgrund der Anhörung vom 18.12.2007 entstandenen Eindrucks des Beschwerdegerichts übereinstimmten, sei die Betroffene in Bezug auf die Entscheidung über die Errichtung einer Betreuung geschäftsfähig. Sie sei nach ihren geistigen Fähigkeiten in der Lage, sich zu dieser Problematik ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil eigenständig zu handeln. Insbesondere sei sie in der Lage, sich von Einflüssen Dritter bei ihrer Meinungsbildung abzugrenzen. Wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten im Einzelnen dargestellt habe, vermöge es die Betroffene, das Für und Wider der Erledigung vor allen ihrer finanziellen Angelegenheiten entweder durch ihren Sohn oder durch einen Berufsbetreuer durchaus abzuwägen, ohne sich dabei vorrangig von Emotionen leiten zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den umfassend begründeten Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Der Beteiligten zu 2. wurde der Beschluss des Landgerichts am 15.02.2008 zugestellt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda am 28.02.2008 (Bl. 218 d. A.) eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend:

Das Gericht habe zwar die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB für notwendig erachtet, sei jedoch rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass dies dem freien Willen der Betroffenen widerspreche. Es sei offensichtlich, dass bei der Betroffenen Missverständnisse bzw. Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung "persönliche Betreuung", "rechtliche Betreuung" und "Kontrollbetreuung" bestünden. Die Betroffene sei der Meinung, dass ihr die persönliche Betreuung durch den Sohn vorenthalten werden solle, indem eine fremde Person als "Betreuerin" eingesetzt werde. Es finde sich kein Hinweis, dass dieser Unterschied der Betroffenen erschöpfend dargelegt worden sei und dass eine gesetzliche Betreuung mit einer persönlichen Betreuung im Sinne einer Fürsorge nicht gleichzusetzen sei.

Jedenfalls ließen weder das medizinische Gutachten noch die Entscheidungsgründe des Landgerichts erkennen, dass die Betroffene auch hinsichtlich Sinn und Zweck einer Kontrollvollmacht ausreichend unterrichtet worden sei. Es könne nicht aus der Tatsache, dass die Betroffene eine Betreuung i.S.d. § 1896 BGB ablehne, geschlossen werden, dass sie auch keine Kontrollbetreuung wünsche. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass die Betroffene zum ausreichenden Verständnis dieser Alternative noch in der Lage sei. Ein freier Wille (und damit eine Ablehnung) sei somit hinsichtlich der Frage der Duldung einer Kontrollbetreuung nicht festgestellt worden und werde auch ausdrücklich angezweifelt. Insbesondere müsse der Betroffenen vermittelt werden, dass eine Kontrollbetreuung lediglich eine mittelbare Betreuung und damit nur eine mittelbare Einflussnahme darstelle. Die Betroffene habe nichts davon gewusst, dass der bevollmächtigte Beteiligte zu 1. einen erheblichen Geldbetrag von ihrem Konto abgehoben habe. Die Feststellung des Landgerichts, das sich die Betroffene die Kontounterlagen vorlegen und abgehobenes Geld vorzählen lasse, sei vor diesem Hintergrund widersprüchlich. Dies allein sei Anlass, die Urteilsfähigkeit der Betroffenen anzuzweifeln. Die Kammer habe nicht hinreichend zwischen dem freien Willen der Betroffenen hinsichtlich der Betreuungsbestellung gem. § 1896 Abs. 1 BGB einerseits und ihrem Willen in Bezug auf die Einrichtung einer Vollmachtsbetreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB unterschieden. Hinzu komme, dass der beteiligte Landkreis ebenfalls eine Fremdbetreuung in Sachen Vermögensvorsorge empfohlen habe. Die mangelnde Geeignetheit des Beteiligten zu 1. ergebe sich im Übrigen insbesondere daraus, dass dieser erheblichen emotionalen Druck auf die Betroffene ausübe. Insoweit könne man von "emotionaler Erpressung" sprechen. Die bisherigen Äußerungen der Betroffenen hätten keine Aussagekraft, da sie stets von dem Motiv getragen worden seien, die täglichen Besuche und die Zuwendungen des Sohnes nicht zu verlieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 13.03. und 24.04.2008 Bezug genommen.

Demgegenüber verteidigten die Verfahrenspflegerin und der Beteiligte zu 1. den angefochtenen Beschluss. Auf die entsprechenden Schriftsätze vom 02.06. und 05.06.2008 wird Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 21, 27, 20, 29 Abs. 2 FGG zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (vgl. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Ausführungen des Landgerichts halten in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand; der Senat ist im Übrigen an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden.

Gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht einem Volljährigen, der aufgrund der psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer für die Aufgabenkreise, in denen die Betreuung erforderlich ist, zu bestellen. Die Anordnung der Betreuung - und dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Überwachungsbetreuers bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht - ist dabei aber nur zulässig, wenn der mit seiner Betreuung nicht einverstandene Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, § 1896 Abs. 1 a BGB. Die erforderlichen Feststellungen sind aufgrund eines Sachverständigengutachtens (§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG) zu treffen; bei psychischen Krankheiten und geistig-seelischen Behinderungen ist grundsätzlich ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt (BayObLG, FamRZ 1993, 351/352). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung des mündlich und schriftlich erstatteten Ergänzungsgutachtens vom 19.01.2006 des Facharztes W. (vgl. Bl. 165 ff d. A.) festgestellt, dass die Betroffene in Bezug auf die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung für sie geschäftsfähig ist. Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln sind. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die Für und Wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seine Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie die Beschwerdeführerin meint, ob der Betroffenen die genauen Unterschiede zwischen einer Betreuung und einer Kontrollvollmacht ausreichend klar sind. Wichtig ist lediglich das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (Bt-Drucksache 15/2494, S. 28). Die vom Sachverständigen und vom Landgericht festgestellten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Betroffenen in diesem Sinne gerade nicht schließen. Vielmehr ist die Betroffene nach ihren geistigen Fähigkeiten in der Lage, sich zu der Problematik ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil eigenständig zu handeln. Insbesondere ist sie in der Lage, sich von Einflüssen Dritter bei ihrer Meinungsbildung abzugrenzen. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, dass sich die Betroffene zunächst nicht an Geldabhebungen des Beteiligten zu 1. erinnert hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie - nachdem in der Anhörung und in der angefochtenen Entscheidung die umfangreichen Geldabhebungen des Beteiligten zu 1. zur Sprache gekommen sind - gleichwohl klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht wünsche, dass ein Dritter - wie z. B. die Beteiligte zu 3. - sich um ihre Belange kümmere. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass diese Willensbekundung der Betroffenen zu respektieren ist; nach der Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer, auch nicht ein solcher mit dem Aufgabenkreis nach § 1896 Abs. 3 BGB, bestellt werden (vgl. auch OLG München, FamRZ 2007, 582).

Vor diesem Hintergrund kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben.

Gerichtsgebühren werden für diesen Beschluss nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 KostO. Hiernach ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000,00 € festzusetzen. Diesen Regelwert hält der Senat unter Abwägung der hier maßgeblichen Gesamtumstände für angemessen.

Ende der Entscheidung

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