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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 12 U 67/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGBG


Vorschriften:

BGB § 404
BGB § 407
BGB § 407 Abs. 1
BGB § 648
BGB § 648 a
BGB § 648 a Abs. 2
BGB § 648 a Abs. 2 S. 2
BGB § 648 a Abs. 3 S. 1
BGB § 780
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 282 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
AGBG § 1 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 67/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.12.2002

Verkündet am 05.12.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2002 durch

die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 18 O 313/01, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin geht gegen die Beklagte aus einer mit "Abtretungserklärung ohne Anfechtung Dritter" überschriebenen Erklärung vor, mit der die Beklagte anlässlich eines zwischen der Klägerin und der B... GmbH geschlossenen Bauvertrages bestätigte, dass die Finanzierung für das dem Bauvertrag zugrunde liegende Bauvorhaben gesichert sei. Weiter heißt es in der von der Beklagten und der Bauherrin unterzeichneten Vereinbarung:

"Aus den Finanzierungsmitteln wird für die Lieferungen und Leistungen der Fa. H... FERTIGBAU GmbH ... der erforderliche Betrag in Höhe von 856.750,00 DM ... von den Bauherren unwiderruflich an die Fa. H... FERTIGBAU GmbH abgetreten. Der Betrag ist für die Fa. H... FERTIGBAU GmbH ... gesperrt. Entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen und bei Erreichen des jeweiligen Bautenstandes und Vorlage der von den Bauherren gegengezeichneten Rechnungen werden 70 % vom Gesamtbetrag einen Tag nach Montagebeginn DM 599.725,00 25 % vom Gesamtbetrag nach erfolgter Dacheindeckung bzw. Beginn der Deckenmontage DM 214.187,50 ... umgehend an die Fa. H... FERTIGBAU GmbH ... überwiesen."

Die Parteien streiten über die rechtliche Einordnung der Erklärung. Nach Ansicht der Klägerin habe die Erklärung garantieähnlichen Charakter, aufgrund derer die Beklagte mit Einwendungen sowohl aus dem Deckungsverhältnis zwischen ihr und der Bauherrin sowie aus dem Valutaverhältnis zwischen der Bauherrin und der Klägerin ausgeschlossen sei. Demgegenüber meint die Beklagte, sie sei gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung eingegangen. Die bloße Abtretung rechtfertige einen Einwendungsausschluss nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und hat gemeint, mit der Abtretung sei die Forderung auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte könne die Zahlung nicht mit Erfolg unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel am Werk der Klägerin verweigern. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Landshut vom 17.07.2000 stehe rechtskräftig fest, dass die Bauherrin nicht mehr berechtigt sei, Leistungen zurückzubehalten, da sie die Klägerin erfolglos unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe. Ebenso wenig könne sich die Beklagte mit Erfolg auf eine fehlende Fälligkeit wegen nicht erfolgter Gegenzeichnung der fraglichen Rechnung berufen, da diese durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landgerichts Landshut unter dem Az.: 72 O 682/01 ersetzt worden sei. Selbst wenn eine wirksame Garantiezusage nicht begründet worden sein sollte, berühre die Kündigung die Zahlungspflicht der Beklagten unter Heranziehung von § 407 BGB nicht. Die Beklagte habe die Abtretungserklärung selbst unterschrieben, weshalb sie der Klägerin nicht die Kündigung des Vertrages mit der Folge, nicht mehr zur Auszahlung des Darlehensvertrages verpflichtet zu sein, entgegenhalten könne.

Die Forderung sei auch nicht durch hilfsweise Aufrechnung erloschen, da die Beklagte bezüglich etwaiger sekundärer Gewährleistungsansprüche nicht Forderungsinhaberin sei. Im Übrigen sei die Aufrechnung "zur Zeit unzulässig", weil es die Beklagte verabsäumt habe, die aufrechenbare Forderung der Höhe nach zu bestimmen.

Mit der Berufung bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin gegen die Baupraktik Außenhandels GmbH ein Werklohnanspruch in Höhe der Klageforderung zusteht. Die vom Landgericht Landshut ausgesprochene Verurteilung der Bauherrin habe keine Bindungswirkung für das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin, da die Beklagte an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Eine Feststellung, dass der Bautenstand tatsächlich der Rechnungslegung der Klägerin entspreche, enthalte im Übrigen keine der beiden Entscheidungen des Landgerichts Landshut. Aus der Vereinbarung vom 07./11.08.1997 könne keine selbständige, vom Bestehen einer Vertragsbeziehung mit der Bauherrin unabhängige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin abgeleitet werden. Dies gebe weder der Wortlaut her, noch sei eine solche Erklärung seitens 4er Beklagten gewollt gewesen. Vielmehr habe die Klägerin mit Wissen und Wollen davon abgesehen, von der Bauherrin eine Bürgschaft oder eine Absicherung nach §§ 648, 648 a BGB zu verlangen. Diese unternehmerische Entscheidung der Klägerin könne nicht nachträglich dadurch verändert werden, dass man in die besagte Urkunde Rechtswirkungen hineindeute, die weder gewollt gewesen seien, noch durch entsprechende Erklärungen begründet worden seien. Da es sich bei der Erklärung um AGB handele, sei sie im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil sie jedenfalls unklar sei. Sie sei ihr als eine Abtretungserklärung/Vereinbarung "untergeschoben" worden und benachteilige sie einseitig.

Eine Zahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 407 BGB. Das Landgericht verkenne, dass § 407 BGB eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners darstelle. Der Umstand, dass der Schuldner von der Abtretung informiert gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass eine garantieähnliche Haftung entstehe.

Rechts- und verfahrensfehlerhaft sei das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung zustande gekommen. Abtretung und Bauvertrag seien eine Einheit, da der Bauvertrag ohne die Abtretung nicht zustande gekommen wäre. Diese Verknüpfung rechtfertige es, wenn man eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin unabhängig von der Kündigung des Darlehensvertrages annähme, der Beklagten dann auch die Geltendmachung von Einreden aus dem Grundgeschäft zu ermöglichen. Jedenfalls habe es dem Landgericht insoweit oblegen, die Beklagte auf diesbezügliche Bedenken hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Gleiches gelte hinsichtlich der Bedenken des Landgerichts zur Zulässigkeit der Aufrechnung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.02.2002, Az.: 18 O 313/01, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf das Bestehen des Werklohnanspruches in Höhe der Klageforderung sei unverständlich, da entsprechendes mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Landhut vom 17.07.2001 festgestellt worden sei, Diese Feststellungen könnten nicht durch nachträgliches Bestreiten der Beklagten eliminiert werden. Die Vereinbarung vom 07./11.08.1997 setze sich aus der Abtretungserklärung der Bauherrin und auf Kenntnis dieser Abtretungserklärung beruhender diesbezüglicher treuhänderischer Einbindung der Beklagten zusammen. Es handele sich um eine abstrakte Garantie, da die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der vereinbarten Teilbeträge an die Klägerin an konkret zu erfüllende Bedingungen geknüpft worden sei. Die Zusicherung der Beklagten, wonach die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei, sei ohne jeden Vorbehalt abgegeben worden, so dass sie nicht lediglich eine Bestätigung dafür beinhalte, dass die Beklagte einen Kreditvertrag mit der Bauherrin geschlossen habe. Die Verpflichtungserklärung sei der Beklagten auch nicht "untergeschoben" worden. Bei einer Sparkasse dürfe und müsse kaufmännische Erfahrung sowie branchenübliche Rechtskenntnis unterstellt werden. Deshalb sei es nicht vorstellbar und zu bestreiten, dass eine verständlich formulierte, nur eine Seite lange rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die auf gleicher Seite unterzeichnet worden sei, von der Beklagten nicht verstanden, sondern in Unkenntnis ihres Erklärungsinhalts, insbesondere in Unkenntnis der eingegangenen, unmissverständlichen Verpflichtungen unterzeichnet worden sein soll. Bei der Vereinbarung handele es sich um eine Individualvereinbarung. Unabhängig davon sei der Inhalt für die Beklagte weder überraschend noch unklar gewesen. Die als Voraussetzung für die Auszahlung zunächst fehlende Gegenzeichnung der Bauherrin sei durch das Urteil des Landgerichts Landshut ersetzt worden. Einwendungen aus dem Bauvertrag könne die Beklagte nicht mit Erfolg vorbringen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 109.512,32 € zu. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht deshalb aus abgetretenem Recht einer Darlehensauszahlungsforderung der Bauherrin gegenüber der Beklagten, weil die Beklagte mit etwaigen Einwendungen gem. § 407 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Aus der als "Abtretungserklärung" überschriebenen Vereinbarung vom 07./11.08.1997 ergibt sich eine Abtretung der das streitgegenständliche Bauvorhaben betreffenden Darlehensforderungen der B... GmbH an die Klägerin, weshalb die Beklagte, anders als bei einem Garantievertrag, mit Einwendungen aus dem Deckungs- bzw. Valutaverhältnis gerade nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist. Zu Unrecht leitet das Landgericht seine Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mehr auf eine Kündigung des Darlehensvertrages berufen, aus § 407 BGB ab. Soweit die Kammer die Voraussetzungen des § 407 BGB als erfüllt betrachtet, so ist diese Formulierung bereits deshalb missverständlich, weil § 407 Abs. 1 BGB gerade den Grundsatz beinhaltet, dass sich der Gläubiger auch Rechtsgeschäfte nach der Abtretung entgegenhalten lassen muss. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gekannt hat (MünchKomm-Roth, BGB, 4. Aufl., § 407 Rn. 2). Demgegenüber stellt § 407 Abs. 1 BGB keine Verkürzung der Schuldnervorschrift des § 404 BGB dar, denn danach kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, wobei es hierfür genügt, dass die Einwendungen ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren (BGH NJW 1992, 2222). Deshalb können also auch noch nach der Abtretung Gestaltungsrechte des Schuldners wie Anfechtung, Rücktritt, Widerruf und Kündigung geltend gemacht werden (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 404 Rn. 4), und zwar ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis i.S.v. § 407 Abs. 1 BGB (BGHZ 111, 84, 96; MünchKomm-Roth, § 407 Rn. 7 i.V.m. Fn. 11). § 404 BGB schützt damit die Interessen des Schuldners, der durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene Abtretung nicht benachteiligt werden soll. Dem Darlehensvertrag ist immanent, dass er von beiden Vertragspartnern gekündigt werden kann und dass der Schuldner eines Darlehensversprechens sein Versprechen auch widerrufen kann (§ 610 BGB). Wären der Beklagten diese Rechte aufgrund der zwischen der Klägerin und der Bauherrin vereinbarten Abtretung allein deshalb abgeschnitten, weil ihr die Abtretung bekannt war, so würde gerade die Benachteiligung der Klägerin eintreten, die gem. §§ 404, 407 BGB verhindert werden soll.

Ein Ausschluss von Einwendungen der Beklagten aus dem Deckungs- bzw. Valutaverhältnis ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 07./11.08.1997, die die Klägerin als Abtretungserklärung der Bauherrin mit "treuhändischer Einbindung" der Beklagten, in der "Elemente einer Garantieerklärung" enthalten sein sollen, wertet.

In der Tat enthält die Vereinbarung vom 07./11.08.1997 Erklärungen mit garantieähnlichem Charakter. Dies folgt zwar nicht allein daraus, dass im ersten Satz der Vereinbarung die beklagte Bank erklärt hat, dass die Finanzierung für ein bestimmtes Projekt gesichert ist (vgl. BGH NJW 2001, 822 ff; OLG Dresden IBR 1999, 318; Lauer, WM 1985, 705). Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Auskunft, die allerdings im Fälle ihrer Unrichtigkeit Schadensersatzansprüche auslösen kann (BGHNJW-RR 1998, 1343, 1344; Lauer a.a.O., S. 706). Bestätigt aber ein Kreditinstitut nicht nur, dass eine konkrete Finanzierung gesichert ist, sondern erklärt es darüber hinaus, dass es die im Einzelnen prozentual oder betragsmäßig aufgeführten Raten jeweils gegen Vorlage einer Bescheinigung über den jeweils erreichten Bautenstand an den Bestätigungsempfänger überweisen wird, so kommt diesen Erklärungen in ihrer Gesamtheit nicht nur die Bedeutung einer Auskunft zu, sondern sie haben garantieähnlichen Charakter, sei es in der Form einer Garantieerklärung oder eines selbständigen Schuldversprechens oder als Vertragstyp sui generis mit den Wirkungen einer Garantie oder eines Schuldversprechens (vgl. Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Braurechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 575; Lauer a.a.O., S. 708, 709; Löffelmann, BauR 1981, 320, 321; Weise, Sicherheiten im Baurecht, Rn. 373), und zwar im Sinne eines sonstigen Zahlungsversprechens gem. § 648 a Abs. 2 BGB. Soweit der BGH im Rahmen seiner Entscheidung in NJW 2001, 822 ff sowie das OLG Dresden in IBR 1999, 318 das Vorliegen eines solchen Zahlungsversprechens im Rahmen von Finanzierungsbestätigungen für nicht gegeben erachtet haben, so enthielten die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Vereinbarungen zunächst lediglich die wunschgemäße Bestätigung, dass ein bestimmter Betrag "hinterlegt" bzw. "zur Verfügung steht", während im Anschluss daran bestätigt wurde, dass Verfügungen über den hinterlegten Betrag ausschließlich für objektbezogene Kosten zugelassen werden. Entsprechend dem Baufortschritt würden die Mittel ausgereicht, wenn der bauleitende Architekt bzw. der Bauherr die fälligen Baurechnungen anerkenne. Vorliegend wird jedoch nicht lediglich die Hinterlegung eines bestimmten Betrages oder das Zurverfügungstehen bestimmter Mittel bestätigt, sondern die Vereinbarung enthält die Bestätigung der Beklagten, dass die Finanzierung des Bauvorhabens "gesichert" ist. Eine solche Erklärung verbunden mit der Zusage, eine bestimmte Zahlung bei Vorlage bestimmter Dokumente objektbezogen zu leisten, geht über die bloße Bestätigung, dass für ein bestimmtes Objekt ein bestimmter Betrag hinterlegt wurde, hinaus (vgl. auch OLG Schleswig WM 1980, 48, 49 sowie OLG Celle NJW-RR 2000, 388).

Enthält die Vereinbarung vom 07./11.08.1997 also entsprechend ihrem objektiven Wortlaut Merkmale, die typisch sind für das Vorliegen einer abstrakten Zahlungsverpflichtung der beklagen Bank gem. § 780 BGB, so wird diese Betrachtungsweise aber dadurch in Frage gestellt, dass die Vereinbarung lediglich mit "Abtretungserklärung" überschrieben wurde und sich in der Vertragsurkunde auch eine Abtretungserklärung der Bauherrin an die Klägerin in Bezug auf die für das Bauvorhaben zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel befindet. Es ergibt sich also bereits aus der Überschrift der Urkunde, dass sie im Wesentlichen eine Abtretung von Darlehensauszahlungsansprüchen der Bauherrin an die Klägerin beinhaltet, von der die Beklagte durch Gegenzeichnung Kenntnis nehmen sollte und hinsichtlich der sie darüber hinaus im Kern nichts anderes erklären sollte, als dass der Bauherrin Darlehen gewährt wurden, die den Gesamtwerklohn zu decken imstande waren und die vor einer unbegründeten Inanspruchnahme Dritter geschützt werden sollten. Eine solche Sicherungsabtretung einschließlich der Sicherungsabrede entsprechend § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB stellt eine kostengünstige Möglichkeit der Befriedigung des Sicherungsinteresses des Unternehmers dar, weil die bei einem Garantievertrag regelmäßig anfallende Avalprovision vom Kreditinstitut nicht erhoben wird (vgl. auch Henkel, Bauhandwerkersicherung, S. 159, 160). Entsprechendes war hier gewollt, wie auch im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Wie seitens des Leiters der Rechtsabteilung der Klägerin erklärt wurde, sollten die Bauherren bei dieser Art der Vertragsgestaltung keine zusätzlichen Risiken eingehen bzw. Kosten auf sich nehmen. Der Klägerin war bewusst, dass für den Fall, dass das Geldinstitut eine Bürgschaft oder eine Garantieerklärung hätte abgeben sollen, hierfür regelmäßig eine Avalprovision zu zahlen ist, die sie gem. § 648 a Abs. 3 S. 1 BGB als übliche Kosten der Sicherheitsleistung dem Bauherrn hätte erstatten müssen. Da sich die Klägerin jedoch für die kostengünstigere Alternative der Sicherungsabtretung entschieden hat und dies von der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte im Rahmen der Auslegung (§§ 157, 133 BGB) auch so verstanden werden musste, können die nach der Auffassung der Klägerin in der Vereinbarung enthaltenen "garantieähnlichen Elemente" nicht dieselben Wirkungen entfalten, wie dies bei einer "vollwertigen" Garantie der Fall gewesen wäre. An dieser Betrachtungsweise ändert auch das von der Klägerin erstmals mit der Berufungserwiderung vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 11.09.2000, mit dem sie scheinbar eine etwaige bestehende Zahlungsverpflichtung aus der Abtretungserklärung allein damit in Abrede stellt, dass es an von der Bauherrin gegengezeichneten Rechnungen fehlt und nicht etwa wegen der in diesem Zeitpunkt bereits erklärten Kündigung der Darlehensverträge, nichts, denn unabhängig davon, ob das Vorbringen dazu gem. § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zuzulassen ist, worauf später noch einmal zurückzukommen sein wird, ist die sich aus diesem Schreiben ergebende Indizwirkung nur gering, weil bereits das eigene Vorbringen der Klägerin das Vorliegen einer Garantieerklärung bzw. einer Erklärung mit denselben Rechtsfolgen nicht rechtfertigt. Durchaus Zustimmung verdient dabei die Auffassung der Klägerin, wonach die Abtretungserklärung zwischen der Bauherrin und der Klägerin eine treuhänderische Einbindung der Beklagten enthält. Sie verwaltete sozusagen die Finanzierungsmittel und hatte die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, dass die für das Bauvorhaben vorhandenen Finanzierungsmittel ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden, wie aus der Erklärung hervorgeht, dass der erforderliche Betrag für die Klägerin "gesperrt" sein sollte, also vor dem Zugriff Dritter zu schützen war. Darüber hinaus sollten Auszahlungen auf die abgetretene Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Diese von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen haben in der Tat den Charakter eines Treuhandvertrages, in dessen Rahmen sich die Beklagte bei Pflichtverletzungen ihrerseits schadensersatzpflichtig gemacht hätte.

Soweit die Klägerin allerdings meint, mit der Erklärung, der Betrag sei für sie "gesperrt", hätten nicht nur Dritte, sondern auch die Beklagte selbst nicht mehr über den Betrag verfugen können, so würde dieses Verständnis letztendlich nichts anderes als eine Garantieerklärung der Beklagten bedeuten, die aber in letzter Konsequenz aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht gewollt war. Außerdem spricht auch die Überschrift der Vereinbarung mit "Abtretungserklärung ohne Anfechtung Dritter" dafür, dass der Betrag ausschließlich für Dritte gesperrt sein sollte.

Selbst wenn man der Auslegung der Klägerin folgen würde, so halten die die Beklagte betreffenden (Garantie-) Erklärungen einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand, weil das Transparenzgebot nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Bei der "Abtretungserklärung" vom 07./11.08.1997 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG. Es handelt sich um eine Formularerklärung, in der die wesentlichen Erklärungen vorformuliert waren und in die lediglich Namen und Beträge zur Vervollständigung einzutragen waren. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung der Klägerin wird das Formular bereits seit 15 Jahren bei einer Vielzahl von Verträgen verwendet. Vor diesem Hintergrund ist ihre mit der Berufungserwiderung aufgestellte pauschale Behauptung, bei der Vereinbarung handele es sich um eine Individualvereinbarung in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. AGB müssen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen (BGH NJW 1989, 222; 2000, 515, 519), d. h., dass die die Rechte oder Pflichten des Vertragspartners regelnden Bestimmungen so gestaltet und formuliert sein müssen, dass dieser über seine Rechte und Pflichten nicht irregeführt werden kann. So liegt der Fall hier nicht. Soweit sich aus den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen eine Garantieerklärung bzw. eine Vereinbarung mit den Wirkungen einer Garantieerklärung ergeben könnte, wird dies verschleiert durch die in der Urkunde daneben enthaltene Abtretungserklärung und vor allem dadurch, dass der Vertragstext allem mit "Abtretungserklärung" überschrieben wurde, und nicht etwa, auch mit "Garantie" oder "Schuldversprechen". Dabei soll nicht verkannt werden, dass im Einzelfall die Anforderungen an die Konkretisierung von AGB-Bestimmungen und an die Verdeutlichung wirtschaftlicher Vertragsfolgen entsprechend kaufmännischer und beruflicher Erfahrung und Handelsbrauch niedriger angesetzt werden können (BGH NJW 1983, 1491; 1999, 942). Gleichwohl sind grundsätzlich auch Unternehmen einschließlich Banken auf die möglichst genaue und konkrete Beschreibung ihrer Rechte und Belastungen angewiesen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rn. 107). Wenn man also seitens der Klägerin den Bauherrn dazu hat verpflichten wollen, ein selbständiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes beizubringen, allerdings ohne dass dieses für eine solche Garantieerklärung/Schuldversprechen üblicherweise anfallende Avalprovisionen berechnet, so hat dies jedenfalls in der Vertragsurkunde vom 07./11.08.1997 keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Es wäre der Klägerin als seit vielen Jahren in großem Umfang am Geschäftsleben teilnehmendes Unternehmen, das überdies über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, möglich gewesen, für die erforderliche Klarheit zu sorgen, wenn sie die Durchführung des Bauvorhabens tatsächlich von einer Garantieerklärung eines Kreditinstitutes hat abhängig machen wollen.

Nach alledem muss sich die Klägerin die von der Beklagten gegenüber der Bauherrin ausgesprochene Kündigung aller Kreditverträge entgegenhalten lassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die mit Schreiben vom 30.04.1999 ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehungen sowie der Darlehens-, Kontokorrent- und Kontoverträge aus wichtigem Grund unwirksam sein könnte, bestehen nicht. Entsprechendes wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die Beklagte ist auch im Übrigen nicht gehindert, sich auf die von ihr ausgesprochene Kündigung zu berufen. Dabei kann es dahinstehen, ob das bereits an anderer Stelle erwähnte Schreiben der Beklagten vom 11.09.2000, das die Klägerin mit der Berufungserwiderung vorgelegt hat und mit dem sie ausgeführt hat, sie habe sich gemäß der Abtretungserklärung dazu verpflichtet, entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen u. a. nach Vorlage der von dem Bauherrn gegengezeichneten Rechnungen dazu verpflichtet, die Zahlungen in entsprechender Höhe vorzunehmen, wobei die von der Klägerin beanspruchten Auszahlungen deshalb nicht vorgenommen werden könnten, weil die Klägerin keine gegengezeichneten Rechnungen vorgelegt habe, einen Verzicht auf den Einwand der Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin beinhaltet, da es sich insoweit um neues Tatsachenvorbringen handelt, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, die aber nicht vorliegen. Ein Verzicht könnte sich daraus ergeben, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vom 11.09.2000 die Darlehensverträge längst gekündigt waren, sich die Beklagte darauf aber nicht berufen hat, sondern eine sich aus der Abtretungserklärung ergebende Zahlungsverpflichtung nur deshalb in Abrede gestellt hat, weil es an den sich aus der Urkunde ergebenden Voraussetzungen der Auszahlung (Gegenzeichnung der Rechnung) fehlte (vgl. dazu auch BGH WM 1990, 935, 940). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die das Schreiben ohnehin nicht unter Hinweis auf eine etwaige Verzichtserklärung der Beklagten sondern im Rahmen der Erörterungen zur Auslegung der Vereinbarung vorgelegt hat, ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben der Beklagten bereits im ersten Rechtszug vorzulegen, zumal sie sich bereits in dem gegen die Bauherrin vor dem Landgericht Landshut unter dem Az.: 72 O 682/01 geführten Rechtsstreit auf das Schreiben der Beklagten, der sie in dem Rechtsstreit den Streit verkündet hatte, ausdrücklich berufen hat. Dass das Schreiben unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Bewertung des Landgerichts für dessen Entscheidungsfindung unerheblich war, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sich nicht einmal die Klägerin auf die vom Landgericht herangezogene Bewertung der Sach- und Rechtslage gestützt hatte, sondern sie unter Beachtung von § 282 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung ihres Sachvortrages und der hierzu vertretenen Rechtsauffassung Veranlassung hatte, das Schreiben bereits mit der Klageschrift, jedenfalls aber vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorzulegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Nach Auffassung des Senats hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, so dass die Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen war. Soweit ersichtlich, wurde die Frage der Auslegung von Vereinbarungen der hier vorliegenden Art weder ober- noch höchstrichterlich entschieden. Bei der Klägerin handelt es sich um ein deutschlandweit tätiges Großunternehmen, das zahlreiche Verträge mit gleichlautenden Bedingungen abschließt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 109.512,32 €

Ende der Entscheidung

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