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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 12 U 185/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
BGB § 253
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831
StGB § 229
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 327/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einer Behandlung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. ab dem 01.10.2004. Die Beklagten zu 1. und 2. betreiben gemeinsam in den Räumen der ...klinik Lü. (Beklagte zu 3.), die zur Beklagten zu 2. gehören, die Geburtshilfe, wobei die Hebammen Angestellte der Beklagten zu 2. sind, während die Mediziner bei der Beklagten zu 1. beschäftigt sind. Die Klägerin hatte sich in der Nacht zum 02.10.2004 in die Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes begeben. Am Morgen des 02.10.2004 kam es bei der Klägerin zu einer Uterusruptur (die von einer vorhergehenden Kaiserschnittentbindung stammende Narbe war aufgerissen). In der Folge konnte im Rahmen einer um 10:16 Uhr angesetzten Notsectio das Kind nur noch tot geboren werden. Zugleich wurde die gerissene Gebärmutter operativ entfernt, wobei es jedenfalls zu einer Harnblasenläsion kam. Nach Behauptung der Klägerin wurden bei dieser Operation oder einer Folgeoperation der Harnleiter und die Blase fehlerhaft mit der Baudecke vernäht, was wiederum Ursache der am 5. postoperativen Tag bei der Klägerin aufgetretenen Nierenstauung (links) 2. Grades gewesen sein soll, aus der sich in der Folgezeit eine Blasenscheidenfistel mit absoluter Harninkontinenz entwickelt hat. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. die Gebärmutterruptur zu einem früheren Zeitpunkt hätten erkennen bzw. im Vorfeld der Ruptur eine entsprechende Gefahr hätten vermuten und dementsprechend früher eine Sectio hätten vornehmen müssen, sodass es weder zur Totgeburt noch zu Entfernung der Gebärmutter und auch nicht zu den weiteren von der Klägerin behaupteten Folgen gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 16.07.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen die Beklagte zu 3. sei die Klage bereits unzulässig, da diese mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht parteifähig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klägerin stünden Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und 2. nicht zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Tod ihres Kindes am 02.10.2004 auf ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sei; auch hätten sich keine Anhaltspunkte für begangene Fehler im Zusammenhang mit der anschließenden operativen Entfernung der Gebärmutter ergeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe das Vorgehen der Beklagten jedenfalls bis 09:40 Uhr den allgemeinen Regeln der ärztlichen Heilbehandlungskunst entsprochen. Hinweise auf eine bereits erfolgte oder zumindest unmittelbar drohende Uterusruptur hätten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über Schmerzen im Unterbauch geklagt habe, da sie insoweit einen Beweis nicht angetreten habe. Soweit der Sachverständige die Zeitspanne von 09:40 Uhr - dem Zeitpunkt, in dem Herztöne des Kindes nicht mehr sicher abgeleitet werden konnten - bis zur Entscheidung zur Durchführung der Notsectio um 10:16 Uhr als zu lang bezeichnet habe, sei ein hierin liegender Behandlungsfehler jedenfalls nicht kausal für die Totgeburt und die Beeinträchtigungen der Klägerin geworden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es noch hinzunehmen, wenn vom Zeitpunkt der Entscheidung zur Notsectio bis zu deren Durchführung 15 - 20 Minuten vergehen würden. Eine Rettung des Kindes in dieser Zeitspanne wäre jedoch nicht möglich gewesen, da die Überlebenszeit nach den Angaben des Sachverständigen bei kompletter Unterbrechung der Sauerstoffversorgung lediglich 10 Minuten betrage. Auch weitere Fehler seien den Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die operative Entfernung der Gebärmutter medizinisch indiziert gewesen sei und auch die Verletzung der Blase als typisches Risiko dieser Operation innewohne. Die von der Klägerin behauptete Vernähung der Blase an der Bauchdecke sei nach dem Inhalt der Patientenakte nicht belegt und mithin von der Klägerin nicht bewiesen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 04.08.2008 zugestellte Urteil mit am 01.09.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 02.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin, die in der Berufungsschrift noch alle drei Beklagten als Berufungsbeklagte aufgeführt hat, verfolgt ihr Rechtsmittel nur noch gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. ausdrücklich weiter. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und beanstandet insbesondere, dass dieses sich nicht mit den Widersprüchen zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den Feststellungen des von ihr beauftragten Privatgutachters auseinandergesetzt habe. So habe der Privatgutachter das Vorliegen einer Gebärmutterruptur bereits um 08:53 Uhr als spätesten Zeitpunkt angenommen. Auch inhaltlich sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. nicht überzeugend. Wenn die Ruptur - wie später im Operationsbericht beschrieben - bis in den Muttermund hineingereicht habe, hätte sie durch eine manuelle vaginale Untersuchung mit Sicherheit festgestellt werden können. Eine solche Untersuchung sei angesichts der Vielzahl von Hinweisen auf eine Uterusruptur vorliegend auch angezeigt gewesen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei zudem das punktuelle und unvollständige Cardiotokogramm (CTG) zwischen 08:50 Uhr und 09:28 Uhr hinsichtlich eines normalen Geburtsvorganges und eines im Wesentlichen ungefährdeten Kindes nicht aussagekräftig. Der Sachverständige habe ferner bei der Frage der Überprüfung der Ergebnisse des (unvollständigen) CTG nicht die Möglichkeit einer Pulsoxymetrie bedacht. Bei Durchführung einer Pulsoxymetrie wäre das Aussetzen des Herzschlages des Kindes deutlich früher entdeckt worden, sodass das Kind hätte gerettet werden können. Wäre nämlich bereits um 09:28 Uhr wegen der ernsten Zweifel an einem selbständigen Herzschlag des Kindes ein Kaiserschnitt eingeleitet worden, so hätten die 10 Minuten, innerhalb derer eine Reanimation möglich und Erfolg versprechend sei, noch zur Verfügung gestanden. Weiterhin hätte bereits die plötzliche Besserung der Schmerzzustände der Klägerin während des Wannenbades den Verdacht auf eine Gebärmutterruptur zwingend wecken müssen. Auch sei es fehlerhaft, dass die Beklagten einen entsprechenden Verdacht nicht bereits im Vorfeld der Entbindung gehabt und abgeklärt hätten. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen. Insoweit wird auf die Seiten 5 - 17 der Berufungsbegründung (Bl. 625 ff d. A.) Bezug genommen. Weiter beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht ihrer Anregung, den Privatsachverständigen als sachverständigen Zeugen zu hören, nicht nachgekommen sei. Das Landgericht sei zudem den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne zu begründen, weshalb es die vom Sachverständigen angegebenen medizinischen Sorgfaltsstandards auch aus juristischer Sicht zugrunde gelegt habe. Dabei habe das Landgericht verkannt, dass jede Bedingung, die die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verringere, ursächlich für den Schaden sei, wenn sie nicht erfüllt oder gesetzt werde. Entscheidend sei mithin, ob ein im Rechtssinne sorgfältig handelnder Arzt bei vollständiger Untersuchung und angesichts der starken Schmerzen der Klägerin sowie in Kenntnis des bereits zuvor vorgenommenen Kaiserschnittes den Verdacht auf eine Gebärmutterruptur hätte ausschließen müssen. Erforderlich sei auch gewesen, sie - die Klägerin - zu ihren Schmerzen zu befragen. Schließlich sei auch die Harnblasenläsion im Zuge der Notoperation von den Beklagten zu vertreten, ebenso seien der Harnleiter und die Blase fehlerhaft mit der Bauchdecke vernäht worden, sodass eine erneute Operation notwendig geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 16.07.2008, Az.: 3 O 327/05, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.196,06 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2005 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. ihr gesamtschuldnerisch zum Ersatz der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Behandlung am 01. und 02.10.2004 verpflichtet sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Berufung gegen die Beklagte zu 3. sei mangels Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das landgerichtliche Urteil. Die Klägerin verkenne, dass es nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf ihre Schmerzen im Vorfeld der Ruptur und damit auch auf eine Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht ankomme. Die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien überzeugend. Nachdem der Sachverständige ein schriftliches Zusatzgutachten erstellt und mündlich sein Gutachten erläutert habe, habe keine Veranlassung bestanden, weiter auf das Privatgutachten einzugehen. Die vom Privatgutachter aufgestellten Behauptungen seien im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Auch sei zu bestreiten, dass typischerweise starke Schmerzen Vorboten einer Uterusruptur seien und es der Patientin nach Eintritt der Ruptur zunächst scheinbar wieder gut gehe. Die Uterusruptur sei in aller Regel ein dramatisches Ereignis. Auch wenn sich das Schmerzempfinden zunächst bessere, folge dann eine Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin. Ferner könne nach einer Uterusruptur der kindliche Kopf durchaus noch im Becken von der Scheide aus ertastet werden. Eine fehlende Tastbarkeit bestehe erst dann, wenn der kindliche Kopf in den Bauchraum hineingeboren werde, woran es vorliegend fehle.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständige verkenne, dass bei der Länge des bei ihr aufgetretenen Risses der Gebärmutter, der bis in den Muttermund hineinreiche, eine Uterusruptur durch eine manuelle vaginale Untersuchung mit Sicherheit hätte festgestellt werden können. Auch habe eine Veranlassung zu einer vaginalen Untersuchung und zum Ausschluss des Vorliegens einer Uterusruptur insbesondere aufgrund der bei ihr aufgetretenen und gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. angegebenen erheblichen Schmerzen bestanden. Die Klägerin macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Insbesondere ist auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (BGH NJW 2005, Seite 1583).

Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3. Allerdings hat die Klägerin zunächst auch gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3. Berufung eingelegt. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört die in der Form des § 519 ZPO abgegebene Erklärung, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei richtet sich eine uneingeschränkt eingelegte Berufung im Zweifel gegen alle in der Vorinstanz erfolgreichen Prozessgegner (BGH NJW 1988, S. 1204; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 519, Rn. 31; Ball in Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl., § 519, Rn. 8). Vorliegend hat die Klägerin in der Berufungsschrift als Berufungsbeklagte die erstinstanzlich Beklagten zu 1. bis 3. ausdrücklich angegeben. Damit richtete sich - mangels Anhaltspunkten für eine gegenteilige Auslegung - auch das Rechtsmittel gegen alle drei Beklagten. Die Klägerin hat die Berufung gegen die Beklagte zu 3. indessen wieder zurückgenommen. Durch ihre in der Berufungsbegründung erfolgte Erklärung, im Hinblick auf die fehlende Parteifähigkeit der Beklagten zu 3. werde die Berufung auf die Beklagten zu 1. und 2. beschränkt, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 3. endgültig nicht weiter verfolgt.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1. und 2. Ansprüche auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden weder aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 BGB in Verbindung mit dem von der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831, 253 BGB, 229 StGB zu. Dahinstehen kann dabei, mit welchem der Beklagten die Klägerin einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat. Auch bedarf die Tätigkeit der bei der Beklagten zu 2. beschäftigten Hebammen keiner Abgrenzung zu den Leistungen des bei der Beklagten zu 1. angestellten medizinischen Personals.

Die Klägerin hat einen den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. bzw. den Beschäftigten der Beklagten zu 2. vorzuwerfenden und für die von ihr vorgetragenen Rechtsgutverletzungen kausalen Behandlungsfehler nicht nachgewiesen.

a) Ein Behandlungsfehler liegt nicht darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. nicht bereits vor Eintritt der Uterusruptur einen Eingriff - etwa eine Sectio - bei der Klägerin vorgenommen haben. Allein deshalb, weil die Klägerin bereits zuvor eine Kaiserschnittentbindung durchlebt hatte und bereits über einen Zeitraum von - nach ihrer Behauptung - gut 12 Stunden erhebliche Unterleibsschmerzen hatte und dies gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. und 2. auch anzeigte, bestand keine Veranlassung für eine vorsorgliche Sectio. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. H. S. und der von der Klägerin hinzugezogene Privatgutachter Dr. med. K. G. stimmen insoweit überein, dass allein ein vorangegangener Kaiserschnitt der Durchführung einer herkömmlichen Geburt im Hinblick auf die Gefahr einer Uterusruptur nicht entgegensteht. Der Privatsachverständige spricht diesbezüglich von einer relativ seltenen Komplikation auch nach einem vorangegangenen Kaiserschnitt. Auch der gerichtliche Sachverständige sieht eine Kontraindikation für eine herkömmliche Geburt nicht. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch das von der Klägerin vorgetragene Schmerzgeschehen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sieht auch bei Vorliegen der von der Klägerin behaupteten starken und lang anhaltenden Schmerzen keine Indikation für einen Kaiserschnitt. Er führt in seinem Gutachten vom 31.01.2007 vielmehr aus, dass eine abdominale Schmerzsymptomatik kein verlässlicher Hinweis auf eine Uterusruptur ist, mithin erst recht nicht auf das Bevorstehen einer solchen Ruptur. Gleiches hat der Sachverständige nochmals im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens bestätigt. Er hat dabei nachvollziehbar dargetan, dass es eine objektive Methode, eine Gebärmutterruptur vorherzusehen oder frühzeitig festzustellen, (derzeit) nicht gibt. Auch der Sachverständige G. sieht in den Schmerzen lediglich Warnhinweise für eine drohende Ruptur, hat aber eine Durchführung der Sectio bereits vor Eintritt der Ruptur ebenfalls nicht gefordert. Selbst wenn nach allem die Möglichkeit des Eintritts einer Gebärmutterruptur von den Beschäftigten der Beklagten zu 1. und 2. bei der Klägerin in Rechnung zu stellen war, waren in deren Vorfeld besondere Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer vorsorglichen Sectio aus medizinischer Sicht nicht geboten, sodass in ihrem Unterlassen ein Behandlungsfehler nicht gesehen werden kann. Zugleich war unter diesem Aspekt eine weitere Aufklärung über die Dauer und die Heftigkeit der Unterleibsschmerzen der Klägerin nicht veranlasst.

b) Auch das Vorliegen eines für die Beeinträchtigungen der Klägerin und die Totgeburt kausalen Behandlungsfehlers in der Zeit zwischen dem Eintritt der Gebärmutterruptur und der Durchführung der Notsectio ist nicht nachgewiesen. Allerdings hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. S. in seinem Gutachten vom 31.01.2007 einen vorwerfbaren Behandlungsfehler darin gesehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. nach der letzten von ihnen dem Kind der Klägerin zugeordneten Herztonaufzeichnung um 09:40 Uhr bis zur Indikationsstellung zur Sectio um 10:16 Uhr zu lange zugewartet haben, wobei es dann noch bis 10:38 Uhr gedauert hat, bis die Entscheidung umgesetzt und das Kind entbunden war. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, aus seiner Sicht sei für die Zeit zwischen der Entscheidung zur Sectio und der Entwicklung des Kindes ein Zeitraum von zwanzig Minuten angemessen, wobei er zugleich auf eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Geburtshilfe hinweist, die lediglich einen 15-Minuten-Zeitraum zubilligt.

Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass bei einer früheren Entscheidung zur Sectio der Tod des Kindes nicht eingetreten wäre. Der Sachverständige Dr. med. S. hat sogar ausgeführt, dass auch eine Vorverlegung des Entbindungszeitpunktes um 20 min. am tödlichen Ausgang für das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts geändert hätte. Er hat diesbezüglich dargetan, dass der Tod des Kindes ca. 10 Minuten nach der vollständigen Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr eintritt. Bei einer schlagartigen Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr und damit einem abrupten Ende des Herzschlages wäre daher das Kind in keinem Fall zu retten gewesen, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen, die den Senat überzeugen, ist es nicht vorwerfbar, wenn die Umsetzung eines Entschlusses zu einer Notsectio in einer solchen Zeitspanne nicht gelingt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auch den Einwand der Klägerin überzeugend widerlegt, in der Regel sei nicht von einem abrupten Abbruch der Sauerstoffzufuhr auszugehen, sondern von einer schleichenden Verschlechterung, sodass der Tod nicht bereits nach 10 Minuten eingetreten wäre. Der Sachverständige Dr. med. S. räumt insoweit ein, dass der sichere Fall einer vollständigen Unterbrechung der Versorgung des Kindes nicht vorliegt, da ein vollständiges Gebären in die freie Bauchhöhle nicht erfolgt ist. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige jedoch nachvollziehbar begründet, dass er von einem abrupten Ende der Sauerstoffversorgung ausgehe, weil es Anzeichen für einen schleichenden Sauerstoffmangel nicht gegeben habe. Unstreitig sind insoweit bis 8:50 Uhr die Herztöne des Kindes verwertbar aufgezeichnet worden, ohne dass es einen Hinweis auf eine Unterversorgung gab. Auch in der Folge gab es noch eine CTG-Aufzeichnung im Zeitraum zwischen 08:50 Uhr und 09:28 Uhr, aus der sich eine Herzfrequenz von 120 - 110 Schlägen nachweisen lässt, die nach Auffassung des Sachverständigen dem Kind der Klägerin zuzuordnen ist und aus der sich kein Hinweis auf eine Unterversorgung ergibt. Gleiches gilt dann nach den Ausführungen des Sachverständigen für den Zeitraum zwischen 9:30 Uhr und 9:40 Uhr. Selbst wenn diese Werte nicht dem ungeborenen Kind der Klägerin zuzuordnen sein sollten, sondern stattdessen der Pulsschlag der Klägerin selbst aufgezeichnet worden ist, würde sich hieraus nicht ableiten lassen, dass zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte aber immerhin noch nicht vollständig unterbrochene Versorgung des Kindes gegeben war. Zudem wäre es Sache der für die Kausalität des Behandlungsfehler in Bezug auf die eingetretene Rechtsgutverletzung grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, nachzuweisen, dass eine nur teilweise unzureichende Versorgung des Kindes mit Sauerstoff gegeben war und daher eine Zeitspanne zur Verfügung stand, in der eine Rettung des Kindes noch möglich gewesen wäre.

Die Klägerin kann sich auf Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität von Behandlungsfehler und eingetretener Beeinträchtigung nicht berufen. Nicht zutreffend ist insoweit die Auffassung der Klägerin, eine Beweiserleichterung bestünde bei einfachen Behandlungsfehlern durch ein Unterlassen schon dann, wenn anzunehmen sei, dass die Vornahme der unterlassenen Maßnahme zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte. Eine Beweiserleichterung betreffend die Kausalität des ärztlichen Fehlers für die Rechtsgutverletzung setzt vielmehr voraus, dass die Erhebung und/oder die Sicherung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (BGHZ 99, S. 391 = VersR 1987, S. 1089; BGHZ 132, S. 47 = VersR 1996, S. 633; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Teil B, Rn. 296). Vorliegend beanstandet die Klägerin zwar, dass verschiedene Kontrolluntersuchungen zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss der Diagnose einer Uterusruptur nicht erfolgt seien. Dies reicht für sich genommen zur Rechtfertigung einer Beweiserleichterung indes nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der unterlassene Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Gebärmutterruptur hingedeutet hätte und deshalb - aus medizinischer Sicht - ein sofortiges Einschreiten erfordert hätte. Dies ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S., denen der Senat folgt, nicht anzunehmen.

Hinsichtlich der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen vaginalen Untersuchung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass diese Methode bereits nicht geeignet sei, eine Uterusruptur festzustellen. Die Ruptur der Gebärmutter führe nicht zwingend zu einer Veränderung der Lage des Kindes im Unterleib der Mutter solange es nicht zum Gebären des Kindes in die freie Bauchhöhle gekommen sei. Vor diesem Zeitpunkt könne der kindliche Kopf im mütterlichen Becken verbleiben. Auch im vorliegenden Fall habe sich - wie im Operationsbericht festgehalten ist - lediglich der kindliche Rücken in den Bauchraum gewölbt. Somit wäre bei einer vaginalen Untersuchung der kindliche Kopf wahrscheinlich weiterhin ertastet worden. Der Sachverständige hat weiter in Kenntnis des Umfanges der Ruptur ausgeführt, dass auch die Uterusruptur nicht zu ertasten gewesen wäre. Er verneint damit zugleich die Behauptung der Klägerin, aufgrund des bei ihr vorliegenden Risses bis in den Muttermund hinein wäre eine Uterusruptur bei einer manuellen vaginalen Untersuchung mit Sicherheit festgestellt worden. Auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dr. G. vom 02.01.2008 ergibt sich letztlich, dass ein reaktionspflichtiges Ergebnis nach einer vaginalen Untersuchung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestanden hätte. Denn auch der Privatgutachter führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.01.2008 aus, dass sich nach einem Riss bis in den Muttermund hinein die Gebärmutter zusammenziehen und an dem kindlichen Kopf vorbeigehen könne, der Muttermund dann nicht mehr tastbar sei und dies zur - falschen - Feststellung führe, der Muttermund sei vollständig.

Der Senat folgt auch den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S., dass die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. und 2. durchgeführten Untersuchungen ausreichend gewesen seien. Der Sachverständige hat sich hierzu umfassend in seiner Anhörung geäußert und deutlich gemacht, dass er den Einsatz des CTGs vor dem Hintergrund für ausreichend hält, dass es bis insgesamt 09:40 Uhr gelungen sei - wenn auch mit Unterbrechungen - CTG-Aufzeichnungen mit normalen Werten zu fertigen. Er hat diesbezüglich überzeugend erklärt, dass die Unterbrechungen des CTG durch das Betreten der Wanne durch die Klägerin und den Gang zur Toilette zu erklären sind. Der Sachverständige hat sich ausdrücklich auch mit der Fehlerhaftigkeit eines Vergleichs der CTG-Werte mit dem Pulsschlag der Mutter durch einfaches manuelles Pulsmessen auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass das entsprechende Vorgehen ausreichend sei, da die gemessenen Werte hinreichend von einander abwichen, um eine Unterscheidung zu ermöglichen. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Ausführungen des Sachverständigen, in dieser Situation sei eine weitere Diagnostik nicht erforderlich gewesen, nicht zu folgen. Dies umfasst auch den erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerin thematisierten Einsatz einer Kopfschwartenelektrode bzw. der Pulsoxymetrie. Zudem lässt sich auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine weitergehende Diagnostik zu einem bestimmten Zeitpunkt - den auch die Klägerin nicht näher anzugeben in der Lage ist - ein reaktionspflichtiges Ergebnis dahingehend gehabt hätte, dass einerseits eine Reaktion in Form einer Notsectio veranlasst gewesen wäre, andererseits diese noch hätte Erfolg haben können.

Eine Beweislastumkehr betreffend die Kausalität einer ärztlichen Fehlleistung und der von der Klägerin erlittenen Totgeburt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers anzunehmen. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher dem Arzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf" (BGH VersR 2005, S. 228; VersR 2004, S. 909; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 252). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. ist das Unterlassen der Verdachtsdiagnose Gebärmutterruptur und die Indikation zur Vornahme einer Sectio erst um 10:16 Uhr jedenfalls nicht grob unverständlich, ebenso wie das geringfügige Überschreiten der bis zur Umsetzung des Entschlusses zur Notsectio anzusetzenden Zeitraums von fünfzehn bis zwanzig Minuten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass eine Gebärmutterruptur nicht im Vorhinein zu prognostizieren und auch erst bei Durchführung einer Sectio sicher festzustellen ist. Er hat sich mit den einzelnen von der Klägerin aufgezeigten Indizien für eine Uterusruptur auseinandergesetzt und ausgeführt, dass diese eine wesentlich frühere Diagnose einer Gebärmutterruptur und Durchführung der Sectio nicht gerechtfertigt haben. Dies hat er im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht auch auf die wiederholten Nachfragen der Klägerseite bestätigt. Wie bereits ausgeführt, begründen allein ein vorangegangener Kaiserschnitt und die aufgetretenen Schmerzen der Klägerin für sich genommen aus medizinischer Sicht nicht eine hinreichende Indikation für eine Notsectio wegen des Vorliegens einer Gebärmutterruptur. Hinsichtlich des von der Klägerin vorgetragenen Blutes in ihrem Slip hat der Sachverständige dargetan, dass es sich insoweit nicht um eine heftige Blutung handele, die eine Operation erfordern würde. Dies sei erst bei einer Blutung der Fall, für deren Auffangen mehrere Handtücher benötigt würden. Auch die rasche Öffnung des Muttermundes und der dann sich anschließende Stillstand der weiteren Geburt ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht so ungewöhnlich, dass es Veranlassung zur Durchführung einer Sectio und Annahme des Vorliegens einer Ruptur hätte geben müssen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dies vorkomme und zunächst Anlass gäbe, die Sprengung der Fruchtblase vorzunehmen. Dies sei erfolgt, führe aber wiederum nicht zwingend zu einem Geburtsfortschritt. Der Umstand, dass es der Klägerin in der Wanne besser ging, rechtfertigt nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht den Schluss, eine Sectio sei erforderlich. Schließlich seien Teile des Kindes auch nicht unter der Bauchdecke zu ertasten gewesen. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sieht der Senat nicht. Der Sachverständige hat seine Angaben umfangreich und nachvollziehbar begründet und an seiner Fachkompetenz bestehen keine Zweifel. Es fehlt danach bereits an einem einfachen Behandlungsfehler mit Ausnahme des vom Sachverständigen beanstandeten zu langen Zuwartens nach 9:40 Uhr. Umso weniger kann daher - auch in der Zusammenschau aller - Umstände ein schlechterdings unverständliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. angenommen werden.

c) Weiterhin hat die Klägerin ein fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen der Notsectio, insbesondere im Hinblick auf die Entfernung der Gebärmutter und die während der Operation eingetretene Läsion der Harnblase, nicht nachgewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten vom 31.01.2007 ausgeführt, dass die Entfernung der Gebärmutter im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Blutung zu stillen und einen Verblutungstod der Mutter zu vermeiden. Zu einer entsprechenden Situation komme es häufig bei einer Uterusruptur. Hinsichtlich der unter der Operation erfolgten Läsion der Harnblase hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht bekundet, dass dieser Umstand - im Rahmen einer Notfalloperation - nicht vorwerfbar sei, weil die Harnblase direkt über der Narbe der ersten Kaiserschnittgeburt gelegen sei, also genau in dem Bereich, in dem die Gebärmutterruptur aufgetreten ist und der operativ versorgt werden musste. Schließlich sei die Harnblase sehr schwer zu präparieren, weshalb auch die nicht erfolgreiche Wiederherstellung der Harnblase jedenfalls im ersten Versuch nicht vorwerfbar sei. Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen, denen auch die Klägerin nicht entgegen getreten ist, gerade unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Notfallsituation mit Lebensgefahr für die Klägerin für überzeugend. Insbesondere die Verletzung der Harnblase ist daher als schicksalhafte Folge der Hysterektomie einzustufen und nicht als Behandlungsfehler zu werten.

d) Schließlich ist auch ein Behandlungsfehler dergestalt, dass bei einer nachfolgenden Operation der Harnleiter und die Blase der Klägerin mit ihrer Bauchdecke vernäht worden sind, nicht nachgewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu ausgeführt, in den Behandlungsunterlagen hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vernähung des Harnleiters oder der Blase mit der Bauchdecke ergeben. Dies steht letztlich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin, der Fehler sei erst bei einer späteren Operation aufgetreten, wobei sie ohnehin einräumt, sich über das tatsächliche Geschehen nicht sicher zu sein und sich lediglich auf ihre eigenen Wahrnehmungen stützt. Vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. und 2. nach der Operation am 02.10.2004 noch weitere Eingriffe durchgeführt worden sind, mithin es bei einer solchen Operation zu einem weiteren Fehler gekommen sein könnte. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass es im Rahmen ihrer Behandlung im T. Klinikum in C. oder anderswo zu einem derartigen Fehler gekommen ist, der den Beklagten zu 1. und 2. zuzurechnen sein könnte. Es ist nicht einmal dargelegt, in welchem Zeitraum die Klägerin im T.-Klinikum behandelt wurde und welche Maßnahmen dort vorgenommen wurden.

Im Ergebnis ist damit der Nachweis eines für die Totgeburt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin kausalen Behandlungsfehlers der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. nicht geführt. Entgegen der Ausführung der Klägerin ist es auch nicht gerechtfertigt, aus juristischer Sicht zu verlangen, dass ein Verdacht auf eine (bevorstehende) Gebärmutterruptur ausgeschlossen werden muss. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass ein Ausschluss ebenso wie eine positive Feststellung des Vorliegens einer Uterusruptur faktisch ohne Durchführung einer Sectio nicht möglich ist. Allein das Vorliegen einer vorangegangenen Kaiserschnittentbindung und das Auftreten - auch starker - Unterleibsschmerzen als Hinweise auf eine (bevorstehende) Uterusruptur können angesichts der von beiden Gutachtern mit Zahlenmaterial belegten Seltenheit einer solchen Ruptur und den regelmäßig unter der Geburt auftretenden erheblichen Schmerzen nicht die Durchführung einer vorsorglichen Sectio rechtfertigen, die auch von beiden Sachverständigen aus medizinischer Sicht nicht für notwendig gehalten wird. Anderenfalls wäre jeder Geburtsvorgang nach vorangegangener Kaiserschnittentbindung bei der Anzeige von Unterleibsschmerzen seitens der Patientin sofort durch eine Sectio zu beenden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der durch die Ruptur gefährdeten Rechtsgüter - nämlich das Leben der Mutter und des ungeborenen Kindes - erscheint ein juristisches Korrektiv bei einer nicht gegebenen medizinischen Notwendigkeit eines derartigen Eingriffes unverhältnismäßig, zumal es der Mutter freisteht, zur Vermeidung der Gefahr einer Ruptur direkt den Weg eines Kaiserschnittes zu wählen.

Die weiteren Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils greifen im Ergebnis ebenfalls nicht. Zwar stellt das Landgericht nicht ausdrücklich seinen Ausführungen die entscheidenden juristischen Maßstäbe voran. Dies war nach der Lösung des Landgerichts allerdings im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der ärztlichen Heilbehandlungskunst in der Zeit vor 9:40 Uhr verneint hat und für die Zeit danach ebenfalls in Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen die Kausalität des Behandlungsfehlers für die Totgeburt als nicht gegeben angesehen hat. In beiden Fällen ist in dieser Situation zugleich für einen juristischen Vorwurf ein nachvollziehbarer Ansatzpunkt nicht mehr vorhanden. Auch der Vorwurf, das Landgericht habe sich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G. auseinandergesetzt, trifft nur insoweit zu, dass es an einer ausdrücklichen Auseinandersetzung fehlt. Das Gutachten des Dr. med. G. lag aber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vor, der sich mit den Auffassungen des Privatsachverständigen auch befasst hat und ist über die Würdigung der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch vom Landgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt geworden.

Die von der Klägerin angebotene Vernehmung des Privatgutachters G. als sachverständiger Zeuge kam schließlich nicht in Betracht. Der Privatgutachter hat keine eigenen Wahrnehmungen zu Tatsachen gemacht, über die er hätte vernommen werden können, er hat lediglich die Behandlungsunterlagen ausgewertet.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 60.196,06 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG (Schmerzensgeldantrag: 50.000,00 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €; materieller Schadensersatz: 196,06 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 60.196,06 €.

Ende der Entscheidung

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