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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 11 Wx 26/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1854
BGB § 1857 a
BGB § 1908 i
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 26/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

(hier: Vergütung)

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 22. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus (7 T 292/02) vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 138,05 €.

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem weiteren Rechtsmittel lediglich gegen die vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Absetzung der Vergütung für die Rechnungslegung des Betreuers.

Die sofortige weitere Beschwerde ist vom Landgericht mit Blick auf die Grundsätzlichkeit der zu klärenden Rechtsfrage zugelassen. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich im Übrigen nicht.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg. Die Kammer hält im Ergebnis zu Recht den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vergütungsanspruch für nicht entstanden.

Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihres Rechtsmittels dagegen vorgetragenen Erwägungen, auch soweit sie Gegenstand ihres Schriftsatzes vom 30.05.2006 geworden sind, rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.

Außer Streit ist, dass der Vereinsbetreuer gem. den §§ 1857 a, 1854, 1908 i BGB von der jährlichen Rechnungslegung befreit ist.

Der Einwand der Beschwerdeführer, die jährliche Rechnungslegung diene der Vorbereitung der - zweifellos geschuldeten - Schlussabrechnung, greift, worauf - mit teils abweichender Begründung - der Bezirksrevisor im Ergebnis zu Recht hinweist, jedenfalls hier nicht durch. Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie die Schlussrechnung zu gestalten ist. Jedenfalls macht die Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Abrechnung eine Anknüpfung an bereits vorhandene, periodisch erstellte Abrechnungen unmöglich. Ob dies dem Betreuer gestattet, grundsätzlich auf die von ihm regelmäßig und unaufgefordert vorzulegenden Bestandsberichte über das Vermögen des Betreuten Bezug zu nehmen, muss der Senat nicht entscheiden. Die Frage wird kontrovers diskutiert. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Betreuer bei der Abrechnung seiner Vergütungen jeweils auch den Zeitaufwand für die Kontrolle der Zahlungsein- und ausgänge berechnet hat. Diese sind indessen eine tragfähige Grundlage für die künftige Schlussabrechnung. Ihre lückenlose Dokumentation - etwa durch chronologische Ordnung und Aufbewahrung der Kontoauszüge und Belege - ohnehin ein Produkt der bereits vergüteten Kontrollarbeit - ist die Grundlage für eine Schlussabrechnung. Darüber hinausgehenden Zeitaufwand, der vorerst nicht entstehen kann, hat der Betreuer nicht dargelegt.

Daraus folgt, dass der von den Beschwerdeführern für die Erstellung der Turnus-Abrechnung geltend gemachte Zeitaufwand nicht zu vergüten ist. Denn er war zur pflichtgemäßen Ausübung der Betreuertätigkeit im Rahmen des dem Vereinsbetreuer übertragenden Aufgabenkreises nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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