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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 195/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 156
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 195/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24.05.2007

Verkündet am 24.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Oktober 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 636/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere die Aussagen der Zeugen Ko und K... zu Unrecht für glaubhaft und die Zeugen fälschlich oder jedenfalls verfahrensfehlerhaft für glaubwürdig gehalten. Die Klägerin zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil auch beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 ist eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (BGH NJW 2005, S. 1583).

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall am 27.05.2003 ereignet hat.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist zwar nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall weder durch höhere Gewalt verursacht worden ist noch die Beklagten Tatsachen vortragen, aus denen sich das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ergibt. Die dementsprechend vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG führt jedoch zu einer 100 %igen Haftung der Klägerin, zu deren Lasten ein Verstoß des Zeugen B... gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO (Rotlichtverstoß) zu berücksichtigen ist, während eine Verletzung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO durch den Beklagten zu 1. nicht gegeben ist. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass der Zeuge B... den zwischen den Parteien streitigen Verkehrsunfall verursachte, weil er in den Kreuzungsbereich einfuhr, obwohl die von ihm zu beachtende Lichtzeichenanlage "rot" abstrahlte.

Die Zeugin Ko... hat ausdrücklich bekundet, dass die Ampel für den Zeugen B... "rot" zeigte als dieser in den Kreuzungsbereich einfuhr. Diese Angaben der Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht stimmen auch mit ihren schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei überein. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht durchgehend bekundet, dass sie zwei Ampeln wahrgenommen hat, die beide "rot" zeigten, als das Fahrzeug der Klägerin in den Kreuzungsbereich einfuhr. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin, die in der gleichen Richtung wie das Fahrzeug der Klägerin auf die Ampel zufuhr, auf die auch für sie geltende Ampelanlage geachtet hat, auch wenn die Zeugin nach rechts abbiegen wollte. Zu trennen von diesen Angaben der Zeugin sind die weiteren Ausführungen der Zeugin betreffend die Zuordnung der Ampeln für die verschiedenen Gruppen von Verkehrsteilnehmern. Die insoweit gezeigten Unsicherheiten der Zeugin sind unter Berücksichtigung des Alters der Zeugin sowie des Umstandes, dass für sie als Fahrradfahrerin die meisten der Anzeigen ohne Bedeutung waren, zu erklären. Zwar lässt sich aus diesem Grunde nicht abschließend feststellen, ob es sich bei einer der beiden von der Zeugin wahrgenommenen Lichtzeichenanlagen um die Fahrradampel gehandelt hat, dies kann jedoch auch dahinstehen, da auch in diesem Fall ein Rotlichtverstoß des Zeugen B... anzunehmen wäre. Ausweislich des von den Beklagten in der Berufungsinstanz eingereichten Ampelschaltplans, der entsprechend dem Schreiben des Landesbetriebes Straßenwesen des Landes Brandenburg vom 25.01.2007 am Tag des Verkehrsunfalls Gültigkeit hatte, und dessen Richtigkeit von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden ist, existieren an der Kreuzung in Fahrtrichtung für das klägerische Fahrzeug neben der Fußgängerampel (F 1) eine Fahrradampel (R 1) sowie zwei Ampeln für den Pkw-Verkehr (K 7 und K 8), wobei die Ampeln für den Verkehr auf der Straße gleichgeschaltet sind und den Bedürfnissen der Linksabbieger durch eine zusätzliche Linksabbiegerampel auf der gegenüberliegenden Straßenseite Rechnung getragen wird. Weiter ergibt sich, dass die Radfahrerampel R 1 eine Sekunde vor den Ampeln K 7 und K 8 auf "rot" schaltet, nämlich nach der 21. Sekunde der Ampelphase. Dies wird erreicht durch eine verkürzte Gelbphase der Radfahrerampel von lediglich 2 Sekunden. Die Grünphase der Ampeln endet hingegen gleichzeitig nach der 19. Sekunde des Schaltintervalls. Von daher hat es sich jedenfalls bei einer der von der Zeugin wahrgenommenen Ampeln um eines der beiden für den Zeugen B... geltenden Verkehrszeichen gehandelt.

Das Landgericht konnte die Aussage der Zeugin Ko... auch ohne Verfahrensfehler berücksichtigen, obwohl nach deren Vernehmung ein Richterwechsel stattgefunden hat. Auch bei einem Richterwechsel nach einer Beweiserhebung ist nicht grundsätzlich die Wiederholung der Zeugenvernehmung erforderlich, zumal die frühere Aussage auch urkundsbeweislich verwertet werden kann; lediglich nicht ins Protokoll aufgenommene Eindrücke dürfen nicht verwertet werden, soweit es auf solche Eindrücke ankommt, ist die Beweiserhebung nach einem Richterwechsel zu wiederholen (BGH NJW 1997, S. 1586; NJW 1991, S. 1180; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 355, Rn. 6). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Das Landgericht hat sich in erster Linie mit der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Ko... auseinandergesetzt. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit hat es lediglich ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel bestünden. Das Landgericht hat damit nicht etwa einen Umstand berücksichtigt, der sich ohne persönlichen Eindruck von der Zeugin nicht erschloss, sondern zutreffend festgehalten, dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Im Übrigen werden solche Zweifel auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Einwendungen der Klägerin betreffen vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussage, denn die Klägerin bemüht sich gerade darum zu begründen, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der von der Zeugin wahrgenommenen roten Ampel um die Fahrradampel gehandelt habe. Auch ist es für die Verwertbarkeit der Aussage nicht erheblich, dass das Landgericht sich zunächst um eine erneute Vernehmung der Zeugin bemüht hat. Jedenfalls aus Sicht des Senates war eine solche Wiederholung nicht veranlasst.

Die Angaben der Zeugen B... und R..., die beide angegeben haben, die für sie geltende Ampel sei erst unmittelbar bevor sie diese erreicht hätten, auf "gelb" umgesprungen, sind nicht geeignet die Bekundungen der Zeugin Ko... zu entkräften. Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung des Landgerichtes, das die Aussagen der Zeugen B... und R... nicht für glaubhaft gehalten hat. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Zeugen R... um den Bruder des Geschäftsführers der Klägerin handelt, nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben abzuleiten ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass beide Zeugen - anders als die neutrale Zeugin Ko... - "im Lager" der Klägerin stehen. Zudem steht ein erhebliches Fehlverhalten des Zeugen B... im Streit, dessen Abstreiten jedenfalls nicht ungewöhnlich ist. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass der Zeuge B... den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid, der immerhin eine Zahlungsverpflichtung von 141,73 € sowie ein Fahrverbot beinhaltete, hat rechtskräftig werden lassen, wenn ihm ein solcher Verstoß tatsächlich nicht vorzuwerfen war. Nicht tragfähig erscheint dem Senat in dieser Hinsicht die Erklärung des Zeugen, er habe gefürchtet, im Falle eines Einspruchs mit weiteren Zahlungen belastet zu werden, denn immerhin stand dem Zeugen B... mit dem Mitfahrer R... ein Zeuge für seine Version der Ereignisse zur Verfügung. Zutreffend hat das Landgericht daher auch dieses Verhalten des Zeugen B... als Indiz gegen die Richtigkeit der Darstellung des Geschehens durch diesen Zeugen und damit zugleich auch gegen die entsprechenden Angaben des Zeugen R... herangezogen.

Bereits unergiebig und damit nicht zu berücksichtigen war die Aussage des Zeugen K.... Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Angaben des Zeugen allerdings nicht bereits in sich widersprüchlich. Der Zeuge hat vielmehr zunächst Angaben zu seinem Standort im Unfallzeitpunkt gemacht und hierzu bekundet, er habe sich an der Ecke B... Straße/...-Ring in Richtung Hauptbahnhof aufgehalten. Die weiteren Angaben, er - der Zeuge - habe hinter der Lichtzeichenanlage der B... Straße im Einmündungsbereich Richtung Zentrum gestanden, beinhalten lediglich die Angabe, die B... Straße verlaufe dann in Richtung Ortszentrum. Es lässt sich aus dieser Bekundung jedoch nicht ableiten, dass der Zeuge in diese Richtung habe gehen wollen. Vielmehr ergibt sich aus dem nächsten Satz der protokollierten Aussage, dass der Zeuge den ...-Ring in Richtung Ba... Landstraße auf dem Fußgängerweg überqueren wollte, also parallel zur Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuges. Daraus ergibt sich, dass aus Sicht des Zeugen - wie von ihm angegeben - die linke Spur des Gegenverkehrs auf der Ba... Landstraße die Spur für den Geradeausverkehr bzw. für die Rechtsabbieger war und nicht - wie von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht - die Spur für die Linksabbieger. Aus dem nunmehr eingereichten Ampelschaltplan ergibt sich jedoch, dass die für den Geradeausverkehr und die Rechtsabbieger geltenden Ampeln K 3 und K 4 bereits 8 Sekunden vor den für den Zeugen B... maßgeblichen Ampeln K 7 und K 8 auf Rot schalten. Dementsprechend lässt sich aus dem vom Zeugen K... bekundeten Anhalten des Gegenverkehrs nicht folgern, dass die Ampel auch für das klägerische Fahrzeug bereits "rot" zeigte. Da schließlich auch die Fußgängerampel, an der der Zeuge stand, früher als die Ampeln für den Zeugen B... auf "rot" schaltete, ist auch insoweit ein Rückschluss auf einen Verkehrsverstoß des Zeugen B... nicht möglich.

Der Rotlichtverstoß des Zeugen B... wiegt schließlich so schwer, dass er die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 1. vollständig zurücktreten lässt. Die Verletzung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO führt im Regelfall zur alleinigen Haftung des unberechtigt in die Kreuzung Einfahrenden, weil der Unfallgegner auf die Einhaltung der verletzten Verkehrsregel grundsätzlich vertrauen durfte (vgl. KG DAR 1999, S. 120; OLG Hamm VersR 1984, S. 195; OLG München DAR 1968, S. 268). Ein solcher Regelfall ist hier gegeben, insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. mit dem Rotlichtverstoß des Zeugen B... rechnen musste.

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO, 3 PflVG nicht.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 24.04., 11.05. und 15.05.2007 geben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht insbesondere nicht von den Voraussetzungen ab, unter denen nach höchstrichterlicher Rechtssprechung die Wiederholung einer Zeugenvernehmung erforderlich ist.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 8.104,69 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.104,69 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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