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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 69/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 69/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 16.11.2006

Verkündet am 16.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 730/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils vollstreckende Berufungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung in Bezug auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und hat gemeint, die Beklagten zu 3. bis 5. würden bereits deshalb nicht haften, weil sie nicht zum Kreis der Schadensersatzpflichtigen aus Prospekthaftung gehörten. Ob die Beklagten zu 1., 2., 6. und 7. für die behauptete Fehlerhaftigkeit des Prospektes einzustehen hätten, könne dahinstehen, da der Prospekt nicht fehlerhaft sei. Bei der Beurteilung der Prospektangaben sei auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung abzustellen. Soweit der Kläger behaupte, im Prospekt sei kein Hinweis darüber enthalten, dass einzelne Produktionen bereits vor seinem Beitritt begonnen worden seien ohne Abschluss einer Erlösausfallversicherung, sei dies unerheblich, da der Kläger für eine Haftung der Beklagten wegen unterlassener Zeichnerinformation bei wesentlichen Änderungen des prospektierten Verlaufes nichts vorgetragen habe. Insbesondere fehle Vortrag dazu, inwieweit eine solche Information vor Zeichnung am 27.10.00 überhaupt möglich und erforderlich gewesen sei und kausal für die Anlageentscheidung geworden sei. Der Vortrag des Klägers, es sei bereits im Jahr 2000 mit vielen Produktionen begonnen worden, die bereits im darauf folgenden Jahr ganz oder im Wesentlichen fertig gestellt worden seien, beruhe nur auf Vermutungen, denen das Gericht nicht nachzugehen habe. Auf Grund der entsprechenden Einwendungen der Beklagten habe der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Sachvortrag frühzeitig zu konkretisieren, weshalb ihm kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen sei. Dass im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger noch Erlösausfallversicherungen erst zukünftig abzuschließen gewesen seien, ergebe sich hinreichend deutlich aus den insoweit in dem Prospekt enthaltenen Formulierungen. Die Ausführungen zu den Versicherungen seien systematisch korrekt und nicht an versteckter Stelle in dem Prospekt enthalten gewesen, weshalb vom Kläger verlangt werden könne, dass er sich nicht nur die allgemeinen Darstellungen des Fonds ansieht, sondern es sei auf die Verständnismöglichkeit des mit Bilanzen vertrauten durchschnittlichen Anlegers abzustellen. Dabei habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass bereits bei Erstellung des Prospektes bzw. bei Gründung der Gesellschaft die entsprechenden Versicherungen bestanden haben. Soweit nach Herausgabe des Prospektes von den Vorgaben abgewichen worden sein sollte, berühre dies die Durchführung des Vertrages und obliege nicht dem Prospektverantwortlichen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.03.2006 zugestellte Urteil mit einem am 12.04.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 31.05.2006 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er verfolgt mit der Berufung die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2., 6. und 7. weiter. Er hält in diesem Zusammenhang an seiner Behauptung fest, im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins vom 27.10.2000 habe die Gesellschaft bereits mit der Produktion von 5 Filmen begonnen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, sein Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere stelle sein Vortrag keine bloße Behauptung "ins Blaue hinein" dar, denn der Produktionsstand, über den der Beklagte zu 1. auf der Gesellschafterversammlung im August 2001 berichtet habe, wäre nicht erzielbar gewesen, wenn nicht bereits vor Unterzeichnung des Zeichnungsscheins durch den Kläger mit der Produktion begonnen worden wäre. Unerwähnt lasse das Landgericht auch den vom Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2000, aus dem sich ergebe, dass die Gesellschaft im Berichtsjahr unter anderem mit der Produktion von 5 Filmprojekten begonnen habe. Der Kläger habe naturgemäß auf Grund seiner rechtlichen Stellung als Kommanditist nicht die Möglichkeit, die Geschäftsunterlagen der Beklagten durchzugehen, um detailliert und im Einzelnen aufzeigen zu können, wann welche Vereinbarungen geschlossen worden seien und wann welche Produktionen unternommen worden seien. Demgegenüber wäre den Beklagten eine entsprechender Vortrag ohne weiteres möglich.

Im Übrigen habe das Landgericht dem Kläger vor dem Hintergrund seiner Auffassung zur Substanzlosigkeit des Klägervortrags rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, damit er Gelegenheit erhalten hätte, im Ergebnis entsprechender Recherchen seinen Vortrag, soweit ihm das möglich sei, zu präzisieren. Unabhängig davon fehle es aber bereits an einem zulässigen und substantiierten Bestreiten seitens der Beklagten.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.03.2006, Geschäftsnummer 1 O 730/02, wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.03.2006, Geschäftsnummer 1 O 730/02, wird abgeändert, das Versäumnisurteil vom 14.06.2005 aufgehoben und die Beklagten zu 2), zu 6) und zu 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.258,38 € zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 01.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils mit einer Einlagenhöhe von 200.000,00 DM, jetzt 102.258,38 € des Klägers an der V... GmbH und Co. Dritte KG (Kommanditisten-Nr. 1110) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 6. meint, es fehle auf ihrer Seite an der erforderlichen Prospektverantwortlichkeit, da sie weder Prospektherausgeber sei, noch so genannter Hintermann, da sie zu keinem Zeitpunkt in der Gesellschaft unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Einfluss ausgeübt habe und deshalb Mitverantwortung für die Geschicke der Gesellschaft tragen müsse. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ein Einfluss der Beklagten zu 6. auf die Gesellschaft ergebe. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Fondsprospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Wäre die Geschäftsführung der Gesellschaft bei den von ihr produzierten Filmen in Übereinstimmung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags verfahren, hätten die dort verankerten Sicherungsmechanismen dazu geführt, dass die Risiken der Anleger auf das in dem Prospekt dargestellte Restrisiko begrenzt werden. Hinsichtlich des Schadens müsse sich der Kläger die von ihm erzielten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt. Auch die Beklagten zu 2. und 7. verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägervortrag unsubstanziiert sei; daran habe sich auch in der Berufungsbegründung nichts geändert. Eines substantiierten Bestreitens der Beklagten bedürfe es nicht, denn der Kläger verkenne die Wechselwirkung von substanziiertem Vortrag und Bestreiten. Pauschale Behauptungen des Klägers könnten ebenso pauschal bestritten werden. Auch die Beklagten zu 2. und 7. erheben die Einrede der Verjährung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus einer so genannten Prospekthaftung nicht zu. Die Prospekthaftung im engeren Sinne schützt das typisierte Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben, z. B. auch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Publikums-KG (vgl. BGHZ 71, 284 ff). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts haften die Gründer, Initiatoren und die Gestalter der Gesellschaft sowie auch alle so genannten "Hintermänner", also alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihre Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 54 b). Soweit insbesondere hinsichtlich der Beklagen zu 6. zwischen den Parteien Streit darüber besteht, inwieweit sie als ein solcher "Hintermann" anzusehen ist, kann die Beantwortung dieser Frage dahinstehen, da es jedenfalls an der erforderlichen Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospektes fehlt. Der Prospekt hat ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NJW 2004, 2228, 2229). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Prospektangaben ist der Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung, da die Anlageentscheidung bei Zeichnung der Anlage getroffen wird. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger jedenfalls nicht davon ausgehen, dass im Hinblick auf das im Prospekt dargestellte Absicherungskonzept, zu dem auch der Abschluss von Erlösausfallversicherungen gehörte, für jede durchzuführende Filmproduktion gewährleistet war. Aus § 9 Nr. 3 Lit. f des dem Prospekt beigegebenen Gesellschaftsvertrages, wonach die Geschäftsführung sicherzustellen hat, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung abgeschlossen werden soll, die mindestens 25 % der Produktionskosten absichert, ergibt sich hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen für einzelne Filmprojekte noch abgeschlossen werden sollten und mussten, und zwar war dies umzusetzen durch die Geschäftsführung der KG. Deshalb fällt es in den Bereich des Durchführungsrisikos und nicht in den Bereich der Prospekthaftung, wenn die Geschäftsführung ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt. Der Kläger behauptet allerdings, dass im Zeitpunkt seines Beitritts die Gesellschaft bereits mit der Produktion von 5 Filmen begonnen habe, ohne dass für die Filme die im Prospekt angegebenen Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel bestanden hätten, der Kläger aber bei seiner Anlageentscheidung davon ausgegangen sei, dass durch die im Prospekt dargestellten Versicherungen unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile ein maximaler Verlust seiner Anlage von etwa 25 % eintreten könne. Er meint, das Prospekt habe um die Information ergänzt werden müssen, dass die zur Sicherung der Anleger vorgesehenen Erlösausfallversicherungen für 5 Filme, bei denen bereits mit der Produktion begonnen worden sei, noch nicht hätten abgeschlossen werden können. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens der Prospektverantwortlichen eine nachträgliche Informationspflicht hinsichtlich der nach seiner Darstellung bereits begonnenen Filmproduktionen bestand. Dass bereits zum Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers für die Prospektverantwortlichen konkret absehbar gewesen wäre, dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen grundsätzliche Schwierigkeiten bereiten könnte, worauf dann möglicherweise bei den Ausführungen zum Absicherungskonzept im Prospekt deutlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. dazu OLG München, Urteile vom 22.09.2005, Az.: 19 O 2529/05 und 19 U 5614/04) behauptet der Kläger letztlich selbst nicht. Jedenfalls ergeben sich hierzu aus seinem Vorbringen keinen konkreten Anhaltspunkte.

Eine nachträgliche Informationspflicht kann aber im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die im Prospekt wiedergegebene Darstellung des Risikos deshalb unrichtig ist, weil im Zeitpunkt des Beitritts bereits ohne Abschluss einer Versicherung Produktionsverträge abgeschlossen worden waren (so ansatzweise der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 02.08.2005, Az.: 7 U 176/05, wobei der Senat diese Frage aber nicht weiter zu vertiefen hatte, weil nach dem dort zu bewertenden Sachvortrag nicht auf eine solche Tatsache abgestellt worden war). Zu Recht hat das Landgericht den Klägervortrag in Bezug auf das Bestehen einer nachträglichen Informationspflicht als unzureichend angesehen. Sein Vortrag beruht weitgehend auf Mutmaßungen dahin, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die Produktionen bereits im Laufe des Jahres 2001 fertig gestellt worden seien, es nicht sein könne, dass diese nicht bereits vor dem Zeitpunkt seiner Zeichnung begonnen worden seien. Ohne nähere Erläuterung ist dieser Rückschluss nicht geeignet, eine nachträgliche Informationspflicht zu begründen. Sein Hinweis auf den als Anlage K 5 überreichten Wirtschaftsprüferbericht, der sich mit dem Geschäftsjahr 2000 befasst, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, denn in dem Bericht ist zwar davon die Rede, dass die Gesellschaft im Berichtsjahr mit der Produktion von 5 Filmprojekten begonnen habe; weitere Einzelheiten darüber werden jedoch nicht mitgeteilt. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Filmprojekte bereits deutlich vor dem 27.10.2000 begonnen wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch durchaus darauf an, in welchem Stadium sich im Zeitpunkt der Zeichnung die angeblich bereits begonnenen Filmprojekte befunden haben, denn der Abschluss einer Versicherung setzt grundsätzlich ein gewisses Entwicklungsstadium des einzelnen Filmprojektes voraus, damit der Versicherer abschätzen kann, ob das Projekt Erfolg versprechend ist (vgl. dazu auch OLG München, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 10 U 4037/05). Einzelheiten zum Beginn der vom Kläger genannten 5 Filmproduktionen teilt er nicht mit, weshalb nicht hinreichend eingeschätzt werden kann, inwieweit im Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers konkret Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das im Prospekt wiedergegebene Absicherungskonzept in seiner Realisierung ernsthaft gefährdet war, zumal nach dem Vortrag der Beklagten ein Rahmenvertrag mit einem Versicherer (der R...) existieren soll, der zwar keine Gewähr dafür bot, dass hinsichtlich des konkreten Projekts dann auch tatsächlich eine Erlösausfallversicherung abgeschlossen wird, der aber immerhin dem Versicherer gewisse Pflichten in Bezug auf den Abschluss solcher Versicherungen auferlegte. An dieser Bewertung ändert auch der ergänzende Sachvortrag im Schriftsatz vom 10.11.2006 nichts, mit dem erstmals hinsichtlich eines Filmes unter Hinweis auf einen Beitrag in einem Filmlexikon ausgeführt wird, dass die Dreharbeiten zu diesem Film am 31.10.2000 in N... begonnen hätten, woraus der Kläger dann wiederum den Rückschluss zieht, dass mit den erforderlichen umfangreichen Vorbereitungen bis zum Drehbeginn nicht erst nach seinem Beitritt am 27.10.2000 begonnen worden sein kann. Auch daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass hinsichtlich dieses Films im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger die Produktion bereits ein Stadium erreicht hatte, in dem in der Regel Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Unabhängig davon bezieht sich der Vortrag nur auf einen der 5 behaupteten Filmproduktionen, woraus sich nicht ohne weiteres eine nachträgliche Informationspflicht für die Prospektverantwortlichen herleiten lässt, denn, wie bereits ausgeführt, fällt der Abschluss von Erlösausfallversicherungen grundsätzlich in den Bereich des Durchführungsrisikos, weshalb den Prospektverantwortlichen nicht schon dann eine nachträgliche Informationspflicht aufzuerlegen ist, wenn im Zeitpunkt des Beitritts hinsichtlich einer Filmproduktion bereits Vorbereitungen getroffen wurden, mit den den Großteil der Kosten auslösenden Dreharbeiten zu dem Film aber noch nicht begonnen worden ist. Ist in einem solchen Stadium nicht erkennbar, dass es zum Abschluss einer Erlösausfallversicherung für den Film nicht kommen wird, besteht vor Beginn der Dreharbeiten dieses einen Films keine Verpflichtung dahin, den Beitretenden darauf hinzuweisen, dass in Kürze mit den Dreharbeiten zu einem Film begonnen wird, zu dem die im Prospekt angegebene Erlösausfallversicherung noch nicht abgeschlossen wurde.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zunächst Sache der Beklagten, zu den einzelnen Filmproduktionen näher vorzutragen, weil sie möglicherweise über bessere Kenntnisse hierüber verfügen. Ein substanziiertes Bestreiten kann in der Regel nur verlangt werden, wenn substanziierter Sachvortrag vorliegt, an dem es hier jedoch fehlt.

Da es nach alledem bereits an einem Haftungsgrund fehlt, bedarf der von den Beklagten erhobene Verjährungseinwand keiner abschließenden Klärung mehr.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Grundsätze der Prospekthaftung sind höchstrichterlich geklärt. Sie wurden vorliegend unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalles angewandt, weshalb es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt. Die Entscheidung weicht auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, sondern orientiert sich an dieser.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 102.258,38 €

Ende der Entscheidung

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