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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 12 U 121/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB X


Vorschriften:

ZPO § 156 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 296 a
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 278
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 847 a. F.
SGB X § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 121/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.04.2008

Verkündet am 10.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 555/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weder vertragliche noch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der im Zeitraum vom 26.11.1991 bis zum 11.12.1991 erfolgten Behandlung im Krankenhaus der Beklagten aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages i.V.m. § 278 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB a. F. zu. Die Klage ist zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig (dazu unter 1.). Der Kläger hat jedoch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Beweis erbracht, dass den behandelnden Ärzten der Beklagten im Behandlungszeitraum ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, der für das von dem Kläger beschriebene Beschwerdebild ursächlich geworden ist (dazu unter 2.). Die Beklagte haftet auch nicht für eine unterbliebene Aufklärung über die Möglichkeit einer operativen Revision der Luxationsfraktur (dazu unter 3.).

Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EGBGB).

1.

Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden begehrt, ist die Klage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist hinreichend dargelegt. Da im Streitfall nach der Behauptung des Klägers bereits eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die eingetretene Arthrose am rechten Handgelenk mit der damit verbundenen Gebrauchseinschränkung eingetreten ist, genügt zur Bejahung des Feststellungsinteresses die Möglichkeit des Eintritts weiterer künftiger Schäden, die nur zu verneinen ist, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt derartiger Schäden wenigstens zu rechnen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2007, 601 m.w.N.). Die Möglichkeit des Eintritts derartiger Spätfolgen hat der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Gutachten des Dr. B... dargelegt, nach dessen Ausführungen die Möglichkeit der Zunahme der bereits eingetretenen Handgelenksarthrose besteht, und sich möglicherweise für den Kläger die Frage eines weiteren operativen Eingriffs in Form einer Denervationsoperation stellt (Bl. 189 GA), dessen Vornahme zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung jedoch noch nicht absehbar ist. Damit besteht grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, wie es das Landgericht hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere, zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zutreffend bejaht hat.

Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden ist ein Feststellungsinteresse des Klägers ebenfalls gegeben. Zwar hat der Kläger in erster Instanz nicht dargelegt, dass ihm infolge der behaupteten Falschbehandlung durch die Ärzte der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein materieller Schaden entstanden ist. Er hat jedoch mit der Berufungsbegründung unbestritten vorgetragen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei ihm infolge der festgestellten Arthrose zum Eintritt einer vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit komme, womit zugleich die Möglichkeit künftiger materieller Schäden in Form von Verdienstausfall durch die dem Kläger bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Vergleich zu seinem jetzigen Einkommen drohenden Vermögenseinbußen besteht. Die Beklagte hat den dahingehenden Vortrag des Klägers nicht konkret bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit in erster Instanz nicht dargelegt habe (Bl. 273 GA). Das in der Berufungsinstanz neue Vorbringen des Klägers ist damit gem. den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.

Unabhängig davon ist das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich künftiger materieller Schäden auch aus dem Grunde zu bejahen, weil der Kläger durch die Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. B... hinreichend dargelegt hat, dass weitere Heilbehandlungsmaßnahmen möglich sind, in deren Folge dem Kläger weitere materielle Nachteile etwa in Form von Zuzahlungen zu Medikamenten oder der Zahlung des Eigenanteils an einer möglichen weiteren Krankenhausbehandlung entstehen können, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, so dass Schadensersatzansprüche des Klägers in diesem Umfang auch nicht nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergehen (vgl. dazu Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 255). Da an den Vortrag des Anspruchstellers insoweit nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind, reichen die Darlegungen des Klägers zur Bejahung des Feststellungsinteresses und damit der Zulässigkeit der Klage aus.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W... vom 18.06.2007 und der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 nicht zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) fest, dass den behandelnden Ärzten der Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, indem sie es unterließen, am 11.12.1991 eine operative Revision der Luxationsfraktur vorzunehmen, und den Kläger in Kenntnis der aus den Röntgenaufnahmen ersichtlichen Fehlstellung nach Hause entließen.

a) Es steht bereits nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Behandlung des Klägers durch die Ärzte der Beklagten fehlerhaft war, also gegen den anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung im Jahre 1991 verstoßen hat. Wie der Sachverständige Dr. W... in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, war die bei dem Kläger vorhandene Fehlstellung des Knochenfragmentes, die nach seinen Angaben entweder vom Mondbein oder vom Kopfbein herrührt, bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 11.12.1991 erkennbar. Eine zwingende Indikation zur operativen Revision der aus den Röntgenaufnahmen erkennbaren Fehlstellung war jedoch auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des zum Behandlungszeitpunkt geltenden medizinischen Erkenntnisstandes nicht gegeben. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten davon spricht, dass die Luxationsfraktur operativ hätte korrigiert werden können, andererseits bei einer Luxationsfraktur eine Operation grundsätzlich indiziert sei und diese Verletzung nur konservativ behandelt werde, wenn entweder der Zustand des Patienten es nicht erlaube oder der Patient in die Operation nicht einwillige, hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens seine Ausführungen dahingehend präzisiert, dass eine absolute Indikation zur Operation nur bei einer Verletzung von Nerven und Blutgefäßen gegeben ist, im Übrigen die Entscheidung darüber, ob eine operative oder eine konservative Behandlung erfolge, im Verantwortungsbereich des jeweiligen behandelnden Arztes liegt. Beide Behandlungsalternativen hätten ihre jeweiligen Vor- und Nachteile gehabt, wie sie der Sachverständige auf Seite 7 seines schriftlichen Gutachtens dargelegt hat. Die bei dem Kläger eingetretene Fehlstellung sei auch bereits im Jahre 1991 unter der Bezeichnung Achsenfehlstellung bekannt gewesen. Es sei jedoch seinerzeit nicht üblich gewesen, eine solche Fehlstellung operativ zu behandeln, da man damals der Meinung gewesen sei, dass eine solche Fehlstellung nicht viel ausmache. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich aus den Behandlungsunterlagen ergibt, dass seinerzeit eine Operation ins Kalkül gezogen worden ist, die behandelnden Ärzte der Beklagten sich jedoch letztlich gegen die Durchführung einer Operation entschieden hätten. Dies sei aus damaliger Sicht vertretbar gewesen, zumal eine Einschränkung der Beweglichkeit und der Funktionalität des Handgelenkes durch die aufgetretene Fehlstellung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbar war. Er selbst - so der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens weiter - hätte den Kläger zwar nicht in diesem Zustand entlassen, sondern Anlass für eine weitergehende Befunderhebung durch Durchführung eines CTs oder weiterer Röntgenaufnahmen gesehen. Diese hätten jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass eine operative Revision der Fehlstellung zwingend indiziert gewesen sei. Der Sachverständige hat zugleich auf entsprechenden Vorhalt klargestellt, dass die von ihm für notwendig gehaltene weitere Befunderhebung nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und der medizinischen Erkenntnis nicht zwingend geboten war, vielmehr unter Berücksichtigung des damaligen Erkenntnisstandes die Entlassung des Klägers in dem aus den Röntgenaufnahmen vom 11.12.1991 erkennbaren Zustand vertretbar und weitergehende diagnostische Maßnahmen eher die Ausnahme gewesen wären.

b) Selbst wenn man in dem Unterlassen der operativen Revision einen Behandlungsfehler sieht, hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass dieser Behandlungsfehler für die bei dem Kläger aufgetretene posttraumatische Arthrose und dem damit verbundenen Beschwerdebild ursächlich geworden ist. Dem Kläger obliegt dabei die volle Beweislast nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, da es sich bei der aufgetretenen Arthrose und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des Handgelenks nicht um einen Sekundärschaden, sondern um den Schaden in seiner konkreten Ausprägung und damit um den Primärschaden handelt, für den der Ursachenzusammenhang mit dem Behandlungsfehler nach § 286 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1718, 1719). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W... treten Arthrosen auch bei operativen Behandlungsverfahren auf. Operativ versorgte Luxationsfrakturen haben aufgrund der vielfachen Bandzerreißungen ebenfalls einen hohen Anteil von arthrotischen Veränderungen aufzuweisen. Auf Nachfrage hat der Sachverständige anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens erklärt, dass nach seiner Einschätzung die Möglichkeit des Eintritts einer Arthrose auch bei einer operativen Revision bestanden hätte, allenfalls jedoch der Grad der Arthrose bei einer operativen Behandlung möglicherweise um 20 % hätte vermindert werden können. Dies reicht jedoch für den Nachweis eines Ursachenzusammenhanges nicht aus. Vielmehr ist nach den Angaben des Sachverständigen davon auszugehen, dass das von dem Kläger beschriebene Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei einer operativen Revision aufgetreten wäre. Der Sachverständige hat darüber hinaus bekräftigt, dass die Behandlung des Klägers im Ergebnis aus seiner Sicht optimal verlaufen ist und die Gefahr einer Totalversteifung des Handgelenkes nicht mehr besteht.

Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität greifen im Streitfall nicht zugunsten des Klägers ein. Insbesondere kann vom Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, der zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität zulasten der Beklagten führen würde, nicht ausgegangen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein etwaiger in dem Unterlassen einer operativen Revision zu sehender Behandlungsfehler jedenfalls nicht aus objektiver ärztlicher Sicht als nicht mehr verständlich und damit als grob anzusehen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, den überzeugend begründeten gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W... nicht zu folgen. Der Sachverständige ist unter Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen und einer eingehenden eigenen medizinischen Untersuchung des Klägers nachvollziehbar zu den von ihm vorgelegten Ergebnissen gelangt. Die in seinem schriftlichen Gutachten aufgetretenen vereinzelten Unklarheiten und scheinbaren Widersprüche hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar und überzeugend auszuräumen vermocht. Bedenken gegen die Sachkunde des als Facharzt für Chirurgie mit der Zusatzbezeichnung Handchirurgie tätigen Sachverständigen sind nicht ersichtlich und werden auch von keiner Partei geltend gemacht.

3.

Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit einer operativen Revision zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar ist es Pflicht des behandelnden Arztes, den Patienten über die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten in Kenntnis zu setzen und ihm die Wahl zwischen den gleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen. Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass für den Patienten nur eine echte Wahlmöglichkeit besteht, muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH NJW 2004, 3703, 3704; BGH NJW 2005, 1718 jeweils m.w.N.; Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. C 29). Der Kläger ist jedoch bereits dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, dass mit ihm am 26.11.1991 die Möglichkeit der operativen und konservativen Behandlung erläutert worden sei und er sich nach gemeinsamer Besprechung der in Betracht kommenden Therapieoptionen vorerst für die konservative Therapie entschieden habe (Bl. 57 f GA), nicht konkret entgegengetreten. Er hat lediglich den Verdacht geäußert, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen in der Patientendokumentation hinsichtlich des vorgenommenen Aufklärungsgespräches nachträglich vorgenommen worden seien (Bl. 71 GA), eine erfolgte Aufklärung jedoch nicht konkret bestritten und auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sich allein darauf berufen, dass nach Vorliegen der Röntgenaufnahmen vom 11.12.1991 eine erneute Aufklärung hätte erfolgen müssen, was nicht geschehen sei.

Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten unterbliebenen Aufklärung am 11.12.1991 ist zwar mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W... im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon auszugehen, dass eine solche Aufklärung über eine operative Revision der Fehlstellung als in Betracht kommende Behandlungsalternative grundsätzlich geboten war. Der Kläger hat jedoch nicht den Beweis geführt, dass die unterbliebene Aufklärung ursächlich für die bei ihm aufgetretene Handgelenksarthrose geworden ist. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die unterbliebene Aufklärung ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist. Es handelt sich bei der unterbliebenen Aufklärung am 11.12.1991 nicht um einen Fall der Eingriffs- oder Risikoaufklärung, sondern um einen Fall der Sicherheitsaufklärung, deren nicht gehörige Erfüllung einen vom Patienten zu beweisenden Behandlungsfehler darstellt (vgl. BGH NJW 2004, a.a.O.; Geiß/Greiner a.a.O., Rn. B 97 ff). Im Streitfall ist eine weitere Behandlung nach dem 11.12.1991 durch die Beklagte gerade nicht mehr erfolgt, so dass - anders als in dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2005, 1718 f entschiedenen Fall - die Behandlung durch die Beklagte nicht bereits per se aufgrund einer unterbliebenen Aufklärung rechtswidrig war, sondern vielmehr von der seitens der Beklagten am 26.11.1991 erfolgten Aufklärung gedeckt war. Da eine weitere Behandlung durch die Beklagte nach dem 11.12.1991 nicht mehr stattgefunden hat, kommt somit allenfalls ein Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur Sicherheitsaufklärung in Betracht, indem die Beklagte es versäumt hat, sowohl den Kläger als auch die nachbehandelnden Ärzte auf die Möglichkeit einer operativen Revision der Fehlstellung des Knochenfragmentes hinzuweisen. Demgemäß obliegt es dem Kläger in diesem Fall nachzuweisen, dass es sich bei einer erfolgten Aufklärung für die Vornahme einer operativen Revision entschieden hätte und in diesem Fall die eingetretene Handgelenksarthrose vermieden worden wäre. Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass er sich im Falle einer gehörigen Aufklärung durch die Beklagte für eine operative Revision in Kenntnis der damit verbundenen Nachteile und Gefahren entschieden hätte, noch hat er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen, dass im Falle einer operativen Revision die bei ihm nunmehr aufgetretene Handgelenksarthrose nicht eingetreten wäre. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) verwiesen werden.

Die Nichtvornahme der Aufklärung über die Möglichkeit einer operativen Revision kann auch nicht als grober Behandlungsfehler angesehen werden, so dass eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers auch in diesem Fall nicht eingreift. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Nichtvornahme einer operativen Revision bereits das Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers zweifelhaft ist, das Unterlassen der operativen Versorgung jedenfalls im Streitfall unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht als in objektiver Weise schlechthin unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheint, gilt dies entsprechend für die Nichtvornahme einer Aufklärung über die Möglichkeit einer operativen Revision der Handgelenksfraktur nach dem 11.12.1991.

Mangels Vorliegen eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers kommt es somit auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Verjährung, die ohnehin nur hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommt, nicht mehr an.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2008 bietet dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO. Die mündliche Verhandlung ist ohne Verfahrensfehler ordnungsgemäß geschlossen worden. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. T... Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. W... und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung erhebt, ist dieser Vortrag nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Kläger war eine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingeräumt worden, noch hatte er eine solche beantragt.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG auf 7.500,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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