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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 11 Wx 66/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 104 Nr. 2
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1
BGB § 1896 Abs. 1 a
BGB § 1896 Abs. 2
FGG § 20
FGG § 21
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 66/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

betreffend: K... D..., geboren am ...1963,

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und die Richterin am Landgericht Fischer-Dankworth

am 16. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. September 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28. August 2006, mit dem es die Beteiligte zu 1. zur Berufsbetreuerin der Beschwerdeführerin bestellt hat, zurückgewiesen. Der amtsgerichtlich festgelegte Aufgabenkreis umfasst die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Entscheidung über die Unterbringung, die Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen, Gerichten, Versicherungen und Kreditinstituten sowie die Renten- und Wohnungsangelegenheiten.

Das Landgericht hat seinen Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide und daher nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Betreuungsbestellung stehe auch nicht die Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB entgegen, wonach gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit gehindert, einen freien Willen in Bezug auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung zu bilden.

Wegen der weitern Einzelheiten wird auf den umfassend begründeten Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Landgericht Cottbus am 12. Oktober 2006 eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie aufgrund der psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln könne. Sie sei vielmehr durchaus in der Lage, die mit der Betreuerbestellung festgelegten Aufgabenkreise selbst besorgen zu können und im Übrigen dürfe gegen den freien Willen einer Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.

II.

Die weiteren Beschwerde ist gemäß §§ 21, 27, 20, 29 Abs. 2 FGG zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (vgl. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Ausführungen des Landgerichts halten in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand; der Senat ist an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden.

Gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer für die Aufgabenkreise, in denen die Betreuung erforderlich ist, zu bestellen. Die Anordnung der Betreuung ist dabei aber nur zulässig, wenn der mit seiner Betreuung nicht einverstandene Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, § 1896 Abs. 1 a BGB. Die erforderlichen Feststellungen sind aufgrund eines Sachverständigengutachtens (§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG) zu treffen; bei psychischen Krankheiten und geistig-seelischen Behinderungen ist grundsätzlich ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt (BayObLG, FamRZ 1993, 351/352). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung des schriftlichen Gutachtens vom 15. März 2006 (Bl. 81 der A.), erstattet durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. S... und die Assistenzärztin M..., und des im Beschwerdeverfahren am 28. September 2006 erstatteten mündlichen Gutachtens (Bl. 164 d. A.) des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - H... und der Assistenzärztin M... das Vorliegen einer psychischen Krankheit bejaht. Danach liegt bei der Beschwerdeführerin eine seit über einem Jahrzehnt bestehende zwischenzeitlich chronifizierte und immer wieder durch akute Schübe verstärkte schizophrene Psychose vor. Insoweit sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

Des Weiteren hat das Landgericht in zutreffender Weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Bereich der Gesundheitssorge fehle ihr die Krankheitseinsicht. Wie der Krankheitsverlauf in den vergangenen Jahren gezeigt hat und durch die Gutachten bestätigt worden ist vermöge sie es nicht, auftretendem Behandlungsbedarf bei Akutzuständen nachzukommen. In zunehmendem Maße habe, nachdem die Betroffene anberaumte Behandlungsmöglichkeiten nicht genutzt habe, die notwendige Therapie im Wege der Unterbringung erzwungen werden müssen. Im Bereich ihrer Vermögens-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten sei sie ebenfalls nicht in der Lage, diese eigenverantwortlich zu bewältigen. So habe sie im Rahmen eines Zivilprozesses vor dem Amtsgericht und Landgericht Cottbus auf Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten nicht reagiert und sich einer dort angeordneten Begutachtung nicht gestellt. Des Weiteren habe sie ihre Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und ihr gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass es aufgrund des eigenen Eindrucks im Anhörungstermin als auch aufgrund der Aussagen der Sachverständigen davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande sei, selbständig die Anforderungen zu erfüllen, welche die Insolvenzordnung an die Erteilung der Restschuldbefreiung stelle.

Dass das Landgericht aus diesen fehlerfrei festgestellten tatsächlichen Umständen die Schlussfolgerung gezogen hat, die angeordnete Betreuung sei für die Beschwerdeführerin im Sinne von § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Tatsachenwürdigung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob zu hohe oder zu niedrige Beweisanforderungen gestellt wurden (vgl. OLG Zweibrücken in OLGR 2004, 87). Derartige Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Der Sachverhalt ist sorgfältig und umfassend ermittelt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auf ein bestehendes Betreuungsbedürfnis sind gedanklich nachvollziehbar; Verstöße gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. Keidel/Kunze/Winkler/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).

Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt auch nicht gegen § 1896 Abs. 1 a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drucksache 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der Anhörung durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen. So haben die Sachverständigen in der Anhörung am 28. September 2006 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Betreuung krankheitsbedingt nicht einsehen könne und jeder Betreuer in ihr Wahnsystem eingebaut werde. Dies bestätigen die Sachverständigen auch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 15. März 2006, wonach die Beschwerdeführerin nicht überblicken könne, dass sie momentan nicht in der Lage sei ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Darauf und auf die in der Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. September 2006 gemachten eigenen Wahrnehmungen stützt das Landgericht seine Entscheidung. In der persönlichen Anhörung stellten die Tatrichter in Bezug auf die Betreuung eine Zugänglichkeit der Beschwerdeführerin zu einer sachlichen Argumentation nicht fest. So sei die Betroffene sichtlich aufgeregt geworden, ihre Sprache habe sich überschlagen und sie habe pauschal jegliche Hilfe abgelehnt und sogar mit Suizid gedroht, falls die Betreuung bestehen bleibe.

Mithin sind die sachverständigen Ausführungen im Zusammenhang mit den eigenen Wahrnehmungen des Landgerichts geeignet, von einem den freien Willen ausschließenden Zustand der Beschwerdeführerin auszugehen.

Vor diesem Hintergrund kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben.

Gerichtsgebühren werden für diesen Beschluss nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO).

Ende der Entscheidung

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