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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 36/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2009 - 5 T 225/09 - wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Betroffene wurde erstmals im Zeitraum vom 12.02.2007 bis zum 23.11.2007 stationär und teilstationär wegen einer schizo-affektiven Psychose mit manischen und gemischten Phasen im Klinikum B. behandelt. Aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Potsdam vom 18.07.2008 war die Betroffene bis zum 29.08.2008 in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, weil die Betroffene die nach der stationären Behandlung ambulant weitergeführte Behandlung Mitte Juni 2008 abgebrochen hatte. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Potsdam zurück. Mit Beschluss vom 28.08.2008 genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der früheren Betreuerin die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum 08.10.2008 vormundschaftsgerichtlich. Zur Begründung war ausgeführt, dass die Betroffene nach dem Sachverständigengutachten des Herrn M. S. vom 08.08.2008 und der Einschätzung der behandelnden Oberärztin Frau Sch. dringend behandlungsbedürftig sei, um eine drohende Chronifizierung ihrer Erkrankung zu vermeiden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde nahm die Betroffene im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Landgericht am 02.09.2008 zurück. Mit Schreiben vom 06.11.2008 beantragte die vormalige Betreuerin die erneute Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der medizinischen Heilbehandlung. Zur Begründung führte sie aus, der gesundheitliche Zustand der Betroffenen habe sich seit ihrer Entlassung aus dem Klinikum am 27.09.2008 zur ambulanten Weiterbehandlung erheblich verschlechtert. Die manischen Verhaltensweisen hätten derart zugenommen, dass die Betroffene praktisch keine Ruhe mehr finde. Es sei zu befürchten, dass die Betroffene sich in dem Zustand der hypomanischen Aktivität nicht mehr ausreichend steuern könne, um gesundheitliche Schäden erheblichen Ausmaßes abzuwenden. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 07.11.2008 beigefügt, der aufgrund einer nervenärztlichen Exploration im Rahmen eines Hausbesuches am 06.11.2008 die erneute Exazerbation einer schizomanischen Psychose diagnostiziert hatte. Unter Berücksichtigung der Angaben in dem Schreiben der Betroffenen vom 16.10.2008, überschrieben mit "meine letzte Ehre" müsse von einer krankheitsbedingten akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden. Nervenärztlich empfehle sich eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung, um eine Besserung der Störung mit einer Stabilisierung des Gesundheitsbildes zu ermöglichen. Das Amtsgericht Potsdam genehmigte mit einstweiliger Anordnung vom 07.11.2008 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einreichung längstens bis zum 19.12.2008 vormundschaftsgerichtlich. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht durch Beschluss vom 21.11.2008 zurück.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 beantragte die frühere Betreuerin beim Amtsgericht, die Unterbringung der Betroffenen bis zum Ablauf des 28.01.2009 zu verlängern. Sie nahm Bezug auf ein inzwischen eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 28.11.2008, aus dem sich ergebe, dass mindestens für die Dauer weiterer zwei Monate ab dem Tag der Gutachtenerstellung die weitere Unterbringung zum Zwecke der Fortsetzung der Heilbehandlung notwendig sei.

Mit Beschluss vom 18.12.2008 genehmigte das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 28.01.2009 vormundschaftsgerichtlich. Dagegen legte der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, die Betroffene sei zwar mit dem Aufenthalt in der Klinik einverstanden, da sie von da aus eine Klärung anstrebe, sie sei aber nicht der Ansicht, dass sie an einer Erkrankung nach § 1906 Abs. 1 BGB leide. Seit dem 16.10.2006 werde ständig fehlerhaft diagnostiziert. Sie sei vom Sachverständigen S. nicht ordnungsgemäß begutachtet worden. Der Sachverständige habe sich nur 7 Minuten mit ihr unterhalten und sich im Übrigen mit den Krankenakten beschäftigt, er habe sich kein eigenes Bild von ihrer Person und ihrem Gesundheitszustand machen können. Im Übrigen werde sie im Krankenhaus auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 15.01.2009 - 5 T 9/09 - die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.12.2008 zurück. Zum Wohle der Beschwerdeführerin sei es erforderlich, sie in einer geschlossenen Einrichtung medizinisch zu behandeln und zu diesem Zweck unterzubringen. Zwar hätten die bisherigen Behandlungsmaßnahmen eine durchgreifende Änderung des schwerwiegend beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht bewirken können. Nach den Ausführungen des behandelnden Oberarztes Dr. T. stehe auch nicht mit ausreichender Gewissheit fest, dass die beabsichtigten Maßnahmen den gewünschten Erfolg haben können. Die Unterbringungsmaßnahme sei sinnvoll, um der Betroffenen die Möglichkeit einer gesundheitlichen Besserung nicht zu nehmen. Die Unterbringung sei aber jedenfalls deswegen erforderlich, weil die dringende Gefahr einer akuten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin bestehe. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, bestehe bei der Betroffenen die konkrete Gefahr der Suizidalität. Diese Gefahr werde auch durch den Inhalt der zu den Akten gereichten Schreiben der Betroffenen an die Betreuerin und Herrn G. unterstützt. Diese Schreiben enthielten jeweils Andeutungen, die auf eine Suizidalität schließen ließen. Die von dem Sachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens geschilderte latente Suizidalität werde durch diese Andeutungen und die Äußerungen bei der Anhörung erhärtet, so dass zur Abwendung dieser Gefahr die weitere Unterbringung der Betroffenen erforderlich sei. Die danach gebotene Heilbehandlung sei ohne Unterbringung derzeit nicht durchführbar, nachdem die Betroffene nach eigenem Bekunden über die erforderliche Krankheitseinsicht nicht verfüge und aufgrund ihrer eigenen Äußerungen davon ausgehe, dass sie im Falle der Entlassung aus der Klinik die notwendige Medikation nicht durchführen werde, sondern lediglich Naturheilmittel zu sich nehmen werde. Schließlich sei die Fortführung der Behandlung erforderlich, um die nach wie vor bestehende Gefahr der Chronifizierung verringern zu können.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.01.2009 legte die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel ein, den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.12.2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass ihre Unterbringung ab dem 20.12.2008 rechtswidrig sei (Bl. 618 ff). Das Landgericht habe sich auf das Gutachten des Sachverständigen S. gestützt, ohne die gegen dieses erhobene Bedenken zu erörtern. Die Entscheidung des Landgerichts stütze sich zudem auf Schreiben der Betroffenen an die Betreuerin und Herrn N. G., die dem Gericht im Rahmen der Anhörung von der Betreuerin überreicht worden seien. Sie seien im Rahmen der Anhörung weder verlesen noch anderweitig erörtert worden und auch dem Verfahrenspfleger nicht in Abschrift zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen nehme das Landgericht pauschal die Gefahr der Chronifizierung an, ohne mögliche Beeinträchtigungen konkret festzustellen. In Bezug auf die Äußerung des behandelnden Oberarztes Dr. T. fehle es im Übrigen an Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung. Nach zeitlicher Überholung der bis zum 28.01.2009 genehmigten Unterbringung bekräftigte der Verfahrenspfleger der Betroffenen nochmals mit Schriftsatz vom 10.02.2009 (Bl. 626) die Aufrechterhaltung der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Fortsetzungsfeststellung.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2009 ((Bl. 513 ff) beantragte die frühere Betreuerin der Betroffenen unter Bezugnahme auf das Gutachten S., die Genehmigung zur Behandlung mit Abilify zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Antrag Bezug genommen.

Mit einem am 26.01.2009 eingegangenen Schriftsatz beantragte die vormalige Betreuerin beim Amtsgericht Potsdam, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von weiteren 2 Monaten zu genehmigen (Bl. 535). Die Betroffene sei weiterhin nicht krankheitseinsichtig und verweigere zeitweise die Behandlung mit Medikamenten. Nach den Ausführungen des Gutachters S. sei von einer latenten Suizidgefahr auszugehen, so lange nicht im Wege einer medikamentösen Behandlung eine deutliche Besserung des derzeitig ersichtlich Krankheitsbildes erreicht sei.

Mit Beschluss vom 28.01.2009 (Bl. 544 ff) beschloss das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung, die Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 12.03.2009 vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Die Betroffene sei aufgrund einer psychischen Krankheit noch nicht ausreichend in der Lage, die Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung und Unterbringung zu erkennen bzw. sich einsichtsgemäß zu entscheiden. Nach dem ärztlichen Zeugnis der Frau Ba. vom 27.01.2009 bestünden die Symptome, welche die Unterbringung der Betroffenen erforderlich machten, unverändert fort. Eine medikamentöse Therapie werde von der Betroffenen nach wie vor abgelehnt. Bei einer Anhörung des Sachverständigen S. vom 28.01.2009 habe dieser ausdrücklich auf seine Ausführungen im Gutachten vom 07.01.2009 Bezug genommen und darauf verwiesen, er gehe von einer erhöhten Suizidgefahr bei der Betroffenen aus. Die Betroffene könne die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen, sie habe zwar in der Anhörung am 21.01.2009 erklärt, weiter freiwillig in der Klinik bleiben zu wollen. Allerdings sei diese Erklärung nicht als tragfähig für die Behandlung anzusehen, da sie zum einen auf einer fehlerhaften Einschätzung ihres Gesundheitszustandes beruhe, zum anderen zu erwarten sei, dass die Betroffene ihre Einverständniserklärung widerrufe, sollte eine medikamentöse Behandlung gegen ihren Willen erfolgen. Im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung folgte das Amtsgericht dem ärztlichen Attest unter Beachtung der Frist des § 70 h Abs. 2 FGG.

Im Berichtigungsbeschluss vom 02.02.2009 (Bl. 550/551) führte das Amtsgericht aus, soweit der Beschluss vom 28.01.2009 auf einen weiteren Beschluss vom 28.01.2009 Bezug nehme, in dem die Genehmigung zur Behandlung mit dem Medikament Abilify erteilt worden sei, sei festzustellen, dass ein derartiger Beschluss nicht ergangen sei. Zwar sei eine medikamentöse Behandlung dringend angezeigt, wie auch im ärztlichen Gutachten S. vom 07.01.2009 dargestellt. Ob allerdings das Medikament Abilify zur Anwendung kommen sollte und hierfür eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich sei, bedürfe weiterer Ermittlungen. Maßgeblich für die Genehmigung der weiteren Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sei die nach wie vor vorhandene Selbstgefährdung der Betroffenen in Form einer latenten Suizidgefahr. Ohne eine medikamentöse Behandlung werde sich hieran nicht viel ändern können, da die schizophrenen Erlebniswelten fortbestünden und mit Wahrscheinlichkeit eine Progredienz aufweisen würden.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2009 legte die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger am 02.02.2009 sofortige Beschwerde ein. Eine weitere Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme nach erfolgter Hauptsachenentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung sei nicht zulässig. Insbesondere habe kein kurzfristiger Handlungsbedarf bestanden.

Das Landgericht wies - nach Anhörung der Betroffenen am 06.02.2009 (vgl. Anhörungsprotokoll Bl. 565 ff) - durch Beschluss vom 11.02.2009 - 5 T 95/09 - die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28.01.2009 zurück. Die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es nach einer Hauptsacheentscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen vormundschaftsgerichtlich genehmigt habe, sei nicht zu beanstanden. Nach § 70 i Abs. 2 FGG würden bei einer Verlängerung die Vorschriften für die erstmalige Maßnahme entsprechend gelten. Die in § 70 h Abs. 2 FGG genannte Höchstdauer für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme sei nicht überschritten. Bei der Berechnung der Frist sei die mit der Hauptsacheentscheidung angeordnete Dauer nicht einzubeziehen, da diese Unterbringung aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen vor. Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger sofortige weitere Beschwerde ein und beanstandete, dass eine Verlängerung der Unterbringung nach einer Hauptsachenentscheidung nur nach Vorliegen eines Gutachtens über eine weitere Unterbringung zulässig sei (Bl. 628ff).

Der Senat wies die o.g. sofortigen weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Land-gerichts vom 15.01 und 11.02.2009 zurück. Auf den Beschluss vom 05.03.2009 - Az.: 11 Wx 16/09 und 11Wx 23/09 wird Bezug genommen.

Der jetzige Betreuer trat dem Antrag der vormaligen Betreuerin vom 26.01.2009, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von weiteren 2 Monaten zu genehmigen am 12.03.2009 bei. Das Amtsgericht hat ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Sozialmedizin S. vom 02.03.2009 eingeholt. In dem Gutachten führt der Sachverständige auf Seite 3 (= Bl. 689) u.a. aus:

"...

Gespräch mit der die Betroffene behandelnden Stationsärztin vom 04.03.2009:

Es ist beschrieben dass die Betroffene eine suizidal anmutende Handlung mit der Einnahme der Tabletten beging. Allerdings habe es sich eher um einen Aufforderungscharakter an ihre Umgebung gehandelt.

Sie habe diese Tabletten wohl zu Beginn der stationären Behandlung gesammelt. Es habe eine Verlegung auf die Intensivstation erfolgen müssen. Zudem wird beschrieben, dass der psychologische Befund unverändert andauere und dass weiterhin eine medikamentöse Therapie geplant sei. Eine Besserung des psychopathologischen Befundes habe sich bisher nicht entwickelt. ..."

Weiter heißt es auf Seite 14 (= Bl. 700) des Gutachtens:

"...Aus einem Abbruch der stationäre Behandlung und der sich hieraus ergebenden Entlassung der Betroffenen würde sich die Konsequenz ergeben, dass die Betroffene erneut unter den Auswirkungen von schizophrenen und affektiven, manischen und depressiven, Erlebens- und Verhaltensweisen leiden wird, mit der Folge von erneuten suizidalen Handlungsweisen, wie aktuell während des stationär-psychiatrisch beschützten Aufenthaltes bereits geschehen. .."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 687 bis 702 d.A. Bezug genommen).

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 12.03.2009 angehört. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts (Bl. 718 - 720 d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 12.03.2009 hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 02.06.2009 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 721 bis 723).

Dagegen hat der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Betroffene empfinde die Verlängerung der Unterbringung bis zum 02.06.2009 als zu lang und willkürlich. Im Übrigen sei die Betroffene freiwillig in der Klinik. Mit einer von den behandelnden Ärzten angedachten medikamentösen Behandlung der Betroffenen sei bisher nicht begonnen worden, da eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Genehmigung der Behandlung der Betroffenen mit dem Medikament Abilify bisher nicht ergangen sei und es gegenwärtig fraglich erscheine, ob eine solche Genehmigung überhaupt erteilt werde. Die Betroffene lehne jegliche medikamentöse Therapie ab, es sei denn die Medikamente wären aus natürlichen und pflanzlichen Rohstoffen gewonnen. Die Betroffene habe im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, was sich auch aus dem Anhörungsprotokoll vom 12.03.2009 (Bl. 718 bis 720 d.A.) ergebe, dass sie eine Suizidlatenz bestätigen werde, um in der Klinik bleiben zu können. Da sie 30 Minuten am Tag freien Ausgang auf dem Klinikgelände habe, schienen die behandelnden Ärzte nicht mehr von einer weiter bestehenden Suizidgefährdung auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die sofortige Beschwerde vom 24.03.2009 (Bl. 754 bis 756 d.A.) Bezug genommen

Das Landgericht hat versucht, die Betroffene am 31.03.2009 anzuhören. Diese hat unter Protest gegen das Verfahren insgesamt den Anhörungsraum vorzeitig verlassen. Die Kammer hat sodann die Angelegenheit mit dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer und den behandelnden Ärzten erörtert. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die behandelnden Ärzte u.a. erklärt, eine erfolgversprechende Behandlung sähen sie vor allem in einer dauerhaften Medikation, die im Augenblick wegen der ablehnenden Einstellung der Betroffenen nicht durchführbar sei. Sie warteten auf die vormundschaftliche Erklärung des Amtsgerichts wegen der beantragten zwangsweisen Behandlung mit Abilify. Sie würden aber auch die von dem (o.g.) Gutachter in die Diskussion eingeführte Behandlung mit Zeldox für erfolgversprechend halten.

Der behandelnde Oberarzt hat u.a. erklärt, zur Zeit keine akute Suizidalität feststellen zu können. Der von der Betroffenen auf der Station unternommene Suizidversuch schiene nach seiner Auffassung eher eine Demonstrationshandlung gewesen zu sein. Die Art und Weise wie die Mittel eingenommen worden seien, sei eher geeignet gewesen, jedermann klar zu machen, dass sie hierzu bereit sein würde ohne tatsächlich eine entsprechende Selbsttötungsabsicht zu dokumentieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2009 Bezug genommen (Bl, 741 bis 743).

Mit Beschluss vom 01.04.2009 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12.03.2009 - 56 XVII 243/08 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung lägen vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. leide die Betroffene unverändert an den Auswirkungen der bestehenden psychischen Störung mit einer unverändert psychopathologischen Befundausprägung und einer krankheitsbedingt fehlenden Fähigkeit zur Krankheitseinsicht. Dies erfordere nach den Feststellungen des Sachverständigen eine stationäre psychiatrische Therapie mit einer medikamentösen psychiatrischen Therapie. Zwar sei aufgrund des ablehnenden Verhaltens der Betroffenen die anfangs begonnene medikamentöse Behandlung nicht fortgesetzt worden. Jedoch sei nach der Beurteilung des behandelnden Oberarztes Dr. T. auch der bisherige Behandlungsverlauf in der Station wegen der behüteten Sphäre für die Betroffene hilfreich gewesen, unter diesen Bedingungen habe der Betroffenen freier Ausgang gewährt werden können, sie sei insoweit absprachefähig. Im Hinblick auf die Durchführung der notwendigen medikamentösen Behandlung halte der behandelnde Oberarzt in Überseinstimmung mit dem Sachverständigen die Aufrechterhaltung der Unterbringung für erforderlich, da wegen der fehlenden Krankheitseinsicht eine sachgerechte Behandlung der Betroffenen nicht gewährleistet sei. Auch im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag auf Erteilung der vormundschaftlichen Genehmigung zur zwangsweisen Behandlung der Betroffenen, sei die Aufrechterhaltung der Unterbringung erforderlich. Dies gelte auch, weil hierdurch eine weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Betroffenen und den behandelnden Ärzten mit dem Ergebnis erreicht werden könne, dass eine Weiterbehandlung auf der Station auf freiwilliger Basis möglich werde.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 01.04.2009, dem Verfahrenspfleger der Betroffenen am 14.04.2009 zugegangen, hat die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger mit einem am 23.04.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 01.04.2009 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Unterbringung der Betroffenen ab dem 13.03.2009 rechtswidrig sei.

Zur Begründung führt der Verfahrenspfleger im Wesentlichen aus:

Die Freiheitsentziehung sei unverhältnismäßig. Die Betroffene erhalte freien Ausgang. Eine Heilbehandlung finde derzeit nicht statt. Eine Heilbehandlung lediglich durch die "behütete Atmosphäre" in der Psychiatrie sei im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Freiheitsgrundrecht nicht verhältnismäßig, zumal dies keine wissenschaftlich abgesicherte Behandlungsmethode bei der bei der Betroffenen diagnostizierten Erkrankung sei. Die Betroffene erkläre, eine medikamentöse Behandlung abzulehnen. Sie habe in der Vergangenheit vielfach Medikamente verabreicht bekommen und unter schwersten Nebenfolgen leiden müssen. Die Unterbringung der Betroffenen sei auch unter dem Gesichtspunkt nicht verhältnismäßig, dass die Betroffene nach Ansicht der behandelnden Ärzte ohne eine Situation der Zwangsmedikation die Station nicht verlassen würde. Sie befinde sich daher auf freiwilliger Basis in der Klinik. Es sei rechtsfehlerhaft, diese Situation mit einem bestehenden Unterbringungsbeschluss abzusichern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift verwiesen (Bl. 813 ff).

Der Betreuer hält - auch unter Darlegung der weiteren Abläufe nach der landgerichtlichen Entscheidung - mit seinen Schriftsätzen vom 04.05. 2009 (Bl. 825 ff), 06.05.2009 (Bl. 829 ff), 08.05.2009 (Bl. 834 ff) und 11.05.2009 (Bl. 838 f) weiterhin die Unterbringung der Betroffenen für notwendig. Im Falle einer Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses bestehe für den Fall der Entlassung der Betroffenen aus der stationären Behandlung akute Suizidgefahr. Im Übrigen wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze des Betreuers verwiesen.

Unter dem 27.04.2009 vermerkte die zuständige Richterin am Amtsgericht in den Akten, dass sie anlässlich einer telefonischen Rücksprache mit dem Betreuer und der behandelnden Ärztin, Frau Ba., mitgeteilt habe, dass sie den Antrag zur Genehmigung der Behandlung mit dem Medikament Abilify und auch des hilfsweise beantragten Medikamentes abweisen werde, da sie die Medikamente nicht für genehmigungspflichtig erachte. Eine Zwangsbehandlung werde von ihr mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigt. Die Entscheidung habe wegen anderer wichtiger Dienstgeschäfte noch nicht abgesetzt werden können (Bl. 812).

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG beim Landgericht Potsdam eingegangen. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht Potsdam.

Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB sind im Beschluss des Landgerichts nicht mit der erforderlichen Konkretisierung dargetan worden.

Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen unter anderem deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJW-FER 2001, 150; OLG München FamRZ 2005, 1196/1197, OLG München, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: 33 Wx 137/05).

Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Voraussetzungen für eine Genehmigung der weiteren Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung lägen vor. Ob die Rechtsgrundlage des § 1906 Abs.1 Nr. 2 BGB für die erfolgte Unterbringungsgenehmigung tragfähig wäre, kann der Senat allerdings mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen. Tatsächlich findet - was die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt - eine solche Behandlung derzeit nicht statt, da die behandelnden Ärzte die Entscheidung des Amtsgerichts abwarten, ob eine Zwangsmedikation vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird. Der Umstand, dass nach der Einschätzung des Oberarztes der bisherige Behandlungsverlauf in der Station wegen der behüteten Atmosphäre für die Betroffene hilfreich gewesen sein mag und möglicherweise durch die weitere Unterbringung eine weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Betroffenen und den behandelnden Ärzten erreicht werden könnte, stellt keine "Heilbehandlung" im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr. 2 BGB dar.

Daher hätte die Kammer die Zulässigkeit der Unterbringung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Medikation der Betroffenen mit Abilify oder einem anderen Medikament notwendig ist und tatsächlich durchgeführt werden kann, prüfen müssen. Dies setzte wiederum voraus, dass zunächst entschieden wird, ob eine solche ärztliche Maßnahme der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf bzw., wenn dies verneint werden sollte, ob die behandelnden Ärzte ohne richterliche Genehmigung eine solche Maßnahme durchführen werden. Hierzu fehlen die gebotenen Feststellungen der Kammer.

Im Übrigen hat sich das Landgericht mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, im angefochtenen Beschluss verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt, obwohl das Amtsgericht auch hierauf die Unterbringung der Betroffenen gestützt hatte.

Das Landgericht wird bei der erneuten Entscheidung daher auch zu prüfen haben, ob sich die Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zufügt, wenn die weitere Unterbringung und die in ihrem Rahmen von den behandelnden Ärzten angedachte, von der Betroffenen jedoch abgelehnte Medikation unterbleibt. In diesem Zusammenhang wird sich die Kammer auch mit den vom Betreuer vorgetragenen Argumenten, die aus seiner Sicht für das Vorliegen einer akuten Suizidgefahr sprechen, auseinander zu setzen haben (Weigerung der Betroffenen die Klinik zu verlassen und Auswirkungen der Wohnungssituation sowie einer eventuellen Zwangsmedikation auf den Gesundheitszustand der Betroffenen). Bei den vom Betreuer in den Schriftsätzen vom 04.05. 2009 (Bl. 825 ff), 06.05.2009 (Bl. 829 ff), 08.05.2009 (Bl. 834 ff) und 11.05.2009 (Bl. 838 f) vorgetragen Umständen, die seiner Auffassung nach eine akute Suizidgefahr begründen sollen, handelt es sich um neue Tatsachen in Bezug auf die Sache. Solche können aber grundsätzlich weder durch die Beteiligten noch durch das Gericht der weiteren Beschwerde eingeführt werden; das gilt sowohl für Tatsachen, die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung schon bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, wie für erst nachträglich eingetretene. Zwar kann von diesem Grundsatz aus Gründen der Verfahrensökonomie, d.h. im Interesse einer möglichst raschen und kostensparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn die Tatsachen ohne weitere Ermittlungen feststehen. Die vom Betreuer befürchtete aktuelle Suizidgefahr steht jedoch angesichts der Stellungnahme des behandelnden Oberarztes angesichts der letzten Anhörung am 31.03.2009 gerade nicht fest, wobei allerdings fraglich erscheint, ob auf Grund einer solchen Kurzstellungnahme verlässlich das Nichtbestehen einer solchen Gefahr festgestellt und eine "bloße" Demonstrationshandlung seitens der Betroffenen angenommen werden kann. Da keine Ausnahmetatbestände, die für die Berücksichtigung der neuen Tatsachen streiten könnten, ersichtlich sind, ist es dem Senat verwehrt, sich mit ihnen zu befassen. Es hat bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass nach § 27 Abs.1 S.2. FGG i.V.m. § 599 ZPO für die Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde, die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen maßgebend sind (vgl. hierzu Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42, 45ff m.w.Nachw.).

III.

Eine erneute Bestellung des Verfahrenspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da die vom Landgericht vorgenommene Bestellung im Rechtsbeschwerdeverfahren fortwirkt (BayObLG, FamRZ 2002, 1363).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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