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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 58/09
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG, GVG


Vorschriften:

AufenthG § 15 Abs. 4
AufenthG § 33 Abs. 3
AufenthG § 57 Abs. 3
AufenthG § 62
AufenthG § 62 Abs. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AsylVfG § 14
AsylVfG § 14 Abs. 3
GVG § 23c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist am 6. Juni 2009 aus Athen eingereist. Bei der Kontrolle am Flughafen Berlin-Schönefeld wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht über gültige Einreisepapiere verfügte, sondern einen gefälschten niederländischen Aufenthaltstitel inne hatte. Die Bundespolizeiinspektion Berlin-Schönefeld ordnete mit Verfügung vom Folgetag die Zurückschiebung des Betroffenen an. Auf Antrag der Antragstellerin beschloss das Amtsgericht Königs Wusterhausen ebenfalls am 7. Juni 2009 Sicherungshaft bis zum 19. Juli 2009. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, auf Grund des fehlenden festen Wohnsitzes und der unerlaubten Einreise des Betroffenen sei zu befürchten, dass er sich der Zurückschiebung entziehen wolle.

Der Betroffene hatte bei der Anhörung durch das Amtsgericht bereits ein Asylgesuch geäußert. Das BAMF ersuchte die griechischen Behörden am 10. Juni 2009 um Rückübernahme des Betroffenen entsprechend den Bestimmungen des Dublin-II-Abkommens. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat sich der Betroffene anlässlich der Anhörung mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Durch Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 19. Juni 2009, haben auch die Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 7. Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung auszusetzen. Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, bereits am Flughafen habe er ein Asylbegehren geäußert, welches nicht unverzüglich weitergeleitet worden sei. Deshalb sei er so zu behandeln, als hätte er vor der Haftanordnung einen wirksamen Asylantrag gestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen sei nicht ersichtlich; für eine Eilzuständigkeit habe kein Anlass bestanden. Durch den angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2009 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausreisepflicht des Betroffenen folge aus seiner unerlaubten Einreise, sodass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Die Einreise ohne Dokumente unter Zuhilfenahme eines Schleusers begründe grundsätzlich den Verdacht, dass der Betroffene sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen werde (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Aus dem Asylgesuch folge kein Hafthindernis, weil der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten lag dem Landgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vor. Gegen diesen ihm am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 10. Juli 2009, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hat sich auf eine am 26. Juni 2009 eingelegte Petition beim Deutschen Bundestag berufen. Da das BAMF bis zum 8. Juli 2009 noch kein laissez-passer ausgestellt habe, seien die Voraussetzungen, auf denen der Beschluss des Landgerichts beruhe, bereits durch Zeitablauf widerlegt. Auf Grund einer vom Betroffenen eingelegten Petition zum Deutschen Bundestag hat das BAMF das Überstellungsverfahren ausgesetzt. Daraufhin ist der Betroffene am 14. Juni 2009 aus der Haft entlassen worden, weil das BAMF das Überstellungsverfahren auf Weisung des Bundesministeriums des Innern einstweilen nicht mehr betreibt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Anträge, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 aufzuheben; hilfsweise, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung auszusetzen; ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 Stellung genommen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden (§§ 22, 29 FGG). Nachdem die Anordnung der Freiheitsentziehung sich durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat, kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nicht mehr die Entlassung aus der Haft begehren. Zwar hätte der Betroffene die Möglichkeit gehabt die Feststellung zu begehren, die Haftanordnung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 220); insoweit ist aber weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu entnehmen, dass der Betroffene dieses Rechtsschutzziel verfolgt. Nachdem die Antragstellerin ausdrücklich um Auskunft gebeten hat mitzuteilen, ob vor dem Hintergrund der Haftentlassung die Fortführung des Verfahrens beabsichtigt sei (Schriftsatz vom 16. Juli 2009, S. 1, 1. Abs.), hat der Betroffene von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mehr gemacht.

III. Ohne dass es für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde noch darauf ankommt, wäre das Rechtsmittel - auch in dem Fall, dass wenigstens sinngemäß ein Fortsetzungsfeststellungs-Antrag gestellt worden wäre - nicht begründet gewesen. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen. 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der begründete Verdacht bestanden habe, der Betroffene habe sich seiner Zurückschiebung entziehen wollen (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG). § 62 AufenthG und § 14 AsylVfG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch auf Zurückschiebungsfälle anzuwenden. Im Beschluss vom 8. November 2007 (11 Wx 50/07) hat der Senat ausgeführt: "Ausgangspunkt aller Überlegungen in diesem Zusammenhang muss sein, dass die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ein besonders hohes Rechtsgut ist, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG steht vor allem einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (BVerfG, 2 BvR 2106/05, Beschluss vom 16.05.2007). Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt die angefochtene Entscheidung nicht. § 14 Abs. 3 AsylVfG lautet in der aktuellen Fassung:

"Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1. Untersuchungshaft,

2. Strafhaft,

3. Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,

5. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 des Aufenthaltsgesetzes, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt."

Mit dem zum 01.11.1997 in § 14 AsylVfG eingefügten Abs. 3 (früher Abs. 4) sollte verhindert werden, dass der Ausländer, der um Asyl nachsucht, während er sich in öffentlichem Gewahrsam befindet, wegen des dann ausgelösten Bleiberechts entlassen werden muss und untertauchen und (erneut) Straftaten begehen kann (BT-Drs 13/4948 S.10). Dieses Ziel ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich zum Ausdruck gelangt. Daher hängt die Anwendung nicht vom Nachweis einer Missbrauchsabsicht ab, diese wird vielmehr generell ohne Möglichkeit der Widerlegung unterstellt. Die danach im Hinblick auf die aufgezeigten Vorgaben der Verfassung notwendige Begrenzung des Anwendungsbereichs soll durch eine abschließende Aufzählung der Gewahrsamsarten und strikte Befristung erreicht werden (vgl. Renner a.a.O., Rdnr. 16). Das Asylgesuch und das damit verbundene gesetzliche Aufenthaltsrecht der Aufenthaltsgestattung beenden die Ausreisepflicht und führen damit grundsätzlich zur Beendigung von Vorbereitungs- und Sicherungshaft. § 14 Abs. 3 AsylVfG verhindert diese regulären Folgen des Asylgesuchs und ermöglicht Abschiebehaft trotz Aufenthaltsgestattung und Aufhebung der Ausreisepflicht (vgl. Renner, a.a.O.). Mit der von Renner und Melchior vertretenen Auffassung (jeweils a.a.O.) geht auch der Senat davon aus, dass die Regelungen des § 14 Abs. 3 AsylVfG angesichts des Ausnahmecharakters und des gesetzlichen Zwecks der Missbrauchabwehr sorgfältig und möglichst wortlautgetreu auszulegen sind. Anders als die genannten Kommentatoren meinen, stellt die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft in Fällen, in denen der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylantrag stellt, nach Meinung des Senates aber gerade keine unzulässige erweiternde Auslegung über den Wortlaut des § 14 Abs. 3 AsylVfG hinaus oder analoge Anwendung dar: Im Hinblick auf die Zurückschiebungshaft ist in §§ 15 Abs. 4, 57 Abs. 3 und in § 33 Abs. 3 AufenthG auf § 62 AufenthG Bezug genommen worden. Soweit § 14 Abs. 3 AsylVfG in diesen Vorschriften nicht erwähnt ist, kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass die Zurückschiebungshaft von § 14 Abs. 3 AsylVfG nicht umfasst wird. Vielmehr ergibt sich aus dieser Norm - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - hinreichend deutlich, dass sie die "Abschiebehaft" im Sinne des Aufenthaltsgesetzes insgesamt in ihren Regelungsbereich einbezieht. Unter diesen Begriff fallen gerade auch die Zurückweisungs- bzw. Zurückschiebungshaft. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber des AufenthG diese von der Rechtsprechung und Kommentarliteratur verwendeten differenzierenden Bezeichnungen für die verschiedenen Haftarten nicht gewählt, sondern alle Haftarten mit dem Oberbegriff "Abschiebehaft" bezeichnet hat. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber diese, dem AufenthG fremde Terminologie nicht im AsylVfG aufgegriffen. Daher vermag der Senat der Auffassung, es fehle an einer Verknüpfung der genannten Regelungen des AufenthG mit § 14 Abs. 3 AsylVfG, nicht beizutreten. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung gewesen wäre, seine dargelegte Motivation (Verhinderung von Missbrauch und Untertauchen) passe nicht ohne Weiteres auf Zurückweisung und Zurückschiebung (letzteres meint Renner, a.a.O.), hätte er diese Bereiche angesichts der dargelegten Gesetzessystematik gerade ausdrücklich ausnehmen müssen. Da nach dem hinreichend erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch der Fall der (sogen.) Zurückschiebungshaft von § 14 Abs. 3 AsylVfG umfasst wird, kommt es auf das weitere, zur Unterstützung seiner Meinung von Renner betonte Argument, Zurückweisung und Zurückschiebung unterschieden sich so sehr von der Ausweisung und Abschiebung, dass sich auch ihr Verhältnis zu einem Asylgesuch anders darstelle, nicht mehr an. Allerdings könnten dieser Auffassung im Hinblick auf die jeweils durchzuführenden Verwaltungs- und Rechtsschutzverfahren Bedenken begegnen, ohne dass dies hier näher untersucht werden müsste." An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2009; 2 BvR 1537/08), hält der Senat uneingeschränkt fest. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auf Grund der Umstände der Einreise und der Erklärungen des Betroffenen zu der Auffassung gelangt, es bestehe ein Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Neben der Verwendung falscher Personalpapiere - die ohne weitere Umstände nicht ausreichen würde - ist insbesondere von Bedeutung, dass der Betroffene geäußert hat, in keinem Fall zurück in den Iran zu wollen, weil er dort staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass der Betroffene ein erhebliches Interesse daran hat, sich der Abschiebung, gegebenenfalls auch durch ein "Untertauchen" in Deutschland, zu entziehen. Auch die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht mehr gegen diese Schlussfolgerungen in der angefochtenen Entscheidung. 2. Weiterhin hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Haft nicht auf Grund des § 14 AsylVfG mit Eingang des Asylantrags beim BAMF enden musste; denn das Verfahren zur Erlangung des Einverständnisses der griechischen Behörden zur Rückführung des Betroffenen war zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG). 3. Die Antragstellerin ist auch dem Gebot der Beschleunigung nachgekommen, welches aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt. Unverzüglich nach Bekanntwerden des Umstands, dass das BAMF die Rücküberstellung des Betroffenen nach Griechenland nicht weiter betreibt, hat die Antragstellerin demgemäß auch die Entlassung des Betroffenen angeordnet. 4. Weder die in der Beschwerdeinstanz noch die mit der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobenen Verfahrensrügen greifen gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung durch. Das Amtsgericht Luckenwalde ist als Bereitschaftsgericht im Sinne des § 23c GVG in der Zeit vom 6. Juni bis 23. August 2009 zuständig auch für den Gerichtsbezirk Königs Wusterhausen. Da Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG zwingend eine richterliche Entscheidung noch am Sonntag, dem 7. Juni 2009 erfordert hat, waren die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zweifelsfrei gegeben. Im Übrigen wäre die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam, dem im Instanzenzug nächstoberen gemeinsamen Gericht der Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Luckenwalde, geheilt worden (vgl. hierzu Bundesgerichtshof; Beschluss vom 8. März 2007; Az.: V ZB 149/06). Ein Verfahrensfehler des Landgerichts, welcher gegebenenfalls zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Beschwerdeinstanz hätte führen können, liegt nicht darin, dass die Verfahrensbevollmächtigte zum Anhörungstermin am 22. Juni 2009, vertagt auf den 23. Juni 2009, nicht geladen worden ist. Das Landgericht ist auf Grund der zu Protokoll des Amtsgerichts eingelegten Beschwerde des Betroffenen tätig geworden. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene anwaltlich vertreten war. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten ist erst am Freitag, den 19. Juni 2009 beim Amtsgericht Luckenwalde eingegangen und von dort aus ohne Verzögerungen über das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht Königs Wusterhausen an das Landgericht Potsdam weitergeleitet worden. Es begründet keinen Verfahrensfehler, dass dem Landgericht der Schriftsatz zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt war.

IV. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerdeinstanz mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Zudem hat der Betroffene ungeachtet einer gerichtlichen Aufforderung eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu den Akten gereicht.

V. Eine Festsetzung des Geschäftswerts ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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