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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 12 U 111/08
Rechtsgebiete: VermG, ZPO, VZOG, BGB


Vorschriften:

VermG § 2 Abs. 3 S. 1
VermG § 3 Abs. 3 S. 4
VermG § 7 Abs. 7
VermG § 7 Abs. 7 S. 2
VermG § 7 Abs. 7 S. 4
VermG § 7 Abs. 8
VermG § 7 Abs. 8 S. 2
ZPO § 288
ZPO § 331 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO §§ 517 ff.
VZOG § 1a
VZOG § 2 Abs. 1 S. 6 a.F.
VZOG § 2 Abs. 1 S. 7 a.F.
VZOG § 8 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2
BGB § 404
BGB § 406
BGB § 670
BGB § 683 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Mai 2008 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 537/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Herausgabe erzielter Mieteinnahmen nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für die Zeit vom 01.07.1994 bis 30.04.1997 geltend. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Ersatz von Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten gem. § 7 Abs. 7 S. 4 VermG. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Beklagte infolge der Versäumung der Ausschlussfrist gem. § 7 Abs. 8 VermG ausgeschlossen ist.

Den Klägern ist mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30.01.2002 das Eigentum an dem Grundstück Flur 52 Flurstück 74 in C. zurückübertragen worden. Das Grundstück ist mit einem 5stöckigen Haus bebaut, in dem sich u.a. eine Apotheke, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Wohnungen befinden. Das Grundstück wurde mit Bescheid des Rates der Stadt C. vom 11.03.1974 nach den Bestimmungen des AufbauG der DDR enteignet und mit Bescheid vom gleichen Tage in Volkseigentum übergeführt, als Rechtsträger wurde der VEB G. ... am 26.04.1974 im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB G..

Mit Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion C. vom 08.01.1997 wurde festgestellt, dass das Eigentum an dem Grundstück der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zustand. Der Zuordnungsbescheid beruhte auf einer vorangegangenen Einigung der Beteiligten gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (a.F.) und wurde sofort bestandskräftig.

Die Kläger, die das Grundstück aufgrund einer Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland zum 01.05.1997 in Besitz nahmen, erwarben mit Wirkung vom 20.05.1999 durch notariellen Kaufvertrag vom 29.03./22.04.1999 das Grundstück von der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall der Restitution trat die Bundesrepublik ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Auskehr der erzielten Erlöse aus der Nutzung des Grundstücks an die Kläger ab.

Mit Schreiben vom 15.03.2002 machten die Kläger gegenüber der Beklagten und dem Bundesvermögensamt C. Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung gem. § 7 Abs. 7 VermG für die Zeit bis zum 30.04.1997 geltend. Mit Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters vom 09.03.2003 erkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Auskunft und Rechnungslegung an, verwies jedoch auf eine notwendige Abstimmung mit dem Bundesvermögensamt C., da nach dessen Ansicht der Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 S. 4 VermG zustehen würde. Im laufenden Rechtsstreit erklärte die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2005 die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gem. § 3 Abs. 3 S. 4 VermG betreffend den Zeitraum 03.10.1990 bis 30.06.1994.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Zeitraum vom 01.07.1994 bis 30.04.1997 Mieteinnahmen in Höhe von 273.093,86 DM erzielte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach zwischenzeitlich erteilter Auskunft die Beklagte zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages von 139.630,67 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe die ihr zustehenden Gegenansprüche nicht innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 8 VermG geltend gemacht. Mit der Ausschlussfrist solle erreicht werden, dass die gegenseitigen Ansprüche des Verfügungsberechtigten und des Berechtigten nur innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geltend gemacht würden.

Die Beklagte hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.05.2008 zugestellte Urteil (Bl. 330 GA) mit einem am 10.06.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 336 f. GA) und ihr Rechtsmittel mit einem am 07.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 341 ff. GA).

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, wonach die Ausschlussfrist in § 7 Abs. 8 S. 2 VermG sich nicht auf die Aufrechnungsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 S. 4 VermG, sondern nur auf Ansprüche des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG und Ansprüche des Verfügungsberechtigten auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG bezieht, so dass das Landgericht sich inhaltlich mit den von ihr zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen hätte auseinandersetzen müssen. Da sich die Kläger mit den ihrer Aufrechnung zugrundeliegenden Positionen nicht im Einzelnen näher auseinandergesetzt, sondern diese nur pauschal bestritten hätten, sei die Aufrechnung in vollem Umfange zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 5.5.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 537/04, die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5.5.2008, Az. 2 O 537/04, aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise,

die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit weitergehenden Ausführungen zu ihrer Auffassung, wonach sich die Ausschlussfrist in § 7 Abs. 8 S. 2 VermG auch auf die Ansprüche des Verfügungsberechtigten, mit denen er gem. § 7 Abs. 7 S. 4 VermG die Aufrechnung erklären kann, bezieht.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Beklagten für die von ihr geltend gemachten Gegenansprüche hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.

Der Beklagten stehen gegenüber dem mit der Berufung nicht angegriffenen Anspruch der Kläger auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten keine aufrechenbaren Ansprüche aus § 7 Abs. 7 S. 4 VermG oder einer anderen Anspruchsgrundlage zu.

1. Da die Beklagte die Berufung in zulässiger Weise darauf beschränkt hat, dass das Landgericht die von ihr zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten aus § 7 Abs. 7 S. 4 VermG wegen Verstreichens der Frist nach § 7 Abs. 8 S. 2 VermG aberkannt hat, ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Berechtigung der nach erfolgter Auskunftserteilung geltend gemachten Zahlungsklage nicht mehr zu überprüfen. Die Beschränkung der Berufung auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil nur insoweit aufheben oder abändern kann, als es angefochten ist, also nur hinsichtlich der Entscheidung der Vorinstanz über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Soweit der Streitstoff von dem zulässig beschränkten Rechtsmittel nicht erfasst wird, unterliegt er nicht der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vom Senat nicht mehr das Bestehen der Klageforderung, sondern nur noch der Aufrechnungseinwand zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2817, 2818; BGH MDR 2001, 1184). Aus diesem Grunde ist dem Senat eine eigene Prüfung und Entscheidung über die Passivlegitimation der Beklagten für den von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch verwehrt.

2. Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der ihr in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten aus § 7 Abs. 7 S. 4 VermG oder auf Ersatz ihr entstandener außergewöhnlicher Erhaltungskosten aus § 3 Abs. 3 S. 4 VermG scheitert bereits daran, dass die Beklagte ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung derartiger Ansprüche auch nach entsprechendem Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargelegt hat.

a) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 7 S. 4 VermG stehen die dort genannten Ansprüche, mit denen gegenüber dem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der Nutzungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG aufgerechnet werden kann, dem bisherigen Verfügungsberechtigten zu. Das ist allein der bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides Verfügungsberechtigte. Wer Verfügungsberechtigter ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 S. 1 VermG, nämlich derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Restitutionsbescheides steht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 372; BGH NJW-RR 2008, 893, 894). Zu diesem Zeitpunkt im März 2002 war jedoch nicht die Beklagte, sondern die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bestandskräftigen Zuordnungsbescheides vom 08.01.1997 Eigentümerin des Grundstücks und damit Verfügungsberechtigte i.S. des § 2 Abs. 3 S. 1 VermG. Ihr standen somit ab diesem Zeitpunkt die Mieteinnahmen zu. Da die Zuordnung aufgrund einer vorherigen Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG (a.F.) erfolgte, ist das Eigentum an dem Grundstück mit Wirkung ex nunc mit der am gleichen Tage gem. § 2 Abs. 1 S. 7 VZOG (a.F.) eingetretenen Bestandskraft des Zuordnungsbescheides auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Gleichzeitig ist die Bundesrepublik gem. § 1a VZOG mit Wirkung ab diesem Tage in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse eingetreten, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Mieteinnahmen zustanden und sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der ab diesem Zeitpunkt vereinnahmten Mieten hatte. Ein Übergang der der Bundesrepublik ab dem 08.01.1997 als Verfügungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf die Beklagte ist nicht erkennbar. Der Beklagten könnten daher allenfalls Ansprüche aus der Zeit vor dem Eigentumsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab dem 08.01.1997 zustehen.

b) Eine Verfügungsberechtigung der Beklagten vor dem 08.01.1997 ist jedoch ebenfalls nicht dargetan.

aa) Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 01.12.2008 nicht daraus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin des VEB G. geworden ist, die als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war. Eine Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken begründet, abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB, seit dem Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 grundsätzlich keine Verfügungsbefugnis i.S. des § 7 Abs. 7 VermG mehr (vgl. BGH NJW-RR 2008 a.a.O.). Denn das frühere Volkseigentum ist nach Maßgabe des Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen jeweils zuständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit ist der Fortbestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu verfügen, für nach dem 02.10.1990 vorgenommene Verfügungen unvereinbar. Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann deshalb Schuldner eines Anspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (und entsprechend Gläubiger eines Anspruchs nach § 7 Abs. 7 S. 4 VermG) nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung nach dem 03.10.1990, sei es rechtsgeschäftlich, sei es gesetzlich, neu begründet worden ist. Daran fehlt es.

bb) Dass die Beklagte vor dem 08.01.1997 Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, kann nicht festgestellt werden. Nach Art. 22 Abs. 4 EVertr ging das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, mit Wirksamwerden des Beitritts in das Eigentum der Kommunen über. Danach wäre mit Wirkung ab dem 03.10.1990 die Stadt C. Eigentümerin geworden. Dass die Stadt C. im Zuge der Umwandlung der ehemals volkseigenen Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft in Kapitalgesellschaften das streitgegenständliche Grundstück auf die Beklagte übertragen hat, trägt die Beklagte nicht vor. Als Alternative käme ein Eigentumserwerb der Bundesrepublik Deutschland bereits ab dem 03.10.1990 gem. Art. 22 Abs. 1 EVertr in Betracht. Dies braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls ein Eigentumserwerb durch die Beklagte nicht stattgefunden hat.

cc) Eine Verfügungsbefugnis der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 VZOG. Die Beklagte gehört als kommunales Wohnungsunternehmen nicht zu dem Kreis der in § 8 Abs. 1 VZOG Genannten, sondern wiederum allein die Stadt C..

dd) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von der Stadt C. oder der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung über das Grundstück ermächtigt worden ist. Zwar kann sich eine Verfügungsbefugnis auch durch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung ergeben, wenn der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (vgl. BGH a.a.O. S. 895). Im Streitfall hat die Beklagte zwar in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Verwaltung übernommen und auch die Mieten eingezogen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Beklagte dazu ermächtigt war, insbesondere ob dies aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung seitens des tatsächlichen damaligen Eigentümers geschah.

c) Zwar haben die Kläger im vorliegenden Fall die fehlende Aktivlegitimation der Beklagten nicht gerügt, sondern gehen ihrerseits von einer Verfügungsbefugnis der Beklagten aus, indem sie sie auf Herausgabe der Nutzungen in Anspruch genommen haben. Darin liegt jedoch kein Geständnis i.S. des § 288 ZPO, da es sich bei der Verfügungsbefugnis nicht um eine einem Geständnis zugängliche Tatsache, sondern um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 S. 1 VermG von dem Anspruchsteller im Rahmen der schlüssigen Darlegung seines Anspruchs vorzutragen sind. Das setzt voraus, dass die Beklagte unabhängig von dem Vorbringen der Gegenseite schlüssig darzulegen vermag, woraus sie ihre geltend gemachten Ansprüche herleitet, zumal wenn, wie hier, in der von ihr zur Begründung ihrer Ansprüche herangezogenen Vorschrift des § 7 Abs. 7 S. 4 VermG ausdrücklich von dem bisherigen Verfügungsberechtigten als Anspruchsberechtigten die Rede ist, bei dem es sich nach dem unstreitigen Parteivorbringen nicht um die Beklagte handelt. Ebenso wie im Fall der Säumnis des Anspruchsgegners nach § 331 Abs. 2 ZPO ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Beklagten schlüssig ist, wozu auch die schlüssige Darlegung der Anspruchsinhaberschaft gehört.

Auch aus dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts, mit dem die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden ist, lässt sich eine Begründung der Aktivlegitimation der Beklagten für die geltend gemachten Gegenforderungen nicht herleiten. Die auf der ersten Stufe einer Stufenklage im Wege des Teilurteils ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch äußert noch keine rechtskräftige Feststellung über den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 254 Rn. 9 m.w.N.), so dass in der Verurteilung zur Auskunftserteilung keine vorgreifliche, den Senat bindende Entscheidung über eine bestehende Verfügungsberechtigung der Beklagten zu sehen ist.

3. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben.

a) Der Beklagten steht insbesondere kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB - entsprechend oder in Verbindung mit § 683 Satz 1 BGB - zu. Nach dem für den Bereich der Restitutionsfälle geltenden Grundsatz des Vermögensgesetzes besteht ein "allgemeiner" Kostenerstattungsanspruch des Berechtigten für Aufwendungen, die ein anderer als der bisherige Verfügungsberechtigte vor der Rückgabe auf den der Restitution unterliegenden Gegenstand gemacht hat, nicht. Dies führt dazu, dass Geschäftsherr im Hinblick auf eine in der Verwaltungstätigkeit der Beklagten liegende Geschäftsführung ausschließlich derjenige ist, in dessen Interesse die Verwaltung erfolgt ist, also insbesondere der bisherige Eigentümer, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (vgl. BGHZ 137, 183, 192; BGH WM 2000, 2052, 2054; BGH VIZ 2002, 408).

b) Ebenso scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB aus. Sofern durch die von der Beklagten veranlassten Aufwendungen eine Vermögensverschiebung eingetreten sein sollte, ist diese zunächst nicht den Klägern, sondern der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin - bzw. vor dem 08.01.1997 dem vorherigen Eigentümer - zugute gekommen. Im Übrigen ist die Höhe einer etwaigen durch die dargelegten Instandhaltungsmaßnahmen eingetretenen Bereicherung nicht schlüssig dargelegt, da diese nicht mit der Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge identisch ist. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit durch die einzelnen Maßnahmen jeweils eine Wertsteigerung des Grundstücks eingetreten ist; hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

c) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten aus ihrer Verwaltungstätigkeit Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, die sie gem. §§ 404, 406 BGB den Klägern entgegenhalten könnte. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass das Landgericht den Klägern lediglich Ansprüche aus abgetretenem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugesprochen hat. Zwar heißt es in den Entscheidungsgründen, die Kläger hätten "unter Berücksichtigung der Abtretung im Kaufvertrag" Anspruch auf Zahlung der vom 01.07.1994 bis 30.04.1997 gezogenen Nutzungen. Andererseits hat das Landgericht als Anspruchsgrundlage allein § 7 Abs. 7 VermG herangezogen, der den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen aus der Zeit ab dem 01.07.1994 zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich jedoch um einen Anspruch, der auch nach Ansicht des Landgerichts originär in Person der Kläger entstanden ist, während der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich keine Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG zustehen können, die sie an die Kläger hätte abtreten können. Sonstige Ansprüche, die den Klägern abgetreten worden sind und auf die das Landgericht eine Verurteilung aus abgetretenem Recht hätte stützen können, sind nicht ersichtlich und aus den Entscheidungsgründen auch nicht zu entnehmen.

4. Aufgrund der von der Beklagten beschränkt eingelegten Berufung ist dem Senat eine Korrektur des vom Landgericht ausgeurteilten Zinsanspruchs nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zwar ist die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob die Ausschlussfrist des § 7 Abs. 8 S. 2 VermG auch die Aufrechnungsmöglichkeit mit Ansprüchen des Verfügungsberechtigten aus § 7 Abs. 7 S. 4 VermG umfasst, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Rechtsfrage ist jedoch für den vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 139.630,67 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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