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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 12 U 72/05
Rechtsgebiete: ZPO, PflVG, AKB, StVG, BGB, SGB VII
Vorschriften:
ZPO §§ 517 ff | |
PflVG § 1 | |
PflVG § 3 Nr. 1 | |
AKB § 10 | |
StVG § 7 | |
StVG § 7 Abs. 1 | |
BGB § 426 | |
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 823 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 831 | |
BGB § 831 Abs. 1 | |
BGB § 840 Abs. 1 | |
BGB § 840 Abs. 2 | |
SGB VII § 105 Abs. 1 | |
SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt. | |
SGB VII § 106 Abs. 3 S. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
12 U 72/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012
Anlage zum Protokoll vom 15.09.2005
Verkündet am 15.09.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2005 durch
den Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 447/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2. Schadensersatzansprüche weder aus Gefährdungshaftung noch aus vertraglicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung zu, die gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegenüber der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer des beteiligten Kranfahrzeuges geltend gemacht werden könnten. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
Zwar sind die geltend gemachten Verletzungen des Klägers beim Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Kranfahrzeuges entstanden. Der Begriff des Gebrauchs i.S.d. §§ 1 PflVG, 10 AKB geht über den Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 StVG hinaus. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. gestellten Autokran fallen nicht nur die mit der Beförderung, sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das besondere Kfz-Risiko, das durch die Kfz-Haft-pflichtversicherung gedeckt wird, wobei die Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers grundsätzlich auch die hier geltend gemachten Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung umfasst (vgl. BGH VersR 1980, 177). Dieses besondere Risiko hat sich im vorliegenden Fall aufgrund der Schwenkbewegung des Kranes, infolge derer der Kläger zu Fall gekommen ist, verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn die Kranlast, wie von der Beklagten behauptet, aufgrund eines starken Windstoßes ins Schwingen geraten ist und der Unfall dadurch verursacht worden ist.
Schadensersatzansprüche gegenüber der vormaligen Beklagten zu 2., für die die Beklagte zu 1. über den Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG einstehen müsste, bestehen jedoch nicht. Ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, da sich der Unfall nicht beim Betrieb des Autokrans i.S.d. § 7 StVG ereignet hat. Ein Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG liegt nur vor, wenn und soweit die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel, manövrierend oder geparkt, beim Unfall noch mitspricht und gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine nicht deutlich zurücktritt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 8 m.w.N.). Im Streitfall spielt die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs ersichtlich keine Rolle mehr, vielmehr wurde es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt; die daneben bestehende Funktion des Kranfahrzeuges als Verkehrs- und Transportmittel trat demgegenüber deutlich zurück. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind von dem Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage gestellt worden.
Vertragliche Ansprüche des Klägers sind ebenfalls nicht gegeben. Unstreitig bestanden zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2. keine vertraglichen Beziehungen. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch nicht in den Schutzbereich des von der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2. abgeschlossenen Vertrages einbezogen. Die Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung des Klägers liegen nicht vor, da es an dem erforderlichen besonderen Näheverhältnis zwischen der vormaligen Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der B. GmbH, und dem Kläger als Dritten fehlt. Erforderlich und ausreichend für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, dass der Gläubiger an einer Einbeziehung des Dritten in den Vertrag ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Dritte in Anerkennung dieses Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden soll. Ein solches besonderes Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die allgemeine Pflicht, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt nicht (vgl. Bamberger/Roth/Janoschek, BGB, Kommentar, Stand Januar 2005, § 328 Rn. 52). Das Interesse eines den Auftrag weiter vergebenden Subunternehmers, selbst nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommenen zu werden, reicht für die Annahme eines solchen besonderen Interesses nicht aus. Darüber hinaus bestanden im Streitfall keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu dem Arbeitgeber des Klägers. Die vormalige Beklagte zu 2. war ihrerseits als Subunternehmerin für die in Auftrag gegebenen Kranarbeiten zuständig, die wiederum die F. GmbH als Hauptauftragnehmerin in Auftrag gegeben hatte, während die Fa. A. lediglich ebenfalls ein weiterer Subunternehmer der F. GmbH war. Sowohl die vormalige Beklagte zu 2. als auch die jeweiligen vorgeschalteten Unternehmen, die B. GmbH ebenso wie die K. GmbH, waren somit lediglich zur Erfüllung des von der Hauptauftraggeberin vergebenen Kranauftrages verpflichtet, während sie gegenüber der Fa. A. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Vertragsbeziehungen standen. Unter diesen Umständen ist für die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Fa. A. in den Schutzbereich eines zwischen den einzelnen Subunternehmern der Kranarbeiten geschlossenen Vertrages kein Raum. Der bloße Umstand, dass die Werkleistungen der beteiligten Unternehmen auf der Baustelle miteinander in Berührung kommen, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 1970, 38, 40; OLG Düsseldorf BauR 1996, 276, 277).
Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 BGB. Der Kranführer H., der nach dem Vortrag des Klägers bei der Montage gegen dessen Weisungen verstoßen haben und dadurch den Unfall verursacht haben soll, war nicht Verrichtungsgehilfe der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2. Die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Kranführers H. setzt voraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. diesem Weisungen hätte erteilen können und auf dessen Tätigkeit unmittelbar Einfluss nehmen, sie jederzeit beschränken, nach Art und Umfang bestimmen oder untersagen können (vgl. Palandt/ Thomas, BGB, 64. Aufl., § 831 Rn. 6). Eine solche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. hier jedoch gerade nicht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. den Kran einschließlich des Kranführers zur Durchführung von Montagearbeiten gestellt. Eine nähere Eingrenzung der vorgesehenen Arbeiten erfolgte nicht, vielmehr blieb dies vor Ort ausschließlich den auf der Baustelle tätigen Arbeitern der Fa. A., so auch dem Kläger, vorbehalten. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit sowohl aus dem Schreiben der Fa. A. vom 22.11.2001 (Bl. 177 GA), als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus den Aussagen der Zeugen A. und L. Danach war der Kranführer den Mitarbeitern der Fa. A. zugeteilt, wobei dessen Einweisung zu dem Aufgabengebiet des Klägers gehörte. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrag um einen mit einem Mietvertrag verbundenen Dienstverschaffungsvertrag, der voraussetzt, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und das gestellte Bedienungspersonal ausschließlich dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. BGH VersR 1970, 934, 935; BGH WM 1996, 1785 ff). In einem solchen Fall ist somit nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., sondern die Fa. A. als Geschäftsherr anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 136, 137; OLG Köln VersR 1999, 1497).
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem vorliegenden Auftragsschreiben der K. GmbH der Leistungstyp 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) vereinbart war. Danach erfolgt bei Arbeiten des Leistungstyps 2 zwar die Durchführung der Kranarbeiten durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition. Abgesehen davon, dass das Auftragsschreiben vom 23.11.2000 unmittelbar an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. gerichtet ist, während die Krangestellung tatsächlich von der B. GmbH durchgeführt wurde, ist für die Annahme der Verrichtungsgehilfeneigenschaft die tatsächliche Durchführung der Arbeiten entscheidend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem weiteren Inhalt steht jedoch gerade fest, dass tatsächlich die Weisungsbefugnis bei dem Kläger selbst lag. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Im Übrigen wäre eine etwaige Haftung der vormaligen Beklagten zu 2. auch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310). Diese Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Haftung des Kranführers H. ist gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Kranführer H. war als Versicherter eines anderen Unternehmens gemeinsam mit dem Kläger auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 2984 m.w.N.; vgl. auch Waltermann NJW 2004, 901, 904). Eine solche Arbeitsverknüpfung ist im vorliegenden Fall gegeben, da sowohl die Tätigkeiten des Klägers bei der Einweisung als auch die des Kranführers H. zeitgleich im Zusammenhang mit der Errichtung des Fertighauses vorgenommen wurden und sich auch gegenseitig ergänzten und unterstützten, da ohne den Einsatz des Krans die Montagearbeiten, zu deren Durchführung der Kläger eingesetzt war, nicht hätten stattfinden können. Die Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII trifft zwar im vorliegenden Fall nur den Kranführer H., nicht jedoch den nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer (vgl. BGH VersR 2001, 1028). Ohne diese Haftungsprivilegierung würde im Innenverhältnis der Kranführer H. die Verantwortung für die Schadensentstehung sowohl gem. § 840 Abs. 2 BGB als auch im Falle einer etwaigen vertraglichen Haftung gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB alleine tragen, da die vormalige Beklagte zu 2. die gesamtschuldnerische Haftung nach den §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB lediglich aus vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen könnte, so dass im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner allein der Kranführer haften würde. Unter diesen Umständen wäre es daher nicht gerechtfertigt, wenn die vormalige Beklagte zu 2. gleichwohl für den Schaden in vollem Umfang einzustehen hätte.
Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vorträgt, eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII sei hier nicht gegeben, da es an der erforderlichen Gefahrengemeinschaft fehle, da der Kläger und der Kranführer H. sich nicht typischerweise gegenseitig hätten gefährden können (vgl. BGH NJW 2004, 947, 949), vermag sich der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Die Möglichkeit, dass bei den gemeinsamen Arbeiten der Kranführer H. auch durch ein Verhalten des Klägers geschädigt werden könnte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf das Verhältnis von Gerüstbauarbeiten zu später durchgeführten Dachdeckerarbeiten, die stattgefunden haben, als das Gerüstbauunternehmen bereits nicht mehr auf der Baustelle tätig war. Damit ist der hier vorliegende Fall nicht vergleichbar, da sowohl die Montagearbeiten als auch die Kranarbeiten zeitgleich und überdies Hand in Hand auf der Baustelle stattfanden.
Ein verbleibender Anspruch des Klägers gegen die vormalige Beklagte zu 2. aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund eines Auswahl- oder Organisationsverschuldens scheidet ebenfalls aus. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, steht fest, dass die Gestellung eines Einweisers vertraglich nicht geschuldet war. Dass der von der vormaligen Beklagten zu 2. gestellte Kranführer H. nicht geeignet war, hat der Kläger nicht substanziiert vorgetragen. Da der Kläger hier für eine entsprechende Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist, reicht das bloße Bestreiten der langjährigen Berufserfahrung des Kranführers und der vorgetragenen Weiterbildungsmaßnahmen nicht aus (vgl. BGH NJW 1971, 1129, 1130; OLG Düsseldorf a.a.O.). Anhaltspunkte für eine sonstige Pflichtverletzung der vormaligen Beklagten zu 2., insbesondere eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Organisationsverschulden, sind nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat entscheidet anhand der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.758,28 € festgesetzt. Hiervon entfallen ein Betrag von 211,80 € gem. § 42 Abs. 2 GKG auf den Antrag zu 2. und ein Betrag von 5.000,00 € entsprechend der Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die von den Parteien nicht beanstandet worden ist, auf den Antrag zu 3.
Ende der Entscheidung
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