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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 11 Wx 7/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 2
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 69 e S. 1
BGB § 1836 a
BVormVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 7/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 22.08.2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 24. Januar 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2001, Az.: 5 T 670/01, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 56 g Abs. 5, 69 e S. 1, 29 Abs. 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung eine Vergütung für Zeitaufwand zur "Dokumentation" nicht zugebilligt.

Entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung (Dammrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., BGB, § 1836 a Rn. 16, 17) ist der für das Anlegen einer Akte und die Dokumentation beim Betreuer entstehende Zeitaufwand jedenfalls insoweit nicht vergütungsfähig, als diese Arbeiten im Wesentlichen dazu dienen, die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Betreuers gegenüber der Staatskasse vorzubereiten. Vergütungsfähig gemäß § 1836 a BGB i.V.m. § 1 BVormVG ist nur die für die Führung der Betreuung erforderliche Zeit (Dammrau/Zimmermann, a.a.O., Rn. 9). Dem Berufsbetreuer sind danach nur die Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis für erforderlich halten durfte. Für Tätigkeiten außerhalb seiner Befugnisse besteht dagegen keine Vergütungspflicht (BayObLG FamRZ 1999, 1223).

Die Zeit für das Erstellen des Vergütungsantrages einschließlich der Dokumentation der Tätigkeiten eines Betreuers im Hinblick hierauf ist danach nicht zu vergüten. Ebenso wie der Zeitaufwand des Betreuers zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches dient auch die Erstellung der Dokumentation der Tätigkeitszeiten in erster Linie nicht der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Betreuer, sondern vor allem der Durchsetzung seines Vergütungsanspruches gegenüber der Staatskasse. Die Tätigkeit ist damit geprägt von einem eigenen Interesse und nicht von dem des Betreuten. Der Betreuer wird insoweit nicht im Rahmen der ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise für den Betreuten tätig (BayObLG, BT-Prax 2001, 96; OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.04.2001, 8 Wx 1/01; OLG Schleswig, FamRZ 1999, 462; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836 Rn. 20).

Ob eine abweichende Beurteilung dann gerechtfertigt ist, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Dokumentation auch und insbesondere im Interesse des Betreuten erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die geeignet wären, unter diesem Gesichtspunkt einen Vergütungsanspruch des Betreuers für Dokumentationszeiten zu begründen. Auch die Beschwerdebegründung macht nicht im Einzelnen nachvollziehbar geltend, dass solche Feststellungen möglich gewesen wären.

Bereits das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.06.2001 die fehlende Nachvollziehbarkeit der angegebenen Zeit für Dokumentation hervorgehoben. Die Beschwerdebegründung vom 17.07.2001 ist hierauf nicht eingegangen. Gerade die dort genannten Tagesblätter hätten die Darstellung nachvollziehbarer Einzeltätigkeiten nahegelegt, die zumindest einer Plausibilitätsprüfung zugänglich gewesen wären. Der bloße Hinweis darauf, dass die von einem Betreuer zu verarbeitende Information allgemein entgegen zu nehmen und gegebenenfalls festzuhalten ist, genügt nicht den Anforderungen an die Darstellung der konkreten Betreuertätigkeit. Hiervon vermag auch die in der Begründung vom 10.07.2002 der sofortigen weiteren Beschwerde vom 24.01.2001 genannte Hektik nichts zu ändern, zumal der Aufwendungs- und Tätigkeitsnachweis vom 26.03.2001 durchaus einzelne Telefonate aufweist. Inwieweit andere Arten der Informationsübermittlung einen besonderen Dokumentationsaufwand erfordern um einer durch Hektik bedingten "Verlustgefahr" zu begegnen und inwieweit das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung diesbezügliche Tatsachen fehlerhaft übergangen hätte ist auch der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde so nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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