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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 11 Wx 42/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a
FGG § 29 Abs. 1 S. 3
FGG § 56 g Abs. 5 S. 1
FGG § 69 e S. 1
FGG § 69 Abs. 2
BGB § 1835 a
BGB § 1835 a Abs. 1 S. 1
BGB § 1899
BGB § 1899 Abs. 1
BGB § 1899 Abs. 3
BGB § 1908 i Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 Wx 42/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In dem Betreuungsvergütungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

am 30. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 7. August 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 306,78 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist statthaft, nachdem das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung über die Betreuervergütung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 69 Abs. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, nämlich in der gebotenen Form innerhalb der Frist der sofortigen weiteren Beschwerde eingelegt worden, wobei es der Zuziehung eines Rechtsanwaltes gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 FGG bei Einlegung durch den Bezirksrevisor nicht bedurfte.

II.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen unter II. der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat die Vergütungsvoraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 a BGB zu Recht für die Beteiligten zu 1. und 2. bejaht. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, dass der nach § 1835 a Abs. 1 S. 1 beanspruchbare Aufwendungsersatz eines Vormundes dann geschmälert sein soll, wenn neben ihm weitere Betreuer bestellt sind, wie dies § 1899 Abs. 1 und Abs. 3 BGB vorsehen. Die Möglichkeit mehrerer Betreuer war dem Gesetzgeber bewusst, ohne dass er für diesen Fall die nach § 1835 a Abs. 1 S. 1 jedem Betreuer zustehende Aufwandsentschädigung zu kürzen Veranlassung gesehen hätte.

Eine einschränkende Auslegung des § 1835 a BGB im Kostenfestsetzungsverfahren je nach Hintergrund und Anlaß der Betreuerbestellung verbietet sich. Ist ein Betreuer wirksam bestellt, wie hier, kann es für die Beurteilung des ihm nach § 1835 a Abs. 1 S. 1 zustehenden Vergütungsbetrages nicht mehr darauf ankommen, ob die Bestellungsvoraussetzungen des § 1899 BGB vorgelegen haben, ganz abgesehen davon, dass eine Betreuung gerade durch zwei Eltern für das Wohl des Betreuten aus Sicht des Vormundschaftsgerichtes vielfach geboten erscheinen kann. Das Festsetzungsverfahren eröffnet dem Rechtspfleger keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betreuerbestellung, die bis zu ihrer Aufhebung, über die gleichfalls der Rechtspfleger nicht zu befinden hat, wirksam bleibt (vgl. ebenso BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 651; OLG Frankfurt, FG-Prax 2002, 115; Dodegge, NJW 2002, 2925).

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

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