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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 11 Wx 47/06
Rechtsgebiete: BbgPsychKG, FGG


Vorschriften:

BbgPsychKG § 8
BbgPsychKG § 8 Abs. 2
BbgPsychKG § 8 Abs. 2 Nr. 1
BbgPsychKG § 8 Abs. 2 Nr. 2
BbgPsychKG § 8 Abs. 3
FGG § 27 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 47/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012

In dem Unterbringungsverfahren

betreffend: Herrn F... J..., zurzeit untergebracht in der Landesklinik B...,

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist seit dem 16. August 2006 in der Landesklinik B... untergebracht. Mit Beschluss vom 17. August 2006 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung bis längstens zum 28. September 2006 nach dem BbgPsychKG angeordnet und dies mit einer erheblichen Gefahr für Leib oder Gesundheit des Betroffenen und anderer Personen begründet. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht diesen Beschluss bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe ein Unterbringungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 BbgPsychKG. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Anhörung des Betroffenen und der behandelnden Ärztin.

Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 6. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 13. September 2006, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 8 PsychKG lägen nicht vor. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Verletzung von Rechtsgütern bevorstehe, bestünden nicht. Allein die latente Gefahr, dass beim Abbruch der stationären Behandlung Fremdverletzungen möglich seien, reiche nicht aus. Durch Bezugnahme auf den Beschwerdeschriftsatz vom 28. August 2006 stützt der Betroffene sich ferner darauf, dass er die Morddrohungen gegenüber seiner Exfreundin bestritten habe. Während seiner Ehezeit habe er seine Ehefrau niemals angefasst oder geschlagen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft gem. § 27 Abs. 1 FGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Unterbringung gem. § 8 Abs. 2, 3 BbgPsychKG lägen vor.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BbgPsychKG kann eine Unterbringung unter anderem dann angeordnet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen besteht. Hierfür muss (§ 8 Abs. 3 BbgPsychKG) ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorstehen oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten sein.

Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Fremdgefährdung auf Grund der vorliegenden Umstände jederzeit zu erwarten sei.

1.

Die vom Landgericht insoweit verwerteten Bekundungen der behandelnden Ärztin, deren fachliche Richtigkeit von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt werden, hat bekundet, dass die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen erheblich eingeschränkt sei. Auch wenn es während des Krankenhausaufenthalts nicht zu Konflikten gekommen sei, sei davon auszugehen, dass es auf Grund der familiären Situation wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen kommen könne.

Dies deckt sich mit der Bekundung der Oberärztin Dr. E.... Diese hat bekundet, dass eine nur ambulante Weiterbehandlung nicht sichergestellt sei, weil es an der Krankheitseinsicht des Betroffenen fehle.

2.

Weiterhin geht das Landgericht, zutreffend davon aus, dass eine Fremdgefährdung zwar unvorhersehbar, jedoch jederzeit zu erwarten sei. Dies folgt aus den in den Akten befindlichen Urkunden, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht auch dann verwerten kann, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht mit ihnen auseinandersetzt.

Der Betreuungsverein L... B... e.V. hat mit Schreiben vom 15. August 2006 darauf hingewiesen, dass sowohl die Ehefrau des Betroffenen als auch seine frühere Freundin von diesem Morddrohungen erhalten hätten. Gegenüber der Mitarbeiterin des Vereins, Frau M..., habe er geäußert, die Einhaltung einer räumlichen Distanz zu seiner Ehefrau "nütze nichts", da er weiter schießen könne. Dass der Betroffene Drohungen geäußert hat, hat dieser bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht (Protokoll vom 18. August 2006; Bl. 46 d. A.) auch nicht in Abrede gestellt.

Es handelt sich bei der Gefahr für Leib und Leben Dritter auch nicht um nur denkbare, sondern, wie die Umstände belegen, um eine konkrete, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Fest steht insoweit, dass der Betroffene das Mobiliar der Ehewohnung zertrümmert hat. Nach der von der Oberärztin mitgeteilten Auskunft des sozialpsychiatrischen Dienstes hat der Betroffene die Freundin seines Bruders blutig geschlagen.

Obwohl polizeiliche Protokolle oder sonstige, den Vorfällen nähere Beweismittel (etwa Schreiben der Verletzten) nicht vorliegen, ist die Einschätzung des Landgerichts, es liege eine jederzeit zu erwartende Fremdgefährdung vor, nicht zu beanstanden, zumal die weitere Beschwerde die Richtigkeit der insoweit von Dritten gemachten Auskünfte nicht in Abrede stellt.

Ende der Entscheidung

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