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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 12 U 173/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO §§ 517 ff
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 836 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 195 n. F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a. F.
BGB § 196 Abs. 2 a. F.
BGB § 199 Abs. 1 n. F.
BGB § 203
BGB § 204 Abs. 2
BGB § 208 a. F.
BGB § 212
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 247
EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 386/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Pfändungsgläubiger von der Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag über Spritzgießformen. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte mit ihrer Drittschuldnererklärung das Bestehen der geltend gemachten Forderung mit der Wirkung des Neubeginns der Verjährung anerkannt hat, nachdem die Beklagte im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Mit Kaufvertrag vom 20.12.2001 veräußerte J. M. an die Beklagte 5 Spritzgießformen für Rasengitterplatten zu einem Gesamtkaufpreis von 43.318,00 DM. Der Kaufpreis sollte in Höhe von 4.500,00 DM sofort bei Vertragsabschluss und in jeweils gleich großen Raten am 01.04., 01.06. und 01.10.2002 fällig sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Anlage K 1, Bl. 6 GA) Bezug genommen. Die Spritzgießformen wurden seinerzeit von der E. GmbH (im Folgenden: E. GmbH) genutzt.

Der Kläger machte in der Folgezeit Eigentumsansprüche an den Spritzgießformen geltend und erhob gegen die E. GmbH am 25.05.2004 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Az.: 11 O 26/05 Klage auf Herausgabe der näher bezeichneten Spritzgießformen. In diesem Rechtsstreit wurde der Beklagten der Streit verkündet. Der Rechtsstreit endete mit einem zwischen dem Kläger und der E. GmbH am 18.11.2005 abgeschlossenen Vergleich, mit der sich die E. GmbH zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers wegen der Herausgabe von Rasenplatten, Werkzeugen oder Parkmarkierungswerkzeugen zur Zahlung eines Betrages von 6.000,00 € verpflichtete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 (Bl. 38 ff GA) verwiesen.

Ferner erwirkte der Kläger aufgrund eines rechtskräftigen Titels gegen J. M. am 26.01.2005 beim Amtsgericht Fürstenwalde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche der J. M. gegen die Beklagte aus der Veräußerung von Werkzeugen gepfändet werden sollten, und der der Beklagten als Drittschuldnerin am 04.02.2005 zugestellt wurde. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 14.02.2005 eine Drittschuldnererklärung ab, in der es u. a. heißt: "Ansprüche (...) aus Veräußerung von Werkzeugen in Höhe von ca. 35.000,00 € bestehen nur dann, wenn der Kauf von Werkzeugen nicht durch die Herausgabeklage ihres Mandanten gegen die E. GmbH torpediert wird. Hier wird nicht davon ausgegangen, dass sowohl ein Herausgabeanspruch von Werkzeugen als auch eine Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises bestehen." Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 zu den Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 9 GA).

Der Kläger erhob am 06.04.2006 gegen die Beklagte beim Landgericht Frankfurt (Oder) unter dem Az.: 12 O 119/06 Einziehungsklage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises. Im Wege der Klageänderung hat der Kläger seinen Anspruch sodann auf eine Nutzungsentschädigung für die nach seiner Ansicht unberechtigte Nutzung der Spritzgießformen gestützt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 01.12.2006 abgewiesen worden.

Unter dem 15.01.2007 erwirkte der Kläger beim Amtsgericht Fürstenwalde einen erneuten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit der die Ansprüche der Schuldnerin J. M. gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag für Spritzgießformen vom 20.12.2001 bezüglich der Veräußerung von Werkzeugen gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden. Der Beschluss wurde der Beklagten am 22.02.2007 zugestellt. In ihrer Drittschuldnererklärung gab die Beklagte an, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Insoweit wird auf die als Anlage B 4 in Kopie zu den Gerichtsakten gereichte Zustellungsurkunde (Bl. 62 GA) verwiesen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die gepfändete Forderung aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2001 sei verjährt. Die Drittschuldnererklärung der Beklagten vom 14.02.2005 habe den Eintritt der Verjährung nicht wirksam gehemmt. Ihr könne nicht mit der nötigen Eindeutigkeit entnommen werden, dass die Beklagte das Bestehen einer Schuld anerkannt habe. Aus dem Erklärungsinhalt werde nicht hinreichend deutlich, zu welchen der gepfändeten Ansprüche die Beklagte konkret eine Erklärung habe abgeben wollen. Auch lasse sich der Formulierung ein eindeutiger Wille zur Bestätigung der Forderung nicht entnehmen.

Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 29.07.2008 zugestellte Urteil (Bl. 92 GA) mit einem per Telefax am 22.08.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 93 GA) und sein Rechtsmittel mit einem per Telefax am 29.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 101 ff GA).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Klageforderung in vollem Umfang weiter unter Vertiefung seiner Ansicht, dass die Drittschuldnererklärung vom 14.02.2005 zu einem Neubeginn der Verjährung geführt habe. Er macht geltend, dass entgegen der Ausführungen des Landgerichts im Wege der Auslegung der Drittschuldnererklärung entnommen werden könne, dass die Beklagte das Bestehen einer Forderung der Schuldnerin bestätigt habe. Bereits aus dem Wortlaut der Drittschuldnererklärung ergebe sich unzweideutig das Bewusstsein der Beklagten vom Bestehen des Anspruches. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Höhe der Restforderung mit 35.000,00 € im Rahmen der Drittschuldnererklärung erstmals beziffert habe, was von ihm (dem Kläger) nur so habe verstanden werden können, dass aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2001 noch eine Kaufpreisforderung in Höhe von 35.000,00 € offen sei und die Beklagte sich dieser Verbindlichkeit bewusst gewesen sei. Das Landgericht habe übersehen, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass sich die Formulierung allein auf den Kaufvertrag vom 20.12.2001 bezogen habe. Die Formulierung impliziere zugleich, dass der Zahlungsanspruch geltend gemacht werden könne, sobald er (der Kläger) auf die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegenüber der E. GmbH verzichte. Hätte die Beklagte einen Anspruch bestreiten wollen, hätte die Formulierung nahe gelegen, dass solche Ansprüche nicht bestünden. Die Beklagte habe dieses Verständnis in der Folgezeit ausdrücklich im Rahmen des Rechtsstreites zum Az.: 12 O 119/06 bestätigt. Sie habe unzweifelhaft das Bestehen der Restschuld anerkannt und lediglich deutlich gemacht, dass nach ihrer Auffassung die beiden genannten Ansprüche in einem Alternativverhältnis zueinander stünden, was für die Anerkenntniswirkung gem. § 212 BGB keine Bedeutung habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 25.07.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 386/07, zu verurteilen, an ihn 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Auffassung, dass durch die Drittschuldnererklärung ein Neubeginn der Verjährung nicht eingetreten sei. Dem Wortlaut der Drittschuldnererklärung sei nach ihrer Ansicht nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruches der Schuldnerin gehabt habe. Der Kläger habe auf die Erklärung auch nicht vertraut, da er seine zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Herausgabeklage gegenüber der E. GmbH gerade nicht zurückgenommen habe, so dass nicht zu entnehmen sei, dass er von seinem Anspruch auf Herausgabe abgerückt sei. Darüber hinaus wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen zu der in erster Instanz erklärten Hilfsaufrechnung mit einer ihr zustehenden Forderung wegen zu Unrecht bezahlter Lizenzgebühren in Höhe von 60.000,00 €.

Die Akten 11 O 26/05 und 12 O 119/06 des Landgerichts Frankfurt (Oder) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte aufgrund der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Zahlung des restlichen Kaufpreises zu verweigern.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gem. § 836 Abs. 1 ZPO zur gerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten und ihm zur Einziehung überwiesenen Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2001 ermächtigt; Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 15.01.2007 bestehen nicht und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch steht der Klage nicht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils in dem Rechtsstreit 12 O 119/06 Landgericht Frankfurt (Oder) entgegen, da Streitgegenstand in dem dortigen Rechtsstreit nach der erfolgten Klageänderung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der nach Ansicht des Klägers unberechtigten Nutzung der Spritzgießformen war.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte kann dem geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus Art. 53 i.V.m. Art. 62 CISG, 433 Abs. 2 BGB a. F. mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

a) Auf den zugrunde liegenden Kaufvertrag vom 20.12.2001 ist deutsches Recht anwendbar. Zwar ist von den Vertragsparteien, von denen eine ihren Wohnsitz in Polen hat, eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung nicht getroffen worden. Es ist jedoch gem. Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB von einer konkludenten Wahl deutschen Rechts auszugehen. So ist der Vertrag in deutscher Sprache abgefasst und in Deutschland geschlossen worden, zudem wird ausdrücklich auf die seinerzeit nur in Deutschland gültige Währung (DM bzw. Euro) abgestellt. Die Spritzgießformen, die Gegenstand des Kaufvertrages waren, befanden sich zum damaligen Zeitpunkt unstreitig in F.. Entgegenstehende Indizien, die darauf hindeuten, dass die Vertragsparteien den Kaufvertrag dem polnischen Recht unterstellen wollten oder eine andere Rechtswahl getroffen haben, sind nicht ersichtlich und werden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

Die Vereinbarung deutschem Rechts führt gem. Art. 1 Abs. 1 b des UN-Übereinkommens für Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das in der Bundesrepublik zum 01.01.1991 in Kraft getreten ist, zur Anwendung der Vorschriften des CISG. Danach hat der Käufer gem. Art. 53 CISG den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Erfüllt der Käufer diese Pflichten nicht, kann der Verkäufer nach Art. 62 CISG die Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn er zuvor dem Käufer gem. Art. 63 Abs. 2 CISG eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten gesetzt hat. Eine solche angemessene Fristsetzung liegt im Streitfall in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.12.2005 (Bl 10 f GA) vor.

b) Die Kaufpreisforderung ist jedoch verjährt.

aa) Da das CISG bezüglich der Verjährung keine eigenständigen Regelungen enthält, ist insoweit auf die Regelungen des BGB zur Verjährung zurückzugreifen. Die Verjährung richtet sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Recht. Zwar ist das zugrunde liegende Schuldverhältnis bereits vor dem 01.01.2002 entstanden, so dass grundsätzlich nach Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Zum Verjährungsrecht trifft Art. 229 § 6 EGBGB jedoch als lex specialis eine differenzierende, von dem Grundsatz des Art. 229 § 5 EGBGB teilweise abweichende Regelung. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bestimmt als Ausnahmefall von Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, dass auf die am 01.01.2002 bestehenden, noch nicht verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung findet. Diese Regelung ist dabei nicht nur auf die schon am 01.01.2002 bestehenden Ansprüche beschränkt, sondern erst recht zumindest entsprechend auf solche Ansprüche anwendbar, die auf vor dem 01.01.2002 bestehenden Schuldverhältnissen beruhen, aber erst nach dem 01.01.2002 entstanden sind (vgl. BGH NJW 2005, 739, 740; BGH NJW 2006, 44). So liegt der Fall auch hier, da der zugrunde liegende Kaufvertrag zwar bereits am 20.12.2001 abgeschlossen worden ist, der Kaufpreis aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien jedoch erst mit der Fälligkeit der letzten Rate zum 01.10.2002 fällig geworden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB n. F. begann somit gem. § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen, so dass Verjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten ist.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist von dem 01.01.2002 an berechnet wird, weil die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer ist als die nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung geltende Verjährungsfrist, wobei dahinstehen kann, ob die danach geltende Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F. 4 Jahre betrug oder die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. galt, da in beiden Fällen die seit dem 01.01.2002 geltende Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer ist als die nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung einschlägige Frist. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB betrifft nur die bereits am 01.01.2002 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche, während im Streitfall der streitgegenständliche Kaufpreisanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und damit auch nicht entstanden war. Anderenfalls würde die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist bei Anwendung des Abs. 4 S. 1 auch auf die erst nach dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche unzumutbar verkürzt. Vielmehr bleibt es in diesen Fällen dabei, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch insgesamt fällig und damit entstanden ist, zu laufen begonnen hat.

bb) Das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2005 hat nicht zu einem Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2005 nicht als Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen.

Für die Annahme eines Anerkenntnisses i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt jedes Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruches wenigstens dem Grunde nach unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BGH NJW 1978, 1914; BGH NJW 2002, 2872, 2873 m.w.N.). Da für die Annahme eines Anerkenntnisses ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob die vorausgegangene Pfändung infolge des fehlerhaften Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.01.2005 nichtig war und die Drittschuldnererklärung der Beklagten möglicherweise ins Leere ging. Auch kann das Anerkenntnis gegenüber dem Pfändungsgläubiger als Berechtigtem abgegeben werden, selbst wenn dieser nicht Inhaber der Forderung geworden ist (vgl. BGH NJW 1978, 9914). Ob eine bestimmte Erklärung die Voraussetzungen eines zum Neubeginn der Verjährung führenden Anerkenntnisses erfüllt, ist durch Auslegung gem. § 133, 157 BGB zu ermitteln. Im Streitfall hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen eines solchen Anerkenntnisses verneint.

Bereits der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 14.02.2005 ist insoweit nicht eindeutig. Zwar konnte sich die Erklärung - anders als das Landgericht meint - aus dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers nur auf die gepfändeten Ansprüche der Schuldnerin J. M. aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2001 beziehen, da nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem in dem Schreiben vom 14.02.2005 genannten Schuldner zu 1. D. C. und der Beklagten neben dem Kaufvertrag vom 20.12.2001 noch ein weiteres Schuldverhältnis bestand, aus dem D. C. Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Veräußerung von Werkzeugen hätte geltend machen können. Die Beklagte hat erstinstanzlich auch nicht in Abrede gestellt, dass sich die Erklärung vom 14.02.2005 unter Ziffer 4. und 5. nur auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 20.12.2001 bezog. Die Erklärung stellt jedoch gerade nicht eindeutig fest, dass die Beklagte von dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen ist. Vielmehr steht die Erklärung bereits vom Wortlaut her unter einer Einschränkung ("nur dann, wenn"). Nach dem Verständnis der Beklagten, wie es auch in dem Schreiben vom 14.02.2005 zum Ausdruck gekommen ist, war die gleichzeitige Geltendmachung von Herausgabeansprüchen hinsichtlich der streitgegenständlichen Spritzgießformen und des Anspruches auf Zahlung des Restkaufpreises ausgeschlossen. Die Erklärung ist in dem Zusammenhang damit zu sehen, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits die Herausgabeklage des Klägers gegen die E. GmbH als Besitzerin der Werkzeuge (LG Frankfurt (Oder), 11 O 26/05) anhängig war, wovon die Beklagte aufgrund der seitens der dortigen Beklagten erfolgten Streitverkündung Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte in dem Schreiben vom 14.02.2005 ausdrücklich erklärt, dass eine Befriedigung des geltend gemachten Kaufpreisanspruches solange nicht in Betracht kam, wie der Kläger seine Klage auf Herausgabe der Werkzeuge weiterverfolgte. Sie hat somit gerade nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Bestehen der Schuld ausgegangen ist; vielmehr bestand aus ihrer Sicht keine Veranlassung, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, solange der Kläger sich dazu entschieden hatte, gegen die E. GmbH gerichtlich auf Herausgabe der Spritzgießformen vorzugehen.

Der von der Beklagten erklärte Vorbehalt ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, dass der Kläger in dem Rechtsstreit mit der E. GmbH einen Vergleich über die Zahlung von 6.000,00 € zur Abgeltung des Herausgabeanspruches geschlossen hat. Der Kläger hat auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gerade nicht verzichtet, sondern in dem Rechtsstreit gegen die E. GmbH weiterverfolgt und letztlich auch realisiert, indem er im Vergleichswege die Verpflichtung der E. GmbH zur Zahlung eines Betrages von 6.000,00 € zur Abgeltung des Herausgabeanspruches erreicht hat. Der Kläger hat die Erklärung der Beklagten auch nicht anders verstanden, da er in der Berufungsbegründung selbst ausgeführt hat, die Formulierung der Beklagten in dem Schreiben vom 14.02.2005 impliziere, dass der Zahlungsanspruch geltend gemacht werden könne, sobald der Kläger auf die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen verzichte. Der Kläger hat auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche aber nicht verzichtet, sondern diese im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches durchgesetzt.

Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers in der Erklärung vom 14.02.2005 auch nicht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die beiden geltend gemachten Ansprüche in einem Alternativverhältnis zueinander stünden. In dem Schreiben kommt vielmehr eindeutig der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) zum Ausdruck, indem die Beklagte geltend macht, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte, indem er einerseits unter Berufung auf ein ihm zustehendes Eigentumsrecht an den veräußerten Werkzeugen deren Herausgabe verlange, andererseits jedoch zugleich Rechte aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2001 geltend macht, die jedoch ihrerseits nur durchsetzbar waren, wenn die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages vom 20.12.2001 wirksam Eigentümerin der veräußerten Gegenstände geworden ist. Eine mit einer derartigen Einschränkung versehene Erklärung kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Erklärende des Bestehens der Schuld ohne Wenn und Aber bewusst sei. Folgerichtig hat die Beklagte auf ihr angebliches Anerkenntnis auch keine Zahlung geleistet oder sonstige Zahlungen angekündigt. Sie hat vielmehr eindeutig die Erfüllung des Zahlungsanspruches davon abhängig gemacht, dass der Kläger seine Ansprüche auf Herausgabe der Werkzeuge nicht weiter verfolgt. Die Situation ist hier vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW 1969, 1108 entschiedenen Sachverhalt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Schuldner die Bezahlung der Werklohnforderung davon abhängig gemacht, dass zuvor geltend gemachte Mängel beseitigt würden. Eine derartige Erklärung hat der Bundesgerichtshof zu Recht nicht als Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB a. F. angesehen. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall.

Aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.06.2006 in dem Rechtsstreit 12 O 119/06 LG Frankfurt (Oder) kann der Kläger ebenfalls nichts für sich Günstiges herleiten. In diesem Schriftsatz liegt kein erneutes Anerkenntnis, sondern lediglich die Wiederholung der bereits in der Erklärung vom 14.02.2005 zum Ausdruck kommenden Auffassung, wonach der Kläger nicht zugleich die Herausgabe der Werkzeuge und Zahlung des restlichen Kaufpreises verlangen könne.

cc) Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Soweit sich aus dem als Anlage zur Klageschrift in Kopie zu den Akten gereichten Schriftverkehr ergibt, dass zwischen den Parteien nach Eingang des Aufforderungsschreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.12.2005 möglicherweise Verhandlungen geführt worden sind, hat sich der für das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht auf das Vorliegen entsprechender Verhandlungen, die gem. § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung hätten führen können, berufen. Im Übrigen kann dies dahinstehen, da selbst bei Zugrundelegung des für den Kläger günstigsten Falles eine durch die Aufnahme von Verhandlungen und den anschließenden Rechtsstreit zum Az.: 12 O 119/06 eingetretene Hemmungswirkung gem. § 204 Abs. 2 BGB spätestens sechs Monate nach Vornahme der Klageänderung im Rechtsstreit 12 O 119/06 mit Schriftsatz vom 15.08.2006, eingegangen am 17.08.2006, somit spätestens mit Ablauf des 17.02.2007 beendet war. Die erst am 17.12.2007 eingegangene Klage hat daher in keinem Fall eine rechtzeitige Hemmung vor Ablauf der Verjährungsfrist herbeiführen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 35.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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