Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 141/07
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, BGB, StVO, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 282 Abs. 1
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 9
StVG § 9 Abs. 1
StVG § 11 S. 2
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 3 Abs. 1
StVO § 25 Abs. 1 S. 1
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 141/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.12.2007

Verkündet am 20.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 409/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 20,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche künftigen Schäden, die aus dem Unfall vom 6. Juli 2003 entstehen, unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages von mindestens noch weiteren 58.500,00 €, einer rückständigen Schmerzensgeldrente in Höhe von 10.000,00 € sowie einer zukünftigen Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 250,00 € im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 06.07.2003 gegen 02:00 Uhr morgens auf der Landstraße zwischen B... und Z... ereignet hat und bei dem der damals 17-jährige Kläger von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, als Fußgänger angefahren wurde. Dabei erlitt der Kläger u. a. eine offene Unterschenkelschaftfraktur rechts mit einem beginnenden Kompartmentsyndrom am rechten Unterschenkel. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe den Kläger ein Mitverschulden trifft, und über die Höhe des von dem Kläger geforderten angemessenen Schmerzensgeldes. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages auf Ersatz weiterer künftiger immaterieller Schäden als unzulässig abgewiesen, weil es an einem Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Im Übrigen hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 61,55 € nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall zu 50 % zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge falle dem Kläger gem. §§ 9 Abs. 1 StVG, 254 BGB eine 50%-ige Mithaftung am Unfallgeschehen zur Last. Er habe in jedem Fall gegen § 25 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, indem er die Fahrbahn vor Ankunft des PKW des Beklagten zu 1. betreten habe und sich darüber hinaus durch Geräusche habe ablenken lassen und den Blick von der Fahrbahn abgewandt habe. Zulasten der Beklagtenseite hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 1 StVO gewertet. Im Ergebnis hat das Landgericht eine hälftige Haftungsverteilung als angemessen angesehen, da beide Parteien durch Unaufmerksamkeit zum Unfallgeschehen beigetragen hätten. Unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung hat es das geleistete Schmerzensgeld von 11.500,00 € als angemessen angesehen. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen zur Höhe des begehrten Schmerzensgeldes seien nicht einschlägig. Eine Schmerzensgeldrente könne der Kläger nicht beanspruchen, da schwere Dauerschäden nicht ersichtlich seien. Bei den dem Kläger entstandenen unstreitigen Aufwendungen verbleibe nach Abzug der ersparten häuslichen Verpflegungskosten ein erstattungsfähiger Schaden von 123,09 €, den die Beklagten nur zur Hälfte zu erstatten hätten. Weitere aus dem Unfallereignis herrührende materielle Schäden seien nicht auszuschließen, so dass der Feststellungsantrag in Höhe des Haftungsteiles von 50 % begründet sei.

Gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 08.06.2007 zugestellte Urteil (Bl. 135 GA) hat der Kläger mit einem per Telefax am 09.07.2007, einem Montag, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 145 GA) und sein Rechtsmittel mit einem am 27.07.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 153 ff GA).

Mit der Berufung greift der Kläger die Abweisung der Klage mit Ausnahme der vom Landgericht im Wege des Vorteilausgleichs abgezogenen ersparten Aufwendungen in vollem Umfang an und wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht angenommene Haftungsverteilung. Er rügt zunächst, dass das Landgericht hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrages bezüglich der künftigen immateriellen Schäden von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen sei. Der Sachverständige B... habe gerade nicht festgestellt, dass eindeutig und ohne Zweifel ein Endzustand definitiv feststehe, sondern dass noch zum Untersuchungszeitpunkt am 27.07.2006 die von ihm - dem Kläger - angegebenen unfallbedingten Beschwerden vorgelegt hätten. Diese beschriebenen Unfallfolgen ließen allein befürchten, dass bei einem Jugendlichen wie dem Kläger für die Zukunft die Möglichkeit bestehe, dass diesbezüglich weitergehende Schäden etwa durch Fehlhaltungen oder fehlerhafte Belastungen entstünden. Darüber hinaus habe das Landgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass er aufgrund psychischer Probleme die Berufsausbildung unfallbedingt habe abbrechen müssen, dass völlig offen sei, ob aufgrund der weiterhin gegebenen Beschwerden die angetretene Lehrstelle erhaltbar sei und dass ihm sportliche Aktivitäten unfallbedingt nicht mehr möglich seien sowie dass er aufgrund von unfallbedingten Angstzuständen am Straßenverkehr nicht mehr problemlos teilnehmen könne, nicht berücksichtigt. Darin liege eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Im Übrigen vertieft der Kläger seine Auffassung, dass ihm ein Mitverschulden nicht vorzuwerfen sei. Er habe sowohl den Gehweg benutzt als auch dem Straßenverkehr seine volle Aufmerksamkeit gewidmet. Dass er einen Blick nach links geworfen habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Landgericht habe die Einschätzung der Haftungsquoten verkannt, zumal der Beklagte zu 1. mit seiner Anwesenheit habe rechnen müssen und das Landgericht von einem Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 1 StVO ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund, so meint der Kläger, sei von einer hundertprozentigen Einstandspflicht der Beklagten auszugehen. Die geleistete Schmerzensgeldzahlung sei daher keinesfalls angemessen, auch der Rentenanspruch sei begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 05.06.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Az.: 13 O 409/06 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn weitergehend 61,55 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens aber 58.500,00 € - und eine rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 10.000,00 € für den Zeitraum von Juli 2003 bis einschließlich Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 30.08.2006 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen und weitergehenden 50 % der materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 06.07.2003 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € je Monat mit Wirkung ab dem 01.11.2006, zahlbar vierteljährlich im Voraus, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist; im Übrigen nehmen sie es hin. Sie tragen vor, nach dem vom Kläger dargestellten Heilungsverlauf sei nicht damit zu rechnen, dass sich unfallbedingt in der Zukunft weitere immaterielle Beeinträchtigungen ergeben könnten. Hinsichtlich der von ihnen erstinstanzlich mit Nichtwissen bestrittenen geltend gemachten psychischen Probleme fehle es sowohl in der Klage als auch in der Berufungsbegründung an jeglichen substanziiertem Vortrag. Sie sind der Auffassung, die vom Landgericht angenommene Haftungsquote sei eher als großzügig zugunsten des Klägers zu werten. Der Antrag zu Ziffer 3 sei insoweit unzulässig, als er einen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.09.2007 erfasse, da die Schmerzensgeldrente insoweit bezifferbar sei, so dass der Feststellungsantrag als subsidiär zurückzutreten habe.

Die Beiakten 16 Ju Js 1917/03 der StA Berlin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1.

Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden begehrt, ist die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts insgesamt zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden gegeben. Ein solches Feststellungsinteresse ist regelmäßig nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601; BGH NJW 2004, 1243, 1244; BGH NJW 2001, 3414; von Gerlach, VersR 2000, 525, 531). Die Möglichkeit des Eintritts derartiger Spätschäden, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden können, hat der Kläger jedenfalls mit der Berufungsbegründung dargelegt, indem er vorgetragen hat, dass aufgrund der von dem Sachverständigen B... festgestellten, als Dauerfolgen verbleibenden Beeinträchtigungen hinsichtlich des Gangbildes und der Bewegungseinschränkungen die Möglichkeit des Eintritts weiterer Spätschäden infolge Fehlhaltungen und fehlerhafter Belastungen besteht (Bl. 155 GA). Zwar handelt es sich dabei um neuen Sachvortrag, da der Kläger hierzu in erster Instanz trotz eines ausdrücklichen Hinweises seitens des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen hat. Dieser Sachvortrag ist jedoch nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, da er seitens der Beklagten nicht bestritten worden ist und unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, stets zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1703; BGH NJW 2005, 291, 292; Zöller/ Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 531 Rn. 16). Ein Feststellungsinteresse ist nach alledem auch hinsichtlich der künftigen immateriellen Schäden zu bejahen.

Auch soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3. die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € monatlich ab dem 01.11.2006 begehrt, ist die Klage zulässig. Der mit der Berufungserwiderung erhobene Einwand der Beklagten, der Antrag sei insoweit hinsichtlich des Zeitraumes bis einschließlich 30.09.2007 unzulässig, da die Schmerzensgeldrente für diesen Zeitraum bezifferbar sei, greift nicht durch, da es sich bei dem Antrag zu 3. nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen Leistungsantrag auf Verurteilung zur Zahlung handelt, so dass es insoweit auch keines besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO bedarf.

2.

Dem Kläger steht aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch dem Grunde nach auf Ersatz von 2/3 des ihm infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 06.07.2003 entstandenen Schadens zu, wobei auf die seit dem 01.08.2002 geltende Rechtslage abzustellen ist (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Der Kläger muss sich nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ein anspruchminderndes Mitverschulden anrechnen lassen, welches der Senat abweichend vom Landgericht mit 1/3 bewertet.

a) Die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger wurde beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. verletzt. Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben. Soweit die Parteien darüber streiten, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, ist bereits ausgehend von dem von dem Kläger geschilderten Unfallhergang, der von den Beklagten in der Berufungsinstanz letztlich nicht mehr substanziiert in Abrede gestellt worden ist, von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen. Zu Recht hat das Landgericht einen Verstoß des Klägers gegen § 25 Abs. 1 S. 1 StVO angenommen, indem er trotz des Vorhandenseins eines Gehweges mit einem Bein auf die Fahrbahn getreten ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger gegen eine Vorschrift der StVO verstoßen hat, vielmehr ist ein Mitverschulden bereits dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH NJW 1965, 1708; OLG Frankfurt VersR 1976, 1135, 1137; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 9 StVG Rn. 5). So ist ein Mitverschulden von der Rechtsprechung insbesondere bejaht worden, wenn der verletzte Fußgänger ohne erkennbaren Grund so nah an die Bordsteinkante des Gehweges tritt, dass er sich der Gefahr des Angefahrenwerdens aussetzt, ohne vorher nach herannahenden Fahrzeugen Ausschau zu halten (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 67, 1, 3; vgl. auch die bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 465 zitierten Entscheidungen). Ist danach ein Mitverschulden bereits anzunehmen, wenn der Geschädigte ohne erkennbaren Grund an die äußerste Bordsteinkante tritt und dabei auf dem Gehweg bleibt, muss dies erst recht gelten, wenn - wie hier - der Verletzte mit einem Bein bereits auf die Straße tritt. Hinzu kommt, dass im Streitfall der Kläger sich nach seinem eigenen Bekunden durch die angeblich von ihm vernommenen Stimmengeräusche hat ablenken lassen und seine Aufmerksamkeit nicht hinreichend dem Geschehen auf der Fahrbahn und dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. gewidmet hat. Dieses Fehlverhalten des Klägers hat auch ursächlich zum Unfall beigetragen. Hätte der Kläger ordnungsgemäß auf dem Gehweg gewartet, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, da der Beklagte zu 1. unstreitig mit seinem Fahrzeug nicht auf den Gehweg geraten ist und infolge des Unfalls gerade das rechte Bein des Klägers verletzt worden ist, mit dem er auf der Fahrbahn gestanden hat.

Bei der somit im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Unfallbeiträge ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße bewirkt hat (vgl. BGH NZV 1998, 148). Dabei ist auf Seiten der Beklagten neben der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges der in der Berufungsinstanz nunmehr zugestandene Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Dagegen kann dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, indem er keinen ausreichenden Seitenabstand zum Gehweg eingehalten hat, nicht vorgeworfen werden. Zwar ist ein Kraftfahrzeugfahrer grundsätzlich nicht berechtigt, die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, da durch eine solche Fahrweise Fußgänger, die sich auf dem Gehweg aufhalten, gefährdet werden können (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 232). Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. unstreitig am rechten Fahrbahnrand anhalten wollte, um den Kläger wieder aufzunehmen, wofür erforderlich war, bis an den Gehweg heranzufahren, so dass ihm ein nicht ausreichender Sicherheitsabstand nicht vorgeworfen werden kann. Der Senat geht bei der Gesamtabwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge aufgrund der von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehenden Betriebsgefahr von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. aus. Zwar hat auch der Kläger durch Unaufmerksamkeit zu dem Unfallgeschehen beigetragen. Da der Kläger jedoch nicht in Bewegung war und zudem unstreitig helle Kleidung trug, ist sein Verursachungsbeitrag nicht als derart gravierend wie in der von den Beklagten in der Klageerwiderung zum Vergleich herangezogenen Situation anzusehen, in der jemand bei Dunkelheit unvermittelt auf die Fahrbahn tritt. Dagegen wäre es dem Beklagten zu 1. ohne weiteres bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit möglich gewesen, an dem Kläger vorbeizufahren, selbst wenn man unterstellt, der Beklagte zu 1. habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger zwischenzeitlich die Fahrbahn überquert hatte und am aus Sicht des Beklagten zu 1. rechten Fahrbahnrand auf ihn warten würde. Nach alledem erscheint dem Senat eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 angemessen.

b) Auf der Grundlage eines Mithaftungsanteils von 1/3 steht dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld von weiteren 3.500,00 € sowie auf Schadensersatz von weiteren 20,51 € zu.

aa) Der Senat erachtet unter Berücksichtigung der bei dem Unfall erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € als angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 11.500,00 € anzurechnen ist, so dass ein Betrag von 3.500,00 € verbleibt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410), darüber hinaus ist auch der Anlass der Unfallfahrt zu berücksichtigen. Schließlich ist auch das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu berücksichtigen, wobei das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich einen Bemessungsfaktor darstellt und von vornherein derjenige Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen ist, der unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils angemessen erscheint (vgl. BGH VersR 1970, 624; Küppersbusch a.a.O., Rn. 282). Dabei ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht darauf beschränkt, ob die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht Rechtsfehler enthält, sondern das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt, und gegebenenfalls nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu finden (vgl. BGH NJW 2006, 1589, 1592).

Im Streitfall erlitt der Kläger durch den Unfall eine offene Unterschenkelschaftfraktur rechts mit beginnendem Kompartmentsyndrom. Er befand sich insgesamt für fünf Wochen, vom 06.07. bis 14.08.2003, in stationärer Behandlung. Dabei wurde die Verletzung zunächst am Unfalltag operativ behandelt und die Fraktur unter Anlage eines Fixateur externe stabilisiert. Dieser wurde am 11.07.2003 wieder entfernt und die Schienbeinfraktur durch eine statische Verriegelungsnagelung operativ stabilisiert. Eine weitere Operation erfolgte am 23.07.2003. Am 01.08.2003 schloss sich eine Hauttransplantation vom rechten Oberschenkel an. Eine weitere Operation erfolgte im April 2005 zur Entfernung des Marknagels aus dem Schienbein. Als verbleibende Dauerschäden sind nach den gutachterlichen Feststellungen des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. B... eine Beeinträchtigung des Gangbildes, Operationsnarben, eine Muskelminderung am rechten Oberschenkel, eine Vergröberung der Umrisszeichnungen der Weichteile des rechten Unterschenkels sowie eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk sowie im rechten oberen und unteren Sprunggelenk verblieben. Der rechte Unterschenkel des Klägers ist um 1 cm verkürzt. Mit einer weiteren Besserung ist nach den Angaben des Sachverständigen nicht zu rechnen. Der Grad der auf Dauer verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 %. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist danach ein relativ günstiges Ausheilungsergebnis erzielt worden. Die dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen bewegen sich für den Kläger noch im unteren Bereich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben dem dem Kläger zuzurechnenden Mithaftungsanteil auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1. zum damaligen Zeitpunkt befreundet waren und es sich nach der Schilderung des Klägers in der beigezogenen Ermittlungsakte bei der damals unternommenen Fahrt um eine "Spritztour" handelte.

Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe sich bei der Schmerzensgeldbemessung nicht mit den von ihm vorgetragenen weitergehenden Unfallfolgen befasst, ist dieser Vortrag trotz des zulässigen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsbegründung ohne Substanz geblieben und somit im Ergebnis vom Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er habe aufgrund psychischer Probleme die Berufsausbildung unfallbedingt abbrechen müssen, erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, wie sich diese psychischen Probleme geäußert haben, aufgrund welcher Auswirkungen diese zum Abbruch der Ausbildung geführt haben sollen und welche Berufsausbildung der Kläger absolviert hat. Ebenso ist sein Vortrag, er habe die Folgen des Unfalls nicht vollständig verarbeitet und leide weiterhin an Angstzuständen bei der Teilnahme am Straßenverkehr, nicht weiter konkretisiert worden, insbesondere hat der Kläger nicht weiter vorgetragen, wie sich diese behaupteten Angstzustände äußern. Eines weiteren Hinweises auf die fehlende Substanziierung seines Vortrages durch den Senat bedurfte es im Streitfall nicht, da die Beklagten in der Berufungserwiderung bereits auf die fehlende Substanziierung hingewiesen haben (vgl. Bl. 168 GA). Zwar hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen gem. § 139 ZPO auch eine anwaltlich vertretene Partei auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens hinzuweisen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 441 m.w.N.; BGH NJW 1999, 1264; BGH NJW 1999, 1867, 1868). Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es jedoch nicht, wenn bereits der Prozessgegner auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen hat und die Rüge der fehlenden Schlüssigkeit des Klagevorbringens die nötige Klarheit besitzt und die Partei zuverlässig ins Bild setzt, wofür lediglich allgemein gehaltene Rügen nicht ausreichen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 1724, 1725; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; OLG Rostock OLG-NL 2005, 206, 207; MüKo/Peters, ZPO, 2. Aufl., § 139 Rn. 21; Musielak/Stadler a.a.O., § 139 Rn. 7). Hat sich der Prozessgegner mit der von ihm erhobenen Substanziierungsrüge bereits eindeutig zu einem Mangel des Prozessvertrages der anderen Partei erklärt, liefe ein weiterer Hinweis durch das Gericht auf eine reine Wiederholung und damit auf eine pure Förmelei hinaus, zumal von einem Anwalt erwartet werden kann, dass er sich mit dem Vorbringen der Gegenpartei und den von dieser erhobenen Einwänden im Rahmen seiner allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 ZPO auseinandersetzt (vgl. OLG Rostock a.a.O.). Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedarf es in diesem Fall nur, wenn ersichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage ersichtlich falsch einschätzt. Hier hatten die Beklagten in der Berufungserwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in der Klage wie auch in der Berufungsbegründung an jeglichem substanziiertem Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten psychischen Probleme und der geschilderten Angstzustände bei der Teilnahme am Straßenverkehr fehle. Die Rüge war hinreichend konkret und für den anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres verständlich. Für den Kläger bestand daher gerade auch im Hinblick darauf, dass das Landgericht diesen Vortrag in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt hatte, hinreichend Anlass, sein Vorbringen hinsichtlich der von ihm behaupteten psychischen Folgeschäden näher zu konkretisieren. Eines nochmaligen Hinweises durch den Senat bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal dieser nicht über die bereits von den Beklagten erhobene Rüge der fehlenden Substanziierung des Klagevorbringens zu den behaupteten psychischen Folgeschäden hinausgegangen wäre.

Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, er könne infolge des Unfalls keinen Sport mehr betreiben. Das Landgericht hat sich mit diesem Vortrag des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung befasst und den Vortrag insoweit für nicht nachvollziehbar gehalten, weil die Behauptung des Klägers den Ausführungen des Sachverständigen B..., wonach kein Bewegungsschmerz mehr auftrete und die verbleibenden Bewegungseinschränkungen gering ausgefallen seien, widerspreche. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, diesen Widerspruch im Rahmen der Berufungsbegründung aufzugreifen und zu erläutern. Dies hat er jedoch nicht getan, so dass dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht nachzugehen war und dieser Umstand bei der Schmerzensgeldbemessung letztlich keine Berücksichtigung finden konnte.

Der Senat erachtet im Streitfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € als angemessen. Dabei orientiert er sich an den in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 25. Aufl., unter den Nr. 1950, 1965 und 2043 veröffentlichten Entscheidungen des Landgerichts Hildesheim und des Landgerichts Münster. Das Landgericht Hildesheim hat bei einem 18-jährigen Schüler, der eine Fraktur des linken Unterschenkels und multiple Prellungen erlitten hatte, sich insgesamt 5 Operationen unterziehen und 4 1/2 Monate einen Fixateur externe tragen musste und bei dem als Dauerschäden multiple Narben, eine Muskelminderung um 1 cm, Belastungsschmerzen und eine endgradige Bewegungseinschränkung verblieben, ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € ausgeurteilt, wobei schmerzensgelderhöhend noch ein zögerliches Regulierungsverhalten berücksichtigt worden war. Das Landgericht Münster hat in einer Entscheidung von 1994 bei einer offenen Unterschenkelfraktur 3. Grades mit Weichteildefekt bei einer 26-jährigen Krankenschwester mit 5-wöchigem Krankenhausaufenthalt und insgesamt 4 Operationen und einer schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkung des linken Fußes sowie entstellenden Narben als verbleibenden Dauerschäden ebenfalls ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € als angemessen angesehen, wobei besonders das junge Alter der dortigen Klägerin und erhebliche Einschränkungen bei den sportlichen Aktivitäten berücksichtigt wurden. In einer weiteren Entscheidung (Hacks/Ring/Böhm a.a.O., Nr. 2043) hat das Landgericht Münster bei einer Schülerin, die eine offene Unterschenkeltrümmerfraktur links mit einer Fraktur des linken Knöchels mit 5 stationären Aufenthalten von insgesamt 98 Tagen erlitten hatte, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 ebenfalls ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € als angemessen angesehen. Ferner wird auf die bei Slizyk (Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl.) unter Nr. 2730 aufgeführte Entscheidung des OLG Naumburg vom 06.03.1997 (3 U 56/96) verwiesen, das bei einer 15-jährigen Schülerin, die eine offene Unterschenkelfraktur sowie eine Knieverletzung in Form einer großen Weichteilwunde am linken Kniegelenk erlitten hatte, 2 1/2 Monate stationär behandelt wurde und bei der als Dauerschäden eine Gehbehinderung, Belastungsminderung sowie Entstellung durch eine 10 x 10 cm große Narbe verblieben waren, bei voller Haftung ein Schmerzensgeld von seinerzeit 40.000,00 DM zugesprochen hat, was unter Berücksichtigung der seit Erlass der Entscheidung eingetretenen Geldentwertung (vgl. dazu KG NZV 2004, 473; Hacks/Ring/Böhm a.a.O., S. 15) einem Betrag von 23.231,93 € entspricht.

Die von dem Kläger zur Begründung seiner Schmerzensgeldvorstellung herangezogenen Entscheidungen sind hingegen nicht einschlägig. Soweit der Kläger sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des LG Bückeburg (DAR 2004, 274) bezieht, ist diese Entscheidung nicht vergleichbar. In dem vom Landgericht Bückeburg entschiedenen Fall war ein 17-jähriger mit dem Motorrad verunglückt und hatte einen offenen Bruch des linken Unterschenkels erlitten, wobei 2 Operationen mit Transplantationen notwendig wurden. Darüber hinaus war eine deutliche Bewegungseinschränkung des Geschädigten aufgrund einer Zehenverformung am linken Fuß und einer sichtbaren Beeinträchtigung des Gangbildes zurückgeblieben. Weiterhin ist in den Entscheidungsgründen von einer erheblichen Nervenschädigung sowie einer im Zusammenhang mit der Verwendung des Fixateur externe eingetretenen Entzündungsproblematik die Rede, der Geschädigte litt außerdem unter psychischen Folgeschäden bis hin zur Wesensveränderung, Depressionen und Selbstmordgefahr. Auch die weiteren vom Kläger herangezogenen Entscheidungen vermögen ein Schmerzensgeld in der begehrten Mindesthöhe von 70.000,00 € nicht zu rechtfertigen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Verletzungen sind in ihrer Schwere wesentlich erheblicher als dies bei dem Kläger der Fall ist. In der in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.08.2006 zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (zitiert bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. E 229) hatte der Verletzte neben einer drittgradigen offenen Unterschenkelfraktur schwere Bein- und Knieschäden erlitten, die dazu führten, dass das Bein nicht mehr funktionsfähig war und der Geschädigte sich nur noch an Unterarmstützen fortbewegen konnte, er litt zudem unter der Angst vor einem endgültigen Verlust des Beines. In der vom Kläger ebenfalls zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Hacks/Ring/Böhm a.a.O., Rn. 2927) ging es um einen 11-jährigen Jungen, der schwerste Verletzungen am ganzen Körper erlitten hatte, insgesamt 4 1/2 Monate im Krankenhaus lag und bei dem zunächst Lebensgefahr bestand sowie als Folgeschäden u. a. ein hirnorganisches Psychosyndrom sowie eine Behinderung zu 100 % zurückgeblieben waren. Die vom Kläger im Streitfall erlittenen Beeinträchtigungen sind demgegenüber wesentlich weniger schwerwiegend.

Schließlich ist auch die begehrte Schmerzensgeldrente nicht zuzuerkennen. Eine derartige Schmerzensgeldrente kommt nur in Betracht bei schweren lebenslangen Dauerschäden, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet, etwa bei Querschnittslähmungen oder schwersten Hirnschäden (vgl. Küppersbusch a.a.O., Rn. 298 m.w.N.). Derartige schwere Dauerschäden sind im Streitfall nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger offensichtlich auch diesbezüglich auf die Entscheidung des Landgerichts Bückeburg bezieht, vermag diese Entscheidung die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da sie zum einen - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der konkreten Verletzungsfolgen nicht vergleichbar ist und zum anderen das Landgericht die Zuerkennung der Rente im dortigen Fall fälschlicherweise mit den vermehrten Bedürfnissen des dortigen Klägers begründet hat. Derartige vermehrte Bedürfnisse, die ohnehin keine Schmerzensgeldrente, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch nach § 843 Abs. 1 BGB begründen, hat der Kläger im Streitfall nicht dargetan.

bb)

Die vom Kläger geltend gemachten, bereits bezifferten materiellen Schäden sind auf der Grundlage des Mithaftungsanteils des Klägers von 1/3 begründet und hinsichtlich der Höhe nicht mehr im Streit, nachdem sich der Kläger mit der Berufung ausdrücklich nicht gegen die vom Landgericht im Rahmen des Vorteilsausgleichs berücksichtigten Verpflegungskosten wendet. Ausgehend von einem erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 123,09 € steht dem Kläger somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 82,06 € zu, so dass abzüglich der vom Landgericht ausgeurteilten 61,55 € noch ein weiterer Betrag von 20,51 € zuzusprechen war.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden ist ebenfalls auf der Grundlage eines Mithaftungsanteils des Klägers von 1/3 teilweise begründet.

3.

Verzugszinsen kann der Kläger mit Erfolg nur hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB mit Ablauf der in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.09.2006 gesetzten Frist zum 12.09.2006 (Bl. 60 GA) verlangen. Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung des weiteren Schmerzensgeldbetrages ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Die gem. § 286 BGB für den Eintritt des Verzuges erforderliche Mahnung ist in dem Schreiben vom 01.09.2006 zu sehen. Soweit in dem Schreiben vom 01.09.2006 auf die mit dem Schreiben vom 28.08.2006 bezifferten Ansprüche Bezug genommen wird, sind mit diesem Schreiben lediglich die Schmerzensgeldansprüche des Klägers geltend gemacht worden. Hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden, die nicht Gegenstand des Schreibens vom 28.08.2006 und damit des ersten Mahnschreibens vom 01.09.2006 sind, ist ein früherer Verzugseintritt nicht ersichtlich. Insoweit kann der Kläger somit lediglich Prozesszinsen gem. § 291 BGB verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Mit Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 89.561,55 € festgesetzt (Antrag zu 1: 68.561,55 €, Antrag zu 2: 6.000,00 €, Antrag zu 3: 15.000,00 €).

Ende der Entscheidung

Zurück