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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 11 Wx 2/08
Rechtsgebiete: BNotO, FGG, KostO


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2 S. 2
BNotO § 18
FGG § 27 Abs. 1 S. 1
FGG § 29 Abs. 1 S. 2
KostO § 30 Abs. 2 S. 1
KostO § 131 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren über die Ablehnung einer Amtshandlung durch den Notar R... R...,

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 25. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 21. November 2007 - Az.: 7 T 416/06 - wird zurückgewiesen.

Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3, Ehefrau des Beteiligten zu 2, bewilligte am 29. Juni 1998 an einem ihr gehörigen Grundstück zwei Briefgrundschulden zur Höhe von jeweils 50.000,00 €. Grundschuldgläubiger waren zu je einem halben Anteil die Beteiligten zu 2 und 3. Die Grundschuldbriefe wurden dem Notar am 07. August 2000 zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. Juni 1999 Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2.

Die Anfrage des Beschwerdeführers an den Notar, wann und an wen die Grundschuldbriefe herausgegeben worden seien (Schreiben vom 05. Januar 2005; Bl. 11 d.A.) hat dieser unter Berufung auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit nicht beantwortet (Schreiben des Notars vom 16. Februar 2005; Bl. 12 d.A.). Mit der Beschwerde hat der Beteiligte zu 1 den Antrag gestellt, den Notar zur Auskunftserteilung darüber zu verpflichten, an wen die genannten Grundschuldbriefe herausgegeben worden sind.

Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Weigerung des Notars, dem Beschwerdeführer Auskunft über den Verbleib der Grundschuldbriefe zu erteilen, sei rechtmäßig. Die begehrte Auskunft gehe nämlich über eine reine Sachstandsanfrage hinaus und unterliege deshalb grundsätzlich der Schweigepflicht (§ 18 BNotO). Eine Erklärung aller Urkundsbeteiligten, die den Notar von der Schweigepflicht entbinden könnte, liege nicht vor; diese sei von der Beteiligten zu 3 gerade verweigert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Ausfertigung des Beschlusses (Bl. 60 ff.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch Anwaltsschriftsatz vom 20. Dezember 2007 eingelegte weitere Beschwerde. Diese begründet der Beschwerdeführer wie folgt:

Das Landgericht habe den Anwendungsbereich des § 18 BNotO zu weit gefasst. Die Frage nach dem Verbleib der Grundschuldbriefe sei vielmehr als - bloße - Sachstandsanfrage anzusehen. Insbesondere ziele diese Frage nicht danach zu erfahren, auf Grund welcher oder wessen Anweisung der Notar die Grundschuldbriefe weitergeleitet habe. Die Sichtweise des Landgerichts sei nur dann richtig, wenn man unterstelle, dass es überhaupt eine Anweisung eines Urkundsbeteiligten gegeben habe; dies sei indes denklogisch nicht zwingend, wenngleich wahrscheinlich.

II.

Das Rechtsmittel ist als weitere, nicht fristgebundene Beschwerde nach §§ 15 Abs. 2 S. 2 BNotO, 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 FGG beim Landgericht Cottbus eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers beruht auf der Geltendmachung von Befugnissen, die er kraft der Verwalterbestellung vom Beteiligten zu 2 ableitet.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg; denn das Landgericht hat die Beschwerde rechtsfehlerfrei (vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG in Verbindung mit §§ 546 ff. ZPO) zurückgewiesen.

Zutreffend hat das Landgericht die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft am Maßstab des § 18 BNotO gemessen. Auf die in vollem Umfang zutreffende Begründung des Landgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend ist anzuführen:

Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung geht sein Begehren über eine bloße Sachstandsanfrage hinaus. Es geht dem Beschwerdeführer erkennbar nicht - jedenfalls nicht nur - darum, aus seiner vom Beteiligten zu 2 abgeleiteten Befugnis zu erfahren, in welchem Stadium sich die Abwicklung des Urkundsgeschäfts befindet; zu einer solchen Auskunft wäre der Notar verpflichtet, weil sie von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Erledigung von Amtsgeschäften umfasst ist (§§ 14 Abs. 1, 24. Abs. 1 BNotO; vgl. OLG Köln RNotZ 2005, 179). Ein Interesse an der - nach der Auffassung der Urkundsbeteiligten - ordnungsgemäßen Abwicklung des Urkundsgeschäfts macht der Beschwerdeführer gerade nicht ausschließlich geltend; vielmehr ist es schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 03. Oktober 2006 nicht ausgeschlossen, dass das Interesse an der Durchsetzung eines eventuellen Insolvenzbeschlages den Grund für die Anfrage darstellt. Da nicht angenommen werden kann, dass der Notar über die Grundschuldbriefe in Abweichung von dem Willen der Urkundsbeteiligten verfügt hat, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 20. Dezember 2007 einräumt, ist jedenfalls denkbar, dass der Notar durch die Erteilung der Auskunft die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers auch gegenüber der Beteiligten zu 3 nachteilig berühren könnte.

III.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Notars nach § 13a FGG kommt nicht in Betracht, da dieser, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Beteiligter im Sinne des FGG ist.

Ende der Entscheidung

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