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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 12 U 46/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB, UStG, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
BGB § 195 n. F.
BGB § 199 n. F.
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 285
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
UStG § 1 Abs. 1
UStG § 3 a Abs. 2 Nr. 1
VOB/B § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.09.2006

Verkündet am 28.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 348/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.184,65 € nebst 4 Prozent Zinsen hieraus seit dem 01.06.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel in erster Linie darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Anwendung der Verjährungsvorschriften gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auch die Bestimmung des § 199 BGB n. F. umfasse, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. erst in Lauf gesetzt worden sei, als sie - die Klägerin -durch die Betriebsprüfung im Jahre 2004 von der Steuerfreiheit der Leistung der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Klägerin macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das Urteil auch beruhen kann.

2.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.184,65 € aus positiver Vertragsverletzung verlangen.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet gewesen ist. Der Ausweis der nach §§ 1 Abs. 1, 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG tatsächlich nicht angefallenen Umsatzsteuer in der Rechnung stellt sich somit als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar. Aufgrund der unrichtigen Rechnung ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 11.184,65 € entstanden, da ihre Rechtsvorgängerin den entsprechenden Betrag an die Beklagte entrichtet hat und die in dieser Höhe zunächst gezogene Vorsteuer den Finanzbehörden wieder erstatten musste. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist durch die Rechnungslegung der Schaden der Klägerin auch adäquat verursacht worden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non), da eine Zahlung der Umsatzsteuer seitens der Klägerin nicht erfolgt wäre, wenn ein entsprechendes Verlangen von der Beklagten nicht erhoben worden wäre. Der Zurechnungszusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Rechnungsempfänger die an ihn gerichtete Forderung begleicht. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung dient vielmehr gerade dem Schutz des Rechnungsempfängers vor Vermögensschäden infolge unberechtigter Mehrforderungen. Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Senat teilt insoweit die eigene Auffassung der Beklagten, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beinhalte auch, dass sich ein Unternehmen, das Leistungen im Ausland erbringt, über die damit verbundenen Steuerpflichten zu informieren hat. Der Klägerin ist diesbezüglich ein Mitverschulden nicht anzulasten. Ebenso wie der Bauherr dem Bauunternehmer nicht die Überwachung von dessen Bauleistung schuldet (vgl. hierzu etwa BGH NJW-RR 2002, S. 1175), schuldet er auch nicht die Überprüfung der Rechnung auf ihre Richtigkeit. Dem stehen auch die Bestimmungen in § 16 VOB/B nicht entgegen. Die Prüfung der Rechnung obliegt dem Bauherrn im eigenen Interesse und entspricht insoweit der Abnahme der Werkleistung.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die ursprünglich geltende dreißigjährige Verjährungsfrist ist gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Regelung in dieser Vorschrift dabei nicht allein zur Geltung des § 195 BGB n. F. für die Zeit ab dem 01.01.2002. Vielmehr findet auch § 199 BGB n. F. Anwendung, da lediglich eine Rückwirkung des neuen Rechts auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neufassung des Verjährungsrechts verhindert werden sollte (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005, Aktenzeichen 4 O 146/05, zitiert nach Juris; Staudinger/ Peters, Kommentar zum BGB, 13. Bearb., Art. 299 § 6 EGBGB, Rn. 11; Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 65. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 6). Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem 01.01.2002 setzt somit voraus, dass der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Eine Kenntnis der Klägerin in diesem Sinne trat aber erst aufgrund der Ergebnisse der im Jahre 2004 durchgeführten Betriebsprüfung ein, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zum 01.01.2005 in Gang gesetzt worden ist und mithin bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen war.

Eine vorhergehende Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von den einen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen hat die Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Unrichtigkeit der Rechnung positiv erkannt hat. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ist nicht gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich der Geschädigte die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann und er sich einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (BGH NJW 2001, S. 1721; 2000, S. 953). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ein entsprechendes Problembewusstsein hinsichtlich einer möglicherweise unrichtigen Abrechnung der Beklagten im Hinblick auf die Berechnung der Umsatzsteuer bestand, etwa weil die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ständig Leistungen mit Auslandsberührung erbracht haben. Auch der Umstand, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin ständig mit einem Steuerberater zusammenarbeiten rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Auch insoweit ist nämlich weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich dem Steuerberater aus bestimmten Gründen die Unrichtigkeit dieser speziellen Rechnung aufdrängen musste, sodass die fehlerhafte Bewertung als besonders schwere Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einzuordnen wäre.

Angesichts der gegebenen Haftung der Beklagten kann dahinstehen, ob der Klägerin zudem ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB auf Erstattung des Betrages von 11.184,65 € trotz Entreicherung der Beklagten durch das Abführen der Umsatzsteuer zusteht, oder ob die Klägerin lediglich die Erstellung einer korrigierten Rechnung und Abtretung eines dann entstehenden Rückforderungsanspruchs gegen die Steuerbehörden verlangen kann.

Zinsen in Höhe der begehrten 4 Prozent kann die Klägerin aus §§ 284 Abs. 1, 285, 288 Abs. 1 BGB ab dem 01.06.2005 infolge der Mahnung vom 03.05.2005 mit Fristsetzung zum 31.05.2005 verlangen. Ein weitergehender Zinsanspruch war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens nachdem die Klägerin ihr Rechtsmittel insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.184,65 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.184,65 €.

Ende der Entscheidung

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