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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 171/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 517 ff.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 171/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007

Verkündet am 29.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 3. wird das am 21. Juli 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 244/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.261,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2005 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 3.261,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.246,20 € seit dem 8. April 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 1/4, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 1/2 und die Beklagte zu 1. weitere 1/4 zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. sowie des Beklagten zu 3. zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und der Beklagte zu 3. je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten zu 3. hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 3. nur ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm infolge des Unfalls vom 17.12.2004 entstandenen Schadens in Höhe von 3.261,25 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger muss sich im Rahmen des Mitverschuldens eine Mitverursachung des Unfalls aufgrund unangemessener Geschwindigkeit anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).

1.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass der Beklagte zu 3. seiner durch Vertrag vom 19.11.2004 vertraglich übernommenen Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch der vom Kläger geltend gemachte Schaden entstanden ist.

a) Der Beklagte zu 3. war im Rahmen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtung gehalten, vor der Geschäftsöffnung des Supermarktes durch geeignete Maßnahmen den Besuchern des Parkplatzes eine weitgehend ungefährdete Benutzung zu ermöglichen. Das Maß der zu ergreifenden Maßnahmen richtet sich danach, was einerseits zur Sicherung des Verkehrs, dem die Verkehrseinrichtung dient, erforderlich und andererseits dem Pflichtigen zumutbar ist. Dabei finden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen, wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, auf Kundenparkplätze eines Lebensmitteleinkaufsmarktes keine Anwendung, da diese in der Regel räumlich begrenzt sind und in der Erwartung angelegt worden sind, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1992, 847; MDR 2000, 519; LG Mannheim VersR 1993, 492). Dabei hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die ihm das Streuen unzumutbar macht, beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1985, 484, 485; OLG Celle NJW-RR 2004, 1251; Palandt/ Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rn. 230). Der Geschädigte hat somit zunächst einen Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachzuweisen. Hingegen braucht er nicht darzulegen, dass der Glättezustand bereits solange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand (OLG Celle a.a.O.).

b) Im Streitfall hat der Kläger nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis geführt, dass jedenfalls gegen 08:25 Uhr, als er den Kundenparkplatz der Beklagten zu 1. befuhr, auf dem Parkplatz Straßenglätte herrschte. Dies folgt aus den auch für den Senat glaubhaften Aussagen der Zeugen K... und A.... Die Zeugin A... hat bekundet, der Parkplatz sei bereits um 06:00 Uhr früh, als sie eingetroffen sei, glatt gewesen. Als sie aus dem Pkw ausgestiegen sei, sei ein normales Begehen der Fläche bis zu dem Laden, in dem sie arbeitete, nicht möglich gewesen, sie sei "ganz schön geschliddert" (vgl. Bl. 189 GA). Nachdem der Kläger nach dem Unfall in den Fleischerladen, in dem sie damals beschäftigt gewesen sei, gekommen sei, sei sie mit ihm nach draußen gegangen, auch zu diesem Zeitpunkt sei es glatt gewesen (vgl. Bl. 190 GA). Der Zeuge K..., der als Polizeihauptmeister seinerzeit den Unfall aufgenommen hat, hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass er sich selbst an Ort und Stelle davon überzeugt habe, dass der gesamte Parkplatz glatt gewesen sei einschließlich der Stelle, an der der Kläger nach seinen Angaben mit dem Pfeiler kollidiert war (vgl. Bl. 192 GA). Entsprechend hat der Zeuge K... beim Ausfüllen der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 171 GA) beim Straßenzustand "winterglatt" eingetragen und auf der zweiten Seite der Unfallmitteilung in der Rubrik "Vermerke" handschriftlich eingetragen "Blitzeis auf Parkplatz" (Bl. 173 GA). Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen oder die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht. Es sind insbesondere keine Umstände dafür ersichtlich, warum die Zeugen, die beide an dem Zustandekommen des Unfalls nicht beteiligt waren und weder ein persönliches noch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben, wahrheitswidrig behauptet haben sollen, Glatteis festgestellt zu haben. Die Aussage der Zeugin A... ist auch nicht wegen vermeintlicher Widersprüche zum Klägervortrag unglaubhaft. Zwar ist zutreffend, dass die Zeugin bekundet hat, sie sei mit dem Kläger nach draußen gegangen, während der Kläger im Rahmen des Ortstermins bei seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, die Zeugin sei nicht mit herausgekommen, um sich persönlich die Glätte anzuschauen (vgl. Bl. 187 GA). Andererseits hat der Kläger im Termin vom 18.11.2005 vor dem Landgericht ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Zeugin A... habe sich die örtlichen Verhältnisse angesehen (vgl. Bl. 148 GA). Auch soweit die Zeugin A... angegeben hat, sie habe dem Kläger geraten, dass er sich beim L...-Markt melden solle, während der Kläger angegeben hat, er sei zuerst zum L...-Markt und erst im weiteren Verlauf in den Bäckermarkt gegangen und habe dort die Zeugin A... angesprochen, handelt es sich um Abweichungen, die dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf und den damit verbundenen Erinnerungslücken geschuldet sein können. Der Kernbereich der Aussage der Zeugin A..., dass es zu dem fraglichen Zeitpunkt gegen 08:25 Uhr auf dem Parkplatz glatt war, vermögen diese in Randbereichen bestehenden Abweichungen nicht in Frage zu stellen. Die Annahme, dass zum Unfallzeitpunkt Glatteis geherrscht hat, lässt sich auch durch das Verhalten des Klägers begründen, da es anderenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Kläger, wenn der behauptete Unfall tatsächlich nicht auf das Glatteis zurückzuführen wäre, sondern auf einen sonstigen Fahrfehler des Klägers, darauf bestanden hätte, dass die Zeugin A... sich die Straßenverhältnisse selbst ansieht.

Die Bekundungen der Zeugin Sch... stehen der Feststellung, dass jedenfalls um 08:25 Uhr auf dem Parkplatz Glätte geherrscht hat, nicht entgegen. Die Zeugin Sch... hat lediglich zum Zustand des Parkplatzes gegen 06:30 Uhr bzw. 07:00 Uhr, als sie selbst auf den Parkplatz eingetroffen ist, Aussagen machen können. Sie hat ausdrücklich eingeräumt, dass sie danach nicht mehr vor die Tür gegangen ist, sie insbesondere auch entgegen der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Dienstanweisung nicht vor Öffnung des Marktes um 08:00 Uhr sich nochmals davon überzeugt hat, ob auf dem Parkplatz Glätte herrschte (vgl. Bl. 231 GA). Die Zeugin Sch... hat auch lediglich davon gesprochen, kein Glatteis "wahrgenommen" zu haben, was nicht ausschließt, dass möglicherweise an anderen Stellen des Parkplatzes Glätte geherrscht hat. Zudem liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Glätte erst nach 07:00 Uhr aufgetreten ist, als sich die Zeugin Sch... bereits im L...-Markt aufgehalten hat, etwa durch gefrierenden Regen, wofür der Vermerk des Zeugen K... in der Unfallmitteilung spricht. Zu den an diesem Tag herrschenden Witterungsverhältnissen haben weder der Kläger noch die vernommenen Zeugen Angaben machen können.

c) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen K... und A... steht zugleich eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. fest. Zugleich ist seine beweislos vorgetragene Behauptung, er habe an dem fraglichen Morgen gegen 05:00 Uhr mit der Schippe Salz gestreut, widerlegt. Da der Beklagte zu 3. behauptet hat, mit Streusalz gestreut zu haben, dessen Wirkung ca. 6 Stunden jedenfalls bei unveränderten Witterungsverhältnissen verhalte (vgl. Bl. 188 GA) und sich darüber hinaus nicht auf das Vorliegen geänderter Witterungsverhältnisse berufen hat, es andererseits aufgrund der Aussagen der Zeugen K... und A... feststeht, dass es zur Glättebildung gekommen ist, kann dies letztlich nur nachvollziehbar dadurch erklärt werden, dass der Beklagte zu 3. an dem fraglichen Tag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur unzureichend gestreut hat. Umstände, wonach im Streitfall trotz des vorhandenen Glatteises eine Streupflicht nicht bestand, hat der Beklagte zu 3. nicht vorgetragen. Er hat insbesondere sich nicht darauf berufen, dass das Glatteis aufgrund gefrorenem Regens aufgetreten ist, worauf er nicht habe rechtzeitig reagieren können. Vielmehr hat er eingeräumt, Reifglätte bemerkt zu haben, so dass grundsätzlich ein Einschreiten geboten war. Aus dem Umstand, dass nach der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in Potsdam bereits gegen 05:00 Uhr eine Temperatur von 1,2 °C zu verzeichnen war, lässt sich zugunsten des Beklagten zu 3. nichts herleiten. Denn diese Information schließt nicht aus, dass es bereits vor 05:00 Uhr oder im weiteren Verlauf des Vormittages zu Glättebildung, etwa durch Regen auf gefrorenem Boden, gekommen sein kann.

d) Ist nach alledem von dem Vorhandensein von Glätte gegen 08:25 Uhr auf dem Parkplatz auszugehen, spricht zugunsten des Klägers der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die von ihm geltend gemachten Beschädigungen an seinem Fahrzeug auf die Glatteisbildung zurückzuführen sind. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bzw. Beschädigungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Im Streitfall steht aufgrund der Bekundungen des Zeugen K... und des Inhalts der Verkehrsunfallanzeige fest, dass der Zeuge K... den Pkw des Klägers mit den angegebenen Beschädigungen an Fahrer- und Beifahrertür, einen beschädigten Betonpfeiler sowie Glatteis vorgefunden hat. Damit spricht für den Kläger der Anschein, dass diese Beschädigungen durch das Glatteis verursacht worden sind. Dieser Anschein ist von dem Beklagten zu 3. nicht entkräftet worden, insbesondere hat er keine andere denkbare Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dargelegt. Darauf, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Zeugin A... zum Unfallhergang befragt hat, obwohl die Zeugin zu diesem Beweisthema vom Kläger nicht benannt worden war, kommt es somit im Ergebnis nicht an.

e) Dem Kläger ist infolge der Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Beklagte zu 3. hat die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens nur unsubstanziiert bestritten. Dafür, dass die geltend gemachten Beschädigungen an der linken Fahrzeugseite auf den Glatteisunfall zurückzuführen sind, spricht bereits der von dem Beklagten zu 3. nicht entkräftete Anschein. Im Übrigen ist das Bestreiten der Höhe angesichts des von dem Kläger vorgelegten Schadensgutachtens nicht hinreichend substanziiert. Allein das Bestreiten, dass außer den festgestellten Vorschaden am Radlauf hinten rechts keine weiteren Vorschäden vorhanden gewesen seien, reicht nicht aus. Angesichts der von dem Kläger durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens belegten Reparaturkosten stellt die offensichtlich "ins Blaue" hinein aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug habe noch weitere Vorschäden gehabt, keinen substanziierten Einwand gegen die geltend gemachten Kosten dar. Die Wertminderung in Höhe von 450,00 € ist ebenfalls durch das Gutachten belegt. Schließlich besteht im Rahmen des Schadensersatzanspruches auch ein Anspruch auf Ersatz der dem Kläger entstandenen Gutachterkosten, die ebenfalls mit Rechnung der D... GmbH vom 16.08.2005 (Bl. 88 GA) hinreichend belegt und nicht konkret bestritten worden sind.

2.

Der Kläger muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden an dem Zustandekommen des Schadens anrechnen lassen, indem er nach eigenem Bekunden den Parkplatz mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren hat. Diese Geschwindigkeit ist bereits ohne Glatteisbildung nicht mehr als angemessen anzusehen. Das Befahren eines Parkplatzgeländes erfordert grundsätzlich eine vorsichtige Fahrweise, da mit rangierenden Fahrzeugen und Unaufmerksamkeiten von Fahrzeugführern, die auf Parkplatzsuche sind, jederzeit gerechnet werden muss. Ferner sind auf dem Parkplatzgelände üblicherweise eine Vielzahl von Fußgängern unterwegs, die vom Parkplatz dem Eingang des Einkaufsmarktes zustreben und zum Teil mit voll beladenen Einkaufswagen zu ihren Fahrzeugen zurückkehren. Die dadurch hervorgerufene Unübersichtlichkeit erfordert in der Regel eine äußerst besonnene Fahrweise, die nur bei Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft gewährleistet ist (vgl. OLG Frankfurt NZV 2001, 36; OLG Celle DAR 2000, 216). Im Streitfall kommt hinzu, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bekannt war, dass eine Glatteiswarnung herausgegeben worden war; er musste daher mit dem Auftreten von Glätte rechnen und seine Fahrweise den Straßen- und Witterungsverhältnissen anpassen. Im Übrigen zeigt das Verhalten insbesondere des Zeugen K..., der den Parkplatz mit Schrittgeschwindigkeit befahren hat, dass es durchaus möglich war, auch trotz der bestehenden Glätte das Fahrzeug unfallfrei zum Stehen zu bringen, woraus folgt, dass der Kläger bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Unfall vermieden hätte. Zugleich ist die Tatsache, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den Unfall zu vermeiden, ein Indiz dafür, dass er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Das in der Überschreitung der hier gebotenen Schrittgeschwindigkeit liegende Mitverschulden ist unter Berücksichtigung des Pflichtenverstoßes des Beklagten zu 3. mit 50 % zu bewerten.

Ein weiteres Mitverschulden kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3. steht nicht fest, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht mit Winterreifen bestückt war. Die entsprechende Behauptung des für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 3. ist ersichtlich ebenfalls ohne Substanz "ins Blaue" hinein erfolgt. Insbesondere bietet das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine Winterreifen aufgezogen hatte. Da der Gutachter das Fahrzeug des Klägers im Sommer am 08.07.2005 in Augenschein genommen hat, ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt mit Sommerreifen bestückt war. Im Übrigen steht nicht fest, dass der Unfall vermieden worden wäre, selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 3. unterstellt wird, dass das Fahrzeug des Klägers nur mit Sommerreifen ausgestattet war, da auch Winterreifen bei Winterglätte ein Ausbrechen bzw. Rutschen des Fahrzeuges nicht immer verhindern. Ebenso steht nicht fest, dass der Kläger den Unfall vermieden hätte oder der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn er nicht die Handbremse gezogen hätte.

3.

Der Zinsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 3. folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Eine frühere Inverzugsetzung des Beklagten zu 3. ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat erst im Laufe des Rechtsstreits davon Kenntnis erlangt, dass der Beklagte zu 2. seine Verpflichtung zur Übernahme des Winterdienstes auf den Beklagten zu 3. als Subunternehmer weitergegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichthofs als Revisionsgericht.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 6.522,50 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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