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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 12 U 117/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254 Abs. 1
BGB § 275
BGB § 276
BGB § 280
BGB § 281
BGB § 311 a Abs. 2 S. 1
BGB § 363
BGB § 433 Abs. 1 S. 2
BGB § 435 S. 1
BGB § 437 Nr. 3
BGB § 935 Abs. 1
BGB § 935 Abs. 1 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 117/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 18.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und Funder

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 336/05, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages, wobei die Nichterfüllung ungeachtet der an die Klägerin zunächst erfolgten Übergabe der gekauften Drucker damit begründet wird, dass daran kein Eigentum habe verschafft werden können, weil es sich um Diebesgut gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 45.000,00 € verurteilt und hat gemeint, die Beklagte sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden und könne die durch den Kaufvertrag übernommene Verpflichtung der Eigentumsverschaffung an den Druckern nicht erfüllen, da es sich um Handelsware handele, die der Fa. L... gestohlen worden sei. Dies stehe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, denn der Zeuge S... habe bestätigt, dass die beschlagnahmten Drucker durch ihn und einem Herrn G... für die Klägerin aus den Niederlanden vom vereinbarten Ort in M... abgeholt worden seien. Aufgrund der Beschlagnahme und der Feststellungen der Fa. L... stehe fest, dass sämtliche von der Beklagten bezogene Drucker gestohlen worden seien. Das Bestreiten der Beklagten überzeuge nicht. Eine weitere Beweiserhebung insbesondere durch Vernehmung des Herrn B... sei nicht erforderlich, da nicht erkennbar sei, woher der Zeuge sicher sagen könne, dass die dem Zeugen S... übergebene Ware keine Diebstahlsware sein soll. Auch der Vortrag der Beklagten, wonach die unter dem 12. und 15.4.2004 von der Fa. A... gegenüber der T... ... fakturierte Ware auch jene sei, die dem Zeugen S... übergeben worden sei und deshalb zeitlich nicht mit dem Diebstahl vom 18.04.2004 zu tun haben könne, überzeuge nicht, da die Beklagte nicht habe vortragen können, dass die Klägerin über den Zeugen S... weitere Drucker über die Niederlande von Herrn B... bezogen habe.

Die Beklagte habe der Klägerin von Anfang an kein Eigentum verschaffen können. Soweit die Klägerin die Ware über die Beklagte erhalten habe, scheitere die Verschaffung des Eigentums an § 935 Abs. 1 BGB. Soweit die Ware in den Niederlanden übergeben wurde, richte sich die Frage der sachenrechtlichen Übereignung gemäß dem anzuwendenden Belegenheitsstatut nach niederländischem Recht. Der danach erforderliche gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers fehle jedoch. Nach Art. 86 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches sei der gute Glaube ausgeschlossen, wenn der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Veräußerer nicht verfügungsberechtigt ist. Der Umstand, dass der Verkaufspreis für neue Ware des streitbefangenen Druckertyps, der auf dem Markt mit um die 2.400,00 € gehandelt werde, sowie der nebulöse Umstand, dass angeblich Konkursware in Umgehung eines Konkursverwalters oder des Gerichts gehandelt werde, hätte sämtlichen Beteiligten Anlass zu weiteren Nachforschungen geben müssen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.05.2006 zugestellte Urteil mit einem am 15.06.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15.08.2006 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb das Landgericht den Beweisangeboten der Beklagten nicht gefolgt sei. Es sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass die an die Klägerin weiterveräußerten Drucker durch das an die Beklagte verfügende niederländische Unternehmen am 12. bzw. 15.04.2004 rechtsgeschäftlich erworben worden seien, weshalb sie nicht Gegenstand einer strafbaren Handlung am 18.04.2004 hätten sein können. Dieser unter Beweis gestellten Behauptung sei das Landgericht durch das angebotene Zeugnis des Herrn L... B... ebenso wenig nachgegangen wie dem unstreitigen Vortrag, wonach die Klägerin im Januar 2005 weitere 100 Drucker zum Kauf angefragt habe, was nur dann sinnvoll sei, wenn die zuvor gelieferten Drucker bereits weitgehend verkauft gewesen seien. Weiter zu berücksichtigen sei, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Herren S... und T... bei Zustandekommen des Handelsgeschäfts bei der Fa. L... stichpunktartig Geräte auf ordnungsgemäße Herkunft hinterfragt worden seien und sich in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen ergeben hätten. Deshalb könne sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts auch auf den Gutglaubensschutz berufen. Schließlich habe das Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung vor dem Hintergrund der Klagerücknahme in Höhe von 7.200,00 € § 269 Abs. 3 ZPO nicht hinreichend beachtet.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.05.2006, Az.: 14 O 336/05, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der unter Zeugenbeweis gestellte Tatsachenvortrag sei nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen der Beklagten zum gutgläubigen Erwerb seien unzutreffend, weil übersehen werde, dass dem niederländischen Recht ein gutgläubig lastenfreier Erwerb gestohlener Ware unbekannt sei, sondern jeder Erwerber einer gestohlenen Sache sei für die Dauer von drei Jahren nach dem Diebstahl dem dinglichen Rückübertragungsanspruch des tatsächlichen Eigentümers ausgesetzt. Nichts anderes ergebe sich nach deutschem Recht.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet aus §§ 275, 311 a Abs. 2 S. 1 BGB, d. h. die Klägerin kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei sie als Mindestschaden den vorgeleisteten Kaufpreis zurückbegehren kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW 2005, 989 ff). Auf die Beantwortung der Frage, ob auf den geltend gemachten Anspruch das Recht der Unmöglichkeit oder Gewährleistungsrechte Anwendung finden, kommt es nicht streitentscheidend an. Aus Gewährleistung kommt ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 435 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2, 311 a Abs. 2 BGB in Betracht, sofern das Eigentumsrecht eines Dritten einen Rechtsmangel i.S.v. § 435 S. 1 BGB darstellt. Soweit die Beantwortung der Frage Auswirkungen auf eine Verjährung des jeweiligen Anspruchs haben kann (vgl. dazu Pahlow, JuS 2006, 289, 292 ff zugleich mit einer Darstellung des Meinungsstandes), stellt sich im vorliegenden Fall diese Problematik nicht, da die Frage der Verjährung hier keine Rolle spielt.

Ausgehend von einem Anspruch aus dem Recht der Unmöglichkeit ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Übereignung der Drucker an die Klägerin nicht nachgekommen, wobei ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung auch von Anfang an unmöglich war, weil sie der Klägerin an den Druckern kein Eigentum hat verschaffen können.

Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte, dass es sich bei den bei der Klägerin beschlagnahmten Druckern um diejenigen gehandelt hat, die ihr im Rahmen des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages übergeben worden sind. Gem. § 363 BGB trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass die Übergabe der Drucker nicht eine Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung darstellt. Dementsprechend ist das Landgericht dem diesbezüglichen Beweisantritt der Klägerin nachgegangen und hat Beweis erhoben über die Behauptung, dass es sich bei den beschlagnahmten Druckern um die von der Beklagten im November bzw. Dezember 2004 gelieferten Drucker des Typs L... gehandelt hat, und ist nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen S... von der Richtigkeit des Klägervortrages überzeugt gewesen. Der Zeuge hat den Klägervortrag unmissverständlich bestätigt, wobei allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Zeugen um den Freund der Klägerin handelt, nicht ohne weiteres dessen Unglaubwürdigkeit hergeleitet werden kann. Zu Unrecht rügt die Beklagte mit der Berufung, dass unter Beweis gestellter Sachvortrag ihrerseits nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, so z. B. dazu, dass die an die Klägerin veräußerten Drucker durch das an die Beklagte verfügende niederländische Unternehmen am 12. bzw. 15.04.2004 rechtsgeschäftlich erworben worden sein sollen und deshalb nicht die Drucker sein können, die Gegenstand einer strafbaren Handlung erst am 18.04.2004 gewesen sind. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat sich das Landgericht mit dem Beklagtenvortrag durchaus auseinander gesetzt und es ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, warum das Landgericht den Beweisangeboten der Beklagten nicht gefolgt ist. Die Beklagte versucht die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen in erster Linie damit zu entkräften, dass sie auf die Angabe der Fa. L... in der Strafanzeige vom 18.03.2005 abstellt, wonach am 18.04.2004 ein Lkw, auf dem sich u. a. die fraglichen Drucker befunden haben sollen, gestohlen worden sei. An diesem 18.04.2004 soll ein Mitarbeiter des Transportunternehmens den Diebstahl bei der belgischen Polizei zur Anzeige gebracht haben. Die entsprechende Strafanzeige befindet sich nicht bei den Akten. Allein der Umstand, dass Rechnungen vom 13. und 15.04.2004 über Drucker des hier maßgeblichen Typs vorliegen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Ware zwingend an diesen Tagen bereits von der Fa. A... an die Fa. T... übergeben wurde und deshalb nicht Gegenstand eines Diebstahls am 18.04.2004 gewesen sein kann, wobei aufgrund der Angaben der Fa. L... in der Strafanzeige auch nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Diebstahl tatsächlich am 18.04.2004 ereignete, da sich aus der Strafanzeige auch ergibt, dass an diesem Tag ein Mitarbeiter des Transportunternehmens den Diebstahl bei der belgischen Polizei zur Anzeige gebracht haben soll, ohne dass daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass sich der Diebstahl auch an diesem Tag ereignet haben muss. Ein Beweisantritt der Beklagten dafür, dass sich der Diebstahl tatsächlich erst an diesem Tag ereignet hat, fehlt. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass es zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien hinsichtlich der Lieferung von Druckern nicht gekommen ist, dafür, dass es sich bei der bei der Klägerin beschlagnahmten Ware um die Drucker gehandelt hat, die die Klägerin zur Vertragserfüllung durch die Beklagte erhalten hat. Aus der Tatsache, dass die Ware auch noch nach fast fünf Monaten nach der Übergabe weitestgehend bei der Klägerin vorhanden war und sie im Januar 2005 - unstreitig - noch weitere 100 Drucker hat kaufen wollen, folgt nicht zwingend, dass die Drucker, die Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages waren, im Zeitpunkt der Sicherstellung weiterverkauft waren und es sich deshalb bei den bei der Klägerin sichergestellten Druckern um solche gehandelt haben muss, die Gegenstand anderer Geschäfte gewesen sein müssen. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hat der Zeuge S... angegeben, es sei - erfolglos - versucht worden, die Drucker zu verkaufen; er sei sogar bereit gewesen, die Drucker in gewissem Rahmen mit Verlust wieder abzugeben. Es ist der Beklagten nicht gelungen, diese Angaben zu widerlegen. Da mithin die Tatsachen, die die Beklagte zur Entkräftung der Angaben des Zeugen S... anführt, nicht geeignet sind, dessen Angaben ernsthaft in Frage zu stellen, bedurfte es auch einer Beweiserhebung durch das Zeugnis des Herrn L... B... nicht.

Sowohl nach niederländischem als auch nach deutschem Sachenrecht konnte aufgrund des Umstandes, dass die übergebenen Drucker gestohlen waren, die Beklagte der Klägerin kein Eigentum an diesen Gegenständen verschaffen, weshalb ein anfängliches Unvermögen der Beklagten in Bezug auf die Vertragserfüllung vorliegt. Der Kaufgegenstand hatte sich auf die in den Niederlanden zu beschaffenden Drucker konkretisiert, weshalb die Beklagte auch nicht durch das Besorgen anderer Drucker gleichen Typs zur Vertragserfüllung in der Lage war. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae). Nach Abs. 2 kommt es hinsichtlich der dinglichen Rechtslage zu einem Statutenwechsel, wenn die bewegliche Sache aus dem Machtbereich einer Rechtsordnung (hier zunächst Belgien) in den einer anderen verbracht wird, wobei das neue Belegenheitsstatut die bewegliche Sache in der rechtlichen Prägung, die sie unter dem alten Belegenheitsstatut erhalten hat, übernimmt (vgl. dazu auch OLG Brandenburg VersR 2001, 361), d. h. Erwerbs- und Verlustvorgänge sind nunmehr nach neuem, mithin niederländischem Recht zu beurteilen. Nach Art. 86 Abs. 1 des Neiuw Burgerlijk Wetboek (künftig: BW) ist trotz der Nichtberechtigung des Veräußerers eine Übertragung einer beweglichen Sache wirksam, wenn die Übertragung entgeltlich geschieht und der Erwerber gutgläubig ist. Dabei kann die Beantwortung der Frage, durch wen hier konkret die Übergabe veranlasst wurde, ob also hier letztlich eine Übergabe seitens der Beklagten an die Klägerin durch jeweils für sie handelnde Vertreter erfolgt ist oder ob eine Übergabe an die Klägerin möglicherweise durch die Fa. T... erfolgt ist, die die Drucker zuvor erworben haben soll, dahinstehen. So oder so war ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich, denn nach Art. 86 Abs. 3 BW kann der Eigentümer einer beweglichen Sache, der den Eigenbesitz an dieser Sache durch Diebstahl verloren hat, diese für die Dauer von drei Jahren nach dem Tage des Diebstahls als sein Eigentum herausverlangen. Die Vorschrift ähnelt damit nach deutschem Recht der Bestimmung des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB, mit Ausnahme des in der niederländischen Norm genannten 3-Jahres-Zeitraums. Die Regelung des Art. 86 Abs. 3 BW ist dahin zu verstehen, dass die Veräußerung jedenfalls vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums nicht wirksam ist. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht etwa von einem Eigentumsverlust des Eigentümers die Rede, sondern von einem Verlust des Eigenbesitzes sowie davon, dass der Eigentümer für die Dauer von drei Jahren nach dem Tage des Diebstahls die Sache als sein Eigentum herausverlangen kann. Als sein Eigentum kann man aber nur etwas herausverlangen, wenn man selbst der Eigentümer ist. Da vorliegend der 3-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen war, konnte an den Druckern kein Eigentum verschafft werden, ohne dass es auf die vom Landgericht erörterte Frage der Gutgläubigkeit der Beteiligten ankommt.

Zu einer anderen Sicht der Dinge gelangt man auch nicht durch das Verbringen der Drucker aus den Niederlanden nach Deutschland. Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen war der sachenrechtliche Tatbestand nach dem bisherigen Belegenheitsrecht nicht abgeschlossen, da an den gestohlenen Druckern kein gutgläubiger Erwerb möglich war, weshalb gem. Art. 43 Abs. 3 EGBGB im neuen Belegenheitsstaat für den Erwerb eines Sachenrechts Vorgänge im früheren Belegenheitsstaat so zu behandeln sind, als hätten sie sich im Inland ereignet (vgl. auch MünchKomm-Spickhoff, Art. 43 EGBGB, Rn. 11). Wegen § 935 Abs. 1 BGB ändert sich an der zuvor beschriebenen Rechtslage nach dem Statutenwechsel nichts.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedarf es für die Begründetheit des Schadensersatzanspruches durchaus eines Verschuldens der Beklagten, und zwar auch, sofern man mit dem Landgericht den geltend gemachten Anspruch aus §§ 280, 281 BGB herleitet. Entsprechendes ist auch für einen Anspruch aus § 311 a Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich, wobei die Beklagte als Verkäufer die Beweislast dafür trägt, dass sie bei Vertragsschluss mit der Klägerin das Leistungshindernis nicht kannte und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Dabei gelten die Anforderungen des § 276 BGB. Welche Anforderungen an ein sorgfältiges Handeln zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Sachen, die besonders dem Risiko eines Diebstahls ausgesetzt sind, kann eine Pflicht bestehen, sich unmittelbar vor dem Vertragsschluss noch einmal zu erkundigen (vgl. Palandt-Grüneberg, 66. Aufl., § 311 a Rn. 9). Die Beklagte trägt vor, sowohl sie als auch die Klägerin hätten über Erfüllungsgehilfen bei dem Druckerhersteller L... anfragen lassen, ob zu dem Kaufgegenstand Erkenntnisse vorliegen. Übereinstimmend sei festgestellt worden, dass die stichprobenartig abgefragten Geräte keiner Beanstandung unterzogen worden seien, weshalb man davon ausgegangen sei, dass es bezüglich der verkauften Gegenstände keine Auffälligkeiten gebe. Mit diesen Ausführungen gesteht die Beklagte zunächst einmal zu, dass vor dem Hintergrund der Abwicklung des Geschäftes mit der Abholung der Ware in den Niederlanden und der Bezahlung des Kaufpreises von rd. 41.000,00 € in bar vor Ort und nicht zuletzt unter Berücksichtigung des sehr geringen Kaufpreises durchaus Zweifel daran aufkommen konnten und mussten, ob mit der Ware alles in Ordnung gewesen ist. Dieser Nachforschungspflicht ist sie jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Soweit sie selbst unter dem 22.11.2004 bei der L... Deutschland GmbH angefragt haben will, um zu erfahren, ob es hinsichtlich der Geräte zu Verlusten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen ist, hat die Beklagte entsprechend ihrem eigenen Vortrag hierauf keine Antwort erhalten, wobei das angebliche Schweigen der Fa. L... zugunsten der Beklagten nicht die Annahme rechtfertigte, dass mit den Druckern tatsächlich alles in Ordnung war. Inwieweit tatsächlich der Zeuge S... entsprechend seiner Bekundungen bei L... nachgefragt hat, kann letztlich dahinstehen, da dies die Beklagte von ihrer eigenen Nachforschungspflicht nicht freigestellt hat. Unabhängig davon hat der Zeuge auch hierzu nur sehr unpräzise Angaben machen können. Es sollen ihm von dem Herrn G... einige Seriennummern telefonisch durchgegeben worden sein, woraufhin der Zeuge selbst bei L... nachgefragt haben will, ohne dass sich dabei Negatives herausgestellt haben soll. Diese unpräzisen Angaben sind nicht geeignet, die der Beklagten aufzuerlegenden Sorgfaltspflichten als erfüllt anzusehen.

Soweit das Landgericht von sich aus den von Amts wegen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt des Mitverschuldens erwähnt und letztlich verneint hat, sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen. Der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 1 BGB stellt bei Schadensersatzansprüchen aus Vertrag regelmäßig allein auf das Verhalten nach Vertragsschluss ab (Palandt-Heinrichs, § 254 Rn. 2); er gelangt mithin nicht zur Anwendung, wenn auch dem Käufer eine schuldhafte Unkenntnis über das fehlende Eigentum des Verkäufers vorzuwerfen ist. Unabhängig davon, dass der Mitverschuldensgesichtspunkt grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist, entbindet dies die Partei, der dieser Gesichtspunkt zugute kommen kann, nicht davon, konkrete Tatsachen dafür vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die die Annahme rechtfertigen, dass auch die Klägerin Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Verkäufers hatte bzw. hätte haben müssen und die Angaben des Zeugen S... zu den angeblichen Erkundigungen bei der Fa. L... falsch sind. Auch wenn zuvor an anderer Stelle nicht als feststehend davon ausgegangen werden konnte, dass es diese Nachfragen tatsächlich gegeben hat, kann umgekehrt nicht die Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen S... zu dieser Frage als erwiesen angesehen werden.

Es führt zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage, wenn man - ausgehend vom Vorliegen eines Rechtsmangels - den geltend gemachten Anspruch nicht aus dem Recht der Unmöglichkeit, sondern aus einem Gewährleistungsrecht herleitet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bedurfte entsprechend der Rüge der Beklagten der Korrektur, da das Landgericht zwar zur Begründung der Kostenentscheidung § 269 Abs. 3 ZPO herangezogen hat, jedoch nicht erkennbar wurde, dass diese Norm in die dann zu bildende Quote eingeflossen ist. Ob das Landgericht hier möglicherweise § 92 Abs. 2 ZPO hat zugrunde legen wollen, bleibt aufgrund der lediglich allgemeinen Angabe des § 92 ZPO unklar. Die Voraussetzungen dieser Norm sind jedenfalls als nicht erfüllt anzusehen, da von einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung hier nicht ausgegangen werden kann.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 45.000,00 €

Ende der Entscheidung

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