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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 12 U 52/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGB, HGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519 a. F.
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 246
BGB § 346
BGB § 347 S. 3
BGB § 398
BGB § 459
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 462
BGB § 465
BGB § 467
AGB § 2 Abs. 2
AGB § 4 Abs. 2
HGB § 377
HGB § 352
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 52/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.07.2002

Verkündet am 25.07.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Beckmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Februar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 511/99, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe der 11 InStyle-Spinning-Bikes V 500 (98 X 120479, 98 X 120481, 98 X 120393, 98 X 120501; 98 X 120516, 98 X 120387, 98 X 120434, 98 X 120487, 98 X 120550, 98 X 120692, 98 X 120409) durch die Klägerin an ihn, an die C L GmbH, gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer, 5.888,80 € (= 11.517,50 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der vorbezeichneten 11 Instyle-Spinning-Bikes V 500 in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO a. F. In der Sache hat das Rechtsmittel im Wesentlichen Erfolg.

Die Klägerin, Inhaberin eines Fitnessstudios, kann - entgegen der Ansicht des Landgerichts von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der C L GmbH die Wandlung des Kaufvertrages über die im Tenor näher bezeichneten 11 Spinning-Bikes gem. §§ 346, 467, 465, 462, 459, 398 BGB verlangen, wobei gem. § 4 Abs. 2 AGB des Leasingvertrages die Rückzahlung an die Leasinggeberin zu erfolgen hat.

Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin prozessführungsbefugt ist. Auf die Ausführungen Seite 5 letzter Absatz, Seite 6 1. Absatz des angefochtenen Urteils kann Bezug genommen werden. Der Hinweis des Beklagten, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, ist zwar zutreffend, führt allerdings in der Sache nicht weiter. Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in dem zwischen der Klägerin und der C L GmbH geschlossenen Leasingvertrag einbezogen worden seien, ist dieser Vortrag mangels Angaben näherer Anhaltspunkte unsubstanziiert.

Die Kaufsache - die vorbezeichneten Sportgeräte - war im Zeitpunkt des Gefahrüberganges am 13.04.1999 (vgl. Bl. 7) mit einem Fehler i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB behaftet. Ein Fehler i.S.d. Vorschrift liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gemeinsam vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihrer Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich herabsetzt oder aufhebt. Eine verkaufte Ware ist auch dann mit einem Mangel behaftet, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss gebotene Gebrauchshinweise unterlässt und dies beim Käufer zu einem Irrtum im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Ware führt (vgl. zum Fall unvollständiger Gebrauchshinweise OLG Bamberg, OLGR 2000, 331). Diese Voraussetzung liegt vor. Der Beklagte hat schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, dass dann, wenn der jeweilige Nutzer auf den Spinning-Bikes - insbesondere - stehend trainiere, dies nur in der Weise erfolgen dürfe, dass das Körpergewicht nicht auf die "Lenkerhalterung" der Geräte gestützt werde, da hierzu die Lenkerstange nicht geeignet sei. Bei fachgerechtem stehenden Training müsse das Körpergewicht daher auf den Beinen und nicht auf den Armen ruhen. Der Lenker diene allein zur Erhaltung des Gleichgewichts und müsse keinen dauerhaften Seitenhalt bieten. Der Schnellspannverschluss am Lenker, mit dem dieser festgehalten werde, reiche bei fachgerechter Benutzung aus, seitliche Drehbewegungen dauerhaft zu verhindern. Bei fachgerechter Nutzung komme es nicht zu Beschädigungen der sogenannten Lenkstange. Der Beklagte hat indes nicht substanziiert vorgetragen, die Klägerin vor Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen zu haben, dass die Einhaltung der dargelegten Nutzungsweise unbedingt notwendig ist, um Schäden an den Rädern und gegebenenfalls Unfälle der Nutzer zu vermeiden. Warnhinweise sind auch nicht an den Spinning-Bikes selbst angebracht. Ohne diese Hinweis bei Vertragsschluss konnte und musste die Klägerin aus objektiver Sicht jedoch davon ausgehen, dass eine Gewichtsverlagerung des Trainierenden auf den "Lenker" möglich ist, ohne dass dies zu einer erheblichen Beschädigung der Geräte führt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine solche - aus Sicht des Beklagten - fehlerhafte Bedienung durch den jeweiligen Nutzer eines Spinning-Bikes mehr als nahe liegt, wie sich im Übrigen auch der vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2002 in Bezug genommenen Broschüre "Rad - und gesundheitssportspezifisches Indoor-Cycling", die er im Parallelverfahren 12 U 144/01 mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz übersandt hat, ergibt. Dort werden diverse (wohl übliche) Trainingsmethoden bzw. "Nutzungsarten" kritisiert (vgl. dort. z. B. S. 19, 25 oben, 32 Mitte; insbesondere 33 unten und 34 oben). Dass eine solche Gewichtsverlagerung unzulässig sein könnte, kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden; entsprechendes trägt der Beklagte auch nicht vor. Dies ergibt sich auch nicht aus seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2002 und der in Bezug genommenen Broschüre. Vielmehr führt der Beklagte aus, dass die allein richtige Art und Weise des Trainings Gegenstand der von ihm - nach Vertragsschluss - durchgeführten Schulungsveranstaltung sei. Auch die genannte Broschüre vermittelt den Eindruck, dass es umfangreicher Hinweise zur richtigen Nutzung des Gerätes bedarf, die der Beklagte aber bei Vertragschluss nicht erteilt hat. Der Umstand, dass die Geräte nach dem Vortrag des Beklagten nur in der beschriebenen Weise benutzt werden dürfen, führt aber dazu, dass der Käufer bzw. Leasingnehmer der Geräte die Trainierenden ständig auch daraufhin zu überwachen hat, dass diese ihr Körpergewicht nicht auf den Lenker verlagern. Dabei dürfte einer solchen Kontrolle ein ohnehin nur zweifelhafter Erfolg zukommen, da bereits eine kurzfristige Fehlbenutzung - vor Einschreiten des Trainers - die insbesondere vom Sachverständigen I in seinem schriftlichen Gutachten im Parallelverfahren 12 U 144/01 (17 O 472/99 LG Frankfurt (Oder)) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.06.2002 beschriebenen Beschädigungen hervorrufen kann. Dies setzt im Ergebnis die Eignung der Geräte zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich herab, da nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien die Bikes professionell in einem Fitnessstudio für Trainingskurse eingesetzt werden sollten. Eine permanente Kontrolle eines jeden Trainierenden innerhalb eines Kurses auch dahin, dass dieser sein Körpergewicht nicht in unzulässiger Weise auf den Lenker verlagert, hätte aber einen umfangreichen Kontroll- und damit Personalaufwand zur Folge, der aus Sicht des Senates für den gewerblichen Betreiber eines Fitnessstudios schon wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Der Senat geht in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten davon aus, dass die von ihm als allein sachgerecht beschriebene Bedienung der Trainingsgeräte bei stehenden Übungen überhaupt möglich ist. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO aufgrund seines nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 10.07.2002, in dem er unter Hinweis auf die genannte Broschüre nochmals betont, dass bei richtiger Nutzung der Spinning-Bikes keine erheblichen Belastungen auf den Lenker ausgeübt würden, bedarf es daher nicht.

Eine andere Nutzung als die vom Beklagten als zulässig gehaltene führt, wie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dazu, dass sich die Oberfläche der Lenkstange verformt und sich Schrammen, Quetschungen und Riefen bilden, was im Ergebnis zum Abplatzen der Chromschicht führen kann, wobei letzteres vom Sachverständigen H in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.08.2000 - anders als im Parallelverfahren - noch nicht festgestellt werden konnte. Zu diesem Ergebnis sind die Sachverständigen I und H insbesondere bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat gekommen. Der Sachverständige I an dessen Sachkunde zu zweifeln der Senat anders als der Beklagte keinen Anlass sieht, hat in seinem Gutachten vom 15.02.2001 in der Parallelsache, die zum Zwecke der gemeinsamen Beweisaufnahme mit diesem Verfahren vom Senat verbunden wurde, ausgeführt, es sei bei der Lenkstange normale Fahrradtechnik verwendet worden. Während aber beim Fahrrad der Lenker mit einem Gelenk die Lenkbewegungen über die Gabel auf das Vorderrad übertrage, bilde bei den Spinning-Bikes die Gabel eine starre, unbewegliche Konstruktion. Die Kraft, die die trainierende Person zwangsläufig auf den Lenker ausübe, da er als Haltegriff diene, müsse von der horizontalen, verschraubten Stelle aber überwiegend von dem Schnellspannverschluss der vertikalen Lenkstange aufgenommen werden. Bei einem Hebelarm von ca. 50 cm und einem Rohrdurchmesser der runden, glatten Lenkstange von nur 25 mm sei der Verschluss bei noch so fester Anspannung nicht geeignet, ohne Formschluss (Vierkant, Rändelung u. a.) nur durch Kraftschluss eine seitliche Drehbewegung dauerhaft zu verhindern, was zu den genannten Beschädigungen führe. Außerdem sei durch dieses instabile Verhalten die Sicherheit der trainierenden Person gefährdet, wenn diese bei den Übungen nicht im Sattel sitze, sondern sich in den Pedalen stehend mit dem Körpergewicht auf dem Lenker stütze und dabei intensive Tretbewegungen ausführe. Der Sachverständige hat damit eindrucksvoll die Folgen der vom Beklagten behaupteten "Fehlbedienung" der Geräte beschrieben. Die schriftlichen Feststellungen des Sachverständigen I, die er im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat plastisch geschildert, zu welchen gravierenden Folgen eine - vom Beklagten als falsch bezeichnete - Nutzung führt. So hat er ausgeführt, dass die aus seiner Sicht "unglückliche technische Lösung" letztlich dazu führe, dass der Lenker abbreche. Zudem hat er auf die Absturzgefahr für den Nutzer hingewiesen. Die Feststellungen des Sachverständigen I zur Folge einer Belastung des Lenkers durch das Körpergewicht decken sich im Wesentlichen mit denen des Sachverständigen H der vom Landgericht im vorliegenden Verfahren als Sachverständiger bestellt worden ist. Er hat, nachdem er den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen I im Senatstermin am 13.06.2002 beigewohnt hat, dessen Ergebnis zur Konstruktion des Lenkers bestätigt und insbesondere ausgeführt, es seien im Lenkerbereich nur die Minimalanforderungen eingehalten worden.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Standpunkt zurückziehen, die Klägerin habe einen Aufbau durch ihn sowie die Teilnahme an Schulungs- sowie Schauveranstaltungen vehement abgelehnt, so dass es zu Fehleinstellungen und Fehlnutzungen der Geräte gekommen sei. Welche Folgen eine - aus seiner Sicht - Fehlnutzung durch Gewichtsverlagerung auf den Lenker mit sich brachte, hätte er bereits bei Vertragsabschluss klar herausstellen müssen. So hat er auch nicht in den Schriftsätzen vom 09.11.1999, S. 2 (= Bl. 37) und vom 20.11.2000 (Bl. 73) die entsprechenden konkreten Hinweise bei Vertragsabschluss vorgetragen. Er führt hier nur pauschal auf, er habe die Klägerin "noch einmal ausdrücklich auf die Problematiken hingewiesen, die zum einen den Aufbau und zum anderen die Anleitung betroffen hätten". Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt dieser angeblichen Hinweise offen bleibt, ist es nicht ersichtlich, dass diese die vorstehende Frage der Gewichtsverlagerung auf den "Lenker", zum Gegenstand gehabt hätten. Angesichts der vorausgehenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 09.11.1999 spricht alles dafür, dass Inhalt der Hinweise nur war, dass durch eine falsche Benutzung der Geräte nicht der gewollte Trainingszweck erreicht werde und deshalb die Klägerin zur Buchung einer entsprechenden Schulungsveranstaltung aufgefordert wurde. Der weitere Vortrag des Beklagten lässt im Gegenteil darauf schließen, dass die Klägerin erst im Rahmen einer Schulung hätte darüber unterrichtet werden sollen, dass die "Lenker" lediglich Haltefunktionen haben und nicht deren Kraftübertragung vom Oberkörper auf die Beine dienen. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz behauptet, bei der Auslieferung der Geräte das Merkblatt "Garantie und Wartung", den STI-Einstellungsplan, ein mit "InStyle Aerobiking" überschriebenes Merkblatt, eine Produktinformation sowie einen Reklamezettel über die kostenpflichtige Dreistufenausbildung ausgehändigt zu haben (Anlagen 1-5 zum Schriftsatz vom 30.08.2001), kann auch diesen Unterlagen ein entsprechender Hinweis nicht entnommen werden. Gerade bei Anlage 3 hätte unter dem Punkt "3) Einstellung der Lenkstangenhöhe" und bei Anlage 4 "Sicherheit der Kunden" ein solcher Hinweis nahegelegen. Maßgeblich ist aber, dass ein solcher Hinweis nicht - wie erforderlich - bei Vertragsschluss erteilt worden wäre, wenn er denn in den vorbezeichneten Unterlagen enthalten gewesen wäre. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Wandlungsanspruch nicht verjährt ist. Auf Seite 6, 2. Absatz des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 2 Abs. 2 der AGB zum Leasingvertrag i.V.m. § 377 HGB ist nicht feststellbar.

Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, den vollen Kaufpreis zurückzuzahlen, da die gezogenen Nutzungen (Benutzung der Geräte) herauszugeben sind (§§ 367, 347 S. 2 BGB). Insoweit ist ein Betrag von 42,18 € (= 82,50 DM) in Ansatz zu bringen (§ 287 ZPO). Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Bikes von 5 Jahren auszugehen, so dass sich rechnerisch pro Bikes und Nutzungstag ein Betrag von 0,55 DM ergibt. Diesem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 29.10.2001 (dort S. 3 = Bl. 328) ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Senat geht bei der Berechnung des vorgenannten Betrages von einer Nutzungsdauer von 5 Monaten aus. Die Klägerin hat vorgetragen, die Geräte knapp 5 Monate genutzt zu haben. Bereits ab dem 09.09.1999 (Wandlungserklärung gegenüber dem Beklagten) hätten die Bikes zur Abholung bereitgestanden und seien ordnungsgemäß gelagert worden. Zuvor habe Herr P R, der sachverständig sei, am 03.09.1999 die Geräte besichtigt. Dessen Einschätzung über den Zustand der Bikes habe sie veranlasst, diese unterzustellen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige H hat in seinem Gutachten vom 05.08.2000 festgestellt, dass die Geräte eingelagert waren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die streitbefangenen Bikes seit längerer Zeit sich in dem Lagerraum befänden und nicht mehr benutzt würden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Klägerin, sie habe die Geräte nur 5 Monate genutzt, glaubhaft. Diese deckten sich im Wesentlichen auch mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, der allerdings von einer Nutzungsdauer von 6 Monaten ausging. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz nunmehr meint, die Klägerin müsse sich eine Nutzungsdauer von 2,5 Jahren anrechnen lassen, ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Der Beklagte will geltend machen, dass die Klägerin nach Besichtigung der Geräte diese wieder in Gebrauch genommen hat. Dieser Vortrag ist offensichtlich ins Blaue hinein abgegeben. Nähere Anhaltspunkte dafür, was Anlass für diesen Vortrag sein soll, werden nicht vorgetragen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 347 S. 3, 246 BGB; § 352 HGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulässigkeit der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 5.939,93 € (= 11.617,50 DM)

Beschwer für die Klägerin: 42,18 € (= 82,50 DM)

Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.982,11 € (= 11.700,00 DM) (Klageantrag zu 1.11.600,00 DM; Klageantrag zu 2.: 100,00 DM)

Ende der Entscheidung

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