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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 12 U 131/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, StVG, BGB, PflVG, StVO


Vorschriften:

ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO §§ 517 ff
VVG § 67 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
BGB § 823 Abs. 1
PflVG § Nr. 1
StVO § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 131/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.10.2007

Verkündet am 25.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juni 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 129/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 427,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 644,50 € geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich dieser mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht dargelegt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die ihm entstandenen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Damit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers in dieser Höhe gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Soweit er dennoch diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat er trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf Rechtsprechungszitate vorgetragen, er sei berechtigt, die Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat jedoch weder dargelegt, dass ihn die Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt hat, noch hat er eine entsprechende Erklärung seitens der Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Der Verweis auf die zitierte Rechtsprechung vermag entsprechenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. In den Fällen, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Landgerichts Bremen (RVG-Report 2005, 359) und des OLG Köln (Jur-Büro 2003, 468) zugrunde lagen, war es gerade so, dass dort eine entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorlag. Eines weiteren Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger bedurfte es insoweit nicht, nachdem die Beklagten bereits auf die Rechtswirkungen der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verwiesen haben.

2.

Im Übrigen ist die Klage überwiegend nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG auf Ersatz der bei dem Verkehrsunfall vom 28.10.2005 entstandenen Schäden lediglich in Höhe von 427,39 € zu. Die Beurteilung des Sachverhalts richtet sich nach den seit dem 01.08.2002 geltenden Vorschriften (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

a) Der Kläger ist hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadenspositionen - mit Ausnahme der Gutachterkosten in Höhe von 512,95 € - aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 28.10.2005 Eigentümer des bei dem Unfall geschädigten Pkws Mercedes Benz C 270 CDI war. Selbst wenn das zum Erwerb des Fahrzeuges aufgenommene Darlehen noch nicht zum Zeitpunkt des Unfalls vollständig abbezahlt gewesen ist, stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB als berechtigtem unmittelbaren Besitzer des Fahrzeuges zu, da durch diese Vorschriften auch der unmittelbare Besitz an dem beschädigten Fahrzeug geschützt wird (vgl. BGH NJW 1981, 750; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 1). Als Sicherungsgeber des verunfallten Fahrzeuges war der Kläger jedenfalls berechtigter unmittelbarer Besitzer und damit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus eigenem Recht berechtigt.

Hingegen fehlt es für die mit der Klage geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 512,95 € an der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 01.11.2005 (Bl. 76 GA) belegt, dass der Kläger insoweit seinen Schadensersatzanspruch an den Kfz-Sachverständigen K... abgetreten hat, so dass der Kläger hinsichtlich dieser Teilforderung nicht mehr Forderungsinhaber ist. Er hat weder vorgetragen, die zugrunde liegende Rechnung des Kfz-Sachverständigen K... vom 08.12.2005 (Bl. 32 GA) selbst beglichen zu haben, noch dass ihm der Kfz-Sachverständige den Anspruch insoweit zurückabgetreten hat.

b) Die alleinige Haftung der Beklagen für die bei dem Unfall vom 28.10.2005 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach gegeben. Der Beklagte zu 1. hat gegen § 10 StVO verstoßen. Bei einer Kollision eines aus einem Grundstück Ausfahrenden mit dem fließenden Verkehr spricht der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Ausfahrenden (vgl. Hentschel a.a.O., § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Für ihre Behauptung, der Kläger habe den Unfall provoziert, indem er ungebremst in das bereits stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1. gefahren sei, sind die Beklagten beweisfällig geblieben, indem sie zum Beweis lediglich die eigene Parteivernehmung des Beklagten zu 1. angeregt haben, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO gegeben sind. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten diese Behauptung auch nicht weiter aufgegriffen. Angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1. gegen § 10 StVO ist es gerechtfertigt, im Rahmen der grundsätzlich nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine etwaige Mithaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. zurücktreten zu lassen.

c) Der Kläger hat jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass ihm infolge des durch den Beklagten zu 1. verursachten Unfalls ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die geltend gemachten Reparaturkosten kann der Kläger vielmehr nur in Höhe von 407,39 € mit Erfolg ersetzt verlangen. Soweit er darüber hinaus Reparaturkosten in Höhe von 6.658,35 € netto geltend macht, hat er nicht nachgewiesen, dass der über den Betrag von 407,39 € hinausgehende Betrag für die Reparatur des Fahrzeuges erforderlich ist. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung durch den streitgegenständlichen Unfall befand (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Hamburg RuS 2001, 455, 456). Dieser Zustand lässt sich nicht mehr feststellen, da aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. S... zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Kläger die bei dem Fahrzeug unstreitig vorhandenen Vorschäden, insbesondere den Unfallschaden vom 07.05.2005, bei dem der durch den streitgegenständlichen Unfall vom 28.10.2005 erneut geschädigte Schadensbereich bereits beschädigt worden ist, nicht sach- und fachgerecht beseitigt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S... hat der Kläger keine fachgerechte Reparatur der Vorschäden gemäß den jeweiligen Reparaturkalkulationen vorgenommen, sondern lediglich die bei den vorangegangenen Unfällen entstandenen Schäden durch Reparaturlackierungen und Polierarbeiten kosmetisch beseitigt, beschädigte Teile sind nicht ersetzt worden. Das von dem Kläger zur Begründung des geltend gemachten Schadens herangezogene Gutachten des Kfz-Sachverständigen K... ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S... zur Schadensermittlung nicht geeignet, da es zum einen die vorhandenen Vorschäden nicht berücksichtigt und darüber hinaus Positionen beinhaltet, die nicht von dem streitgegenständlich Unfall herrühren bzw. zu dessen Reparatur erforderlich waren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S... ist lediglich der beschädigte rechte Außenspiegel sowie die Zierleiste der Beifahrertür nicht von Vorschäden betroffen (S. 34 des Gutachtens). Insofern ist der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachte Schaden von dem durch die Vorschäden betroffenen Bereich eindeutig abzugrenzen, so dass denkbare Überlagerungen nicht vorliegen. Die zur Behebung dieser eindeutig unfallbedingten Schäden erforderlichen Aufwendungen lassen sich insoweit auch aus der Schadenskalkulation des Kfz-Sachverständigen K... herausrechnen und ergeben einen Betrag von 407,39 €. Hinsichtlich des Außenspiegels rechts ergeben sich in der Kalkulation des Kfz-Sachverständigen K... ein Arbeitslohn von 21,00 € und für den Ein- und Ausbau der Zierleiste ein Arbeitslohn von 14,00 €. Die erforderlichen Ersatzteile belaufen sich für den Außenspiegel auf 228,72 € und für die Zierleiste auf 25,67 €, insgesamt 289,39 €. Hinzu kommen die Kosten für die Lackierung, die in der Reparaturkalkulation nicht separat ausgewiesen sind. Für die Lackierung des Außenspiegels und der Zierleisten lässt sich ein Zeitaufwand von 1 Stunde zu den kalkulierten Lackierkosten von 118,00 € in Ansatz bringen (§ 287 ZPO). Daraus ergibt sich ein insgesamt ersatzfähiger Aufwand in Höhe von 407,39 €.

Der Senat hat keine Bedenken, den überzeugenden und insoweit widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. S... zu folgen. Gegenüber den ausführlich begründeten und in sich schlüssigen Darstellungen des Sachverständigen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben, sondern lediglich pauschal behauptet, die durch den Kläger vorgenommene Eigenreparatur stehe einer sach- und fachgerechten Reparatur in einer Reparaturwerkstatt gleich. Der Sachverständige Dr. S... hat jedoch in dem Ergebnis seines Gutachtens auf Seite 2 eindeutig dazu Stellung bezogen, dass die Reparatur der vorhandenen Altschäden nicht sach- und fachgerecht erfolgt ist (Bl. 235 GA). Auch wenn der Sachverständige im weiteren Verlauf des schriftlichen Gutachtens darauf ausdrücklich nicht mehr zurückgekommen ist, wird aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens eindeutig deutlich, dass der Sachverständige die vom Kläger gewählte Reparaturmethode für nicht sach- und fachgerecht hält. Dem hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.05.2007 lediglich pauschal seine gegenteilige Behauptung gegenübergestellt, ohne weiter darauf einzugehen, weshalb die Auffassung des Sachverständigen in diesem Punkt falsch oder unzutreffend sein soll. Eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. S... zu diesem Punkt war daher nicht veranlasst, zumal auch der Kläger eine weitere Anhörung des Sachverständigen nicht beantragt hat. Soweit der Sachverständige zu der Beweisfrage Nr. 2 des Beweisbeschlusses des Senates vom 18.01.2007 hinsichtlich der erforderlich werdenden Kosten nicht Stellung genommen hat, bedurfte es einer weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses insoweit nicht, nachdem der Sachverständige bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Reparatur der Vorschäden nicht sach- und fachgerecht erfolgt ist. Auch bedurfte es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem von dem Beklagten zu 2. eingeholten Gutachten des Kfz-Sachverständigen D... nicht. Die von dem Kfz-Sachverständigen D... ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.161,00 € standen gerade unter dem Vorbehalt, dass keine nicht sach- und fachgerechten reparierten Vorschäden vorlagen. Aus diesem Grunde hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der von dem Kfz-Sachverständigen D... ermittelten Reparaturkosten als Mindestschaden, noch liegt darin ein Anerkenntnis einer bestimmten Schadenshöhe durch die Beklagten.

Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen sind ebenfalls mit Ausnahme der geltend gemachten Unfallkostenpauschale nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 390,00 € hat der Kläger bereits nicht nachgewiesen, dass sich das Fahrzeug tatsächlich für den geltend gemachten Zeitraum von 6 Tagen in Reparatur befunden hat; darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass eine etwaige Reparaturdauer in diesem Umfang auf den Unfall zurückzuführen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug nach den Vorschäden nicht sach- und fachgerecht hat instand setzen lassen, steht auch nicht fest, dass infolge des streitgegenständlichen Unfalls eine Wertminderung in der von dem Kfz-Gutachter K... ermittelten Höhe von 700,00 € eingetreten ist. Das vorgelegte Kfz-Gutachten des Gutachters K... ist infolge der fehlenden Berücksichtigung der Vorschäden zur Schadensermittlung nicht geeignet. Der Kläger hat danach lediglich Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Unkosten in Höhe der geltend gemachten Pauschale von 20,00 €. Insgesamt ergibt sich somit ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 427,39 €.

Auf diesen Betrag stehen dem Kläger Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Beklagten befanden sich spätestens mit der endgültigen Zahlungsverweigerung durch den Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 17.02.2006 in Zahlungsverzug. Der weitergehende Zinsanspruch war demnach abzuweisen.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 8.286,30 € festgesetzt.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren führen nicht zu einer Streitwerterhöhung, da sie ausdrücklich als Nebenforderung aus Verzug mit einem separaten Klageantrag geltend gemacht worden sind.

Ende der Entscheidung

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