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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 12 U 2/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StBGebV, HGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 215
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 3
BGB § 286 Abs. 3 Satz 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 315
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612
BGB § 675
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
StBGebV § 7
StBGebV § 8
StBGebV § 9 Abs. 1
StBGebV § 9 Abs. 2
StBGebV § 11
StBGebV § 24 Abs. 1
StBGebV § 35 Abs. 1 Nr. 1 b
StBGebV § 35 Abs. 1 Nr. 1 c
StBGebV § 35 Abs. 2 Nr. 1
StBGebV § 35 Abs. 3
HGB § 242 Abs. 3
HGB § 264 Abs. 1
HGB § 264 Abs. 1 Satz 3
HGB § 267 Abs. 1
HGB § 274 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 139/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.108,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung keine ausdrücklich formulierten Anträge enthält, sondern diese erst mit dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2009 formuliert worden sind. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird. Ein förmlicher Antrag ist jedoch nicht nötig; es genügt, dass die fristgemäß eingereichte Berufungsbegründung ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (vgl. BGH VersR 1982, 974; BGH NJW-RR 1999, 211; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rn. 28). Im vorliegenden Fall lässt sich aus der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte mit der Berufung ihr erstinstanzlich verfolgtes Ziel der vollständigen Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter verfolgt, indem sie mit der Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe den Umfang der Beauftragung des Klägers unzutreffend dargestellt, die Gebührenrechnung zu Unrecht als formell ordnungsgemäß und die in Rechnung gestellten Gebührensätze zu Unrecht als angemessen angesehen; darüber hinaus sei das Landgericht schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche verjährt seien. Daraus sowie aus der am Schluss der Berufungsbegründung erfolgten inhaltlichen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang ihrer Beschwer angreift.

2.

Die Berufung hat jedoch nur in einem geringen Umfang Erfolg.

a) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Steuerberaterhonorar aus § 675 BGB in Verbindung mit §§ 611 Abs. 1, 612 BGB bejaht.

aa) Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Unstreitig bestand zwischen den Parteien bereits seit mehreren Jahren ein entsprechendes Mandatsverhältnis. Der Kläger war fortlaufend über mehrere Jahre mit der Erstellung des Jahresabschlusses und den entsprechenden Steuererklärungen beauftragt, wie sich aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten jeweiligen Gebührenrechnungen für die Jahre 1998 bis 2001 ergibt. Es handelt sich nicht lediglich um eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung wie etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft, bei der ausnahmsweise ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzunehmen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1490).

bb) Die Forderung des Klägers ist einklagbar und fällig. Nach § 9 Abs. 1 StBGebV ist Voraussetzung für die Einklagbarkeit des Honoraranspruchs des Steuerberaters die Erstellung einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung. Soweit in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob es sich bei dieser Voraussetzung um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung handelt mit der Folge, dass bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abzuweisen ist (so etwa OLG Frankfurt, NJW 1988, 280; LG Gera, MDR 2005, 480) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation mit der Folge, dass bei deren Fehlen die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre (so etwa OLG Köln, MDR 2000, 310; OLG Koblenz, OLGR 2000, 473), kann dies dahinstehen, da im Streitfall diese Voraussetzung erfüllt ist. Spätestens nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2007 eine von ihm unterschriebene Ausfertigung der Rechnung als Anlage K 1 c zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 37 GA), von der die Beklagte Abschriften erhalten hat, liegt eine von dem Kläger unterzeichnete Rechnung als Voraussetzung der Klagbarkeit vor. Zwar ist die Originalrechnung in den Gerichtsakten verblieben, während die Beklagte lediglich eine Kopie erhalten hat. Dies steht der Annahme der Mitteilung der Rechnung im Sinne des § 9 Abs. 1 StBGebV jedoch nicht entgegen. Würde man verlangen, dass dem Auftraggeber in jedem Fall auch das Original der von dem Steuerberater unterzeichneten Rechnung zugehen muss, würden die Anforderungen an das Formerfordernis der Mitteilung einer unterzeichneten Berechnung im Sinne des § 9 Abs. 1 StBGebV überspannt. Sinn und Zweck des Mitteilungserfordernisses ist, dass der Auftraggeber nachvollziehen kann, welche Gebühren für welche Tätigkeit des Steuerberaters von ihm verlangt werden und wie sich die Forderungen des Steuerberaters im Einzelnen zusammensetzen. Diesem Zweck des Mitteilungserfordernisses ist bereits Genüge getan, wenn die Beklagte aus der Kopie der Rechnung ersehen kann, welche Gebühren im Einzelnen geltend gemacht werden. Auch ist aus der Kopie ersichtlich, dass die Originalrechnung von dem Kläger unterzeichnet worden ist, so dass auch für die Beklagte ersichtlich ist, dass der Kläger mit seiner Unterschrift unter die Gebührenrechnung die Verantwortlichkeit für die Berechnung der Gebühren und die Richtigkeit der Berechnung übernimmt und dass es sich bei der Rechnung nicht nur um ein bloßen Entwurf oder eine interne Buchungsunterlage handelt.

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang in erster Instanz zitierte Entscheidung des Landgerichts Gera (a.a.O.) ist mit der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar. In dem vom Landgericht Gera entschiedenen Fall hatte der Steuerberater die Berechnung lediglich mit einer Parafe versehen. Dafür, dass es sich bei der Unterschrift des Klägers vom 12.04.2007 lediglich um eine Parafe handelt, liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wird dies von der Beklagten konkret behauptet. Mit der Berufung hat die Beklagte diesen Einwand auch nicht mehr ausdrücklich aufgegriffen.

Die weiteren Formerfordernisse des § 9 Abs. 2 StBGebV sind ebenfalls erfüllt. Danach sind in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der Gebührenverordnung sowie der Gegenstandswert anzugeben. Die Gebührenrechnung des Klägers entspricht diesen Anforderungen. Soweit in der Rechnung die jeweiligen Gebührentatbestände nur verkürzt wiedergegeben sind ("KöSt" statt Körperschaftssteuer oder "USt" statt Umsatzsteuer), steht dies der Nachvollziehbarkeit der Berechnung nicht entgegen, da es sich bei den verwendeten Abkürzungen jedenfalls um gängige Bezeichnungen handelt, die auch der gewerblich tätigen Beklagten bekannt sein dürften. Selbst wenn Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit bestehen sollten, hat der Kläger diese jedenfalls spätestens dadurch ausgeräumt, dass er mit der Klageschrift als Anlage K 2 a eine Übersicht beigefügt hat, mit der die jeweils verwendeten Abkürzungen erläutert werden (Bl. 14 ff GA). Da fehlende Angaben auch noch im Honorarprozess nachgeholt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, GI 1999, 71; Eckert/Winkler, StBGebV, 4. Aufl., § 9 Anm. 4.1), ist damit den Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV Genüge getan. Entsprechendes gilt hinsichtlich der korrekten Bezeichnung der angewandten Vorschriften. Zwar gilt auch hier, dass grundsätzlich auch die jeweiligen Absatznummern anzugeben sind (vgl. Eckert/ Winkler, a.a.O., Anm. 2.1 b). Die fehlenden Angaben hinsichtlich der korrekten Bezeichnung der angewandten Gebührenvorschrift (kein Hinweis auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 a bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 5 a StBGebV) sind jedoch im laufenden Rechtsstreit durch die Bezugnahme auf die Anlage K 2 a nachgeholt und ein diesbezüglicher Formmangel nachträglich geheilt worden.

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist gemäß § 7 StBGebV mit Beendigung der Angelegenheit oder Erfüllung des Auftrages fällig geworden. Nachdem durch den Kläger der Jahresabschluss für das Jahr 2002 erstellt worden ist und dieser der Beklagten auch verfügbar gemacht worden ist, ist der der Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2003 erteilte Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses erledigt und die Vergütungsforderung des Klägers damit fällig geworden.

cc) Der Kläger ist auch zur Abrechnung des Lageberichtes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 c StBGebV berechtigt. Der dem Kläger erteilte Auftrag umfasste auch die Erstellung eines entsprechenden Lageberichtes. Eine solche Beauftragung zur Erstellung eines Lageberichtes ist jedenfalls konkludent anzunehmen und von der Beklagten letztlich auch nicht substanziiert in Abrede gestellt worden. Zwar ist zutreffend, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.06.2003 (Bl. 77 GA), mit dem die Beklagte den Kläger den Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2002 beauftragt hat und auf das sich der Kläger hinsichtlich der Auftragserteilung beruft, nicht ausdrücklich die Beauftragung zur Erstellung eines Lageberichtes ergibt. Der Jahresabschluss besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Nach § 264 Abs. 1 HGB haben Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern sowie einen Lagebericht aufzustellen, wobei diese Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichtes nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB besteht. Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, so dass die Beklagte zwar grundsätzlich zur Aufstellung eines Lageberichtes nicht verpflichtet war. Indem die Beklagte geltend macht, der Kläger hätte sie darüber, dass sie zur Aufstellung eines Lageberichtes nicht verpflichtet gewesen sei, aufklären müssen, so dass sie bei gehöriger Aufklärung von der Erstellung eines Lageberichtes Abstand genommen hätte, bestreitet die Beklagte jedoch eine Auftragserteilung als solche gerade nicht, sondern sie macht eine Pflichtverletzung in Form einer Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht geltend, was andererseits das Vorliegen eines entsprechenden Auftrages voraussetzt. Unstreitig hat der Kläger in den vergangenen Jahren - wie sich aus den zu den Akten gereichten Gebührenrechnungen des Klägers betreffend die Vorjahreszeiträume ergibt - jeweils einen Lagebericht erstellt und auch abgerechnet. Die entsprechenden Rechnungen sind von der Beklagten bezahlt worden, worin zumindest konkludent auch eine entsprechende Auftragserteilung zur Erstellung eines Lageberichtes zu sehen ist. Nachdem der Kläger in den Vorjahreszeiträumen jeweils einen Lagebericht aufgestellt hat und dies von der Beklagten nicht beanstandet wurde, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Jahresabschlusses 2002 ebenfalls zumindest konkludent ein Auftrag hinsichtlich der Aufstellung des Lageberichtes zustande gekommen ist, indem der Kläger im Rahmen einer Dauertätigkeit für die Beklagte über mehrere Jahre tätig gewesen ist und nichts dafür ersichtlich ist, dass aus Sicht des Klägers sich für das Jahr 2002 ein eingeschränkter Auftrag ergeben sollte. Der Kläger hat den Lagebericht unstreitig auch erstellt und damit den Gebührentatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 c StBGebV ausgelöst.

dd) Der Honoraranspruch des Klägers besteht allerdings nur in Höhe von 6.712,11 €.

(1) Mit dem Landgericht ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass die von dem Kläger berechneten Gebühren angemessen sind. Nach § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 510; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 173; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1152, 1154; LG Duisburg, U. vom 28.06.2007 - 7 S 247/06, zitiert nach Juris). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater jedoch nur verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat, wie z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind. Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Mittelgebühr im Rahmen des § 11 StBGebV in Durchschnittsfällen angemessen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 494).

Den danach erforderlichen Anforderungen an die Darlegungslast hat der Kläger genügt, indem er dargelegt hat, dass seine Tätigkeit über eine einfache Angelegenheit in geringem Umfang und von geringer Bedeutung hinausgegangen ist. Der Kläger berechnet in seiner Gebührenrechnung lediglich hinsichtlich der Körperschaftssteuererklärung sowie des Jahresabschlusses eine Mittelgebühr, während er hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung, der Gewerbesteuererklärung sowie des Lageberichtes unterhalb der Mittelgebühr geblieben ist. Er hat auch im Einzelnen besondere Umstände angeführt, die eine Überschreitung der Mindestgebühr rechtfertigen, und zwar die wirtschaftliche Bedeutung der Jahresabschlüsse, den Umfang des Geschäftsbetriebes der Beklagten, einen besonderen Zeitaufwand aufgrund des von der Europazentrale in London vorgegebenen Kontenrahmens sowie den betriebswirtschaftlich relevanten Ertragswert von mehr als 1 Mio €. Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Vorarbeiten zu Abschlüssen, einfache Buchführungsarbeiten, Arbeiten im Rahmen des Lohnsteuerabzuges und der Lohnbuchführung, Lohnsteuerberatung und Anträge auf Lohnsteuerermäßigung etc. Tätigkeiten mit einfachem Schwierigkeitsgrad darstellen, während das Einrichten einer Buchführung, die Abschlusserstellung oder die Fertigung von Steuererklärungen für kleine und mittlere Handwerks- und Handelsbetriebe regelmäßig als Tätigkeiten mit gehobenem Schwierigkeitsgrad angesehen werden können, die eine Mittelgebühr rechtfertigen (vgl. Ecker/Crusen, § 11 Anm. 2.3). Es bedurfte daher keiner besonderen umfangreichen Darlegung, dass es sich bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH mit einem Umsatz von mehr als. 3,6 Mio € um eine mehr als einfache Tätigkeit handelt.

Die Angemessenheit der vom Kläger berechneten Mittelgebühr ist im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch den gerichtlichen Sachverständigen Ri... bestätigt worden. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Anfertigung der Körperschaftssteuererklärung und der Aufstellung des Jahresabschlusses den Ansatz einer Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten, wobei der Sachverständige hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses sogar über den vom Kläger berechneten Ansatz hinaus den Ansatz einer 35/10 Gebühr für gerechtfertigt gehalten hat. Auch hinsichtlich der übrigen abgerechneten Gebühren hat der Sachverständige den vom Kläger angesetzten Gebührensatz bestätigt. Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe dabei seine eigene Leistungsbestimmung an die Stelle der Leistungsbestimmung des Klägers gesetzt, greift nicht durch. Ein Sachverständiger, der die Rechnung eines anderen Steuerberaters auf ihre Angemessenheit überprüft, trifft aus seiner Sicht anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Entscheidung darüber, ob aus seiner Sicht der in Ansatz gebrachte Gebührenrahmen gerechtfertigt ist, und nimmt dabei automatisch immer eine subjektive Wertung vor, anhand derer er die von dem Steuerberater getroffene Leistungsbestimmung überprüft. Dies allein macht die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht zu einem Ausforschungsbeweis. Soweit die Beklagte rügt, der Kläger habe keine dezidierten Angaben zu der Bedeutung der Angelegenheit und dem Umfang der Tätigkeit gemacht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Da der Kläger maximal die Mittelgebühr abgerechnet hat, bedarf es nicht der Darlegung eines besonderen zeitaufwendigen Arbeitens. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger lediglich einen "Durchschnittsfall" mit dem dafür vorgesehenen durchschnittlichen Zeitaufwand darlegt, was im Streitfall angesichts der Größenordnung des dem Kläger erteilten Auftrages ohne Weiteres angenommen werden kann. Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass sich die Begründung des Sachverständigen hinsichtlich des Ansatzes des Gebührenrahmens oft auf Schlagworte beschränkt. Es reicht jedoch aus, um nachvollziehbar werden zu lassen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die über eine Tätigkeit von geringer Bedeutung und von geringem Umfang hinausgeht, so dass mehr als der Mindestsatz gerechtfertigt ist. In welcher Höhe der konkrete Gebührensatz anzusetzen ist, obliegt dabei wiederum dem jeweiligen Ermessen des Steuerberaters, wobei nach dem Gutachten des Sachverständigen Ri... keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Vielmehr hat der Kläger nach der Einschätzung des Sachverständigen sogar noch einen moderaten Zehntelsatz zugrunde gelegt (vgl. Bl. 190 GA). Bei der Berechnung der Gebühren für die Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung und den Lagebericht ist der Kläger noch unterhalb der Mittelgebühr geblieben, so dass eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit nicht erforderlich ist und vom Kläger auch nicht dargelegt zu werden braucht.

(2) Die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte sind zum Teil zu korrigieren. Hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist der Sachverständige Ri... aufgrund der bereinigten Bilanzsumme von 1.890.088,00 € von einem Gegenstandswert von 2.385.697,00 € ausgegangen (Bl. 186, 189 GA). Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV aus dem Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Aufgrund des berichtigten Gegenstandswertes ist entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen ein Betrag von 188,00 € netto von der Rechnung abzuziehen (Bl. 191 GA). Auch sind bei der Gegenstandswertermittlung hinsichtlich des Honorars für die Umsatzsteuererklärung lediglich Umsätze in Höhe von 2.822.910,00 € zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei dem erstmals mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwand der Beklagten um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, das im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen ist, da der Kläger diesen neuen Vortrag in der Berufungserwiderung nicht bestritten hat. Der Gegenstandswert beträgt nach § 24 Abs. 1, 8 StBGebV 10 % des Gesamtbetrages, mithin 282.291,00 €. Hieraus ergibt sich nach der Rechnung der Beklagten eine Differenz in Höhe von 51,97 €, die ebenfalls von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen ist. Daraus ergibt sich eine begründete Forderung des Klägers in Höhe von 6.712,11 €.

Weitere Korrekturen hinsichtlich der Gegenstandswertermittlung sind darüber hinaus nicht vorzunehmen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei der Ermittlung des Gegenstandswertes hinsichtlich des Jahresabschlusses der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung der betrieblichen Jahresleistung interne Umsätze in Höhe von 80.338,90 € sowie Innenumsätze über 738.266,00 € berücksichtigt hat, obwohl diese Beträge der betrieblichen Jahresleistung nicht zuzurechnen seien, war diesem Einwand der Beklagten nicht weiter nachzugehen. Ein entsprechender Vorhalt ist dem Sachverständigen bei der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vor dem Landgericht nicht gemacht worden, obwohl bereits in ihrem Stellungnahmeschriftsatz auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen die Beklagte einen entsprechenden Einwand erhoben hatte. Selbst wenn diese Frage im Rahmen des Termins angesprochen worden sein sollte, was die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung angedeutet hat, in dem Zweifel an der Gegenstandswertermittlung nicht hätten aufgeklärt werden können, geht dies zu Lasten der Beklagten, da der Sachverständige sich danach der Argumentation der Beklagten offenbar nicht hat anschließen können, so dass im Rahmen der Berufung die Beklagte sich mit der Auffassung des Sachverständigen fundiert hätte auseinandersetzen müssen, nachdem der Sachverständige trotz eines entsprechenden Vorhalts bei der Auffassung geblieben ist, dass diese Beträge bei der Ermittlung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen seien.

Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf Mängel des Jahresabschlusses beruft, ist dies für die dem Kläger zustehende Vergütung ohne Belang. Konkrete Gewährleistungsrechte, die der Beklagten möglicherweise aufgrund bestehender Mängel zustehen würden, werden von der Beklagten aus der behaupteten Nichtigkeit des Jahresabschlusses nicht hergeleitet. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass es Beanstandungen seitens der Finanzbehörden - etwa hinsichtlich eines fehlenden Anhanges - gegeben hat.

ee) Die Honorarforderung des Klägers ist schließlich nicht verjährt. Da der dem Kläger erteilte Auftrag, den Jahresabschluss für das Jahr 2002 zu erstellen, im Laufe des Jahres 2003 erledigt war, begann der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2003 zu laufen, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten wäre. Die Verjährungsfrist ist jedoch rechtzeitig durch die Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Der Mahnbescheid ist zwar der Beklagten erst am 31.01.2007 zugestellt worden. Der Zeitpunkt der Zustellung wirkt jedoch auf den Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides am 27.12.2006 zurück, da die Zustellung alsbald im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.

b) Der Kläger kann Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB mit Erfolg erst ab dem 26.04.2007 geltend machen. Einen früheren Verzugsbeginn hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Es steht jedoch nicht fest, dass die Gebührenrechnung des Klägers der Beklagten vor dem 26.04.2007 zugegangen ist. Soweit der Kläger erstinstanzlich unter Beweisantritt behauptet hat, die Gebührenrechnung sei der Beklagten spätestens am 30.11.2003 zugegangen, weshalb der Senat zunächst eine Beweiserhebung über diese Behauptung angeordnet hat, hat der Kläger diese Behauptung in dieser Form im Anschluss daran ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, an welchem konkreten Tag die Rechnung stattdessen zugegangen sein soll, sondern nur allgemein von einem Zeitraum zwischen dem 01.12. und dem 24.12.2003 gesprochen. Die von ihm beantragte Abänderung des Beweisbeschlusses war unter diesen Umständen nicht veranlasst, da die Ausführung der Beweiserhebung in dieser Form einen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf die Vernehmung der als Zeugen benannten Mitarbeiter B... und H... berufen hat, ist die Zeugin B... nur für die Behauptung als Zeugin benannt worden, dass der Kläger eine von ihm eigenhändig unterzeichnete Rechnung abgesandt hat, was für den Beweis des Zuganges nicht ausreicht. Soweit der Kläger eine Bestätigung des Zeugen H... als Anlage K 6 b eingereicht hat, wonach dieser "Ende 2003" eine weitere Ausfertigung der Rechnung bei der Beklagten abgegeben haben will, ist dies ebenfalls nicht hinreichend konkret, da daraus nicht hervorgeht, wann genau der Mitarbeiter H... diese Ausfertigung der Rechnung bei der Beklagten abgegeben haben will, worauf der Senat im Beweisbeschluss hingewiesen hat. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht mehr erfolgt.

Der Zugang der Rechnung kann auch nicht über § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall fingiert werden. Der Fall, dass der Schuldner den Zugang der Rechnung überhaupt bestreitet, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB hiervon nicht erfasst. Bestreitet der Schuldner, eine Rechnung empfangen zu haben, und kann der Gläubiger den Zugang der Rechnung nicht beweisen, findet § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung, da nicht der Zeitpunkt des Zuganges unsicher ist, sondern der Zugang als solcher (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 89). Mangels Nachweises eines früheren Zuganges der Rechnung besteht eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen somit erst ab Zugang des Schriftsatzes vom 17.04.2007, mit dem der Kläger nochmals die von ihm unterschriebene Rechnung übermittelt hat. Dieser Schriftsatz ist am 23.04.2007 formlos an die Beklagte übersandt worden, so dass von einem Zugang spätestens zum 26.04.2007 auszugehen ist.

c) Der Honoraranspruch des Klägers ist in Höhe von 603,20 € durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen (§§ 387, 389 BGB). Im Übrigen ist die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung unbegründet. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Beklagte ihre geltend gemachten Gegenforderungen in der Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt hat, wie sie sie mit den Schriftsätzen vom 20.08.2007 und vom 14.04.2008 in den Rechtsstreit eingeführt hat.

aa) Die Beklagte hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebührenposition "Ausschüttung" gemäß der Gebührrechnung des Klägers vom 18.10.2002 über 603,20 €. Der Kläger hat die Berechtigung zur Abrechnung dieser Gebühr nicht schlüssig vorgetragen, obwohl ihn für die Berechtigung der von ihm in Ansatz gebrachten Gebühren die Darlegungs- und Beweislast trifft. Nach § 35 Abs. 3 StBGebV erhält der Steuerberater eine Gebühr für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten. Was der Kläger im vorliegenden Fall unter dem Begriff der Ausschüttung abgerechnet hat, ist trotz des entsprechenden Einwandes der Beklagten von dem Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Beklagte ist durch einen etwaigen Eintritt der Verjährung nicht daran gehindert, mit der Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen. Gemäß § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn bei Eintritt der Aufrechnungslage, in dem sich die jeweiligen Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden, die Gegenforderung noch nicht verjährt war. Das ist hier der Fall. Der Rückzahlungsanspruch ist frühestens mit der Zahlung der Rechnung durch die Beklagte entstanden, so dass Verjährung, sofern die Zahlung noch im Jahre 2002 erfolgt ist, frühestens zum 31.12.2005 eingetreten sein kann. Die Honorarforderung des Klägers ist hingegen erst Ende 2003 fällig geworden und damit entstanden, so dass sich die Honorarforderung des Klägers und der von der Beklagten geltend gemachte Bereicherungsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber standen.

bb) Weitergehende aufrechenbare Ansprüche aus abgetretenem Recht der Eheleute H... stehen der Beklagten nicht zu.

Die Beklagte hat einen Anspruch der Eheleute H... aus positiver Vertragsverletzung des zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat bereits für das Bestehen eines entsprechenden Auftrages keinen hinreichenden Beweis angetreten, nachdem der Kläger unter Hinweis auf den vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 2.5 C 167/07 geführten Rechtsstreit bestritten hat, dass zwischen ihm und den Eheleuten H... ein entsprechender Auftrag zustande gekommen ist. Darüber hinaus fehlt es an der substanziierten Darlegung eines den Eheleuten H... entstandenen Schadens, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.06.2009 hingewiesen hat. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger eine fehlerhafte Beratung vorzuwerfen ist, ist die Schadensberechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Es wird lediglich vorgetragen, dass den Eheleuten H... infolge einer angeblich fehlerhaften Beratung des Klägers und der fehlerhaften Berechnung der Vorsorgeaufwendungen der Jahre 1995 bis 1998 ein Steuerschaden von insgesamt 2.338,32 € und hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 von insgesamt 8.010,76 € entstanden sei, und zum Beweis auf ein Aufforderungsschreiben vom 17.12.2007 Bezug genommen. Der Verweis auf ein Aufforderungsschreiben vermag jedoch substanziierten Sachvortrag zur Entstehung eines Schadens nicht zu ersetzen. Voraussetzung für die Darlegung eines entsprechenden Schadens ist nach der Differenztheorie der Vergleich der Vermögenslage bei einer korrekten Beratung durch den Kläger, was voraussetzt, dass die Beklagte dargelegt hätte, wie hoch die Steuerlast bei einer korrekten Veranlagung gewesen wäre, also einen Vergleich der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Beratung und der tatsächlich eingetretenen Vermögenssituation aufgrund der Steuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Diesen Anforderungen genügte der Vortrag der Beklagten bereits in erster Instanz nicht, da auch dort jeweils lediglich Beträge ausgeworfen wurden, die einen angeblichen Steuerschaden belegen sollen, ohne dass ein Vergleich zu der bei korrektem Verhalten entstandenen Steuerlast angestellt wurde.

Soweit die Beklagte darüber hinaus Rückforderungsansprüche in Höhe von 2.486,85 € für die im Jahre 1999 bis 2002 für die Erstellung der Lageberichte gezahlten Beträge geltend macht, ist ein entsprechender Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB besteht nicht, da die Leistung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist, sondern aufgrund des bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages, da entsprechend den obigen Ausführungen eine Vereinbarung zur Erstellung eines Lageberichtes bestand. Auch ein Schadensersatzanspruch aus pVV bzw. § 280 Abs. 1 BGB, indem es der Kläger unterlassen hat darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als kleine Kapitalgesellschaft i.S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht zur Erstellung eines Lageberichtes verpflichtet war, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine dahingehende Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt hat. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten durch die vermeintlich unberechtigte Berechnung des Lageberichtes ein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beauftragung zur Erstellung eines Lageberichtes Abstand genommen, hätte sie zwar die von dem Kläger in Rechnung gestellten Gebühren für die Aufstellung des Lageberichtes erspart. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in den Rechnungen keine Gebühren für die Erstellung eines Anhanges in Rechnung gestellt hat, den zu erstellen die Beklagte jedoch nach § 274 Abs. 1 HGB verpflichtet war. Selbst wenn die Beklagte keinen Lagebericht in Auftrag gegeben hätte, hätte sie für die jeweiligen Jahresabschlüsse in den vergangenen Jahren einen Anhang erstellen müssen, wofür ihr wiederum entsprechende Aufwendungen durch die Beauftragung eines anderen Steuerberaters entstanden wären. Die Gebühr für die Erstellung eines Anhanges beträgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 b StBGebV einen Rahmen von 2/10 bis 12/10 entsprechend der Erstellung eines Lageberichtes. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie von der Beauftragung eines anderen Steuerberaters zur Erstellung des Anhanges abgesehen hätte.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist nur gering und hat keine besondere Gebührentatbestände ausgelöst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 16.784,32 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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