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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 106/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 546
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 631 Abs. 1
VOB/B § 2
VOB/B § 2 Nr. 2 Abs. 2
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2
VOB/B § 2 Nr. 6
VOB/B § 16 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 106/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.12.2007

Verkündet am 13.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2007 durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. April 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 168/06, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.992,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte greift die erstinstanzlich von ihm bestrittenen Rechnungspositionen aus der Schlussrechnung vom 06.10.2005 auf und zeigt hinsichtlich der Beurteilung des Landgerichts jeweils Rechtsfehler im Sinne von §§ 513, 546 ZPO auf, auf denen das Urteil beruhen kann. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den beiden weiteren Rechnungen vom 20.01. und 25.01.2006 in der Berufungsbegründung nicht erfolgt ist. Die beiden Rechnungen betreffen jedoch das im Rahmen der streitigen Stundenlohnarbeiten verbrauchte Material, sodass der Berufungsangriff hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten, der das Fehlen einer wirksamen Beauftragung beanstandet, auch diese Rechnungen erfasst, zumal das Urteil weitere Ausführungen zur Begründetheit eines Anspruchs aus diesen Rechnungen, mit denen sich der Beklagte hätte auseinander setzen können, nicht enthält.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Eine Werklohnforderung der Klägerin besteht in Höhe von 5.992,93 € aus §§ 631 Abs. 1 BGB, 16 Nr. 3 VOB/B sowie teilweise aus § 2 Nr. 6 VOB/B jeweils in Verbindung mit dem Vertrag vom 29.04./02.05.2005 einschließlich der erteilten Nachträge. Die Parteien haben die Regelungen der VOB/B durch die entsprechende Bezugnahme in § 3 der Vertragsurkunde wirksam in den Vertrag einbezogen. Da es sich bei der Klägerin um ein auf dem Bausektor gewerblich tätiges Unternehmen handelt und der Beklagte ein öffentlicher Auftraggeber ist, ist beiderseits eine Kenntnis des Regelwerks anzunehmen, sodass die Bezugnahme für die wirksame Einbeziehung ausreicht (vgl. OLG Hamm NZBau 2004, S. 332; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1009).

Die Werklohnforderung der Klägerin ist auch fällig. Die Werkleistungen sind abgenommen worden. Die von der Klägerin gelegte Schlussrechnung ist prüffähig, wie sich schon daraus ergibt, dass der Beklagte eine Prüfung tatsächlich durchführen konnte (vgl. hierzu BGH BauR 2001, S. 251).

a) Der Klägerin stand für die in der Schlussrechnung vom 06.10.2005 aufgeführten Leistungen zunächst ein Werklohnanspruch von 106.634,06 € netto zu. Neben den auf die unstreitigen Leistungspositionen entfallenden Betrag von 100.934,82 € netto kann die Klägerin die Zahlung weiterer 5.708,24 € netto verlangen.

aa) Hinsichtlich der Position 01.02.02 - verlängerte Gerüststandzeit - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 135,09 € verlangen.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass das von der Klägerin gestellte Gerüst über die in der Position 01.02.01 vorgesehene Grundeinsatzzeit von vier Wochen hinaus weitere zwei Monate vorgehalten werden musste. In der Sache folgt der Senat der Auffassung der Klägerin, der Vertrag sei dahin auszulegen, dass die Position 01.02.02 lediglich eine Vorhaltung für einen Zeitraum von (weiteren) 4 Wochen umfasst, mithin vorliegend zweimal angefallen ist. Zwar spricht der Wortlaut zunächst für die Ansicht des Beklagten, unabhängig von der Dauer der Verlängerung der Standzeit sei die Position lediglich einmal verwirklicht, sodass auch die Pauschale nur einmal verlangt werden könne. Auch die seitens der Klägerin auszugsweise vorgelegten DIN 18451 belegt Gegenteiliges nicht. In Ziffer 4.2.10 der DIN ist lediglich festgehalten, dass für eine über die Grundeinsatzzeit von 4 Wochen hinausgehende Gebrauchsüberlassung eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann, nicht jedoch nach welchen Teilabschnitten diese zu berechnen ist. Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Zubilligung einer einmaligen Pauschale zu grob unbilligen Ergebnissen führen kann, da danach die Höhe der Vergütung unabhängig davon ist, ob die Verlängerung der Vorhaltezeit sich über Monate oder gar Jahre erstreckt oder ob die Grundstandzeit nur wenige Tage überschritten wird. Hinzu kommt, dass das Gerüst auch von anderen Gewerken genutzt wird, mithin die Verlängerung der Standzeit nicht notwendig auf Verzögerungen im Risikobereich der Klägerin zurückzuführen ist. Angesichts der sich somit ergebenden Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung sowie unter Berücksichtigung der vereinbarten Höhe der Position von 135,09 € ist der Vertrag zwischen den Parteien dahingehend auszulegen, dass lediglich die Verlängerung um den Zeitraum der Grundeinsatzzeit (vier Wochen) erfasst wird, jede weitere Verlängerung um vier Wochen mithin erneut entsprechend zu vergüten ist.

bb) Hinsichtlich der Position 01.10.20.3 - Hubbühne - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 500,00 € verlangen.

Die Position ist durch den Einsatz einer Hubbühne für die Spachtelarbeiten im Gebäudeinneren, den der Zeuge K... in seiner Vernehmung vor dem Landgericht glaubhaft bekundet hat und der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist, angefallen. Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, mangels entsprechender Raumhöhe habe die vorgegebene Hubhöhe von 3,50 m im Gebäudeinneren nicht erreicht werden können. Aus dem von der Klägerin mit der Berufungserwiderung eingereichten Plan, dessen Richtigkeit vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, ergibt sich, dass im Rohbauzustand im Erdgeschoss eine Deckenhöhe von knapp vier Metern erreicht wurde (der Plan gibt die Höhe von der Unterkante Fundament bis zur Oberkante Geschossdecke mit vier Metern an). Die Ausschreibung einer Hubbühne mit einer Hubhöhe bis zu einer Höhe von 3,50 m war dementsprechend veranlasst, auch wenn die Hubhöhe nicht voll ausgenutzt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich dem Vertrag auch nicht entnehmen, dass ausgeschrieben lediglich eine Hubbühne für die Durchführung der Außenarbeiten war. Die Hubbühne ist unter den Gerüstarbeiten aufgeführt. In diesem Abschnitt wäre jedoch auch ein Innengerüst, das durch die Hubbühne letztlich ersetzt worden ist, einzustellen gewesen. Auch ist die Hubbühne einem anderen Gewerk nicht eindeutig zuzuordnen, da neben den Innenputzarbeiten auch Elektroarbeiten oder andere Leitungsverlegungen mittels Hubbühne durchgeführt werden können. Zutreffend verweist die Klägerin schließlich darauf, dass der Einsatz einer Hubbühne im Außenbereich nicht veranlasst war, da das Gebäude vollständig eingerüstet gewesen ist.

cc) Hinsichtlich der Position 01.03.01 - Oberbodenabtrag - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 82,41 € verlangen.

Die Klägerin kann eine Vergütung der in der Schlussrechnung aufgeführten Menge von 66,3 m³ verlangen. Der Zeuge K... hat in seiner Vernehmung durch das Landgericht glaubhaft die Richtigkeit des von ihm genommenen Aufmaßes bestätigt. Unzutreffend hält der Beklagte lediglich 54 m³ für berechtigt. Zwar ergibt sich ausgehend von einer Gebäudefläche von 178,65 m² und der vorgegebenen Aushubtiefe von max. 0,3 m die vom Beklagten errechnete Menge. Die Klägerin hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass die ausgehobene Grube notwendigerweise größer als das später errichtete Gebäude gewesen sein muss, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass auch das an sämtlichen Gebäudeseiten errichtete Gerüst auf ebenen Boden gestellt werden musste. Nicht zu beanstanden ist daher, dass auf jeder Gebäudeseite die Gebäudeabmessungen um einen Meter überschritten worden sind. Zudem ist angesichts der von der Klägerin abgerechneten Menge, eine solche Überschreitung noch nicht einmal verwirklicht worden ist.

Auch eine Anpassung des Einheitspreises nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B ist nicht vorzunehmen. Zwar kann eine Anpassung verlangt werden, wenn 110 % der Angebotsmenge überschritten werden. Der Beklagte hat einen neuen angemessenen Einheitspreis jedoch nicht dargelegt und begründet. Wie bereits die Klägerin ausgeführt hat, ist im Rahmen des § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerichtlich nur zu prüfen, ob die Vertragspartei, die sich auf die Vorschrift beruft, ihrer Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der Neuberechnung nachgekommen ist (Kapellmann in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Kommentar, 2. Aufl., § 2 VOB/B, Rn. 150).

dd) Hinsichtlich der Positionen 01.10.01/01.10.02 - Stundenlohnarbeiten - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 3.921,50 € verlangen.

Die Klägerin ist wirksam mit der Erbringung der abgerechneten Leistungen beauftragt worden. Unstreitig sind die Stundenlohnarbeiten nicht vom Amtsdirektor oder einem Mitarbeiter des Amtes selbst, sondern von dem Dipl.-Ing. K... P... in Auftrag gegeben bzw. bestätigt worden, obwohl in § 2 des von den Parteien geschlossenen Vertrages festgehalten ist, dass Herr P... zur Beauftragung von Zusatzleistungen und Stundenlohnarbeiten keine Vollmacht hat. Gleichwohl ist eine entsprechende Rechtsscheinvollmacht des Bauingenieurs anzunehmen. Zwischen den Parteien unstreitig ist nämlich, dass die Beauftragungen im Wesentlichen bei den Baubesprechungen erfolgt sind, wobei jeweils ein Mitarbeiter des Beklagten zugegen gewesen ist, der der Auftragserteilung nicht widersprochen hat. Damit sind die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht hinsichtlich einer Berechtigung des Bauingenieurs zur Erteilung der Aufträge gegeben (vgl. zur Duldungsvollmacht Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 172, Rn. 9 f). Dem steht der ausdrücklich anders lautende Wortlaut des Vertrages nicht entgegen, da der Beklagte einen Rechtsschein dahin gesetzt hat, an der vertraglichen Beschränkung nicht mehr festhalten zu wollen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der in den Besprechungen anwesende Mitarbeiter habe selbst nicht über entsprechende Vollmachten verfügt, denn auch insoweit hat der Beklagte den Rechtsschein einer Bevollmächtigung gesetzt, indem er einen Vertreter in die Baubesprechungen entsandt hat, die üblicherweise der Festlegung des weiteren Vorgehens bei der Errichtung des Bauwerks einschließlich der Klärung der Erforderlichkeit von Zusatzarbeiten dienen. Soweit die Stundenlohnarbeiten nicht ausnahmsweise bei einer Baubesprechung beauftragt, sondern erst im Nachhinein durch den Bauingenieur bestätigt wurden (Kontrollschachtung am Fundament, 1 h; Leistung Subunternehmer Trockenbau, 5 h; Ausfallzeit wegen Baubehinderung durch Fensterbauer, 16 h), ist dies dem Beklagten über das Institut der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Aufgrund des aufgezeigten Verhaltens des Beklagten bzw. des Bauingenieurs bestand für die Klägerin nämlich der Anschein einer entsprechenden Berechtigung des Bauingenieurs für die Beauftragung solcher Leistungen.

Nicht durchgreifend sind die Einwände des Beklagten, dass die Leistungen im Einzelnen tatsächlich nicht ausgeführt worden seien bzw. dass sie bereits anderweitig abgerechnet worden sind. Der Vortrag des Beklagten hierzu ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat die entsprechenden Tagesberichte vorgelegt. In der Mengenermittlung hat sie die Leistungen dann unter Bezugnahme auf die einzelnen Tagesberichte nachvollziehbar zusammengestellt. Zudem sind die Tagelohnzettel von dem hierzu unstreitig bevollmächtigten Bauingenieur sämtlich abgezeichnet worden. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte sich mit den Arbeiten im Einzelnen auseinanderzusetzen und angeben müssen, welche Leistungen nicht erbracht wurden bzw. in welcher Leistungsposition die Arbeiten bereits enthalten gewesen sind.

Auch der Einwand des Beklagten, die Abrechnung sei deshalb unzutreffend, weil der Zeuge Ke... nicht als Vorarbeiter, sondern als Facharbeiter tätig gewesen sei, greift im Ergebnis nicht durch. Für das Verhältnis der Parteien ist nicht der Arbeitsvertrag des Zeugen, sondern dessen tatsächliche Tätigkeit maßgeblich. Insoweit hat der Zeuge glaubhaft bekundet, er sei quasi die rechte Hand des Bauleiters gewesen, habe das Bautagebuch geführt und auch die Stundenlohnarbeiten festgehalten. Diese Tätigkeiten gehen jedoch über die Arbeiten eines Facharbeiters hinaus, sodass die Abrechnung als Vorarbeitertätigkeit zutreffend ist.

ee) Hinsichtlich der Position 01.11.08 - Abdichtung - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 252,90 € verlangen.

Die Klägerin kann eine Vergütung der in der Schlussrechnung aufgeführten Menge von 72,94 m² verlangen. Die Klägerin hat die Zusammensetzung dieser Position in ihrer Mengenermittlung/ihrem Aufmaß detailliert dargestellt. Der Zeuge K... hat in seiner Vernehmung durch das Landgericht auch glaubhaft die Richtigkeit des von ihm genommenen Aufmaßes bestätigt. Unzutreffend hält der Beklagte lediglich 35 m² für berechtigt, ohne dass sein Vortrag hinreichend substantiiert wäre. Es ist bereits nicht erkennbar, wie die vom Beklagten behauptete Menge ermittelt worden ist. Ein entsprechendes Aufmaß hat der Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt, vielmehr stammt die angegebene Masse aus dem entsprechenden Nachtragsangebot der Klägerin, das jedoch nicht die endgültigen Massen wiedergibt, sondern nur die vorläufige Einschätzung der Parteien und daher einer Überprüfung - durch ein Aufmaß - bedarf. Auch eine Anpassung des Einheitspreises nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist schon mangels Darlegung eines neuen angemessenen Einheitspreises durch den Beklagten nicht vorzunehmen.

Soweit sich der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz darauf beruft, hinsichtlich der Erweiterung des Angebotes habe es wiederum an einer Vollmacht des Bauingenieurs gefehlt, ist das Vorbringen bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

ff) Hinsichtlich der Position 01.11.10 - Sparren, Pfetten ausmauern - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 66,40 € verlangen.

Der Einwand des Beklagten, die Leistungen seien sowohl bereits im Abschnitt 01.05 der Schlussrechnung erfasst als auch im Rahmen der Stundenlohnarbeiten beansprucht worden, trifft nicht zu. Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass die Position 01.11.10 Maurerarbeiten mit Leichthochlochziegeln betrifft, die Leistung dementsprechend weder im Abschnitt 01.05 erfasst ist, der Poroton- bzw. Kalksandsteinmauerwerk betrifft noch im Tagesbericht vom 13.07.2005, der das Giebelmauerwerk und nicht die Traufseiten des Hauses zum Gegenstand hat.

gg) Hinsichtlich der Position 01.11.11 - Gipskartondecke - kann die Klägerin Zahlung des zwischen den Parteien streitigen Betrages von 149,94 € verlangen.

Die Klägerin kann eine Vergütung der in der Schlussrechnung aufgeführten Menge von 56,95 m² verlangen. Die Klägerin hat die Zusammensetzung dieser Position in ihrer Mengenermittlung / ihrem Aufmaß detailliert dargestellt. Der Zeuge K... hat in seiner Vernehmung durch das Landgericht auch glaubhaft die Richtigkeit des von ihm genommenen Aufmaßes bestätigt. Unzutreffend hält der Beklagte lediglich 53 m² für berechtigt, ohne dass sein Vortrag hinreichend substantiiert wäre. Es ist wiederum nicht erkennbar, wie die vom Beklagten behauptete Menge ermittelt worden ist. Ein entsprechendes Aufmaß hat der Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt, vielmehr ist die angegebene Masse erneut aus dem entsprechenden Nachtragsangebot der Klägerin übernommen worden.

b) Dem Werklohnanspruch von 106.634,06 € aus der Schlussrechnung vom 06.10.2005 sind die Beträge aus den Rechnungen vom 20. und 25.01.2006 betreffend die mit den Stundenlohnarbeiten im Zusammenhang stehenden Materialkosten von 516,23 € und 396,45 € hinzuzuaddieren, sodass sich ein Betrag von 107.555,74 € errechnet. Aus den oben - unter a) dd) - genannten Gründen ist auch hinsichtlich der in diesen Rechnungen aufgeführten Leistungen eine wirksame Beauftragung der Klägerin gegeben.

In Abzug zu bringen ist für den Einsatz der BSI-Kräfte ein Betrag von 22.553,02 €, sodass eine Restforderung von 85.002,72 € verbleibt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Abzug nicht anhand von Teil II des Leistungsverzeichnisses auf Grundlage der Massen des Angebotes als fester Betrag zu ermitteln. Aus Ziffer 5.2 der Gesonderten Vertragsbedingungen ergibt sich vielmehr, dass auch bei der Abrechnung die im Leistungsverzeichnisses Teil II (Leistungen der BSI-Kräfte aus Teil I) enthaltenen Arbeiten entsprechend der dort angegebenen Einheitspreise anhand der tatsächlich angefallenen Massen / erbrachten Arbeiten abzurechnen waren und die sich ergebende Summe von der zuvor in herkömmlicher Weise ermittelten Werklohnforderung abzusetzen war. Ziffer 5.2 der Gesonderten Vertragsbedingungen knüpft nämlich an die von den BSI-Kräften geleisteten und entsprechend dem Formblatt der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeiten an. Auch ging es dem Beklagten - wie für die Klägerin ersichtlich war - bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses Teil II darum, die Arbeitsleistungen festzusetzen und zu bewerten, die durch BSI-Kräfte erbracht werden konnten. Zugleich folgt aus diesen Abreden eine Verpflichtung der Klägerin, die entsprechend ausgewiesenen Leistungen auch tatsächlich von BSI-Kräften ausführen zu lassen, wobei durch die im Aufmaß festgehaltenen tatsächlich erbrachten Massen eine Veränderung der Einzelpositionen im Vergleich mit dem Angebot eintritt. Unerheblich für diese vertragliche Verpflichtung der Klägerin war hingegen, ob die Parteien darüber hinaus vereinbart haben, dass für die Erbringung der entsprechend ausgewiesenen Leistungen zwei oder drei BSI-Kräften über einen Zeitraum von jeweils vier Monaten eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob - wie von der Zeugin H... in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet - die Klägerin bei der Erstellung ihres Angebotes davon ausgegangen ist, dass sie für die Leistungserbringung drei BSI-Kräfte über jeweils vier Monate hätte einsetzen können. Die Parteien haben sich im Bietergespräch darauf verständigt, dass lediglich zwei BSI-Kräfte über den genannten Zeitraum eingesetzt werden würden. Hierdurch ist aber nicht zugleich der Anteil der von den BSI-Kräften zu erbringenden Leistungen reduziert oder eine andere Art der Abrechnung vereinbart worden. Gegenteiliges konnte die Klägerin auch nicht durch die Angaben der Zeugin H... belegen, die an den Vertragsverhandlungen - jedenfalls zu diesem Punkt - nicht teilgenommen hat. Da sich die geschilderte Art der Abrechnung bereits aus dem Vertrag selbst ergibt, kommt es auf die Angaben des Zeugen B..., der die hier vorgenommene Auslegung bestätigt hat, nicht mehr an. Im Ergebnis mag daher ein Irrtum der Klägerin über die Auswirkungen der Reduzierung der BSI-Kräfte im Rahmen des Abschlusses des Vertrages vorgelegen haben, Konsequenzen hat die Klägerin hieraus jedoch nicht gezogen. Unerheblich ist schließlich in welchem Umfang der Einsatz von BSI-Kräften gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abgerechnet worden ist, da dies auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keinen Einfluss hat.

Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erbrachten Massen ergibt sich für die in Teil II des Leistungsverzeichnisses abzurechnenden Leistungen folgende Berechnung:

 Position-Nr.:Menge/Einheit:Einheitspreis:Gesamtpreis:
02.03.0228,410 m³3,68104,55
02.04.0128,410 m³9,19261,09
02.04.0285,840 m²0,3731,76
02.04.0379,750 m²4,29342,13
02.04.0472,720 m²2,45178,16
02.04.05178,650 m²7.961.422,05
02.04.0653,920 m2,04110,00
02.04.070,090 m³196,0017,64
02.05.0171,720 m²2,25161,37
02.05.02101,620 m³42,884.357,47
02.05.0328,320 m³49,001.387,68
02.05.041pauschal165,38
02.06.01268,690 m²6,131.647,07
02.06.0229,700 m²6,74200,18
02.06.03477,870 m²3,921.873,25
02.06.04154,760 m²4,04625,23
02.07.0130,270 m²3,0692,63
02.07.0272,670 m²0,8662,50
02.07.0372,670 m²4,29311,75
02.07.0482,550 m²6,74556,39
02.08.0125,100 m²13,48338,35
02.08.0250,170 m²12,37620,60
02.08.03160,470 m²4,02645,09
02.09.01162,430 m²14,702.387,72
02.09.029 St5,5149,59
02.09.0310,400 m²22,05229,32
02.09.0447,390 m²15,93754,92
02.09.05187,340 m²11,642.180,64
02.10.0253,500 h12,25655,38
02.10.0371,000 h11,03783,13
Summe:  22.553,02

Der Senat ist dabei entgegen der in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite geäußerten Ansicht nicht an der Berücksichtigung der Abzüge gehindert. Es handelt sich insoweit insbesondere nicht um Einwendungen des Beklagten, sondern um die schlüssige Darlegung und Berechnung der Klageforderung. Der sich ergebende Abzugsbetrag von 22.553,02 € war auch in voller Höhe zu berücksichtigen. Der vom Beklagten im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung ermittelte niedrigere Betrag beruht allein auf den - wie gezeigt unberechtigt - vorgenommenen Kürzungen verschiedener Positionen.

Schließlich sind von der Forderung der Klägerin die Umlagen für Wasser und Energie in Höhe von 0,3 % der Rechnungssumme, mithin in Höhe von 255,01 €, abzuziehen. Es ergibt sich danach ein Betrag von 84.747,71 € netto oder 98.307,34 € brutto. Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass dieser durch Stellung einer Bürgschaft abgelöst worden ist. Unter Anrechnung der unstreitigen Zahlungen von 92.314,41 € verbleibt eine Restforderung von 5.992,93 €.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 16.980,32 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 10.987,32 €; Wert der Beschwer für den Beklagten: 5.992,93 €.

Ende der Entscheidung

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