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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: 12 U 33/09
Rechtsgebiete: LuftVG, ZPO, BGB, VVG


Vorschriften:

LuftVG § 25
LuftVG § 25 Abs. 1 S. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
VVG § 61 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 132/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz infolge eines Hubschrauberabsturzes mit einem von ihm geführten Hubschrauber und beruft sich in diesem Zusammenhang auf Pflichtverletzungen der Beklagten insbesondere in Bezug auf etwaige Hinweis- und Aufklärungspflichten betreffend die Höhe einer Selbstbeteiligung zur Kaskoversicherung für den Fall eines Schadenseintritts. Der Kläger beruft sich darauf, dass der Hubschrauber nicht in dem im Chartervertrag angegebenen Umfang mit einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM versichert gewesen sei, sondern in Wirklichkeit mit einer Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM. Der Differenzbetrag ist nunmehr noch Gegenstand der Klageforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf Ziffer I. der Gründe des Senatsurteils vom 08.12.2005, mit dem der Senat das am 08.06.2005 verkündete Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages von 20.451,68 € verurteilt und hat gemeint, dem Beklagten stehe ein entsprechender Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu, denn die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger bei Abschluss des Chartervertrages auf alle für ihn relevanten Umstände hinzuweisen, wozu insbesondere auch eine zutreffende Angabe über die Höhe der von dem Kläger in einem Schadensfall zu tragenden Selbstbeteiligung gehöre. Die im Chartervertrag enthaltene Angabe einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM sei, wie sich im Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer und dem Kläger herausgestellt habe, unzutreffend. Es bestünden keine Zweifel, dass die von dem Charterer für den Schadensfall zu erbringende Selbstbeteiligung ein wesentlicher, den Abschluss des Mietvertrages beeinflussender Umstand sei. Etwaige Nachfragen hinsichtlich der Höhe der Selbstbeteiligung beim Eigentümer nach Abschluss des Chartervertrages durch die Beklagte seien unbeachtlich.

Dieser Sichtweise stehe eine etwaige grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalles durch den Kläger nicht entgegen, da die Beklagte eine solche nicht nachgewiesen habe. Zunächst sei unerheblich weil für das Unfallereignis nicht relevant, dass der Kläger auf dem Golfplatz eine unerlaubte Zwischenlandung eingelegt habe, zumal er bereits zuvor mit einem Luftfahrzeug gleichen Typs mehrfach auf dem Golfplatz Landungen durchgeführt habe. Auch das Sachverständigengutachten bestätige lediglich ein fahrlässiges Fehlverhalten, weil der hier maßgebliche Startvorgang grundsätzlich möglich und von einem Piloten bei richtigem Aussteuern auch beherrschbar sei. Zwar sei das vom Sachverständigen als Fehlverhalten zugrunde gelegte Vorgehen, das Treten des falschen Pedals, bei Anwenden der beim Start des Hubschraubers erforderlichen Sorgfalt vermeidbar und damit vorwerfbar. Die Fehlreaktion lasse sich aber aufgrund der Erfahrungen des Klägers mit einem anderen Hubschraubertyp mit einem rechtsdrehenden Hauptrotor erklären. Das Treten des linken anstelle des erforderlichen rechten Pedals stelle deshalb nur eine auf einer unzureichenden Konzentration beruhende Fehlreaktion und keine schlechthin unentschuldbare Fehlreaktion dar. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens stehe auch nicht entgegen, dass er sich in dem von der Eigentümerin gegen ihn betriebenen Rechtsstreit vergleichsweise auf die Zahlung des sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Selbstbehalts von 90.000,00 DM geeinigt habe. Vor dem Hintergrund einer Forderung der Eigentümerin in Höhe von fast 720.000,00 € habe ein erhebliches Prozessrisiko bestanden, weshalb die Zahlung der tatsächlich vereinbarten Selbstbeteiligung die denkbar günstigste Lösung der Beendigung des Rechtsstreits gewesen sei.

Gegen das der Beklagten am 04.02.2009 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 23.02.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 03.04.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie die angeblich tatsächlich vereinbarte Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM bestritten habe. Die vorgelegte Versicherungspolice lasse ein Ablaufen der Kaskoversicherung am 17.01.2001 erkennen, so dass danach, entsprechend der ihr erteilten telefonischen Auskunft, eine Reduzierung auf 50.000,00 DM erfolgt sein könne. Soweit das Landgericht ihren Vortrag zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Eigentümerin für nicht ausreichend erachtet habe, hätte es hierauf entsprechend hinweisen müssen und es hätte dann vorgetragen werden können, dass das Telefonat am 26.07.2001 vor 18:59 Uhr stattgefunden habe.

Unter Beweis gestellter Vortrag, wonach der Kläger ein unzulässiges Flugverhalten zugegeben habe, sei ebenso übergangen worden wie der Vortrag, der Kaskoversicherer sei zur Zahlung der Entschädigung an den Eigentümer rechtlich nicht verpflichtet gewesen. Das Landgericht habe im Übrigen den Chartervertrag unzutreffend ausgelegt. § 5 enthalte nur rechtlich unverbindliche Hinweise auf die Höhe der vom Eigentümer abgeschlossenen Kaskoversicherung. Es stelle eine Verkennung der Aufklärungspflichten des Vermieters dar, wenn verlangt werde, dass er insoweit sich darüber vergewissern müsse, welche Selbstbeteiligung tatsächlich besteht. Grundsätzlich sei es Sache des Mieters, sich gegen ein etwaiges Schadensrisiko zu versichern, so dass insbesondere auch für ihn Erkundigungspflichten bestünden. Es habe hier auch kein Grund bestanden, die Richtigkeit der fernmündlichen Mitteilung des Eigentümers anzuzweifeln.

Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen einem vermeintlichen Aufklärungsmangel und dem Vertragsschluss fehle, wobei auch die Beweislast, die hier beim Kläger liege, verkannt worden sei. Der Kläger hätte den Vertrag auch bei Mitteilung einer Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM geschlossen. Der Schaden sei falsch ermittelt worden. Selbst bei unrichtigen Angaben über die Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung hafte die Beklagte nicht für die durch eine deliktische Haftung des Klägers verursachten Schäden, da diese vom Schutzbereich einer Aufklärungspflicht nicht erfasst würden. Schließlich sei auch der Vergleichsabschluss nicht durch ein Verhalten der Beklagten verursacht worden, sondern beruhe auf der Zustimmung des Klägers aufgrund seines vorsätzlichen Verhaltens. Selbst bei vollständiger Verurteilung des Klägers im Vorprozess habe er der Beklagten gegenüber keinen Regress nehmen können. Im Übrigen verhalte sich der Kläger auch treuwidrig, indem er im Vorprozess der Beklagten nicht den Streit verkündet habe.

Jedenfalls ergebe sich eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch deshalb, weil der Kläger den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Ein versehentliches Verwechseln der Pedale sei ausgeschlossen. Insoweit habe das Landgericht das Sachverständigengutachten fehlerhaft gewürdigt. Der Kläger habe einen Kardinalfehler und eine fliegerische "Todsünde" begangen, indem er aus dem Stand heraus Leistung zugeführt und/oder nach links gesteuert habe. Überdies habe er gegen § 25 Abs. 1 S. 1 LuftVG verstoßen, da er ohne Erlaubnis außerhalb eines genehmigten Flugplatzes auf dem Golfplatz gelandet und gestartet sei, wobei dies auch kausal für die Rechtsgutverletzung gewesen sei. Für ein jedenfalls grobes Verschulden spreche auch der ständig wechselnde Vortrag des Klägers.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2008 am 17.12.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 132/04, das in Höhe von 20.451,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 aufrechterhaltende Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 132/04, vom 23.06.2004 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt im Übrigen dem Beklagtenvorbringen in der Berufungsbegründung entgegen. Insbesondere habe das Landgericht keine an sich gebotene Beweiserhebung unterlassen. Der erst nach Vertragsabschluss erfolgte Anruf beim Eigentümer hinsichtlich der Selbstbeteiligung sei unbeachtlich und die Beklagte habe auch in erster Instanz die Höhe der Selbstbeteiligung nicht bestritten, sondern lediglich eine eigene Gutgläubigkeit hinsichtlich der Höhe des Betrages der Selbstbeteiligung eingewendet. Unbeachtlich seien auch etwaige Mutmaßungen in Bezug auf eine mögliche Änderung der Selbstbehaltsätze nach Ablauf des zunächst im Vertrag angegebenen Zeitraums. Jedenfalls sei der entsprechende Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil neu. Entscheidend bleibe, dass sich die Beklagte bei Abschluss des Chartervertrages keine Gewissheit über die Höhe der tatsächlich vereinbarten Selbstbeteiligung verschafft habe. Etwaige Schuldeingeständnisse des Klägers in Bezug auf einen Flugfehler habe es nicht gegeben. Dem Kläger unterstellte Äußerungen würden sich ausschließlich auf die ungenehmigte Außenlandung beziehen, die hier entgegen der Darstellung der Beklagten jedoch nicht entscheidungsrelevant sei.

Aus § 5 des Chartervertrages ergebe sich auch, dass es sich um eine vertragliche Zusicherung der Beklagten dafür handele, dass eine ausreichend hohe Deckung im Schadensfall bestehe, wobei das Landgericht in diesem Zusammenhang auch nicht den Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten verkannt habe. Selbst wenn die Beklagte möglicherweise nicht verpflichtet gewesen sein soll, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, könne sich aber der Vertragspartner darauf verlassen, dass für den Fall der Hereinnahme einer entsprechenden Vertragsklausel die dortigen Angaben auch zuträfen. Der Kläger widerspricht der Behauptung der Beklagten, er hätte den Vertrag auch mit einer Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM geschlossen. Schließlich sei auch der Kausalverlauf nicht durch den Vergleichsabschluss unterbrochen worden und unzutreffend gehe die Beklagte auch davon aus, dass dem Kläger ein vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechende Anhaltspunkte lägen nicht vor. Die Beklagte habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe versucht, einen Senkrechtstart zu vollziehen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 513, 517, 519 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Sie enthält zwar in weiten Teilen eine Wiederholung der Berufungsbegründung vom 27.07.2005, mit der die Berufung gegen das vom Senat aufgehobene Teilurteil begründet wurde, ohne dass eine Anpassung an den weiteren Verfahrensablauf unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senatsurteils vom 08.12.2005, das sich zu einigen Fragestellungen bereits verhält, erfolgt ist. Gleichwohl werden noch hinreichend Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet sein können, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts aufkommen zu lassen, indem weiterhin eine andere rechtliche Bewertung in Bezug auf das Fehlverhalten des Klägers beim Startvorgang und insbesondere auch in Bezug auf den Umstand der fehlenden Genehmigung für die Zwischenlandung vorgenommen wird.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet.

1.

Dem Kläger steht in Höhe eines Betrages von 20.451,68 € ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Chartervertrages in Form einer Verletzung von Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten zu. Dies folgt daraus, dass in § 5 des Chartervertrages die Feststellung getroffen worden ist, dass für den Hubschrauber eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM abgeschlossen wurde und die Beklagte dies zum Bestandteil des Vertrages hat werden lassen, obwohl sie hierüber entsprechend ihren eigenen Angaben keine sicheren Erkenntnisse hatte und dies dem Kläger gegenüber auch nicht zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit nimmt der Senat zunächst ergänzend Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. des Senatsurteils vom 08.12.2005. Die Berufungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Senat zu einer anderen Auffassung bewegen könnten. Wie bereits zuvor erwähnt, lässt die Beklagte in der Berufungsbegründung die Senatsausführungen unbeachtet, setzt sich also mit diesen nicht einmal ansatzweise auseinander. Deshalb wird nachfolgend nur noch kurz auf die bereits mit der früheren Berufungsbegründung gleichlautenden Erwägungen der Beklagten eingegangen.

Soweit bestritten wird, dass zwischen dem Eigentümer und dem Kaskoversicherer tatsächlich eine Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM vereinbart wurde, ist entsprechend der Ausführungen des Senats im Urteil vom 08.12.2005 das einfache Bestreiten unter den hier gegebenen Umständen nicht ausreichend, und zwar auch nicht etwa deshalb, weil der vorgelegte Versicherungsschein vom 17.02.2000 den Ablauf der Versicherung vom 17.01.2000 vorsieht, denn es war ohne vorherige rechtzeitige Kündigung eine automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr vorgesehen und es gab keinerlei Anhaltspunkte und es gibt sie auch weiterhin nicht, dass es einerseits eine Kündigung gegeben hat bzw. andererseits Änderungen in Bezug auf die übrigen vertraglichen Vereinbarungen wie z. B. die Höhe der Selbstbeteiligung erfolgt sind. Die Ausführungen zu einer etwaigen Hinweispflichtverletzung des Landgerichts zur Frage der Substanziierung bzw. eher fehlenden Substanziierung des Vorbringens zu dem von der Beklagten vorgetragenen Telefonat mit dem Eigentümer, bei dem die Höhe der Selbstbeteiligung nachgefragt worden sein soll, liegen schon deshalb neben der Sache, weil das landgerichtliche Urteil dahingehende Ausführungen gar nicht enthält. Auch insoweit sind lediglich die Ausführungen aus der früheren Berufungsbegründung übernommen worden, obwohl sie in keiner Weise zum Bezug der angefochtenen Entscheidung stehen. Wie schon seinerzeit wird auch nunmehr wieder vorgetragen, dass für den Fall eines erteilten Hinweises hätte vorgetragen werden können, dass das Telefonat am 26.07.2001 vor 18:59 Uhr stattgefunden habe. Dieses Vorbringen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.12.2005 deshalb als unerheblich erachtet, weil das behauptete Telefongespräch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt sein soll, als der Chartervertrag bereits abgeschlossen war, der Kläger also zu diesem Zeitpunkt bereits eine vertragliche Verpflichtung eingegangen war, bei der er von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, und hinsichtlich der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung eine Unrichtigkeit vorlag, über die die Beklagte nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss aufgeklärt hatte. Dass sie bei Vertragsschluss von der Richtigkeit der Angaben im Vertrag möglicherweise überzeugt war, entlastet sie nicht. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei Sache des Mieters, sich gegen ein Schadensrisiko zu versichern, so dass insbesondere diesen auch Erkundigungspflichten treffen würden, ist zu berücksichtigen, dass dies bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall so sein kann. Hier aber wurde im Chartervertrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für den Hubschrauber bereits eine Versicherung abgeschlossen wurde, verbunden mit der Vereinbarung, dass die insoweit bestehende Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM "im Schadensfall vom Charterer zu übernehmen" ist. Es wurden damit in § 5 des Chartervertrages klare Regelungen hinsichtlich des Bestehens einer Kaskoversicherung, der Höhe der Selbstbeteiligung sowie der Verpflichtung zur Übernahme des Betrages der Selbstbeteiligung im Falle des Schadensfalles getroffen. Vor diesem Hintergrund auf etwaige allgemeine Erwägungen zur Versicherungspflicht des Mieters hinzuweisen und daraus Erkundigungspflichten herzuleiten, erscheint abwegig. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beklagten zu einem etwaigen Schuldeingeständnis des Klägers, soweit sie im Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Pflichtverletzung stehen. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens eine Rolle spielen, vermag aber an der Pflichtverletzung der Beklagten nichts zu ändern.

Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, das Landgericht habe verkannt, dass es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Aufklärungsmangel und Vertragsschluss fehle, und zwar unter zusätzlicher Verkennung der Beweislast. Der Kläger hätte, so die Beklagte, den Vertrag auch bei Mitteilung einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM geschlossen. Die Beklagte beruft sich damit auf ein sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten, bei dem der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wäre. Demgegenüber trägt der Kläger vor, dass er bei einer Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dies erscheint vor dem Hintergrund dessen, dass es sich gegenüber der im Vertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung von lediglich 50.000,00 DM um eine ganz erhebliche Abweichung handelt, plausibel. Mithin wäre es Sache der Beklagten zu beweisen, dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 249 Rn. 107). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht führen können.

Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum vermeintlich unzutreffend ermittelten Schaden, weil selbst bei unrichtigen Angaben über die Kaskoselbstbeteiligung die Beklagte nicht für die durch deliktische Haftung des Klägers verursachten Schäden hafte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte meint, es bestehe zwischen der angeblich fehlerhaften Aufklärung und dem vermeintlichen Schaden des Klägers kein Zurechnungszusammenhang, weil die Angabe einer Kaskoselbstbeteiligung von 50.000,00 DM nicht das Entstehen eines Schadens durch einen schuldhaft herbeigeführten Hubschrauberabsturz verhindern soll. Grundsätzlich tritt gerade die Kaskoversicherung auch im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Fahrzeugführers ein. Der Kläger hätte in diesem Fall lediglich die Selbstbeteiligung zu tragen, die entsprechend den Angaben im Vertrag 50.000,00 DM betragen hätte, anstelle der tatsächlich bestehenden Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM. Richtig ist zwar, dass der Kläger gegenüber dem Eigentümer auch bei einfacher Fahrlässigkeit verpflichtet war, diesem gegenüber den ihm entstandenen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Eigentumsverletzung zu ersetzen, und dass dieser Schaden bei 90.000,00 DM lag, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestand. Der Umstand, dass der Ausgleich dieses Schadens letztlich in unmittelbarem Zusammenhang steht mit einer unerlaubten Handlung des Klägers, lässt aber den Zurechnungszusammenhang zwischen einem Aufklärungsmangel und einem Schaden von 40.000,00 DM nicht entfallen, weil der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 90.000,00 DM nur deshalb verpflichtet war, weil er sich auf den Abschluss des Chartervertrages mit der Beklagten eingelassen hatte, der jedoch eine Selbstbeteiligung von lediglich 50.000,00 DM vorsah. Insoweit musste er davon ausgehen, dass für den Fall eines verschuldet herbeigeführten Unfalls eine Inanspruchnahme seinerseits in Betracht kam. Da - wie ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den Vertrag auch im Falle einer Kaskoselbstbeteiligung von 90.000,00 DM abgeschlossen hätte, stellt der Differenzbetrag einen Schaden dar, der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten steht.

Auch zur Frage eines etwaigen treuwidrigen Verhaltens des Klägers in Bezug auf den Abschluss des Vergleiches hat sich der Senat im Urteil vom 08.12.2005 bereits geäußert. In dem von der Eigentümerin geführten Rechtsstreit gegen den Kläger stand eine Forderung von etwa 720.000,00 € im Raum, weil der Vorwurf erhoben wurde, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, und für diesen Fall war in den Versicherungsbedingungen zwischen der Eigentümerin und dem Versicherer vereinbart worden, dass diese gegenüber dem Schädiger den über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Schadensbetrag geltend machen kann, da für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles kein Versicherungsschutz bestand. Nach Zustellung der Klage hat man sich letztlich darauf verständigt, dass es bei der Zahlung des Selbstbehaltes verbleibt. Der Kläger war insoweit nicht gehalten, wegen der Differenz hinsichtlich der Höhe des Selbstbeteiligungsbetrages zwischen dem Chartervertrag und dem Versicherungsvertrag den Prozess fortzuführen mit dem Risiko, am Ende möglicherweise einen Betrag von fast 720.000,00 € zahlen zu müssen. Eine Fortführung des Prozesses durch den Kläger nur deshalb, weil er entsprechend der Auffassung der Beklagten dieser dort hätte den Streit verkünden müssen, war ebenfalls nicht geboten. Richtig ist lediglich, dass für den Fall, dass der Kläger den Unfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte, er tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, den gesamten Schaden an dem Hubschrauber zu ersetzen und für diesen Fall wäre auch die vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung unerheblich gewesen, so dass eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu einem Schaden des Klägers geführt hätte, weil er ohnehin verpflichtet gewesen wäre, den Schaden insgesamt in vollem Umfang zu ersetzen. Dies ist aber eine - sogleich noch zu erörternde - andere Frage, die nicht zu der Annahme führt, dass die frühzeitige Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich gegenüber der Beklagten ein treuwidriges Verhalten darstellt.

2.

Schließlich kann sich aber auch die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Mitverschuldens dahin berufen, dass die Herbeiführung des Unfalls auf einem grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Fehlverhalten des Klägers beruht und sich für diesen Fall der Versicherer gem. § 61 VVG a.a.F. auf eine Leistungsfreiheit berufen könnte, die auch im Verhältnis zu ihr zu berücksichtigen sei.

a) Der Nachweis eines grob fahrlässigen Fahrmanövers beim Start kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, also schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 277 Rn. 5). Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen B... von einem Fehlverhalten des Klägers auszugehen; eine Bewertung dieses Fehlverhaltens als grob fahrlässig lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit vornehmen. Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat ausgeführt, dass der hier zu bewertende Hubschraubertyp keine Besonderheiten aufweist, auf die ein Flugzeugführer nicht angemessen reagieren kann. Nachvollziehbar hat er weiter dargelegt, dass es für den Fall, dass es einen solchen Hubschraubertyp gibt, auch keine Verkehrszulassung geben kann. Die Drehung des Hubschraubers um die Hochachse nach links stellt nach Auffassung des Sachverständigen keine Situation dar, die eine Fehldeutung zuließe. Auf die Frage, ob das von der Zeugin M::: geschilderte Verhalten des Hubschraubers nicht auf schwerwiegende Fehler hindeute, hat der Sachverständige ausgeführt, der Umstand, dass nach den Angaben der Zeugin der Hubschrauber zunächst eine leichte Linksdrehung gemacht habe und dann mit zunehmender Höhe immer schneller in eine Linksdrehung geraten sei, lasse entweder auf die Wahl einer unüblichen Startart schließen, wie z. B. bei Vorführungen zur Demonstration der Agilität eines Hubschraubers, oder auf eine nicht ausreichend große und unkoordinierte Steuereingabe über das rechte Pedal um das Drehmoment auszugleichen mit anschließender fehlerhafter Reaktion und Kontrollverlust. Zumindest letztere hier nicht auszuschließende Variante stellt sich nicht als ein grobes Fehlverhalten dar. Dahingehende Feststellungen hat der Sachverständige nicht treffen können und auch der Senat sieht anhand der Tatsachen, soweit sie feststehen, keine hinreichende Grundlage, ein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2008 hat der Sachverständige unter Bestätigung seiner Ausführungen im schriftlichen Gutachten noch einmal ausgeführt, es kämen zwei Ursachen für das Flugverhalten des Hubschraubers in Betracht, indem entweder das Pedal nicht genügend getreten worden oder durch eine Leistungszufuhr das Fluggerät weiter beschleunigt und das falsche Pedal getreten worden sei. In dem Falle gerate der Hubschrauber in eine sehr hohe Drehrate, wobei man einen derartigen Start macht, um die besondere Agilität des Fluggerätes unter Beweis zu stellen. Er selber würde einen derartigen Start nie mit einer Linksdrehung durchführen. Er hat sodann den Absturz als vermeidbar angesehen und hat es auch für denkbar erachtet, dass der Pilot unbewusst falsch reagiert hat. Er könne von der Situation überrascht gewesen sein und ein falsches Pedal getreten haben und dadurch die Drehbewegung verstärkt haben. Denkbar sei aber auch, dass er die Drehbewegung beim Start bewusst initiiert habe und dann die Situation nicht mehr habe kontrollieren können und aus Erschrecken falsch reagiert habe. Im Folgenden hat er noch einmal bestätigt, dass der Absturz klar auf menschlichem Fehlverhalten beruht; er könne aber nicht einschätzen, ob dies ein bewusstes oder unbewusstes Fehlverhalten gewesen sei. Er hat dies noch einmal dahin präzisiert, dass er mit einer unbewussten Reaktion nicht ein ungewolltes Handeln, sondern durchaus eine gewollte Aktion gemeint hat, die aber letztlich im konkreten Fall falsch gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass der Pilot aufgrund seiner früheren Erfahrung mit einem anderen Hubschraubermodell das falsche Pedal getreten haben könnte, um die Linksrotation zu beenden. Wenn der Hubschrauber zunächst ein bis zwei Meter gerade und kontrolliert aufgestiegen ist, spreche dies dafür, dass der Pilot bei dem Start auch zunächst das richtige Pedal getreten hatte und bei einer ungewollten Drehbewegung könne man diese auch durch Gaswegnehmen beenden. Eine in besonders schwerem Maße begangene Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich daraus nicht herleiten. Vielmehr lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen entnehmen, dass der Kläger ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Piloten handelte, in eine Situation hineingeraten ist, auf die er - ungewollt - falsch reagiert hat, z. B. durch Treten des falschen Pedals. Dass er in diesem Moment ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat und nicht einmal das beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem Piloten hätte einleuchten müssen, kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe gegen Vorschriften des Flughandbuchs, die mit eindeutigen Sicherheitsanweisungen vor Unfällen schützen sollen, verstoßen, und daraus eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit ableitet, kann auch dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat Entsprechendes nicht bestätigt. Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung besteht insoweit nicht. Der Sachverständige hat seine Einschätzung zu den Abläufen unter Berücksichtigung der ihm bekannten Tatsachen umfassend dargestellt, sodass es dem Gericht überlassen bleibt, diese zu bewerten und bei der Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens eines grob fahrlässigen Verhaltens zu berücksichtigen.

Eine grobe Pflichtverletzung kann auch nicht unter Heranziehung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angenommen werden, denn den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Abläufe bereits auf den ersten Blick den Rückschluss auf eine grobe Pflichtverletzung zulassen. Dass der Kläger einen so genannten "Korkenzieherstart" vorgenommen hat, für den es nach den Angaben des Sachverständigen keinen Anlass gab, kann nicht als feststehend angenommen werden.

b) Soweit der Kläger ohne eine entsprechende Genehmigung eine Außenlandung auf dem Golfplatz vorgenommen hat, um die Zeugin M::: dort zusteigen zu lassen, stellt zwar auch dies ein Fehlverhalten dar, das aber unabhängig davon, ob es grob fahrlässig oder gar vorsätzlich erfolgte, für den Unfallhergang nicht ursächlich war bzw. lassen sich dahingehende Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Zwar stellt § 25 LuftVG ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 25 LuftVG Rn. 44), so dass ein dahingehender Verstoß Schadensersatzansprüche auslösen bzw. ein Mitverschulden begründen kann, und daraus kann sich auch im Einzelfall eine Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Umstand, dass der Kläger für die Außenlandung keine Genehmigung hatte, sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Die Erteilung der Erlaubnis kommt in Betracht, wenn dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird (Giemulla/Schmid, a.a.O., § 15 LuftVO Rn. 8). Deshalb erfolgt die Erteilung einer Erlaubnis nicht, wenn der Antragsteller nicht über dasjenige Maß an fliegerischem Können und Wissen verfügt, das notwendig ist, um die geplanten Außenstarts und -landungen sicher zu bewältigen (BVerwG NZV 1994, 165 f). Dass das fliegerische Können und Wissen des Klägers eine Außenlandung und einen Außenstart nicht zuließen, kann nicht angenommen werden. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Weiter sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Lärmschutzinteressen sowie die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Demgegenüber steht der Umstand, dass bei einer Außenlandung aufgrund der äußeren Umstände möglicherweise der Untergrund, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, eine andere Beschaffenheit hat als Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, nicht im Vordergrund. Soweit sich daraus gesteigerte Anforderungen an den Lande- bzw. Startvorgang ergeben, ist diesem Gesichtspunkt insoweit Rechnung getragen, als der Antragsteller, gemessen an seinem fliegerischen Können, die geplanten Außenstarts jedenfalls grundsätzlich sicher bewältigen kann. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass der Kläger ein erfahrener Pilot war, und beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm der hier zu bewertende Flugfehler nicht hätte unterlaufen dürfen, weshalb er grob fahrlässig gehandelt hatte. Ungeachtet des Flugunfalls sind dem Kläger auch nach dem Unfall Außenlandegenehmigungen erteilt worden, woraus deutlich wird, dass eine etwaige beantragte Genehmigung jedenfalls nicht aufgrund der Tatsache, dass es am fliegerischen Können des Klägers Zweifel gegeben hätte, nicht erteilt worden wäre. Auch der Unfallort selbst, ein Golfplatz, den der Kläger als Präsident des dort ansässigen Golfclubs gut kannte, ließ das Landen und das Aufsteigen eines Hubschraubers nach den Angaben des Sachverständigen unproblematisch zu.

Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach der Landung auf dem Golfplatz eine weitere Person hat zusteigen lassen, wofür ebenfalls keine Genehmigung erteilt wurde und offensichtlich auch nicht erteilt worden wäre, wie aus den vom Kläger vorgelegten Erlaubnisbescheiden, z. B. vom 17.02.2005 (Anlage K 22), hervorgeht, denn die erteilte Erlaubnis galt ausdrücklich nicht für Rundflüge mit Passagieren. Dass die Aufnahme der Passagierin in das Flugzeug in irgendeiner Weise Einfluss genommen hat auf den Startvorgang, ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch so nicht behauptet, weshalb es einer weiteren Aufklärung dazu auch nicht bedarf.

Entgegen der Auffassung der Beklagten greifen hier auch nicht die Regeln des Anscheinsbeweises, die zum Zuge kommen, wenn ein Sachverhalt feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Nicht jede Verletzung eines Schutzgesetzes führt zur Anwendung dieser Regeln. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH in NJW 1978, 2032, beinhaltet eine Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften. Bereits von der Begrifflichkeit her sollen Unfallverhütungsvorschriften das Entstehen eines Unfalles verhindern helfen, so dass deren Missachtung die Ursächlichkeit zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden indiziert. Die Verletzung der hier maßgeblichen Vorschriften diente allenfalls am Rande der Verhinderung von Unfällen bei Landungen bzw. Starts auf einer Fläche, die kein Flugplatz ist. Es lässt sich nach der Lebenserfahrung kein Grundsatz aufstellen, wonach eine ungenehmigte Zwischenlandung zur Aufnahme eines weiteren Passagiers typischerweise zum Entstehen eines Unfalls beim Start beigetragen haben muss. Allein die Tatsache, dass der Kläger, hätte er die ungenehmigte Zwischenlandung unterlassen, nicht zur selben Zeit am selben Ort gewesen wäre und dadurch der Unfall vermieden worden wäre, führt nicht zur Herbeiführung des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles ergeht und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 €

Ende der Entscheidung

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