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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 12 U 34/07
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 7
VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2
VOB/B § 7
VOB/B § 8 Nr. 3
VOB/B § 13
VOB/B § 13 Nr. 5
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B § 13 Nr. 7
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 2
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
BGB § 536
BGB § 536 Abs. 1 S. 3
BGB § 536 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 34/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.11.2007

Verkündet am 08.11.2007

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Januar 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 223/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen an Balkonen und Terrassen des Bauvorhabens Wohnpark B... in Anspruch, wobei die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen auf Mietminderungen der Mieter der Klägerin dieser gegenüber infolge von Mängeln an den Balkonen beruhen. Die Beklagte ist durch zwei jeweils am 13.12.1999 abgeschlossene Werkverträge von der O... GmbH (im Folgenden: O. GmbH) beauftragt worden, wobei der erste Vertrag die Aufbringung einer nachträglichen Beschichtung auf den bereits vorhandenen Fliesenbelag der Häuser des 1. Bauabschnittes (...ring 1 - 3, 12 - 16) betraf, die deshalb notwendig war, weil die ursprüngliche Abdichtung mangelhaft gewesen ist. Gegenstand des zweiten Vertrages war die erstmalige Abdichtung von Balkonen des 2. Bauabschnittes (...ring 4 - 11). Die Parteien streiten darüber, welche Ansprüche von der von der Klägerin vorgelegten Abtretung erfasst werden, ob die Klägerin Gewährleistungsansprüche geltend machen kann oder sich auf Erfüllungsansprüche verweisen lassen muss, ob die von der Beklagten übernommene Werkleistung hinsichtlich des ersten Bauabschnitts objektiv nicht mangelfrei erbracht werden konnte und deshalb die Beklagte von einer Nacherfüllung frei geworden ist bzw. ob es sich insoweit um Sowieso-Kosten handelt sowie ob die Mängel zu Mietminderungen berechtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 16.01.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der dem ersten Bauabschnitt zuzuordnenden Mängel ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche gegen die Beklagte aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bzw. aus § 13 Nr. 7 VOB/B nicht zu. Zwar sei es zu einer wirksamen diesbezüglichen Abtretung gekommen. Die Werkleistung der Beklagten sei jedoch nicht abgenommen worden. Eine Abnahme sei für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nicht entbehrlich gewesen, dem Auftraggeber stünden nämlich grundsätzlich die Ansprüche aus § 4 Nr. 7 i. V. m. § 8 Nr. 3 VOB/B zu. Diese griffen vorliegend allerdings deshalb nicht ein, weil eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gesetzt worden und auch eine Auftragsentziehung nicht erfolgt sei. Eine Fristsetzung betreffend die Mangelbeseitigung sei nicht entbehrlich gewesen, da eine Verweigerung der Nachbesserung seitens der Beklagten nicht anzunehmen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Geschäftsführer der Beklagten nämlich noch erklärt, sich nicht gegen die nochmalige Vornahme einer Abdichtung zu sperren. Lediglich der Rückbau bzw. Austausch der Fliesen werde verweigert. Dies sei auch zu Recht erfolgt, da es sich insoweit um Sowieso-Kosten handele, sodass die Klägerin diese Arbeiten entweder selbst ausführen oder dem Auftragnehmer hierfür eine Sicherheitsleistung zu stellen habe. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachgereichten klägerischen Schriftsätze sei nicht geboten, die nunmehr gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung sei im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgten Hinweise des Gerichts verspätet. Hinsichtlich der dem 2. Bauabschnitt zuzuordnenden Mängel hat das Landgericht ausgeführt, grundsätzlich finde § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B Anwendung, da die Leistungen am 27.07.2000 abgenommen worden seien. Erforderlich sei gleichwohl eine Fristsetzung mit Aufforderung zur Mangelbeseitigung. Diese sei allein durch das Schreiben des Rechtsanwalts H... vom 14.09.2001 im Hinblick auf die dort erwähnten Balkone erfolgt, die jedoch nicht die Wohnungen beträfen, hinsichtlich derer im vorliegenden Verfahren Mietminderungen geltend gemacht würden. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.01.2007 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 19.02.2007, beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 19.04.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie wiederholt ihre Ansicht, vorliegend Ansprüche aus § 13 Nr. 5 und § 7 VOB/B geltend machen zu können. Einer Abnahme bedürfe es insoweit nicht, da aus dem Verhalten der Beklagten zu entnehmen sei, dass sie die Erbringung der vertraglichen Leistung ernsthaft und endgültig ablehne und das Vertragsverhältnis als endgültig beendet ansehe. Die Beklagte habe sich nämlich auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung berufen. Jedenfalls stünde ihr ein Anspruch aus § 4 Nr. 7 VOB/B zu. Auch insoweit bedürfe es keiner Fristsetzung mit Entziehungsandrohung und nachfolgender Kündigung des Vertrages, da die Beklagte eine Fertigstellung des Werkes endgültig abgelehnt habe. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, beim Rückbau der Fliesen und des Estrichs handele es sich um Sowieso-Kosten. Sie habe vorgetragen, zur Schädigung des Estrichs sei es erst durch die lang anhaltende Einwirkung der Feuchtigkeit gekommen. Wäre die Beschichtung ordnungsgemäß und funktionsfähig ausgeführt worden, also auch unter Berücksichtigung notwendiger Austrocknungszeiten, wäre die ggf. seinerzeit bereits eingedrungene Feuchtigkeit aus den Balkonböden ohne Schadensfolgen verdunstet. Auch sei wegen der erforderlichen Untersuchung aller Balkone und Terrassen eine Demontage des Estrichs erforderlich. Schließlich vertieft die Klägerin ihren Vortrag zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. Im Übrigen habe das Landgericht die mündliche Verhandlung nach ihrem Schriftsatz vom 20.12.2006 wiedereröffnen müssen, in welchem sie den fruchtlosen Ablauf der zwischenzeitlich gesetzten Mängelbeseitigungsfrist mitgeteilt habe. Höchst vorsorglich erklärt die Klägerin gegenüber der Beklagten die Entziehung der streitgegenständlichen Aufträge zur Beschichtung der Balkone.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.01.2007, Az. 11 O 223/05, abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist und die Beklagte zu verurteilen,

an sie 28.761,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.01.2007, Az. 11 O 223/05, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist ebenso wie die Klägerin der Auffassung, dass im Rahmen der Sanierung sowohl die Fliesen als auch der Estrich entfernt werden müssten, hält die dabei anfallenden Kosten jedoch weiterhin für Sowieso-Kosten. Auch führt sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. H... K... im Verfahren 12 OH 14/02 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) aus, durch das Herunterziehen des Außenputzes der Fassade bis zu der Kragplatte der Balkone seien Diffusionsbrücken entstanden, sodass ohnehin über den Putz Feuchtigkeit bis auf die Kragplatte des jeweiligen Balkons weitergeleitet werde, weshalb eine Sanierung durch Aufbringung einer Beschichtung nicht möglich gewesen sei. Dies sei für sie bei Abgabe ihres Angebotes jedoch nicht erkennbar gewesen. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, es sei nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe Minderungsansprüche der Mieter tatsächlich entstanden seien.

Die Akten 17 OH 16/01 des Landgerichts Frankfurt (Oder) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. H... K... aus dem Verfahren 12 OH 14/02 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass vorliegend Ansprüche aus § 13 Nr. 5 bzw. Nr. 7 VOB/B trotz des Fehlens einer Abnahme wegen einer endgültigen Verweigerung der Beklagten, das Werk vertragsgemäß zu errichten, gegeben seien. Auch sei eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich gewesen, da das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf die fehlgeschlagene Sanierung der Balkone des 1. Bauabschnittes so zerstört sei, dass sie jegliches Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten verloren habe. Die Klägerin macht damit Rechtsfehler im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf denen das Urteil auch beruhen kann. Dabei erfassen die Ausführungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung zugleich die Ausführungen des Landgerichtes betreffend die auf den 2. Bauabschnitt bezogenen Ansprüche der Klägerin, sodass auch insoweit ein hinreichender Berufungsangriff (noch) vorliegt.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Landgericht ein Verfahrensfehler nicht deshalb vorzuwerfen, weil das Landgericht auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 20.12.2006 und 05.01.2007 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, für die allenfalls in Betracht kommenden Ansprüche aus § 4 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 Nr. 3 VOB/B habe es neben der Frist zur Mängelbeseitigung auch der Erklärung des Auftragsentzuges bedurft. Den Entzug des Auftrages hat die Klägerin in den nachgereichten Schriftsätzen jedoch weiterhin nicht erklärt, sodass allein die zwischenzeitlich gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung und deren Ablauf aus Sicht des Landgerichts nicht hinreichend war, einen Anspruch zu begründen.

3. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Hinsichtlich des 1. Bauabschnitts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte weder aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B a. F. noch aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zu.

Allerdings ist die Aktivlegitimation der Klägerin sowohl für Gewährleistungsansprüche aus § 13 Nr. 5 bzw. Nr. 7 VOB/B als auch für Ansprüche aus §§ 4 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 Nr. 3 VOB/B zu bejahen. Der Abtretungsvertrag vom 15./17.12.2003 erfasst auch die fortbestehenden Erfüllungsansprüche der O. GmbH. Zwar ist in dem Abtretungsvertrag nur von vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen die Rede. Unstreitiger Hintergrund der Abtretung sind jedoch die Mängel an den Balkonen/Terrassen gerade auch des 1. Bauabschnittes infolge der fehlgeschlagenen Sanierungsarbeiten der Beklagten. So nimmt der Abtretungsvertrag ausdrücklich Bezug auf das Beweissicherungsverfahren zwischen der Klägerin und der O... GmbH zum Az.: 12 OH 14/02 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), das unter anderem diese Mängel betrifft. Anhaltspunkte für eine von den Parteien gleichwohl vorgenommene Differenzierung zwischen Gewährleistungsrechten einerseits und fortbestehenden Erfüllungsansprüchen andererseits und einer entsprechend eingeschränkten Abtretung bestehen nicht und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.

Der Abtretungsvertrag ist auch wirksam. Die Klägerin hat durch Vorlage des Handelsregisterauszuges betreffend die O. GmbH belegt, dass Herr F. B., der den Vertrag für die O. GmbH unterzeichnet hat, jedenfalls am 15.12.2003 als Geschäftsführer der GmbH bestellt und mithin entsprechend befugt war. Der Richtigkeit des Handelregisterauszuges ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 VOB/B a. F. ist jedoch nicht eröffnet. Für die Anwendung der Mängelbeseitigungsansprüche aus § 13 VOB/B bzw. aus § 4 Nr. 7 VOB/B - die Geltung der VOB/B haben die Parteien in § 3 des Bauvertrages vom 13.12.1999 vereinbart - ist es entscheidend, ob die Werkleistung abgenommen ist; die Abnahme stellt insoweit eine ebenso klare wie scharfe Zäsur dar (vgl. Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Kommentar, 2. Aufl., § 13 VOB/B, Rn. 4). Nur in Ausnahmefällen findet § 13 VOB/B trotz fehlender Abnahme Anwendung; so kommen die dort geregelten Rechte dann in Betracht, wenn der Auftraggeber die Abnahme bestimmt und endgültig verweigert hat und zugleich der Vertrag zwischen den Parteien endgültig beendet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1980, S. 276). Eine Abnahme ist vorliegend nicht erfolgt, was in der Berufungsinstanz von der Klägerin auch nicht mehr in Abrede gestellt wird. Die Abnahme vom 27.07.2000 erfasst allein den 2. Bauabschnitt. Auch der von der Klägerin im Verfahren 17 OH 16/01 eingereichten Fertigstellungsanzeige vom 27.07.2000 ist nicht zu entnehmen, dass sie sich auch auf die Leistungen des 1. Bauabschnitts beziehen sollte. Schließlich haben die Parteien eine fiktive Abnahme ebenso wie eine konkludente Abnahme in § 12 Nr. 2 ihres Vertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die ausnahmsweise Anwendung von § 13 Nr. 7 VOB/B a. F. trotz des Fehlens einer Abnahme nicht gerechtfertigt. Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.1998 zugrunde liegenden Fall (abgedruckt etwa in NJW-RR 1998, S. 1027). So hat der Bundesgerichtshof zwar die Anwendung von Gewährleistungsrechten trotz fehlender Abnahme angenommen, nachdem der Besteller dem Unternehmer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass er dessen vertragliche Leistung nicht mehr annehmen will und das Vertragsverhältnis als endgültig beendet ansieht. Das Urteil bezieht sich jedoch auf allein auf das BGB-Werkvertragsrecht. Auch ist eine Übertragung auf den VOB/B-Werkvertrag nicht geboten, weil die VOB/B im Unterschied zum BGB für Mängel, die vor Abnahme auftreten, gerade eine Sonderregelung vorsieht.

Im Ergebnis besteht auch ein Anspruch der Klägerin aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B nicht. Die Werkleistung der Klägerin hinsichtlich der Balkonbeschichtung ist allerdings unstreitig mangelhaft. Die von der Beklagten aufzubringende Beschichtung sollte eine Abdichtung der Balkone und Terrassen gewährleisten, wie in dem Verhandlungsprotokoll vom 23.11.1999 ausdrücklich festgehalten ist. Dieses Ziel ist jedoch nicht erreicht worden, vielmehr löst sich die von den Beklagten aufgebrachte Beschichtung von den Platten wieder ab, Feuchtigkeit konnte weiterhin in den Balkonaufbau eindringen.

Ein Anspruch der Klägerin ist gleichwohl ausgeschlossen. Teilweise fehlt es bereits an Darlegungen zu einem kausal durch die mangelhafte Leistung der Beklagten verursachten Mietminderungsschaden, teilweise ist der Klägerin jedenfalls ein anspruchausschließendes Mitverschulden hinsichtlich der Entstehung des Mietminderungsschadens vorzuwerfen.

Nachvollziehbar sind die Ausführungen der Klägerin zwar noch soweit sie angibt, sie habe sich bei der Höhe der Minderungsbeträge an der Größe der Wohnungen und am Verhältnis der Wohnfläche der Balkone zur Nettokaltmiete orientiert. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, finden sich hingegen keine Darlegungen bezüglich der in der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung aufgeführten (drei) Fälle, in denen wegen undichter Loggiaanbindungen zum Obermieter und dadurch eingetretener Wasserschäden ein weiterer Betrag von der Klägerin berücksichtigt worden ist. Die Klägerin hat weder vorgetragen, wie sich die zugebilligten Mietminderungen zusammensetzen, noch welche Maßnahmen zur Schadensbehebung vorgenommen wurden oder welche Folgeschäden ausgeglichen worden sind. Auch in den Anlagen betreffend die Wohnungen der Mieter P., K. und H. finden sich hierzu keine weiteren Angaben. Hinsichtlich des geltend gemachten Betrages von insgesamt 1.308,87 € fehlt es mithin an der Darlegung eines durch die mangelhafte Leistung der Beklagten verursachten Schadens.

Soweit die Klägerin wegen der mangelhaften Beschichtung der Balkone Mietzinsminderungen akzeptiert bzw. - wie sich aus dem eingereichten Schriftwechsel mit den einzelnen Mietern ergibt - teilweise von sich aus eingeräumt hat, liegt ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit vor. Eine Mietminderung nach § 536 BGB tritt nur dann ein, wenn die Minderung der Tauglichkeit der Sache erheblich ist, § 536 Abs. 1 S. 3 BGB. Eine unerhebliche Minderung ist hingegen anzunehmen, wenn die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder wenn der Fehler leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann (Emmerich in Staudinger, BGB; Kommentar, 13. Bearbeitung, § 536, Rn. 32; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, S. 1450). Eine unerhebliche Beeinträchtigung ist zum Beispiel anzunehmen bei fehlender Nutzungsmöglichkeit von Balkonen oder Terrassen in den Herbst- und Wintermonaten (LG Köln WuM 1975, S. 167; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, Kommentar, § 536, Rn. 17). Auch im vorliegenden Fall ist eine spürbare Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der von der Klägerin vermieteten Wohnungen durch die mangelhafte Werkleistung der Beklagten nicht gegeben. Selbst eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Balkone würde nicht zu einer Mietminderung in den Herbst- und Wintermonaten führen. Die Ablösung der Beschichtung stellt lediglich eine optische Beeinträchtigung für die Mieter dar. Die Nutzbarkeit der Balkone ist hingegen in vollem Umfange möglich. Die von den Gutachtern in den selbständigen Beweisverfahren 17 OH 16/01 und 12 OH 14/2 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) dokumentierten Abplatzungen erscheinen auch nicht so gravierend, dass sie einen spürbaren Abzug von dem nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin nur auf rund 3 % des Gesamtentgeltes zu veranschlagenden anteiligen Mietzins für die Balkone rechtfertigen würde. Nach allem kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich einzelner Mieter Minderungsansprüche schon deshalb nicht gegeben sind, weil die Mängel am Balkonbelag schon bei Abschluss des Mietvertrages bestanden haben, § 536 b BGB. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu diesem Aspekt war daher nicht veranlasst.

b) Auch hinsichtlich der dem zweiten Bauabschnitt zuzuordnenden Wohnungen ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Hinblick auf die geminderten Mietzinszahlungen nicht gegeben. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich dieses Bauabschnittes, der am 27.07.2000 abgenommen worden ist, einen Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B a. F. geprüft. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind jedoch nicht gegeben.

Hinsichtlich der Mietzinsminderung durch die Mieter Pf.../Sch... fehlt es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die von den Mietern bewohnte Wohnung ist im Haus ...ring 7 gelegen. Die auf die Wohnungen dieses Hauses entfallenden Gewährleistungsansprüche werden von der Abtretungsvereinbarung vom 15./17.12.2003 jedoch nicht erfasst.

Hinsichtlich der Mietzinsminderung durch den Mieter R. ist zwar die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben. Die Wohnung dieses Mieters ist im Haus ...ring 5 gelegen, das in der Abtretungsvereinbarung vom 15./17.12.2003 aufgeführt ist. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder das Vorliegen eines anderen in § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B erfassten Falles hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Der Verweis auf eine fehlerhafte Beschichtung der Dachterrasse ist insoweit bereits nicht nachvollziehbar, weil die Wohnung nicht dem 1. Bauabschnitt zuzuordnen ist, mithin eine entsprechende Beschichtung nicht anstand.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Auch die Klägerin hat ihre Anregung, die Revision zuzulassen, nicht begründet. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.761,15 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 28.761,15 €.

Ende der Entscheidung

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