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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 123/07
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB, StVO, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 295
ZPO § 301
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1 S. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StVO § 8 Abs. 2 S. 2
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 123/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.01.2008

Verkündet am 17.01.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 11. Mai 2007 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 183/05, aufgehoben.

Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 18. November 2005, Az.: 1 O 183/05, wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie zur Aufrechterhaltung des am 18.11.2005 verkündeten Versäumnisurteils, mit dem das Landgericht die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen hat. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.

1.

Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft über den Anspruch gegen die Beklagte zu 2. vorab durch Teilurteil entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO lagen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist u. a., dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens zur Endentscheidung reif ist (vgl. BGH NJW 1997, 1709; BGH NJW 1999, 1035). Daran fehlt es im Streitfall, da der Rechtsstreit auch gegenüber dem Beklagten zu 1. zur Entscheidung reif ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschrift ebenso wie die folgenden Schriftsätze dem Beklagten zu 1. nicht förmlich zugestellt worden sind. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 18.11.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2., die als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten zu 1. beigetreten ist, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Klage auch gegenüber dem im Termin vom 18.11.2005 anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1. abzuweisen. Entsprechend ist im Anschluss an den Termin ein Versäumnisurteil mit dem Urteilstenor, die Klage insgesamt, also auch gegenüber dem Beklagten zu 1., abzuweisen, ergangen. Damit ist jedoch die unterbliebene Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 1. infolge rügeloser Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. gem. § 295 ZPO geheilt worden, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 1. rechtshängig geworden ist. Als Streithelferin des Beklagten zu 1. konnte die Beklagte zu 2. wirksam alle diejenigen Prozesshandlungen vornehmen, die auch die unterstützte Partei selbst hätte vornehmen können, solange sie sich nicht im Widerspruch zu den Prozesshandlungen des Beklagten zu 1. setzte. Die rügelose Verhandlung i.S.d. § 295 ZPO durch die Beklagte zu 2. als Streithelferin des Beklagten zu 1. hatte somit die gleiche Wirkung, als ob der Beklagte zu 1. selbst rügelos verhandelt hätte (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 67 Rn. 6). Dementsprechend hat der Kläger in dem Einspruchsschriftsatz vom 25.11.2005 die Anträge angekündigt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung bzw. Freistellung zu verurteilen (vgl. Bl. 121 GA) und mit diesen Anträgen in den nachfolgenden mündlichen Verhandlungen streitig zur Sache verhandelt. Ist jedoch der Rechtsstreit somit auch gegenüber dem Beklagten zu 1. als rechtshängig geworden anzusehen, bestand insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Veranlassung, den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2. vorab durch Teilurteil zu entscheiden.

Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zu dessen Aufhebung und grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO führt. Da jedoch im Streitfall nach den vorstehenden Ausführungen der Rechtsstreit insgesamt auch gegenüber dem Beklagten zu 1. zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits betreffend die Klage gegen den Beklagten zu 1. an sich zu ziehen und gem. § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl. dazu BGH NJW 1960, 339, 340; BGH NJW 1992, 511, 512; BGH NJW-RR 1994, 379, 381; BGH NJW 1999, 1035, 1036), zumal sich die Parteivertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dieser Möglichkeit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

2.

Die Klage ist gegenüber beiden Beklagten unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sein Eigentum an dem verunfallten Fahrzeug hinreichend dargelegt hat oder für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB eingreift. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen ... 13 gewesen ist, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei dem vom Kläger vorgetragenen Unfall um einen manipulierten Unfall gehandelt hat, der Kläger somit in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat, so dass ihm aus diesem Grund keine Schadensersatzansprüche zustehen.

a) Grundsätzlich hat der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung, also die Beschädigung des Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Der Nachweis, dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen müssen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl. Lemcke r+s 1993, 121, 123). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683; BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2001, 872; KG NZV 2006, 264, 265 jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 48). Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gem. § 286 ZPO.

b) Im Streitfall steht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nicht eindeutig fest, dass es überhaupt zu einem Kontakt zwischen dem Mercedes des Klägers und dem VW Jetta des Beklagten zu 1. gekommen ist. Der Sachverständige L... hat in seinem Gutachten vom 20.07.2006 entsprechend der in dem Beweisbeschluss des Landgerichts erfolgten Fragestellung sich nur mit der Frage befasst, ob das klägerische Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, als es zu den festgestellten Beschädigungen kam, sich in Bewegung befunden hat. Dabei ist er bei der Auswertung der festgestellten Kontaktspuren an dem Fahrzeug zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Mercedes bei der Entstehung dieser Kontaktspuren in Bewegung befand. Darüber hinaus ergibt sich jedoch noch nicht zwangsläufig, dass die festgestellten Kontaktspuren tatsächlich von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. stammen. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem ersten Ergänzungsgutachten ausdrücklich klargestellt, dass die Beschädigungen keinen Rückschluss auf den Typ des den anstoßenden Schaden verursachenden Pkws zulassen und es aus technischer Sicht nicht auszuschließen ist, dass die besagten Schäden auch durch einen Pkw anderen Typs hervorgerufen worden sein können (Bl. 214 GA). Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist anhand der zur Verfügung stehenden objektiven Anknüpfungstatsachen nicht festzustellen, ob die an dem Mercedes vorliegenden Beschädigungen von einem Unfallereignis wie vom Kläger geschildert, herrühren. Bereits danach hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass die geltend gemachten Beschädigungen an dem Fahrzeug tatsächlich aus einem Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug des Typs VW Jetta herrühren, nicht geführt.

Unabhängig davon liegen - selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es tatsächlich zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist - hinreichende Indiztatsachen vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Schluss zulassen, dass es sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen manipulierten Unfall gehandelt hat. Bereits das Landgericht hat einige Indizien für das Vorliegen eines verabredeten Unfalls festgestellt. So hat der Kläger einen entsprechenden Ankaufsvertrag nicht vorlegen können. Bei dem geschädigten Fahrzeug handelt es sich um eine ursprünglich hochwertige, nunmehr jedoch alte und mit hoher Laufleistung versehene Limousine, während das Schädigerfahrzeug nahezu wertlos und mit einem Überführungskennzeichen ausgestattet war. Soweit das Landgericht der Auffassung ist, dass diese Indizien nicht ausreichen, um die Annahme eines gestellten Unfalls zu rechtfertigen, verkennt es, dass die Anzeichen für sich allein genommen zwar unverdächtig sein mögen, im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung jedoch gerade in ihrer Kombination für das Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls sprechen und aufgrund ihrer Häufigkeit den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen.

So handelt es sich bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen um eine eindeutige Verkehrssituation (Vorfahrtverletzung), bei der die Haftung des Beklagten zu 1. zu 100 % feststeht, der dem Beklagten zu 1. unterlaufene Fahrfehler zugleich nicht plausibel erklärt wird. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte zu 1. den vorfahrberechtigten Kläger an der nach der Unfallskizze des Sachverständigen R... (Bl. 94 GA) ohne weiteres einsehbaren Kreuzung nicht zuvor bemerkt haben will. Das Unfallgeschehen selbst wird nur detailarm geschildert. Gegenüber der Polizei wird der Verkehrsverstoß durch den Beklagten zu 1. sofort zugegeben. Das behauptete Unfallgeschehen hat sich an einer wenig belebten Kreuzung bei Dunkelheit ereignet, wobei unabhängige Unfallzeugen nicht vorhanden sind und die Unfallstelle bei Eintreffen der Polizei bereits beräumt war.

Ein weiteres kennzeichnendes Indiz für eine Unfallmanipulation ist der Umstand, dass es sich bei dem Geschädigtenfahrzeug um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse handelte, das zum Zeitpunkt des Unfalls über 9 Jahre alt war und bereits eine erhebliche Laufleistung aufwies, wobei unstreitig der Kilometerstand auf dem Tacho nachträglich manipuliert wurde. Zudem war nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Kfz-Sachverständigen D... die fällige TÜV-Untersuchung zum Zeitpunkt des Unfalls bereits abgelaufen. Darüber hinaus wird in dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag, mit dem das Fahrzeug kurz nach dem Unfall nach Polen verkauft worden ist, ein Getriebeschaden erwähnt. Der Kläger hat weder zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Manipulation des Tachos Stellung genommen, noch hat er ausgeführt, was es mit dem Getriebeschaden auf sich hat. Das Bestreiten mit Nichtwissen (Bl. 60 GA) ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es sich nicht um eine Tatsache handelt, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers gewesen sein kann. Weiterhin wies das Fahrzeug des Klägers unstreitig einen unreparierten Vorschaden am linken vorderen Kotflügel auf (Bl. 79 GA). Auch entspricht es der üblichen Vorgehensweise bei manipulierten Unfällen, dass eine Nachbesichtigung des geschädigten Kraftfahrzeuges durch den Versicherer verhindert oder zumindest erschwert wird, indem das Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall - wie hier - ins Ausland verkauft wird, wobei bezeichnenderweise in dem Kaufvertrag vom 19.01.2005 der behauptete Unfall vom 14.01.2005 nicht erwähnt wird.

Hingegen handelt es sich bei dem Schädigerfahrzeug um ein wertloses, 17 Jahre altes Fahrzeug, das erstmals im Jahr 1984 zugelassen wurde, und das mit einem Überführungskennzeichen versehen war. Derartige Fahrzeuge werden besonders häufig zu Unfallmanipulationen benutzt, da sie einerseits wirtschaftlich wertlos sind und andererseits mit dem Haftpflichtversicherer ein potentielles Opfer zur Verfügung steht. Kennzeichnend für eine Unfallmanipulation ist darüber hinaus, dass das Schädigerfahrzeug ebenfalls nach Polen verbracht worden ist und für eine weitere Aufklärung somit nicht zur Verfügung steht.

Weitere für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien sind die Tatsache, dass der Kläger auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnet, die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug jedoch unklar sind und der Kläger nichts zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse beigetragen hat, da er weder entsprechende schriftliche Unterlagen vorgelegt hat, noch über die Umstände des Erwerbs des Kraftfahrzeuges weitere Angaben gemacht hat. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht mehr auffinden können will, wäre zu erwarten gewesen, dass er aus seiner Erinnerung weitere Angaben über die Herkunft, Zeit und Ort des Erwerbs des Kraftfahrzeuges macht, insbesondere um den im Raum stehenden Vorwurf der Manipulation des Tachos zu begegnen. Derartige Angaben fehlen jedoch. Auch ist dem Kläger eine Unfallmanipulation zuzutrauen. Dies beginnt damit, dass der Kläger zu Beginn des Rechtsstreits unter einer falschen Identität aufgetreten ist und erst im Laufe des Rechtsstreits der richtige Name des Klägers bekannt geworden ist. Gründe für die Identitätstäuschung sind vom Kläger nicht mitgeteilt worden. Feststeht nach alledem, dass der Kläger unter seinem Aliasnamen einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat (vgl. Bl. 146 GA). Auch wenn es möglicherweise nicht unlautere Motive für eine solche Vorgehensweise geben mag, ist der Kläger dem Eindruck, dass er unter falschen Namen einen Asylantrag gestellt hat, um sich unberechtigt finanzielle Vorteile zu verschaffen, nicht ausreichend entgegengetreten. Ebenso wenig hat er plausible Gründe für die Nichtvorlage des Ankaufvertrages und die unstreitig an dem Tacho vorgenommene Manipulation vorgetragen oder die nach den Unterlagen bestehenden Vorschäden des Fahrzeuges plausibel und nachvollziehbar erläutert.

Gegen einen manipulierten Unfall sprechende Umstände sind im Streitfall, dass nach dem Unfall die Polizei hinzugerufen wurde, zwischen den Unfallbeteiligten keine Bekanntschaft bestand und diese zudem von unterschiedlicher Nationalität sind. Dies steht jedoch der Annahme der Verabredung eines Unfalles im Streitfall nicht entgegen. Mittlerweile wird auch bei manipulierten Unfällen überwiegend die Polizei gerufen, um dem Ganzen einen offiziellen Anstrich zu geben. Ebenso steht der Umstand, dass die Unfallbeteiligten sich vor dem Unfall nicht gekannt haben, der Annahme eines manipulierten Unfalls nicht entgegen, da die Kontakte oft über Dritte hergestellt werden. Auch dass nach den Feststellungen des Sachverständigen L... das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt des Anstoßes sich in Bewegung befand, spricht nicht gegen das Vorliegen eines manipulierten Unfalls. Ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand, ist kein ausschlaggebender Gesichtspunkt, da verschiedene Variationen einer Unfallmanipulation denkbar sind, so z. B. auch bei der Vorfahrtverletzung wie im streitgegenständlichen Fall, bei der zielgerichtet gegen ein mit geringer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug gefahren wird. Darüber hinaus sind dem Senat vergleichbare Fälle bekannt, indem es selbst auf Autobahnen bei relativ hoher Geschwindigkeit zu Unfallmanipulationen gekommen ist, so dass dem Umstand, dass sich das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befand, angesichts der Vielzahl der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien kein ausschlaggebendes Gewicht beikommt.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 6.319,42 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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