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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 12 U 173/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 517 ff
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 125 S. 1
BGB § 185
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 S. 2
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 516 Abs. 1
BGB § 518 Abs. 1 S. 1
BGB § 518 Abs. 2
BGB § 525 Abs. 1
BGB § 667
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
BGB § 2287
BGB § 2303 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 173/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.04.2008

Verkündet am 10.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 16/07, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Nachlass der Frau W... R... 32.211,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker der am ... 1919 in B... geborenen und am 25.10.2004 in K... verstorbenen W... R... gegen die Beklagte, die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Er verlangt die Rückzahlung eines Betrages von 32.211,39 €, den die Beklagte als Wohndarlehen für die Erblasserin an die A... W... gemeinnützige GmbH (im Folgenden: A... GmbH) überwiesen hatte und der nach dem Tod der Erblasserin an die Beklagte zurücküberwiesen worden war. Der Kläger ist der Auffassung, dieser Betrag stünde dem Nachlass zu. Die Beklagte beruft sich darauf, die Erblasserin habe ihr im September/Oktober 2002 einen Betrag von 32.000,00 € geschenkt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass nach § 10 Nr. 5 des Wohnstiftsvertrages zwischen der Erblasserin und der A... GmbH das Wohndarlehen spätestens 6 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Rückzahlung fällig war, wobei die Rückzahlung an den Bewohner selbst, dessen durch Erbschein oder notarielles Testament ausgewiesenen Erben, den Testamentsvollstrecker oder an einen durch eine über den Tod des Bewohners hinaus geltende Empfangsvollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten erfolgen sollte. Nach § 10 Nr. 7 war die Abtretung des Rückzahlungsanspruches an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der A... GmbH zulässig. Nach § 17 Nr. 1 des Wohnstiftsvertrages endete das Vertragsverhältnis entweder durch Kündigung oder bei Tod des Bewohners mit dem Tag des Versterbens. Die Erblasserin erteilte der Beklagten am 16.10.2002 eine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme des Wohndarlehens in der im Auszahlungszeitpunkt bestehenden Höhe. Die Beklagte hat erklärt, der Betrag von 32.000,00 € sei ihr in bar übergeben worden, wobei die Erblasserin erklärt habe, sie - die Beklagte - solle das Geld endgültig behalten, jedoch mit diesem Geld vorab das Wohndarlehen an die A... GmbH auszahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskehr des Darlehensbetrages. Der Kläger könne seine Forderung nicht auf § 667 BGB stützen. Er habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Erblasserin und die Beklagte einen Auftragsvertrag geschlossen und die Beklagte den Betrag von der Erblasserin erhalten habe. Der Kläger habe die Behauptung eines Auftragsverhältnisses erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet erhoben. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger sei dafür beweisbelastet, dass die Zuwendung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund genüge es nicht, die Schenkung zu bestreiten. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast durch den Hinweis auf die Schenkung genügt. Schließlich könne der Kläger seine Forderung auch nicht auf die §§ 2287, 812 BGB stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 20.07.2007 zugestellte Urteil (Bl. 103 GA) hat der Kläger mit einem per Telefax am 17.08.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 105 GA) und sein Rechtsmittel mit einem per Telefax am 19.09.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 114 ff GA).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. Er rügt sowohl die Verletzung des Verfahrensrechts als auch des materiellen Rechts. Das Landgericht habe den Umfang der Behauptungslast der Beklagten verkannt. Es habe nicht beachtet, dass die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Behauptungslast Umstände wiederzugeben habe, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergäben. Die Beklagte habe lediglich behauptet, einen Betrag in Höhe von 32.000,00 € von der Erblasserin geschenkt bekommen zu haben, zu den weiteren Umständen jedoch nur widersprüchlich und unvollständig vorgetragen. Angesichts ihres unschlüssigen Vortrages über die Umstände der angeblichen Schenkung hätte das Landgericht die behaupteten Umstände näher hinterfragen und aufklären müssen. Es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, nähere Angaben zu der behaupteten Schenkung zu machen, was die Beklagte nicht getan habe. Indem die Beklagte ihrer sekundären Behauptungslast nicht genügt habe, sei seine Behauptung als primärem Darlegungspflichten hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrundes zugestanden. Darüber hinaus habe das Landgericht einzelne Tatsachen hinsichtlich der behaupteten Schenkung falsch erfasst und gewürdigt. Bei zutreffender Würdigung hätte das Landgericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass es bei der Überlassung des Geldes zur späteren Überweisung auf das Konto der A... GmbH nicht um eine Schenkung, sondern um einen Auftrag oder ein Treuhandverhältnis gehandelt habe, da es an der für eine Schenkung erforderlichen dauerhaften Bereicherung der Beklagten fehle.

Weiterhin sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass er hinsichtlich des Vorliegens eines Auftragsverhältnisses beweisfällig geblieben sei. Tatsächlich sei dies von der Beklagten nicht bestritten worden. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er hilfsweise seinen Anspruch auch auf einen Herausgabeanspruch aus den §§ 2287, 812 BGB gestützt habe. Seine diesbezüglichen Rechtsausführungen in dem nachgereichen Schriftsatz vom 03.07.2007 habe das Landgericht offensichtlich unberücksichtigt gelassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 16/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Nachlass der Frau W... R... 32.211,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Behauptungslast zutreffend erkannt. Die von ihr mit der Klageerwiderung vorgetragene Schenkung habe endgültig sein sollen. Mit dem Vortrag zu den Voraussetzungen des § 2287 BGB sei der Kläger nach ihrer Ansicht in der Berufungsinstanz präkludiert.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des an sie ausgekehrten Betrages von 32.211,39 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.

a) Die Beklagte hat den Betrag von 32.211,39 € durch die Zahlung der A... GmbH auf Kosten des Klägers erlangt. Mit der Zahlung hat die A... GmbH ihre Rückzahlungsverpflichtung aus dem Wohnstiftsvertrag gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erfüllt. Die Beklagte war aufgrund der ihr von der Erblasserin erteilten Geldempfangsvollmacht zur Entgegennahme des Betrages berechtigt. Die A... GmbH hat insoweit mit Einwilligung der Erblasserin gem. § 185 Abs. 1 BGB an die Beklagte geleistet, so dass sie zugleich mit der Zahlung ihrer gegenüber dem Nachlass bestehenden Rückzahlungspflicht durch Leistung an einen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Nr. 5 des Wohnstiftsvertrages frei geworden ist. Daraus folgt zugleich, dass es sich bei der Zahlung der A... GmbH nicht um eine Leistung an die Beklagte, sondern um eine Leistung gegenüber dem Nachlass handelt. Wer Leistender und wer Leistungsempfänger ist, richtet sich danach, welchen Zweck die Beteiligten mit der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (vgl. BGH NJW 2006, 286, 287; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 812 Rn. 41). Im Streitfall wollte die A... GmbH mit der Zahlung aus eigenen Mitteln und auf eigene Rechnung die gegenüber der Erblasserin bzw. nach deren Tode gegenüber den Erben bestehende Verbindlichkeit auf Rückzahlung des geleisteten Wohndarlehens gem. § 10 Nr. 5 des Wohnstiftsvertrages erfüllen. Die Beklagte trat insoweit aus der Sicht der A... GmbH als Leistender lediglich als Vertreterin der Erben aufgrund der ihr von der Erblasserin erteilten Geldempfangsvollmacht auf. Tatsächlicher Empfänger der Leistung sollten nach dem von der A... GmbH verfolgten Zweck nicht die Beklagte, sondern die tatsächlichen Erben sein. Da somit mit der Leistung nicht das Vermögen der Beklagten vermehrt werden sollte, steht die Tatsache, dass es sich bei der Überweisung um eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB handelt, der Möglichkeit einer Nichtleistungskondiktion durch den Kläger nicht entgegen.

b) Die Zahlung des Betrages an die Beklagte ist auch ohne Rechtsgrund erfolgt.

aa)

Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (vgl. BGH NJW 1999, 2887; BGH NJW-RR 2007, 488, 489). Ausnahmsweise bedarf es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes nicht, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH NJW 1999 a.a.O.; BGH NJOZ 2003, 141, 142). Es kann dahinstehen, ob im Streitfall bereits ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, da unstreitig der Betrag von 32.211,39 € als der A... GmbH zur Verfügung gestelltem Wohndarlehen gem. § 10 Nr. 5 des Wohnstiftsvertrages nach dessen Beendigung der Erblasserin bzw. nach deren Tod den Erben zustand. Jedenfalls ist es im Streitfall Sache der Beklagten darzulegen, aus welchen Gründen sie meint, den empfangenen Betrag behalten zu dürfen. Im Rahmen dieser der Beklagten sekundären Behauptungslast hat sie, soweit es ihr zumutbar ist, das Fehlen eines rechtlichen Grundes substanziiert unter Darlegung der für das Bestehen eines Rechtsgrundes sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten. Nur wenn ein entsprechendes substanziiertes Bestreiten vorliegt, muss der Kläger als darlegungs- und beweisbelastete Partei diese Umstände durch eigenen Vortrag und ggf. durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. BGH a.a.O.).

bb)

Im Streitfall rechtfertigen die von der Beklagten dargelegten Umstände jedoch die Annahme einer wirksamen Schenkung seitens der Erblasserin nicht.

Eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass durch die Zuwendung der Erblasserin das Vermögen der Beklagten materiell-rechtlich, dauerhaft und nicht nur vorübergehend vermehrt worden ist. Keine Schenkung, sondern ein Auftragsverhältnis liegt vor, wenn die Vermögenszuwendung allein zu dem Zweck erfolgt, es zu Gunsten anderer zu verwenden, und bei der die Beklagte als Empfängerin der Geldzuwendung nur als Mittels- oder Durchgangsperson anzusehen wäre (vgl. BGH NJW 2004, 1382, 1383). Dies ist jedoch gerade nach dem Vorbringen der Beklagten der Fall. Danach sollte der Betrag von 32.000,00 € gerade nicht in dem Vermögen der Beklagten bleiben, sondern von der Beklagten an die A... GmbH weitergereicht werden, ohne dass dem Vermögen der Beklagten ein entsprechender Vermögenswert verblieb. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist das Geld auch erst übergeben worden, nachdem zwischen der Erblasserin und der Beklagten eine entsprechende Absprache getroffen wurde, wonach die Beklagte den ihr von der Erblasserin übergebenen Geldbetrag als Wohnstiftsdarlehen an die A... GmbH überweisen sollte. Der übergebene Betrag war somit von der Erblasserin zweckgebunden übergeben worden, verbunden mit dem Auftrag, dieses Geld an die A... GmbH weiterzuleiten. Eine dauerhafte Vermögensmehrung der Beklagten war danach gerade nicht beabsichtigt. Es liegt insbesondere auch keine Schenkung unter Auflage gem. § 525 Abs. 1 BGB vor, da eine solche voraussetzt, dass dem Empfänger nach Erfüllung der Auflage von der Zuwendung noch etwas verbleibt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 525 Rn. 10).

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe das Geld endgültig behalten sollen, bezieht sich dies lediglich darauf, dass sie berechtigt gewesen sein soll, über den Geldbetrag nach Rückzahlung des Darlehens durch die A... GmbH verfügen zu dürfen. Damit liegt nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls ein Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB vor, welches aufgrund der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form unwirksam ist. Eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht erfolgt. Auch eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Hierfür hätte es einer entsprechenden Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der A... GmbH durch die Erblasserin bedurft, die zudem nach § 10 Nr. 7 des Wohnstiftsvertrages in schriftlicher Form hätte erteilt werden müssen. Dass eine solche Abtretung erfolgt ist, hat die Beklagte nicht substanziiert vorgetragen. In der Ausstellung der Geldempfangsvollmacht im Falle der Hilflosigkeit oder des Todes der Erblasserin ist eine solche Abtretung nicht zu sehen, da aus der Erteilung einer Vollmacht nicht zwingend folgt, dass der Bevollmächtigte zugleich Inhaber der entsprechenden Rückzahlungsforderung werden soll. Zudem spricht die Ausstellung der Geldempfangsvollmacht gegen den Vortrag der Beklagten, sie habe das Geld für sich behalten dürfen. Mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist das der Beklagten erteilten Schenkungsversprechen gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.

Die Erteilung der Geldempfangsvollmacht durch die Erblasserin stellt ebenfalls keinen ausreichenden Rechtsgrund dar. Die Vollmacht berechtigt die Beklagte lediglich dazu, das Geld in Empfang nehmen zu dürfen, stellt jedoch keinen ausreichenden Rechtsgrund dar, das Geld auch für sich behalten zu dürfen. Sofern der Erteilung der Vollmacht ein entsprechendes Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten zugrunde lag, ist dieser Auftrag spätestens durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker mit dem Schreiben vom 06.07.2005 widerrufen worden (Bl. 92 GA).

2.

Gegenansprüche stehen der Beklagten nicht zur Seite. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gegen den Nachlass besteht nicht, da die Beklagte den an die A... GmbH gezahlten Betrag nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus eigenen Mitteln aufgewandt hat, sondern der Betrag ihr von der Erblasserin zur Verfügung gestellt worden ist. Das Bestehen etwaiger Pflichtteilsansprüche gem. § 2303 Abs. 1 BGB ist von der Beklagten ebenfalls nicht substanziiert dargelegt worden. Nachdem sie unstreitig bereits einen Betrag von mehr als 320.000,00 € erhalten hat, hätte es der Beklagten oblegen, konkret nachzuweisen, dass ihr über diesen Betrag hinaus noch ein weiterer Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil zusteht. Die Einreichung einer handschriftlichen Aufstellung über das zum Nachlass gehörende Guthaben (Bl. 82 GA) reicht hierfür nicht aus.

3.

Die geltend gemachte Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Die Beklagte hat mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2006 eindeutig zu erkennen gegeben, dass ihr nach ihrer Ansicht der streitgegenständliche Betrag zustehe, so dass eine weitere Mahnung des Klägers aufgrund der in diesem Schreiben zum Ausdruck kommenden endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten entbehrlich war.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 2, 709 ZPO.

Die Revision war entgegen der Anregung der Beklagten nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 32.211,39 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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