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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 115/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 280
BGB § 281
BGB § 634 Nr. 4
BGB § 634 a Nr. 1
BGB § 634 a Nr. 2
BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 1
BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 2
BGB § 636
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 538
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 115/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.06.2007

Verkündet am 07.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 180/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach mangelhafter Statikerleistungen aus einem Vertrag betreffend die Tragwerksplanung von Arbeitstanks und Reaktoren in Anspruch, die von der Klägerin für die R... GmbH & Co. KG gefertigt wurden und die Bestandteil einer Produktionsanlage für Biodiesel sind. Die Klägerin unterscheidet dabei zwischen zwei Schadensfällen. Zum sog. ersten Schadensfall kam es am 09.01.2003, als die eingebauten Behälter in der Fabrikationsanlage in N... beim probeweisen Befüllen mit Wasser im halbvollen Zustand an der Reaktorwand im Bereich oberhalb der Pratzen einbeulten. In der Folge überarbeitete die Beklagte ihre Statik und sah bestimmte Verstärkungen bzw. Versteifungen vor. Nachdem die Behälter entsprechend nachgerüstet worden waren, wurde am 15.01.2003 eine zweite Befüllung der Behälter vorgenommen, wobei sich dann die Stege der Tragpratzen wegbogen (sog. zweiter Schadensfall). Die Parteien streiten darüber, inwieweit durch einen Planungsfehler der Beklagten der erste Schadensfall verursacht wurde, ob die Klägerin bei der Erstellung der Behälter die statischen Vorgaben der Beklagten überhaupt berücksichtigt hat und ob die Klägerin spätere Änderungen der Statik durch die Beklagte berücksichtigen musste bzw. konnte. Weiter sind zwischen den Parteien die Schadenshöhe und die Nachvollziehbarkeit der diesbezüglich von der Klägerin behaupteten Kosten hinsichtlich beider Schadensfälle im Streit. Hinsichtlich des zweiten Schadensfalles streiten die Parteien insbesondere um eine Verjährung der Ansprüche sowie inwieweit der Beklagten eine andere Planung infolge der Vorgaben der Klägerin nicht möglich gewesen ist und ob die erneut eingetretenen Schäden auf eine mangelhafte Unterkonstruktion bzw. auf mangelhafte Nachbesserungsarbeiten der Klägerin zurückzuführen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der dahingehend zu ergänzen ist, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich behauptet hat, ihre Statik sei von der Klägerin bei der Erstellung der Konstruktionspläne nicht berücksichtigt worden, wie sich schon daraus ergebe, dass die Klägerin bereits vor Übergabe der Statik am 05.03.2002 mit der Herstellung der Behälter begonnen habe.

Mit am 17.05.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus keinem der beiden Schadensfälle ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB zu. Hinsichtlich des ersten Schadensfalles fehle es zum einen an der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Schadens in Bezug auf die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen. Dies habe bereits der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. Gl... in seinem Gutachten festgestellt. Auch habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis erhalten. Zudem treffe die Klägerin ein Mitverschulden, das eine Mithaftung der Beklagten ausschließe. Die Klägerin habe bereits im April/Mai 2002 Kenntnis von den Prüfergebnissen und Beanstandungen des TÜV Schwedt in Bezug auf die erste Statik erlangt. Ohnehin hätte die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Sachkunde feststellen müssen, dass die Tragfähigkeit der Pratzen bei einer Wanddicke von 5 mm und einem Krafteinleitungspunkt (Lasthebelarm) von 178 mm nicht gegeben war. Sie hätte daher die Herstellung und Auslieferung der Behälter nicht ohne Veränderung des Krafteinleitungspunktes vornehmen dürfen und nicht die sich aus den nachgebesserten Statiken vom 29.04. und 28.05.2002 erkennbare Systemannahme eines Krafteinleitungspunktes bei nur 90 mm übergehen dürfen. Bei Einhaltung eines Lasthebelarms von 90 mm wäre es nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Gl... dann aber zu einem Bruchversagen nicht gekommen. Dieses Mitverschulden der Klägerin überlagere das Verschulden der Beklagten vollständig. Die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Spannungsberechnung in der Statik vom 13.02.2002 und der nachgebesserten Statik vom 29.04.2002 sei hingegen für das Bruchversagen und damit für die geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten nicht kausal geworden. Weitere Fehler stünden im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Hinsichtlich des zweiten Schadensfalles seien etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin bereits verjährt. Anzuwenden sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Nr. 1 BGB, die spätestens mit Abnahme der Leistungen in Gang gesetzt worden sei, wobei eine konkludente Abnahme mit Beginn der Fertigung der Behälter anzunehmen sei. Die Planungsleistungen der Beklagten beträfen kein Bauwerk. Auch sei zwischen den Parteien im Hinblick auf die Maßnahmen im Januar 2003 ein eigenständiger Auftrag nicht zustande gekommen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.05.2006 zugestellte Urteil mit am 14.06.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 25.09.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin hält die Feststellungen des Landgerichts teilweise für unvollständig. Sie verweist darauf, dass die Annahme des Landgerichts, der Vertrag zwischen den Parteien sei am 10.01.2002 geschlossen worden, nicht zutreffend sein könne, da in der Auftragserteilung von diesem Tage vermerkt sei, dass die prüffähigen Berechnungen bereits übergeben worden seien. Entsprechend sei die Feststellung des Landgerichts unzutreffend, die Tragwerksplanung sei erst unter dem 13.02.2002 erstellt worden, die Planung müsse weit früher erstellt worden sein. Auch ergebe sich bereits aus den der Beklagten überlassenen Unterlagen, dass ein Lasthebelarm von 202 mm vorgegeben worden sei. Aus der übergebenen Zeichnung Nr. BS_A_019_a (Bl. 391 d. A.) sei die Länge der unteren Stahlplatte der Pratze mit 305 mm ebenso zu entnehmen wie die Lage der Befestigungsbolzen. Da der Auflagerungspunkt mittig zwischen diesen Befestigungen läge, ergebe sich ein Krafteinleitungspunkt von 202 mm (305 mm - 33 mm - 140 mm : 2). Widersprüchlich sei der Tatbestand hinsichtlich des Datums der Fertigung der Behälter. Diese seien bereits zwischen März 2002 und Ende April 2002 fertig gestellt worden. Jedenfalls seien mindestens 12 Behälter bis zum ersten Hinweis auf einen Fehler in der Tragwerksplanung im April durch die Klägerin vollständig fertiggestellt gewesen. Unzutreffend habe das Landgericht ferner darauf abgestellt, dass die Klageforderung nicht schlüssig sei, weil der Sachverständige die geltend gemachten Schadenspositionen nicht habe nachvollziehen können. Ohnehin wäre ihr nicht möglich gewesen, eine fehlende Schlüssigkeit der Klage unter diesem Gesichtspunkt zu erkennen, da ein Beweisbeschluss ergangen sei. Der landgerichtlichen Entscheidung sei auch nicht zu entnehmen, warum die Klage teilweise nicht schlüssig gewesen sein solle. Auch der Hinweis des Landgerichts sei diesbezüglich nicht hinreichend detailliert. Ferner sei ihr ein die Haftung der Beklagten vollständig überlagerndes Mitverschulden nicht anzulasten. Sie habe keinen Anlass gehabt, Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, da sie einen Schaden nicht vorausgesehen habe und auch nicht voraussehen musste. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre angesichts einer Wandstärke der Behälter von 5 mm eine Umsetzung der Planungen der Beklagten in keinem Fall möglich gewesen. Der Schaden sei zudem spätestens mit Fertigung des letzten Behälters eingetreten, die Anlieferung an der Baustelle hätte lediglich zu einer Schadensvergrößerung geführt, den Schaden aber nicht vollständig entfallen lassen. Ferner hätte bei ihr eine eigene Fachkompetenz hinsichtlich der Tragwerksplanung nicht bestanden. Feststellungen des Landgerichts für dessen gegenteilige Annahme seien nicht getroffen worden. Auch habe sich der von der Beklagten geplante Hebelarm mit einer Länge von 178 mm mit der vorgegebenen Länge von 202 mm in Einklang bringen lassen, da vorliegend ein Sicherheitsfaktor von 1,5 von der Beklagten habe berücksichtigt werden müssen. Soweit ein Lasthebelarm von 178 mm zulässig gewesen wäre, wäre daher auch bei einem Lasthebelarm von 202 mm der Bruchlastfall nicht eingetreten. Weiter sei es Sache der Beklagten darzutun, dass eine Nachbesserung vor Ort höhere Kosten verursacht habe als eine Nachbesserung im Werk, da es sich um einen Mitverschuldenseinwand handele. Unzutreffend habe das Landgericht eine Verjährung der Ansprüche aus dem zweiten Schadensfall angenommen. Es handele sich um Arbeiten an einem Bauwerk. Zudem seien die Nachbesserungen der Beklagten als tatsächliches Anerkenntnis zu werten, das bewirke, dass frühestens mit den letzten Leistungen der Beklagten im Jahre 2003 die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt werden konnte. Die danach mit Ende des Jahres 2005 ablaufende Verjährungsfrist sei durch die Klageerweiterung rechtzeitig unterbrochen worden. Schließlich sei die weitere Statik vom 10.01.2003 im Rahmen eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien erstellt worden, sodass ohnehin eine Verjährung der Ansprüche aus diesem Verhältnis frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 habe erfolgen können. Des Weiteren habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft auf ein anspruchausschließendes Mitverschulden nicht hingewiesen. Gleiches gelte hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche aus dem zweiten Schadensfall. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft ihren Vortrag übergangen, dass auch bei einem Hebelarm von 90 mm die Tragwerksplanung der Beklagten zum Versagen hätte führen müssen. Insoweit hätte sich das Landgericht mit dem von ihr vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das am 17.05.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 180/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 801.241,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 20.04.2004 aus 387.140,90 € und seit Rechtshängigkeit aus 414.101,69 € zu zahlen,

hilfsweise,

auszusprechen, dass ihr wegen der Fehler der Tragwerksplanung (Statik) vom 13.02.2002 und derjenigen vom 10.01.2003 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zusteht, und den Rechtsstreit wegen der Höhe an das Landgericht unter Aufhebung des Verfahrens ab Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2006 zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, soweit die Klägerin den Tag des Vertragsschlusses in Frage stelle, handele es sich um neuen, in der Berufungsinstanz nicht mehr beachtlichen Vortrag. Die Angabe in dem Auftragsschreiben, dass die Berechnungen bereits übergeben worden sein sollen, sei unrichtig und beruhe darauf, dass der in diesem Zeitpunkt bei der Klägerin zuständige Mitarbeiter gegenüber der Beklagten etwas habe gutmachen wollen und um eine Vorauszahlung zugunsten der Beklagten rechtfertigen zu können, einen entsprechenden Vermerk als internen Beleg benötigt habe. Die Unrichtigkeit des Vortrages der Klägerin ergebe sich im Übrigen auch aus den von ihr eingereichten Unterlagen, die der Beklagten zur Planerstellung zur Verfügung gestellt wurden, da diese nach ihrer Datierung vor dem 10.01.2002 noch nicht existiert hätten. Auch die Klägerin selbst habe z. B. erst am 06.02.2002 die Unterlagen für die Belastungen durch die Rührwerksauflage erhalten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, ein Hebelarm von mindestens 202 mm sei geplant gewesen. Es handele sich auch insoweit um unbeachtliches neues Vorbringen; die Ausführungen stünden überdies im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass aus den Unterlagen der Lasteinleitungspunkt nicht eindeutig erkennbar gewesen sei. Wiederum ergebe sich aus dem Vortrag aber, dass die Klägerin die Behälter offenbar gänzlich ohne Verwendung der von ihr - der Beklagten - erstellten statischen Berechnungen habe konstruieren und bauen lassen. Zutreffend habe das Landgericht auch eine Substantiierung der behaupteten Schäden vermisst. Diesen Mangel habe die Klägerin selbst in der Berufungsinstanz nicht behoben. Auch im Hinblick auf das vom Landgericht bejahte Mitverschulden rechtfertige das Vorbringen in der Berufungsinstanz eine andere Beurteilung nicht. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei einem Lasthebelarm von 90 mm und einer Wanddicke von 5 mm der Bruchlastfall nicht eingetreten wäre. Auch hätten der Klägerin bei Fertigung der Behälter die Statiken vorgelegen, aus denen sich ein Krafteinleitungspunkt zunächst von 178 mm und dann - in den geänderten Fassungen - von 90 mm ergebe. Eine entsprechende Kenntnis der Klägerin sei also vorhanden gewesen. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zum Schadenseintritt widersprüchlich, da sie teilweise behaupte, sämtliche Behälter seien fertig gestellt gewesen, als der Fehler in der Statik aufgefallen wäre, teilweise aber nur die Fertigstellung von 12 Behältern vortrage. Zutreffend habe das Landgericht eine Verjährung der Forderungen aus dem zweiten Schadensfall angenommen. Es handele sich nicht um die Errichtung eines Bauwerkes, sodass die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung finde. Auch liege ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor. Schließlich sei die Überarbeitung der Statik im Januar 2003 auch nicht als eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einzuordnen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Darlegungen zur Schadenshöhe als nicht hinreichend erachtet und fälschlich ein den geltend gemachten Anspruch vollständig ausschließendes Mitverschulden angenommen, obwohl im Moment der Korrektur ihre Angaben durch die Beklagte sämtliche Schäden wegen der schon erfolgten Fertigstellung der Behälter bereits entstanden gewesen seien. Hinsichtlich des zweiten Schadensfalls habe das Landgericht zu Unrecht nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB angewendet, obwohl es sich um Arbeiten an einem Bauwerk gehandelt habe. Die Klägerin macht damit hinsichtlich beider Schadensfälle sowie bezüglich der beiden tragenden Gründe, auf die das Landgericht die Klageabweisung betreffend den ersten Schadensfalls gestützt hat, das Vorliegen von Rechtsfehlern im Sinne von §§ 513, 546 ZPO geltend, auf denen das Urteil auch beruhen kann.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB in Verbindung mit einem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag besteht weder hinsichtlich des (ersten) Schadensfalles vom 09.01.2003 noch bezüglich des (zweiten) Schadensfalles vom 15.01.2003. Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen die Forderungen der Klägerin begründet sein könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Die Klägerin kann die Beklagte nicht wegen des ersten Schadensfalles auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag in Anspruch nehmen. Dabei geht der Senat weiterhin davon aus, dass der Vertrag zwischen den Parteien am 10.01.2002 aufgrund der schriftlichen Auftragserteilung der Klägerin von diesem Tag und der konkludenten Annahme seitens der Beklagten, die unstreitig ist, zustande gekommen ist, mithin das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vortrag abrückt und eine Auftragserteilung vor diesem Termin behauptet, handelt es sich um neuen - bestrittenen - Vortrag, der mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist.

aa) Die Beklagte hat ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht mangelfrei erfüllt. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständen Prof. Dr. Gl... im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht liegt ein Fehler in der ersten, von der Beklagten erstellten Statik in dem von ihr vorgesehenen Lasteinleitungspunkt von 178 mm. Der Sachverständige, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt, hat diesbezüglich festgestellt, dass es bei einem solchen Lasthebelarm ebenfalls zum dann tatsächlich aufgetretenen Einbeulen der Behälter gekommen wäre.

Ein weiterer Planungsfehler ist der Beklagten hingegen nicht anzulasten. Die Klägerin kann eine mangelhafte Leistung nicht auf das Vorbringen stützen, der Beklagten sei bereits durch die bei Auftragserteilung übergebenen Ausführungsunterlagen die Planung mit einem Lasthebelarm von 202 mm vorgegeben worden, wie sich aus der Zeichnung Nr.: BS_A_019_a ergebe, da der Lasteintragungspunkt in der Mitte zwischen den Befestigungslöchern der Pratze zur Unterkonstruktion liege und sich aus den aus den insoweit festgehaltenen Maßen errechnen lasse. Auch insoweit handelt es sich nämlich um neuen - streitigen - Vortrag, der mangels Darlegung der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen ist. Die Klägerin überspannt die Anforderungen an das Gericht, wenn sie meint, dieses hätte allein aus der vorgelegten und in keiner Weise erläuterten Zeichnung die Länge des Lasthebelarms ermitteln und insoweit eine von keiner Seite behauptete vertragliche Vorgabe feststellen müssen, zumal selbst der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. Gl..., dem unter anderem die Klärung der von der Beklagten zu beachtenden Vorgaben aufgegeben war, in seinem Gutachten vom 14.10.2005 ausgeführt hat, dass die Lage des Lasteinleitungspunktes aus den Auftragsunterlagen nicht eindeutig zu entnehmen sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Planung der Beklagten nach den Korrekturen des Lasteinleitungspunktes auf 90 mm durch die zweite und dritte Statik nicht weiterhin mangelhaft. Der auf die Berechnungen des Dipl.-Ing. L... vom 30.06.2004 gestützte Vortrag der Klägerin, auch bei einem auf 90 mm korrigierten Lasthebelarm wäre es bei der vorgegebenen Behälterwanddicke von 5 mm zum Schadensfall gekommen, greift nicht durch. Die eingereichte FEM-Berechnung mag genauer sein als die von der Beklagten verwendete Methode, gleichwohl kann aus den Berechnungen des Dipl.-Ing. L... eine mangelhafte Leistung der Beklagten nicht abgeleitet werden. So kommt der Dipl.-Ing. L... in seinen Berechnungen nicht zu dem Eintritt des Bruchlastfalles, sondern lediglich zu der Unterschreitung des - zu beachtenden - Sicherheitsfaktors von 1,5. Dabei hat er seinen Berechnungen die Werkstoffkennwerte zugrunde gelegt, wie sich aus den Ausführungen auf Seite A-1 seiner Berechnungen ergibt. Insoweit decken sich die Ergebnisse des Dipl.-Ing. L... mit den Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser hat ebenfalls festgestellt, dass eine Wanddicke von 5 mm generell nicht geeignet sei, weil eine angemessene Sicherheitsmarge zur Bruchbelastung nicht eingehalten werde. Prof. Dipl.-Ing. Gl... hat jedoch weiter festgehalten, dass ein hinreichender Sicherheitsfaktor dann eingehalten ist, wenn statt auf die Materialfestigkeitskennwerte aus den zugeordneten Werkstoffnormen auf die Materialkennwerte aus den Prüfzeugnissen abgestellt wird. Weiterhin hat der Sachverständige - dem der Senat auch insoweit folgt - ausgeführt, dass mit den Materialkennwerten aus den Prüfzeugnissen gerechnet werden dürfe, wenn eine entsprechende behördliche Zustimmung vorliege, die hier durch den prüfenden TÜV erteilt worden sei.

Die erstinstanzlich weiter gerügten Fehler der Planung der Beklagten, hinsichtlich der der gerichtlich bestellte Sachverständige eine Kausalität mit den eingetretenen Schäden ohnehin verneint hat, greift die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr auf.

bb) Die Klägerin hat aber bereits die Kausalität des (später berichtigten) Planungsfehlers der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Ergebnisse der Berechnungen der Beklagten bei der Herstellung der Behälter überhaupt berücksichtigt hat. Nach dem - vom erstinstanzlich vernommenen Zeugen F... We... bestätigten - Vortrag der Klägerin hat diese mit dem Behälterbau bereits Ende Februar 2002 begonnen und die Arbeiten bereits Ende April 2002 beendet. Schon vor diesem Zeitraum müssen dementsprechend zumindest vorläufige Ausführungspläne für den Behälterbau durch die Konstruktionsabteilung der Klägerin erstellt worden sein. Nach den Bekundungen des Zeugen W... Kr... ist die von der Beklagten erstellte Statik der Klägerin jedoch erst am 05.03.2002 übergeben worden. Diese Bekundungen werden gestützt von der Aussage des Zeugen U... Sch..., der angegeben hat, als Subunternehmer der Beklagten dieser am 01.03.2002 die von ihm erstellten Berechnungen eines Teilbereichs übergeben zu haben. Der Senat hält diese Angaben auch für glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht weder, dass es sich bei dem Zeugen Kr... um den Lebensgefährten der Beklagten handelt, noch die Tätigkeit des Zeugen Sch... als Subunternehmer. Hingegen stützen andere Umstände die Zweifel an einer Berücksichtigung der Berechnungen der Beklagten durch die Klägerin. So ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Ausführungszeichnungen hinsichtlich der Pratzen, dass die Berechnungen und Annahmen der Beklagten zu einem Lasthebelarm von 178 mm nicht berücksichtigt worden sind. Die Ausführungszeichungen entsprechen vielmehr den der Beklagten übergebenen Planzeichnungen hinsichtlich der Ausführung der Pratzen, insbesondere auch hinsichtlich der Befestigungspunkte auf der Unterkonstruktion, wobei die Klägerin hieraus nunmehr die Festlegung eines Lasthebelarmes von 202 mm ableiten will, ohne allerdings zu erklären, warum schließlich ein Lasthebelarm von 210 mm bei der Ausführung entstanden ist. Weitere Ausführungen und Beweisantritte zur Kausalität sind seitens der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass der im Rahmen der Erstellung der Ausführungspläne für sie tätige Konstrukteur die Berechnungen der Beklagten umgesetzt hat bzw. - im Falle der Unmöglichkeit einer Umsetzung - bei der Beklagten nachgefragt hat. Ebenso ist nicht dargetan, dass der für die Klägerin tätige Konstrukteur angesichts des zunächst ausgewiesenen Lasthebelarms von 178 mm und den grundsätzlich zu berücksichtigenden Sicherheitsfaktor von 1,5 die Ausführung mit einem Lasthebelarm von 202 mm für unbedenklich gehalten hat.

cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht des Weiteren ein Mitverschulden der Klägerin bejaht, das zu einem völligen Zurücktreten einer Haftung der Beklagten führt. Zwar erscheint zweifelhaft, ob von der Klägerin verlangt werden kann, den zu großen Lasthebelarm bereits aufgrund einer eigenen Überprüfung der Ergebnisse der Beklagten festzustellen. Die Problematik hätte von der Klägerin aber jedenfalls erkannt werden müssen, nachdem seitens des TÜV der Lasthebelarm beanstandet wurde und die Beklagte daraufhin ihre Statik zweimal abgeändert sowie einen Lasthebelarm von 90 mm vorgegeben hat, bei dem - wie gezeigt - ein Schadenseintritt verhindert worden wäre. Weitere Maßnahmen als ein Übersenden der abgeänderten Statiken durch die Beklagte waren dabei nicht veranlasst. Wie vom Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Gl... festgestellt ergab sich aus den geänderten Statiken eindeutig eine Verringerung des Lasthebelarms auf 90 mm. Überzeugend ist auch der Hinweis des Sachverständigen, für den Fall eines Problems bei der Umsetzung der Änderungen wäre eine Absprache zwischen Konstrukteur und Statiker über das weitere Vorgehen erforderlich gewesen, mithin zunächst einmal ein Herantreten der Klägerin an die Beklagte. Da eine Rückfrage an die Beklagte nach der Erstellung der dritten Statik nicht mehr erfolgt ist, durfte diese von einer entsprechenden Umsetzung durch die Klägerin ausgehen, zugleich erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beklagten nach der vorgenommenen Korrektur eine Haftung (teilweise) noch aufzuerlegen. Hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden verbliebe es danach zwar bei einer Haftung der Beklagten. Solche Schäden hat die Klägerin aber nicht dargetan, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Danach könnte die Klägerin nämlich lediglich die Nachbesserungskosten für den Konstruktionsmehraufwandes sowie das erforderliche Material und die notwendigen Arbeitsstunden verlangen, die zur Anpassung der bereits fertiggestellten Planungen /Behälter an die veränderten Vorgaben der Beklagten zum Krafteinleitungspunkt bei 90 mm verlangen. Es handelt sich insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um einen Mitverschuldenseinwand, sondern um die Darlegung eines hypothetischen Schadens, den allein die Klägerin ersetzt verlangen kann und hinsichtlich dessen sie dementsprechend darlegungs-. und beweisbelastet ist. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, bei einer Nachbesserung in ihren eigenen Werkstätten wären die gleichen Kosten wie bei einer Nachbesserung vor Ort angefallen, während sie erstinstanzlich im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit und die darauf beruhende Anmietung und Unterbringung von Leihleuten u. a. die Kosten als besonders hoch dargestellt hat.

Schließlich ist dem Landgericht in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ein (überwiegendes) Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Schadenseintritts in Betracht gezogen hat, aus dem Protokoll der Anhörung des Sachverständigen ergibt sich jedoch, dass die Problematik - insbesondere das Erfordernis einer Absprache zwischen dem Konstrukteur und dem Statiker - ausführlich erörtert worden ist.

b) Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht wegen des zweiten Schadensfalles auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag in Anspruch nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei hinsichtlich der insoweit von der Klägerin erneut vorgenommenen Überarbeitung ihrer Statik ein eigenständiger Werkvertrag nicht zustande gekommen. Schon aus den Besprechungsprotokollen der Klägerin vom 09.01.2003, vom 10.01.2003 um 09:00 Uhr sowie um 12:00 Uhr ergibt sich, dass die Klägerin der Beklagten einen eigenständigen Auftrag nicht erteilt hat, sondern Nachbesserung der Leistungen aus dem Vertrag vom 10.01.2002 verlangt hat. Auch aus Sicht der Beklagten waren die Forderungen der Klägerin bezüglich einer Überarbeitung der Statik nicht als Angebot auf Abschluss eines eigenständigen Werkvertrages zu verstehen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die Ansprüche, die erstmals im Jahre 2005 rechtshängig gemacht worden sind, nicht verjährt, da auf den vorliegenden Sachverhalt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Nr. 2 BGB Anwendung findet. Die Leistungen der Beklagten betreffen ein Werk (Statik), das seinerseits Planungsleistungen für ein Bauwerk umfasst. Wie Arbeiten an einem Bauwerk sind dabei Leistungen zu behandeln, die ein Bauteil einer Sache betreffen, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt (BGH BauR 2003, S. 1391; OLG Düsseldorf BauR 2002, S. 103). Dies ist etwa bei Bauteilen einer neu erbauten Werkhalle der Fall, die ihrerseits der Herstellung der dort produzierten Gegenstände dienen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin hergestellten Behälter, die Bauteile einer Produktionsanlage für Biodiesel betreffen, die ihrerseits wiederum Bestandteil der als Bauwerk aufzufassenden Werkhalle ist. Offenkundig ist, dass es sich bei der Anlage zur Produktion von Biodiesel um eine komplexe Konstruktion von erheblichem Gewicht handelt, zu deren Bestandteilen auch die von der Klägerin hergestellten Behälter gehören. Die Klägerin hat insbesondere unwidersprochen dargetan, dass die Anlage in der Werkshalle fest installiert ist und erst nach Einbringen der Behälter das Dach der Halle geschlossen werden konnte. Ist aber danach für die Produktionsanlage die Bauwerkseigenschaft zu bejahen, so gilt gleiches auch für die dieser zugehörigen Behälter. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Landgericht entgegen der Ansicht der Klägerin ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen. Zwar ist der Hinweis der Kammer auf eine in Betracht kommende Verjährung des Anspruchs recht allgemein gehalten, da das Landgericht insoweit jedoch erkennbar an die Ausführungen der Beklagten anknüpfte, die insbesondere zur Anwendbarkeit der zweijährigen Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeführt hatte, waren weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst.

Der Beklagten ist auch eine mangelhafte Leistung vorzuwerfen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Gl... war die von der Beklagten erstellte Nachtragsstatik nicht geeignet eine hinreichende Versteifung der Behälterwände herbeizuführen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Verstärkung auf der Innenseite der Zylinderwandung nur zu einem geringen Teil wirksam geworden ist, erforderlich wäre seinen Ausführungen zu Folge vielmehr eine Vergrößerung der äußeren Verstärkungsplatte zur Verteilung der Kräfte gewesen. Hingegen kam nach den Feststellungen des Sachverständigen der Unterkonstruktion insoweit eine größere Bedeutung nicht zu. Selbst wenn der Beklagten schließlich entsprechende Vorgaben von der Klägerin gemacht worden wären, hätte sie dies nicht davon entbunden, ihre Berechnungen zutreffend durchzuführen und richtig zu rechnen und die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die geforderten Maßnahmen nicht den bezweckten Erfolg haben würden.

Die Klägerin hat jedoch einen ihr entstandenen Schaden nicht nachvollziehbar dargetan. Ohnehin kann die Klägerin wegen der mangelhaften Nachtragsstatik aus dem Januar 2003 nicht die Kosten erstattet verlangen, die ihr durch die Nacharbeiten nach dem Schadensfall vom 15.01.2003 entstanden sind, mithin die Kosten, die angefallen sind, um die Konstruktion in den weiterhin bestehenden Zustand zu versetzen, der einen Betrieb der Anlage ermöglicht. Die Klägerin ist vielmehr so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde, hier also ohne die fehlerhafte Nachbesserung der Beklagten. Eine Erstattung kann sie daher nur hinsichtlich der - von ihr dem ersten Schadensfall zugeordneten - Kosten verlangen, die durch die Umsetzung des von der Beklagten zu vertretenen Nachbesserungsvorschlag entstanden sind.

Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die nach ihrer Behauptung entstandenen Kosten anhand von Rechnungen zusammenzustellen, ohne dass im Einzelnen nachvollziehbar dargetan ist, welche Leistungen weshalb angefallen sind. Angaben, welche Tätigkeiten / Arbeitsschritte zur Schadensbehebung erfolgt sind, fehlen, sodass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht in der Lage sah, die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen zu überprüfen. Auf diese Problematik ist die Klägerin auch bereits durch das Landgericht hingewiesen worden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Hinweis des Landgerichts, der Schaden sei nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden, sei im vorliegenden Fall nicht ausreichend, auch habe sie infolge der bis dahin anberaumten und weitergeführten Beweisaufnahme zunächst von einer schlüssigen Darlegung der Klageforderung ausgehen dürfen. Der Hinweis des Landgerichts bezog sich erkennbar - und von der Kammer im Urteil ausdrücklich klargestellt - auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Gl..., dem aufgegeben worden war, die von der Klägerin behaupteten Kosten für die Abhilfemaßnahmen entsprechend der Statik der Beklagten vom 10.01.2003 auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und der diesbezüglich ausgeführt hatte, dass mangels Zuordnung von bestimmten Kosten zu bestimmten Leistungen eine Überprüfung nicht möglich war und es insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung fehlt. Auch wenn ein entsprechender Hinweis von der Kammer sinnvollerweise bereits im Vorfeld des Termins vom 12.04.2006 hätte gegeben werden können, hätte es der Klägerin frei gestanden, eine Schriftsatzfrist auf den Hinweis zu beantragen und zur Schadenshöhe ergänzend vorzutragen. Spätestens aber hätte sie, ausgehend von einer Hinweispflichtverletzung, mit der Berufungsbegründung ergänzend vortragen müssen, anstatt erst auf die Rechtsauffassung der Kammer bestätigende Hinweise des Senats weiter vortragen zu wollen, weshalb insoweit Schriftsatznachlass nicht zu gewähren war.

3. Da die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind, kommt der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag nicht mehr zum Tragen. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass das (erstmalige) Erlassen eines Grundurteils durch das Berufungsgericht in Verbindung mit der gleichzeitigen Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen der Anspruchshöhe von § 538 ZPO nicht gedeckt ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 801.241,70 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 801.241,70 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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