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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 129/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 522 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 U 129/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Mai 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 460/05, wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 02.06.2006 zugestellte Urteil mit einem am 30.06.2006 per Fax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, wobei der Berufungsschriftsatz durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet wurde. Am 04.07.2006 ging der Originalschriftsatz, der die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers trägt, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Nachdem der Senat mit Schreiben vom 21.09.2006 - dem Kläger zugegangen am 26.09.2006 - darauf hingewiesen hat, dass innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO keine den formalen Anforderungen genügende Berufungsschrift eingegangen ist, hat der Kläger mit einem am 09.10.2006 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt mit der Begründung, es sei zwar zunächst am 30.06.2006 um 10:31 Uhr eine nicht unterschriebene Berufungsschrift an das Brandenburgische Oberlandesgericht gefaxt worden; nachdem dies aber der Büroangestellten aufgefallen sei, sei um 10:48 Uhr eine vom Prozessbevollmächtigten unterschriebene Berufungsschrift erneut an das Brandenburgische Oberlandesgericht übermittelt worden. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Kläger auf eine eidesstattliche Erklärung der Angestellten sowie auf die Vorlage der entsprechenden Fax-Protokolle.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233, 234 ZPO) ist unbegründet. Mithin fehlt es an einer innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsschrift, weshalb die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen zu sein. Insbesondere ist ihm eine Glaubhaftmachung dahin, dass nach der Übermittlung des nicht unterschriebenen Berufungsschriftsatzes am selben Tage noch ein weiterer, nunmehr unterschriebener Berufungsschriftsatz dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Fax übermittelt wurde, nicht gelungen. Unabhängig davon, dass sich aus dem als Anlage K 17 unter anderem zur Glaubhaftmachung beigefügten Sendebericht, dem nur ein kleiner Auszug der Berufungsschrift angefügt ist, nicht ergibt, dass es sich dabei um eine unterschriebene Berufungsschrift gehandelt hat, ergibt sich aus dem Sendebericht, dass das Fax nicht dem Brandenburgischen Oberlandesgericht übermittelt wurde, sondern der Schriftsatz an die Fax-Nummer 03341-421803 gerichtet wurde, mithin an die Fax-Nummer des weiteren Kanzleisitzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers in S..., wie aus dem Briefkopf des Schriftsatzes hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist es auch folgerichtig, dass im Fax-Eingangsbuch des Brandenburgischen Oberlandesgerichts der Eingang einer weiteren Berufungsschrift am 30.06.2006 nicht feststellbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.647,00 €

Ende der Entscheidung

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