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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 12 U 167/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 540 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
12 U 167/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 28.09.2006
Verkündet am 28.09.2006
in dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Beckmann als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.039,31 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2005 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 2 ZPO verzichtet.
Ende der Entscheidung
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