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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 11 Wx 41/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1836 Abs. 2
BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1
FGG § 29
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 29 a
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG § 69 e Satz 1
ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 41/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsvergütungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 14. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. August 2006, Az.: 19 T 160/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 109,43 € festgesetzt.

Gründe:

Das eingelegte Rechtsmittel ist als außerordentliche sofortige weitere Beschwerde zulässig.

Der Beteiligte zu 2. macht Vergütungsansprüche für Betreuerleistungen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB geltend. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.02.2006 - Az.: 7 XVII 536/04 - zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung wird auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidungen Bezug genommen.

Gegen die ihm am 07.08.2006 zugestellte Entscheidung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2. mit einem am 17.08.2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Wegen der näheren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 14.08.2006 verwiesen.

Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern ist das statthafte Rechtsmittel die sofortige weitere Beschwerde aufgrund der gesetzlichen Regelung in §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 69 e Satz 1, 29 Abs. 2 FGG. Nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Das Landgericht hat eine solche Zulassung nicht ausgesprochen; damit gilt die sofortige weitere Beschwerde als nicht zugelassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.01.2000, 9 Wx 36/99, m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 40). An diese Nichtzulassung ist der Senat gebunden. Ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Zulassung ist nicht gegeben. Auch eine nachträgliche Zulassung durch das Beschwerdegericht oder das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen (Senat a.a.O.), selbst wenn das Beschwerdegericht die Frage der Zulassung übersehen hat, da eine gesetzliche Grundlage für die nachträgliche Zulassung fehlt (Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, a.a.O.). Dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt hierzu die Eigenschaft als gesetzlicher Richter (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.06.2006, Az. 34 Wx 75/06).

Gleichwohl ist das Rechtsmittel angesichts der vorliegenden Besonderheiten ausnahmsweise als außerordentliche sofortige weitere Beschwerde zuzulassen.

Dabei bedarf die Streitfrage, ob nach der ZPO-Reform die außerordentliche Beschwerde in Fällen von Gehörsverletzungen durch die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung von §§ 321 a ZPO, 29 a FGG abgelöst worden ist, keiner Entscheidung. Vorliegend macht der Beteiligte zu 2. geltend, es liege deshalb ein Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit vor, da das Landgericht eine klar vorgegebene gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Vergütung ignoriere. Damit stellt sich die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Beteiligten zu 2. als willkürlich dar. Nach der Begründung hat der Gesetzgeber bei der Regelung u.a. des § 29 FGG (vgl. BT-Drs. 15/3706, 14) lediglich den ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und deshalb die Regelungen des § 29 a FGG auf Gehörsverletzungen beschränkt. Von einer Erstreckung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wurde abgesehen. In der zitierten Begründung wird klar gestellt, dass außerordentliche Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung bei einer Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, etwa bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot, nicht ausgeschlossen sein sollen. Wird danach vom Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht, gilt der nach bisheriger Rechtsprechung anerkannte allgemeine Grundsatz fort, dass gegen unanfechtbare Entscheidungen in Ausnahmefällen krassen Unrechts aus rechtsstaatlichen Gründen eine in den Verfahrensordnungen nicht vorgesehene Beschwerde dann zulässig ist, wenn die Entscheidung jeder gesetzlicher Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (so genannte greifbare Gesetzeswidrigkeit; vgl. BGHZ 109, 41 ff; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, a.a.O., § 56 g Rn. 43 m.w.N. sowie zur Gesamtproblematik § 29 a Rn. 3 ff).

Bedenken an der Zulässigkeit der außerordentlichen sofortigen weiteren Beschwerde bestehen im Übrigen nicht; insbesondere ist diese innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden. Die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.

Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung im ausgeführten Sinne schlechthin unvereinbar ist.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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