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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 20/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1836 Abs. 2
BGB § 1908 e
BGB § 1836 Abs. 4
BGB § 1835-1836 b
BGB § 167 ff.
BGB § 1897
BGB § 1899 Abs. 4
BGB § 1899
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 69 e Satz 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 21
FGG § 69 f
FGG § 13 a
KostO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 20/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsvergütungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuungsvereins vom 1. März 2001, beim Oberlandesgericht eingegangen am 6 März 2001, gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 21 Februar 2001, dem Betreuungsverein zugestellt am 28 Februar 2001, durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgencht Groß und den Richter am Oberlandesgencht Ebling

am 02.08.2001

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Betreuungsverein für die Zeit vom 19. August 1998 bis zum 26. August 1998 einschließlich über die bereits bewilligte Vergütung hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 165,60 DM (3,68 Stunden x 45,00 DM) über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus bewilligt

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 400,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.07.1993 eine Betreuung für die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und für die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen eingerichtet. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 3 als Vereinsbetreuerin bestellt.

Durch Schreiben vom 14.07.1998, dessen Eingang beim Amtsgericht sich nicht feststellen lässt, teilte die Vereinsbetreuerin mit, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sei, die in dem Schreiben aufgeführten einzelnen Betreuungen, u. a. auch die Betreuung des Betroffenen, weiterzuführen. Sie bitte darum, sie als Betreuerin zu entlassen und als neue Vereinsbetreuerin Frau K, ebenfalls eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, zu bestellen. Die Angelegenheit sei mit dem Betroffenen bereits erörtert worden. Dieser sei mit einer Fortführung der Betreuung durch Frau K einverstanden.

Nach entsprechender Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.08.1998 zunächst Frau K und später, nachdem sich die Notwendigkeit einer weiteren Änderung ergeben hätte, mit Beschluss vom 03.06.1999 den Beteiligten zu 4 jeweils zum Vereinsbetreuer des Betroffenen. Der Beschluss vom 21.08.1998, dessen sofortige Wirksamkeit angeordnet war, ging am 28.08.1998 auf der Geschäftsstelle ein. Bereits in der Zeit zuvor war Frau K auf der Grundlage einer ihr von der ehemaligen Betreuerin erteilten Vollmacht für den Betroffenen als Betreuerin tätig geworden.

Durch Anträge vom 20.04.1998 für die Zeit von Januar 1998 bis März 1998 und weiterem Antrag vom 03.11.1998 für die Zeit von April bis Oktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung für die Führung der Betreuung des mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse gem. §§ 1835, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 2, 1908 e BGB in Höhe von 405,77 DM für die Zeit von Januar 1998 bis März 1998 und in Höhe von weiteren 1.153,27 DM für die Zeit von April 1998 bis Oktober 1998.

Dem Vergütungsantrag lagen für die Zeit von Januar bis März 1998 Tätigkeitszeiten von 8,58 Stunden a 45,00 DM und für die Zeit von April 1998 bis Oktober 1998 Tätigkeitszeiten in Höhe von 24,28 Stunden à 45,00 DM zugrunde.

Durch Beschluss vom 23.06.1999 (Bl 31 d A ) hat das Amtsgericht die Vergütung und Aufwandsentschädigung des Vereins für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 26.10.1998 auf insgesamt 1.014,54 DM festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, vergütungsfähig sei nur eine Stundenzahl von 20,76 Stunden Die vom Gericht bestellte Betreuerin, die Beteiligte zu 3., habe in dem Festsetzungszeitraum in der Zeit vom 05.01.1998 bis 16.01.1998, vom 25.05.1998 bis zum 05.06.1998, vom 23.06.1998 bis zum 15.07.1998 und dann ab dem 19.08.1998 keine eigene Tätigkeit mehr entfaltet. Für diese Zeiten könne der Verein daher eine Vergütung nicht verlangen. Dass eine andere Mitarbeit des Vereins in den Ausfallzeiten der bestellten Betreuerin aufgrund einer zivilrechtlichen Vollmacht tätig geworden sei, genüge zur Begründung des Vergütungsanspruchs nicht.

Auf die Beschwerde des beteiligten Betreuungsvereins hat das Landgericht die Entscheidung abgeändert, soweit dem Verein auch für die Zeit nach dem 28. August eine Vergütung nicht bewilligt worden war und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Betreuungsvereins, mit der dieser sein ursprüngliches Anliegen weiter verfolgt.

II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg. Das Rechtsmittel ist statthaft.

Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern findet gem. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn das Landgericht diese in seinem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die weitere Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist in der gebotenen Form durch einen von einem Anwalt unterzeichneten Schriftsatz fristgerecht eingelegt worden. Der Umstand, dass die weitere Beschwerde zunächst nicht begründet worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da nach der insoweit auch für das weitere Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 21 FGG eine besondere Begründung nicht erforderlich ist (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 21, Rn 11 m.w.N).

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Der Beschwerdeführer kann als Betreuungsverein eine Vergütung für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin, der späteren Vereinsbetreuerin, ab dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Antrag der vorigen Vereinsbetreuerin vorlag, sie selbst als Betreuerin zu entlassen und die spätere Vereinsbetreuerin zur neuen Betreuerin zu bestellen. Diese Tätigkeit, die gleichsam im Vorgriff auf den beantragten Wechsel in der Person des Vereinsbetreuers, entfaltet wurde, ist jedenfalls dann vergütungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Betreuung nicht in Frage steht und das Vormundschaftsgericht durch die spätere Bestellung zu erkennen gibt, dass auch sonstige Einwände gegen die Qualifikation und Auswahl des Betreuers nicht bestehen.

In welchem Umfang ein Betreuungsverein Vergütung für die Tätigkeit der Vereinsbetreuer erhalten kann, ist in § 1908 e BGB geregelt. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme zu dem in § 1836 Abs. 4 BGB niedergelegten Grundsatz, nach dem einem Verein, der zum Betreuer bestellt ist, für diese Tätigkeit eine Vergütung nicht bewilligt werden kann.

Nach dieser Vorschrift kann der Vereinsbetreuer selbst keine Rechte nach den §§ 1835-1836 b BGB geltend machen. Vielmehr lässt das Gesetz in der Person des Vereinsbetreuers Ansprüche entstehen, deren Geltendmachung indes dem Verein als Anstellungsträger vorbehalten bleibt. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich nach §§ 1835-1836 b BGB, die die Vergütung des Betreuers regeln. Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vereins entsteht, wenn die betreuungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und der für den Verein tätige Mitarbeiter gerade als Vereinsbetreuer bestellt worden ist (Bienwald in Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1908 e, Rn. 1; LG Koblenz FamRZ 1995, 832; Bienwald in Staudinger Kommentar zum BGB, 13 Bearb. 1999, § 1908 e, Rn. 3; Schwab in MünchKomm, 3, Aufl., § 1908 e, Rn. 3, 4). Dem Betreuungsverein steht damit dem Grunde nach eine Vergütung in der Höhe zu, wie sie dem Vereinsbetreuer zugestanden hätte, wäre dieser selbständig tätig gewesen (OLG Frankfurt BP Prax 1995, 183, 184; Pfälzisches OLG Zweibrücken OLGReport 2000, 13, 14). Letztlich handelt es sich um eine der Prozessstandschaft ähnlich Konstruktion (Bienwald a.a.O.).

Bei einer Beurteilung allein nach diesen Grundsätzen stünde dem beschwerdeführenden Verein über die bereits bewilligte Vergütung hinaus eine weitere Vergütung nicht zu.

Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte die Vereinsbetreuerin, wäre sie nur als Betreuerin tätig gewesen, für die Zeiten, in denen sie die Betreuungsaufgaben nicht selbst wahrgenommen hat, einen Vergütungsanspruch nicht geltend machen können. Insbesondere ist es dem Betreuer verwehrt durch Erteilung einer Vollmacht gern §§ 167 ff BGB die Betreuungsaufgaben vollständig für einen bestimmten Zeitraum auf einen Dritten zu übertragen und die hierdurch entstehenden Kosten als Aufwendungen geltend zu machen.

Ein derartiges Vorgehen des Betreuers, das im Ergebnis darauf hinaus liefe, die gesamte Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz in Abänderung der gerichtlichen Auswahlentscheidung, mit den Mitteln des Privatrechts auf eine andere dritte Person zu delegieren, widerspräche der detaillierten Regelung des § 1897 BGB mit den diese ausfüllenden Verfahrensvorschriften, deren Zweck gerade ist, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers dem Vormundschaftsgericht vorbehalten bleibt. Nicht zuletzt zeigt sich dies in der Bestimmung des § 1899 Abs. 4 BGB, die auch für den Fall, dass ein Betreuer an der Ausübung der Betreuung gehindert ist, ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichts über die Person des Betreuers, der dann anstelle des verhinderten Betreuers tätig werden soll, vorsieht.

Für die Tätigkeit einer solchen, ohne gerichtliche Mitwirkung herangezogenen Person als Betreuer kann daher der bestellte Betreuer keine Vergütung verlangen, so dass nach der Regelung des § 1908 e BGB auch dem Verein, für den der bestellte Betreuer als Vereinsbetreuer tätig wird, ein entsprechender Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht zusteht.

Etwas anderes muss indes in den Fällen gelten, in denen der bestellte Vereinsbetreuer seine Tätigkeit nicht ausüben kann, diesen Umstand dem Gericht anzeigt und zugleich die Bestellung eines neuen Vereinsbetreuers desselben Vereins anregt und der Verein dann in der Zeit zwischen Eingang dieses Antrages bei dem Gericht und einer antragsgemäßen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts infolge seiner personellen Ausstattung sicherstellt, dass der vorgeschlagene neue Betreuer die Betreuungstätigkeit bereits übernimmt.

Bei einer derartigen Fallgestaltung bedarf der Grundsatz, dass dem Verein ein Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe nur insoweit zusteht, als er dem Vereinsbetreuer zugestanden hätte, wäre dieser als selbständiger Betreuer tätig gewesen, der Einschränkung.

Der Grundsatz gilt ohnehin nicht ohne Ausnahme. So kann die Rechtsstellung des die Vergütung für einen Vereinsbetreuer beanspruchenden Vereins schlechter sein, als es die eines gedachten selbständigen Betreuers wäre (BGH NJW 2000, 3712, 3714), so dass sich insoweit zu Lasten des Vereins Einschränkungen ergeben können (BGH a.a.O.).

Für eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs des Vereins spricht in der vorliegenden Fallgestaltung, dass das Gericht bei der Erledigung der unabdingbar in der Zeit anfallenden Betreuungsaufgaben trotz des etwa krankheitsbedingten Ausfalls des bestellten Vereinsbetreuers auf die Organisationskompetenz und personelle Ausstattung des Vereins zurückgreift und es geschehen lässt, dass dieser im Hinblick auf die erwartete gerichtliche Entscheidung seine personellen Ressourcen nutzt, um die laufenden Betreuungsaufgaben weiterhin zu erledigen.

Es erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, dem Verein, der insoweit sowohl im Interesse des Betreuten und auch im Interesse des die Verfahrenshoheit innehabenden Vormundschaftsgerichts tätig wird, den Vergütungsanspruch allein mit der Begründung zu versagen, dass in dem notwendigen zeitlichen Zwischenraum die erforderliche Bestellung noch nicht vorgelegen habe. Dies jedenfalls dann, wenn dem Antrag auf Bestellung einer bestimmten Person als Vereinsbetreuer, die in der Zwischenzeit tätig wird, letztlich entsprochen wird, da jedenfalls bei dieser Gestaltung auch dem Gebot, dass die Auswahl des Betreuers dem Vormundschaftsgericht vorbehalten bleiben muss, Rechnung getragen wird.

Es erscheint auch nicht sachgerecht und widerspräche insbesondere dem Interesse des Betroffenen, den Verein darauf zu verweisen, nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden eines Mitarbeiters, zunächst jede Tätigkeit im Rahmen der Betreuung einzustellen, um seine eigenen Vergütungsinteressen nicht zu gefährden. Das Gericht wäre dann gehalten, gegebenenfalls im Eilverfahren nach § 69 f FGG einen vorläufigen Betreuer zu bestellen, ohne dass für ein derartiges Verfahren außer dem Interesse, die formellen Voraussetzungen für das Entstehen der Vergütungspflicht zu schaffen, sachlich rechtfertigende Gründe vorhanden waren.

Der gegenteiligen Auffassung, die allein auf den Zeitpunkt der Bestellung abstellt (etwa LG Bad Kreutznach, RPfleger 1997, 66), vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.

Die Vergütung kann der Verein ab dem Zeitpunkt beanspruchen, in dem der Antrag auf Bestellung eines neuen Betreuers beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, da das Vormundschaftsgericht erst durch diese Mitteilung und den Antrag in die Lage versetzt wird, das ihm durch § 1899 BGB übertragene Recht zur Betreuerbestellung auch wahrzunehmen.

Der maßgebliche Zeitpunkt war hier der 14.07.1998. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 28.08.1998, dem Tag, ab dem das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung eine Vergütung zugebilligt hat, hat der Beschwerdeführer eine Vergütung für weitere 221 Minuten Tätigkeit geltend gemacht Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Zeitansätze sind im Verfahren nicht erhoben worden, so dass von deren Richtigkeit ausgegangen werden kann. Unter Anwendung des zugrunde zu legenden Stundensatzes von 45,00 DM errechnet sich (45,00 DM x 3,68 St) eine weitere zu bewilligende Vergütung von 165,60 DM.

Soweit der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde auch eine Vergütung für die Zeiten der Urlaubsvertretung begehrt, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.

Für die Falle der tatsächlichen Verhinderung des vom Gericht bestellten Betreuers ist nach wohl herrschender Ansicht die Bestimmung des § 1899 Abs. 4 heranzuziehen (Jürgens Betreuungsrecht, § 1899 BGB, Rz 5, Ehrmann/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1899, Rz. 7, Knittel, Betreuungsrecht, § 1899 BGB, Anmerk 22, 23 und Dammrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2 Aufl., Rz 12), wobei es insoweit auch für möglich angesehen wird, dass die Rechtsmacht zur Ausübung der Betreuung dem vertretenden Betreuer durch Vollmacht des bestellten Hauptbetreuers erteilt wird (LG Frankfurt (Oder), FamRZ 1999, 1221, 1222 m w N ). Dies ändert indes nichts daran, dass auch die Auswahl des in Vertretung tätigen Betreuers nach der Bestimmung des § 1899 BGB dem Vormundschaftsgericht vorbehalten bleibt, so dass der Verein nach dem oben Dargelegten eine Vergütung dann nicht beanspruchen kann, wenn der bestellte Vereinsbetreuer ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts eine andere Person mit der Ausführung der ihm selbst zur Erfüllung übertragenen Betreuungsangelegenheiten betraut.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO i.V.m 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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