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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 12 U 188/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 434 Abs. 1
BGB § 437 Nr. 1
BGB § 439 Abs. 1
BGB § 476
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 188/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 03.04.2008

Verkündet am 03.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 111/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der Marke Ford Focus und beruft sich in diesem Zusammenhang auf dessen Mangelhaftigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, ein Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Dies gelte in Bezug auf den vom Sachverständigen nicht festgestellten erhöhten Kraftstoffverbrauch und für die beanstandeten Farbunterschiede an der Kunststoffumrandung ebenso wie für etwaige Fahrleistungsminderungen. Letztgenannten Mangel habe der Sachverständige N... trotz eingehender Untersuchung nicht feststellen können. Auch hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Vorfälle vom 19.03. und 27.07.2007 (gemeint ist wohl 27.03.2007) sei nicht festzustellen, dass der Fehler (Kabelbruch) im Keim bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, wobei diese Fehler ohnehin außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit aufgetreten seien, weshalb sich die Beklagte erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Auch einen Fehler mit dem Fehlercode P0741 habe der Sachverständige nicht feststellen können. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greife nicht, da jedenfalls die nunmehr geltend gemachte Fehlermeldung "Getriebestörung" sich nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten seit Gefahrübergang gezeigt habe.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.09.2007 zugestellte Urteil mit einem am 02.10.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 16.10.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass das Fahrzeug am 02.12.2006 eindeutig einen Getriebefehler angezeigt habe und es zudem eine verminderte Leistung gebracht habe. Es sei vorgetragen worden, dass das Fahrzeug in ähnlicher Weise bereits zuvor aufgefallen sei. Die dabei aufgetretene starke Qualmentwicklung lasse auf einen Fehler im Bereich des Getriebes schließen. Der insoweit als Zeuge benannte Herr R... sei nicht gehört worden, obwohl dies erforderlich gewesen sei, um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt festzustellen. Weitere Störungen seien in Schriftsätzen von März 2007 mitgeteilt worden. Insoweit seien die ADAC-Berichte Anlage K 18 und K 19 zur Weiterleitung an den Gutachter eingereicht worden. Nach Erlass des Urteils sei das Fahrzeug erneut ausgefallen und habe im Display einen Getriebefehler angezeigt, wobei festgestellt worden sei, dass das Automatikgetriebeöl stark verschmutzt und verschlissen sei und eine Reparatur nur durch Austausch des Automatikgetriebes erfolgen könne, wofür Kosten in Höhe von 4.656,81 € entstehen würden. Entsprechendes hätte auch der Sachverständige N... feststellen können, wenn das Landgericht die Beweisanträge der Klägerin hinreichend gewürdigt und die Anlagen K 18 und K 19 an den Gutachter weitergereicht hätte. Der festgestellte Mangel sei darauf zurückzuführen, dass ein sogenannter "Schlupf" im Drehmomentwandler des Fahrzeugs zu groß sei, infolge dessen das Getriebeöl durch kleinste Eisenspäne verschmutzt werde. Dies sei durch den Mitarbeiter des Autohauses in D..., Herrn R..., mitgeteilt worden, der bei den Ford-Werken in Köln angerufen habe; dort habe man ihm Entsprechendes bestätigt und es sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass es sehr lange dauere, bis es zu einem Getriebeschaden komme und dieser Schaden kaum auftrete und kaum bekannt sei. Die jetzt festgestellten Mängel würden auch in den Gewährleistungszeitraum fallen, da bereits während der Gewährleistungszeit ein Getriebefehler angezeigt worden sei. Bereits der Sachverständige N... sei verpflichtet gewesen, sich mit den Ford-Werken in Köln in Verbindung zu setzen. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin 1 O 111/06 zu verurteilen, der Klägerin einen mangelfreien Ford Focus C-MAX Trend 1,6 TDCI UAV, 5-türig, Version Trend MY 2005, Motor: 1,6 L TDCI, 80 KW/109 PS, CVT Automatikgetriebe, mit Audiosystem 6000CD mit Fernbedienung, Klimaanlage, Frontscheibe beheizbar, Beifahrersitz zweifach verstellbar, Fahrersitz vierfach verstellbar, EURO 3 Abgasnorm, mit Gepäckraumabdeckung, Fensterheber vorne elektrisch, 6,5 x 16 Stahlfelgen, mit beheizbarem Außenspiegel gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeuges Ford Focus C-MAX mit der Fahrgestellnummer W... nachzuliefern,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin 1 O 111/06 zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 498,69 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet im Übrigen den Vortrag der Klägerin zu weiteren Fehlern und Ursachen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB nicht zu. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vom Vorliegen eines Sachmangels i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht ausgegangen werden kann. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Die sich aus § 476 BGB ergebende gesetzliche Vermutungsregel kommt der Klägerin nicht zugute. Der nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Mangel des Getriebes hat sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach der am 05.10.2004 erfolgten Übergabe gezeigt, so dass die Vermutung, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, nicht greift. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts dazu wurden mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten ein Mangel, wie er nunmehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht vorgelegen hat bzw. sich ein solcher Mangel jedenfalls nicht gezeigt hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass etwaige Störungen durch Nachbesserung der Beklagten und Austausch des MAF-Sensors behoben wurden. Soweit mit der Berufung vorgetragen wird, von der Klägerin seien von Anfang an immer wieder Aussetzer am Fahrzeug und Probleme mit dem Getriebe gerügt worden, so z. B. gegenüber der Beklagten in einer Mängelrüge vom 14.04.2005, stehen diese Ausführungen nicht im Zusammenhang mit den Feststellungen des Landgericht zur Beweisregel des § 476 BGB, wobei ohnehin auch das Auftreten eines eine Getriebestörung betreffenden Mangels am 14.04.2005 außerhalb des 6-Monats-Zeitraumes liegt.

Nach dem Vorbringen der Klägerin soll es erstmals im August 2006, also vor dem Hintergrund der Übergabe des Fahrzeugs im Oktober 2004 in noch nicht verjährter Zeit, zu einer Getriebestörung gekommen sein. Jedenfalls soll eine entsprechende Anzeige im Display erfolgt sein. Dies soll sich am 06.12.2006 wiederholt haben, wobei es der Klägerin insoweit gelungen ist, in Bezug auf die Anzeige im Display ihre Behauptung durch Vernehmung des ADAC-Mitarbeiters J... Gr... als Zeugen zu beweisen. In der Folge hat die Klägerin unter Vorlage von ADAC-Berichten vorgetragen, dass es zu ähnlichen Vorfällen am 19.03. und 26.03.2007 sowie am 07.08. und 11.08.2007 gekommen sei. Mit der Berufung benennt die Klägerin nunmehr als Ursache der von ihr beschriebenen Ausfälle des Fahrzeugs und der angezeigten Getriebestörung einen zu großen Schlupf im Drehmomentwandler, infolge dessen das Getriebeöl durch kleinste Eisenspäne verschmutzt worden sei. Sie stellt insoweit auf nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhaltene Erkenntnisse durch weitergehende Untersuchungen im Autohaus in D... ab und meint in diesem Zusammenhang, die festgestellten Mängel würden in den Gewährleistungszeitraum fallen, da es sich insoweit um einen schleichenden Prozess handele. Dabei verkennt die Klägerin aber, dass es allein hierauf nicht ankommt, sondern dass sie zu beweisen hat, dass der von ihr behauptete Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden bzw. zumindest angelegt gewesen sein muss, wie bereits das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hat. Die Klägerin hat deshalb nicht plausibel vorgetragen, weshalb der neue, gleichwohl aber nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch zuzulassende weil nicht auf Nachlässigkeit beruhende neue Vortrag geeignet ist, eine Rückbeziehung auf den Übergabezeitpunkt herzustellen. Dagegen spricht bereits, dass nach den Angaben der Klägerin die Anzeige im Display "Getriebestörrung" erstmals im August 2006, also nach fast zwei Jahren erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund greift auch die Rüge der Klägerin nicht, das Landgericht habe einem Beweisantritt in Bezug auf die Vernehmung der weiteren ADAC-Mitarbeiter nachgehen müssen, denn diese hätten letztlich auch nur ihre Angaben aus dem ADAC-Bericht bestätigen können, ohne dass damit der Bezug zu früheren Vorfällen und erst recht zu einer weiteren Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges hätte hergestellt werden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Rückbeziehung möglich wäre, wenn der Sachverständige N... sich, wie es die Klägerin für erforderlich hält, mit den Ford-Werken in Köln in Verbindung gesetzt hätte und eine Untersuchung des Getriebeöls vorgenommen hätte. Ausweislich der Anlage II zum Ergänzungsgutachten vom 20.06.2007 hat sich der Sachverständige N... durchaus mit dem Fehler eines übermäßigen Schlupfes im Drehmomentwandler befasst. Unter Ziffer 7 der Übersicht der im Fehlerspeicher abgelegten Fehlercodes ist diese Fehlerbeschreibung erwähnt und wird dem Fehlercode P0741 zugeordnet, der auch hin und wieder in den ADAC-Berichten aufgeführt wurde. Als mögliche Fehlerursache laut Ford ist eine geöffnete Wandlersperre wegen eines Schlupfes sowie Füllstand und Beschaffenheit des Getriebeöls genannt. In der Spalte "Einstufung" heißt es dann: "Fehlercode wurde in der Vergangenheit gesetzt, kein Fehler gefunden, Fehler ohne aktuellen Bezug". Eine Zuordnung des Fehlercodes mit Vorfällen aus dem Jahre 2006 hat der Sachverständige nicht vornehmen können. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Fahrzeug umfangreich untersucht und getestet und hat nochmals eine Strecke von 365 km zurückgelegt, ohne dass die von der Klägerin beschriebenen Ausfallerscheinungen auch nur ansatzweise aufgetreten wären. Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Berufungsbegründung lagen dem Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Begutachtung die ADAC-Berichte vom 19.03. und 26.03.2007 vor. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2007 ging noch vor Absendung der Akten bei Gericht ein und der Schriftsatz vom 29.03.2007 wurde dem Sachverständigen per Fax nachgesandt. Der einzige vom Sachverständigen festgestellte Fehler lag in einem Defekt des Wählhebels des Automatikgetriebes, der sich nicht aus der P-Stellung, also der Parkposition, bewegen ließ. Ursache hierfür war aber ein Kabelbruch am Magnetschalter der Wahlhebelsperre, der mit dem von der Klägerin nunmehr gerügten Mangel nicht in Verbindung steht.

Ergänzend ist noch festzustellen, dass die Klägerin die vom Landgericht erwogene Möglichkeit, die angegebenen Fehlermeldungen könnten auch durch Manipulationen erzeugt worden sein, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen die Abdeckung der Notentriegelung ungewöhnliche Abnutzungserscheinungen aufgewiesen habe und es den Anschein habe, dass diese in der Vergangenheit bereits öfter betätigt worden sei, nicht ausgeräumt hat. Die Berufungsbegründung geht hierauf nicht ein.

Nach alledem kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass, ausgehend davon, dass es die von der Klägerin behaupteten mehrfachen Ausfallerscheinungen des Fahrzeugs gegeben hat und nunmehr ein Getriebeschaden vorliegt, ein solcher bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden bzw. angelegt gewesen ist. Erwiesen ist dies frei von vernünftigen Zweifeln (§ 286 ZPO) nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht und die Klägerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit ihr auf neuen Erkenntnisse beruhender ergänzender Sachvortrag geeignet ist, nach gegebenenfalls weiterer Aufklärung zu einer anderen Sicht der Dinge zu gelangen. Die in zeitlicher Nähe zur Übergabe des Fahrzeugs aufgetretenen Störungen wurden behoben. Aus den bisher vorliegenden überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich die jetzt festgestellten Fehler früheren Vorfällen nicht zuordnen lassen, wobei nicht verkannt werden soll, dass sich bei einer Fehlerauslesung möglicherweise nicht sämtliche Fehler feststellen lassen. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass in einem solchen Fall für den Sachverständigen Veranlassung bestanden hätte, bei den Ford-Werken nachzufragen, zumal sich aus dem Vorbringen der Klägerin hierzu nicht ergibt, dass eine solche Anfrage ergeben hätte, dass der gerügte Mangel von Anfang an vorgelegen haben muss. Immerhin hat die Klägerin mit dem Fahrzeug inzwischen rd. 30.000 km zurückgelegt und die hier maßgeblichen Störungen traten erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist auf, weshalb viel dafür spricht, dass der Fehler erst im Laufe der Zeit entstanden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung zu grundsätzlichen Fragen abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.029,00 €

(Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 498,69 € handelt es sich um eine Nebenforderung, die bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben hat).

Ende der Entscheidung

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