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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 147/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 147/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.03.2008

Verkündet am 13.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und Funder

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 181/05, teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, über den bisher ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.573,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 1.133,08 € seit dem 2. Dezember 2005 und auf weitere 3.440,00 € seit dem 29. Dezember 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht in Bezug auf das Schmerzensgeld ein über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 6.000,00 € hinausgehender Betrag von 4.500,00 € zu. Darüber hinaus ist die Klage auch hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung eines Spezialstuhls in Höhe von 73,08 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung der Klägerin hält der Senat ein Schmerzensgeld von 14.000,00 € für angemessen, worauf die Beklagte bereits einen Betrag von 3.500,00 € vorprozessual gezahlt hat. Die seitens der Klägerin gegen die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts erhobenen Einwendungen greifen zum Teil durch. Soweit sie allerdings rügt, es habe keinen Abzug für die in den Hintergrund tretende Genugtuungsfunktion geben dürfen, so ist festzustellen, dass es einen dahingehenden Abzug durch das Landgericht nicht gegeben hat. Vielmehr sind die Ausführungen des Landgerichts so zu verstehen, dass dieser Gesichtspunkt in den Hintergrund tritt, also bei der Schmerzensgeldbemessung - zu Recht - keine Berücksichtigung findet. Dies sieht auch die Klägerin nicht anders. Demgegenüber kann den Ausführungen des Landgerichts nicht entnommen werden, dass es von einem eigentlich für angemessen erachteten höheren Schmerzensgeld deshalb einen Abzug vorgenommen hat, weil die Genugtuungsfunktion hier nicht eingreift.

Nicht erheblich ist auch der Einwand der Klägerin in Bezug auf eine unterbliebene Schmerzensgelderhöhung wegen zögerlicher Regulierung durch die Beklagte. Selbst wenn man, wie auch der Senat, der Auffassung folgt, dass im Einzelfall ein zögerliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden kann, liegt ein solches hier nicht vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte zeitnah einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € gezahlt hat. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, dass die Klägerin über weitere Jahre hinweg unter starken Schmerzen leiden würde, die bei der Schmerzensgeldbemessung erst jetzt hinreichend berücksichtigt werden können (dazu sogleich). Unter Berücksichtigung der von der Klägerin seinerzeit vorgelegten Atteste stellte sich der von der Beklagten gezahlte Betrag zwar nicht als besonders großzügig dar; er erschien aber auch nicht völlig unangemessen. In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin einer Begutachtung durch einen - neutralen - Sachverständigen nicht offen gegenübergestanden bzw. jedenfalls an einer solchen nicht mitgewirkt hat, und es kann auch der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass sie vor Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zunächst einen Gutachter zur Untersuchung der Klägerin hat beauftragen wollen. Aus dem Schriftverkehr wird deutlich, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, nicht nur den von ihr vorgeschlagenen Gutachter, sondern auch einen anderen unabhängigen Gutachter auf ihre Kosten zu beauftragen. So hat sie mit Schreiben vom 12.01.2005 gemeint, dass die Beauftragung eines Gutachters der Medizinischen Hochschule H... an sich unproblematisch sei und der Hinweis auf mangelnde Objektivität nicht verständlich. Sie hat weiter ausgeführt, dass von weiteren Vorschlägen zunächst abgesehen werde und man erwarte mit Rücksicht auf die Haltung der Klägerin nunmehr ihrerseits Vorschläge. Man werde sich dann entscheiden, ob und bei wem die Begutachtung in Auftrag gegeben wird. Mit Schreiben vom 11.03.2005 wurde schließlich an die Erledigung des Schreibens vom 12.01.2005 erinnert, woraufhin wiederum keine Reaktion der Klägerin erfolgte, weshalb mit Schreiben vom 25.04.2005 mitgeteilt wurde, dass man die Klägerin durch die bisherigen Zahlungen klaglos stelle. Die Auffassung der Klägerin, aus dem in dem Schreiben vom 12.01.2005 enthaltenen Satz: "Wir werden dann entscheiden, ob und bei wem die Begutachtung von uns auf unsere Kosten in Auftrag gegeben wird.", ergebe sich, dass die Beklagte der Klägerin den Gutachter habe vorschreiben wollen, weshalb es keinen Sinn gemacht habe, dass die Klägerin der Beklagten Gutachter benennt, überzeugt nicht.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Vorschlag der Klägerin zunächst hat prüfen wollen, lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte der Klägerin unberechtigterweise den Gutachter hat vorschreiben wollen. Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2007 nunmehr selbst eingeräumt, dass es auf den Gesichtspunkt des zögerlichen Regulierungsverhaltens bei der Schmerzensgeldbemessung auch nicht entscheidend ankommt.

Zu Recht rügt sie allerdings, dass das Landgericht ihre massiven Schmerzen sowie den Behinderungsgrad von 30 % bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt hat. Soweit das Landgericht die von der Klägerin dargestellten Schmerzen mit der Begründung unberücksichtigt gelassen hat, entgegen ihrem Vortrag habe der Sachverständige zu den behaupteten Beschwerden beim Sitzen und Tragen keine Feststellungen getroffen, sondern die Angaben der Klägerin lediglich schriftlich fixiert, so überzeugt dies nicht. Beweisthema unter Ziffer 1. des Beweisbeschlusses vom 17.03.2006 war die Behauptung der Klägerin, dass sie seit der Operation unter anhaltenden Schmerzzuständen im Brustwirbelsäulenbereich leide und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr durchschlafen könne und sie auch nicht mehr in der Lage sei, schwere Lasten zu heben. Richtig ist, dass der Sachverständige u. a. in seinem Gutachten zunächst einmal die Angaben der Klägerin ihm gegenüber schriftlich fixiert hat. Dabei hat er es jedoch nicht belassen, sondern hat eine klare und deutliche Bewertung darüber abgegeben, inwieweit die geschilderten Schmerzzustände nachvollziehbar sind. Dass er selbst keine Feststellungen zum tatsächlichen Ausmaß der Schmerzen treffen kann, liegt in der Natur der Sache, da dies von den subjektiven Empfindungen des Geschädigten abhängt. Er hat aber nachvollziehbar dargestellt, dass die geschilderten Schmerzausstrahlungen bis in die Schulterregion vor dem Hintergrund des hier zu berücksichtigenden Krankheitsbildes typisch sind. Ebenso seien nach derart schweren Verletzungen nächtliche Durchschlafstörungen häufig. Er hat im Übrigen die Verletzung der Klägerin als äußerst schwerwiegend bezeichnet mit der hohen Gefahr einer Querschnittslähmung. Nachvollziehbar seien auch Beschwerden beim Tragen und Druckbeschwerden beim Liegen durch den Fixateur. Präzisere Angaben waren durch den Sachverständigen nicht zu erwarten. Ausreichend für eine hinreichende Beweisführung in Bezug auf die geschilderten Schmerzzustände ist, dass der Sachverständige unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Klägerin die von ihr angegebenen Beschwerden in jeder Hinsicht hat nachvollziehen können und als plausibel erachtet hat.

Gar nicht erwähnt hat das Landgericht den Behinderungsgrad von 30 %, der bei der Schmerzensgeldbemessung ebenfalls durchaus ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.

Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichtigen, dass die im Unfallzeitpunkt 34-jährige Klägerin als Unfallfolge einen so genannten Kneifzangenbruch des 10. Brustwirbelknochens, Prellungen im Bereich des Kopfes und der Rippen sowie eine Schnittwunde im Bereich des rechten Handrückens erlitt, woraufhin eine komplikationslos verlaufende Operation durchgeführt wurde und sich ein Krankenhausaufenthalt von zwei Wochen anschloss. Über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten war die Klägerin zu 100 % erwerbsunfähig und über weitere etwa fünf Wochen hinweg zu 50 %. Weiter zu berücksichtigen sind der verbliebene Grad der Behinderung von 30 % und vor allem auch die Schmerzen, die die Klägerin seit dem Unfall vom 13.09.2003 zu erleiden hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Antragstellung der Klägerin absehbare weitere Beschwerden unberücksichtigt zu bleiben haben, denn die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nur für die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen, da mit dem Feststellungsantrag sämtliche materiellen und immateriellen Schäden geltend gemacht werden, die nach dem 18.05.2007 entstehen, also nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Dieses Vorgehen ist zulässig. Zwar handelt es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch um einen einheitlichen Anspruch, der aber gleichwohl teilbar ist, so dass es grundsätzlich möglich ist, nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend zu machen und sich bei der Bemessung der Anspruchshöhe auf diejenigen Verletzungsfolgen zu beschränken, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind (vgl. BGH VersR 2004, 1334). Eine möglicherweise noch erforderlich werdende Entfernung des Fixateurs oder auch weitergehende Schmerzen in den Folgejahren haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben, wobei der Sachverständige insoweit auch eine Verbesserung für möglich gehalten hat im Falle einer verbesserten Schmerzmedikation. Vor diesem Hintergrund hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 14.000,00 € für angemessen, wobei er sich an ansatzweise vergleichbaren Entscheidungen des OLG Celle vom 21.03.2002, Az.: 14 U 176/01, vom 30.03.2000, Az.: 14 U 195/99, und vom 17.01.2002, Az.: 14 U 134/00, (jeweils entnommen aus der Celler Schmerzensgeldsammlung) ebenso orientiert wie an Entscheidungen des LG Köln vom 29.01.1998, Az.: 14 O 43/95, und des LG München I vom 18.07.2000, Az.: 19 O 12744/98, (lfd. Nr. 2018 und 2022 der 24. Aufl. der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm). Demgegenüber sind die von der Beklagten angeführten Entscheidungen Nr. 1675 und 1681 der 25. Aufl. der Schmerzensgeldtabelle, mit denen Beträge von 9.000,00 € festgesetzt wurden, nicht einschlägig. So waren die Verletzungen im Rahmen der Entscheidung des LG Coburg (Nr. 1675) weniger gravierend, die 60-jährige Rentnerin war lediglich sechs Tage pflegebedürftig und bettlägerig und es gab nur eine ambulante Behandlung. Gewisse Dauerschäden sind zwar verblieben, die auch mit Schmerzen bei den Hausarbeiten verbunden waren; im vorliegenden Fall waren aber sowohl die Verletzung sowie deren unmittelbaren Folgen sowie die Schmerzsymptomatik deutlich gravierender. Ähnlich verhält es sich auch mit der Entscheidung des OLG Celle unter lfd. Nr. 1681. Auch eine Vergleichbarkeit der vom Landgericht angeführten Entscheidungen ist nur eingeschränkt gegeben, da die Schmerzsymptomatik dort weitgehend keine Rolle gespielt hat. Darüber hinaus handelt es sich bei den meisten vom Landgericht genannten Entscheidungen um deutlich ältere Entscheidungen aus den achtziger Jahren oder Anfang der neunziger Jahre, woraus ebenfalls folgt, dass insoweit eine Anhebung veranlasst ist. Soweit das Landgericht München unter der Nr. 1914 der 22. Aufl. der Schmerzensgeldtabelle ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM festgesetzt hat und insoweit eine gewisse Vergleichbarkeit mit den hier maßgeblichen Verletzungen besteht, so kann diese Entscheidung, die ebenfalls bereits aus dem Jahre 1992 stammt, nicht zum Maßstab der hier zu treffenden Bewertung gemacht werden. Die Schmerzensgeldbemessung erscheint zu niedrig und fällt vor dem Hintergrund der zuvor vom Senat für vergleichbar erachteten Entscheidungen aus dem Rahmen.

Schließlich kann die Klägerin auch eine Kostenerstattung für die Anschaffung des Spezialstuhls in Höhe von 73,08 € verlangen. Orthopädische Hilfsmittel wie z. B. auch orthopädische Schuhe oder Prothesen sind grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 264). Darunter lässt sich auch ein ergonomisch geformter Spezialstuhl fassen, der zu einer Verbesserung der Sitzfähigkeit führt und der, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch hier zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Sachverständige habe die Maßnahme nur als sinnvoll angesehen, ist dies so nicht richtig, denn er hat zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er die Maßnahme als erforderlich ansieht und als eine medizinisch gesehen sinnvolle Maßnahme zur Linderung der Beschwerden einstuft. Da die Klägerin insoweit nicht die Kosten für die Neuanschaffung eines Spezialstuhls verlangt, sondern lediglich den Differenzbetrag, den sie an ihren Arbeitgeber für die Anschaffung hat zahlen müssen, können diese Kosten erstattet werden.

Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der orthopädischen Matratze. Auch insoweit kann zwar unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen durchaus eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit angenommen werden. Es können aber nur zusätzliche Kosten in Ansatz gebracht werden, d. h. es ist ein Abzug für eine Eigenersparnis vorzunehmen. Soweit die Klägerin mit der Berufung meint, bei der Matratze handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, welches nicht lediglich gegen eine alte Matratze getauscht worden sei, sondern welches habe neu angeschafft werden müssen, mag dies so sein, führt aber nicht zu der Annahme, dass die Klägerin letztlich nicht mehr als die ihr durch die Anschaffung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen kann. Stand aufgrund des Alters ihrer bisherigen Matratze möglicherweise ohnehin demnächst die Anschaffung einer neuen Matratze an, kann die Klägerin nur die (Mehr-)Kosten ersetzt verlangen, die ihr für die Anschaffung der nunmehr erforderlich gewordenen orthopädischen Matratze entstanden sind. Die Ausführungen der Klägerin zu einer insoweit vorliegenden Hinweispflichtverletzung des Landgerichts erweisen sich nicht als tragfähig, da die Klägerin die Auffassung vertritt, zu weiterem Vorbringen nicht verpflichtet zu sein, weshalb das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruhen kann. Sie stellt sich mit der Berufung lediglich auf den Standpunkt, dass hinsichtlich der "Sowieso-Kosten" die Beklagte beweispflichtig sei und erbittet einen Hinweis des Senats, soweit er dies anders beurteile. Ein solcher weiterer Hinweis war nicht veranlasst, da die Klägerin spätestens aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Veranlassung hatte, hierzu im Rahmen einer auf Prozessförderung bedachten Prozessführung notfalls vorsorglich ergänzend vorzutragen, anstatt abzuwarten, ob der Senat möglicherweise der Auffassung des Landgerichts folgt oder nicht, zumal die Klägerin, wie sie zu erkennen gegeben hat, ohne großen Aufwand in der Lage gewesen wäre, hierzu näher vorzutragen. Ungeachtet dessen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen, ohne dass ergänzender Vortrag erfolgt wäre. Erst im Falle des Vorliegens ergänzenden schlüssigen Sachvortrags wäre die Beklagte beweisbelastet dafür gewesen, dass sich die Klägerin möglicherweise höhere Vorteile anrechnen lassen muss, als von ihr vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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