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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 76/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVO, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
BGB § 421
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 847
StVO § 10
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 76/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.11.2006

Verkündet am 09.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. März 2006 verkündete Schlussurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 59/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine zögerliche Schadensregulierung seitens der Beklagten zu 2. verneint und dementsprechend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt. Die Klägerin zeigt damit einen Umstand auf, der - unabhängig von der bislang streitigen Beschränkung des Prüfungsumfanges des Berufungsgerichtes bei Ermessensentscheidungen (einen eingeschränkten Prüfungsumfang bejahend: OLG Hamm MDR 2003, S. 1249; OLG München OLGR 2004, S. 62; OLG Braunschweig OLGR 2004, S. 352; dagegen: BGH MDR 2006, S. 1123; OLG Brandenburg - 1. Zivilsenat - OLGR 2005, S. 65) - eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO darstellen kann und auf dem das Urteil auch beruhen kann. Keine Einschränkung des Prüfungsumfanges gilt für die einer Ermessensentscheidung zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, auf die § 286 ZPO Anwendung findet (BGH NJW 1970, S. 2142; Müko-Prütting, ZPO, Kommentar, 2. Aufl., § 287, Rn. 14). Danach ist eine Schmerzensgeldfestsetzung insbesondere darauf zu überprüfen, ob alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände - und damit auch eine etwaig verzögerte Schadensregulierung - vollständig berücksichtigt worden sind und bei der Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Auch muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, a. a. O.).

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € aus §§ 847, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, § 421 BGB zugebilligt, wobei für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da der Unfall sich bereits am 24.04.2001 ereignet hat. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an, maßgeblich sind die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei ist auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH VersR 1976, a. a. O.; OLG Hamm MDR 2003, a. a. O.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 274 ff.).

Im vorliegenden Fall sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der dem Schmerzensgeld zugrunde zu legenden Umstände vollständig. Das Landgericht hat insbesondere die Verletzung selber (offene Unterschenkelfraktur rechtsseitig, 3. Grades, mit großem Weichteildefekt, sowie Talushalsfraktur rechtsseitig), die erforderlichen 11 Operationen bei ca. 70tägiger stationärer Behandlung und den Einsatz eines fixateur externe berücksichtigt, ferner die Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Klägerin auf Dauer bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % und die Tatsachen, dass sich die Klägerin über Monate hinweg im Krankenbett befand, sich bis Oktober 2001 nur mit einem Rollstuhl fortbewegen konnte und auch im Jahre 2002 dauerhaft zwei Unterarmstützen einsetzen musste. Weiter hat das Landgericht die Einschränkung der Lebensqualität und -freude der zum Unfallzeitpunkt 34jährigen Klägerin, die sowohl in Alltagsdingen erheblich eingeschränkt ist, als auch ihrem zuvor sehr sportlich ausgerichtetem Freizeitverhalten quasi nicht mehr nachgehen kann und sich auch jedenfalls bis August 2004 in ständiger physiotherapeutischer Behandlung befand, festgestellt und in die Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen. Schließlich hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen festgestellt und bei der Entscheidung berücksichtigt, etwa dass die Klägerin über Monate hinweg keine sexuellen Kontakte zu ihrem Ehemann haben konnte und unter erheblichen Zukunftsängsten wegen der von ihr befürchteten möglichen Amputation des Beines litt. Aufgrund der vorgenannten Umstände sowie unter Berücksichtigung der veröffentlichten Vergleichsfälle erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € angemessen aber auch ausreichend (sowohl in den bei Jäger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. E 227 ff, als auch in den bei Slizyk, BeckŽsche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 460 f; zitierten Entscheidungen, in denen ein über 40.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld zugesprochen wurde, waren entweder die Verletzungen oder aber die daraus resultierenden Dauerfolgen deutlich gravierender als im vorliegenden Fall). Auch die von der Klägerin angeführten Referenzentscheidungen rechtfertigen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht. So ist in dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Rn. 2689) zusätzlich eine Behandlung der Geschädigten wegen Depressionen und Angstzuständen erforderlich gewesen, auch lagen schwerwiegendere Dauerschäden als im vorliegenden Fall vor, so knickte das Bein der dortigen Geschädigten beim Laufen ab. Auch die Entscheidung des Landgericht München I (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2723) ist nicht vergleichbar, da die dortige Geschädigte andere und zusätzliche Verletzungen an Stelle einer Unterschenkelfraktur erlitten hat. Gleiches gilt für die Entscheidungen des OLG Nürnberg (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2767), des OLG Schleswig Holstein (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2794) und des Landgericht Osnabrück (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2848), bei der darüber hinaus insgesamt 10 Krankenhausaufenthalte über eine Dauer von mehr als 7 Monaten und mehr als 20 Operationen zu berücksichtigen waren, sowie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 %. Schließlich ist auch die von der Klägerin angeführte weitere Entscheidung des Landgerichts Neuruppin nicht vergleichbar, da auch dort die Geschädigte erhebliche weitere Verletzungen - etwa eine Beckenringfraktur - erlitten hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Annahme eines gesteigerten Verschuldens des Beklagten zu 1. und damit eine stärkere Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte, die die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 1. rechtfertigen würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Solche ergeben sich auch nicht aus den vom Senat beigezogenen Unfallakten. Vielmehr belegen die nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder, dass dem Beklagten zu 1. durch den neben der Grundstücksausfahrt geparkten Kleinlaster die Sicht in die Richtung, aus der sich die Klägerin näherte, jedenfalls teilweise verdeckt war.

Schließlich hat das Landgericht zutreffend eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen einer verzögerlichen Schadensregulierung seitens der Beklagten zu 2. nicht vorgenommen. Zwar ist es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, wenn eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, obwohl die Leistungspflicht zweifelsfrei gegeben war und der Geschädigte auch keine unrealistisch hohen Forderungen gestellt hat, oder wenn die Verzögerung und das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge haben (OLG Nürnberg, VersR 1998, S. 731; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 277). Eine Schmerzensgelderhöhung ist jedoch dann nicht geboten, wenn der Versicherer lediglich nicht aktiv an der Schadensregulierung mitwirkt, auch weil es in erster Linie Sache des Geschädigten ist, dem Schädiger die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu unterbreiten (OLG Frankfurt, NZV 2004, S. 39). Vorliegend ist weder dargetan, dass sich die Dauer des Rechtsstreits auf die Psyche der Klägerin in einer Weise ausgewirkt hat, die die normale Belastung durch einen Prozess übersteigt, noch ist der Beklagten zu 2. vorzuwerfen, die Schadensregulierung erheblich hinausgezögert zu haben; die Dauer der gerichtlichen und vorgerichtlichen Auseinandersetzung ist vielmehr in erster Linie der Klägerin selbst anzulasten. Zwar hat die Beklagte zu 2. zunächst ihre 100%ige Haftung dem Grunde nach nicht anerkannt. Nachdem ihr von der Klägerseite ein Auszug der polizeilichen Ermittlungsakte übersandt worden ist, hat sie ihre diesbezüglichen Einwände jedoch nicht aufrechterhalten, sondern mit Schreiben vom 27.11.2001 eine Verrechnung der bisher geleisteten Vorschusszahlungen auf den bis dahin geltend gemachten materiellen Schaden ohne Abzüge vorgenommen und hinsichtlich des weiter bereits vorgerichtlich geleisteten Vorschusses von 12.758,38 DM eine Verrechnung auf das Schmerzensgeld erklärt. Zugleich hat die Beklagte darum gebeten, im Vorgriff auf die weitere Regulierung mitzuteilen, auf welche Referenzentscheidungen die Klägerin sich im Hinblick auf ihre Forderungen im Schreiben vom 10.10.2001 beziehe. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist dann indes seitens der Klägerin vorgerichtlich nicht mehr erfolgt. Auch das weitere Schreiben der Beklagten zu 2. vom 05.02.2002, in dem diese um weitere Unterlagen bat, um wenigstens den materiellen Schaden abschließend ausgleichen zu können, ist nicht beantwortet worden. Vielmehr hat die Klägerin ein knappes Jahr zugewartet und dann im Januar 2003 die Klage eingereicht. Auch wenn für die Beklagte zu 2. im November 2001 ersichtlich war, dass der gezahlte Schmerzensgeldvorschuss nicht ausreichend war, ist eine Nachfrage im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt für angemessen gehaltene Schmerzensgeld und die Angabe von Referenzentscheidungen bei einer anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht als verzögerndes Verhalten zu bewerten, zumal vorliegend die bis dato erfolgten Forderungen der Klägerin relativ unklar gehalten worden waren. Die fehlende Reaktion der Klägerseite auf die Nachfrage ist ebenfalls nicht den Beklagten vorzuwerfen. Auch ist der Beklagten zu 2. nicht anzulasten, dass sie erstmals im Schreiben vom 27.11.2001 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, eine Haftung in vollem Umfang zu übernehmen. Der Beklagten zu 2. war insoweit die Möglichkeit zuzubilligen, die Forderungen und den Sachverhalt zu überprüfen. Sie hat entsprechend die Übersendung eines Aktenauszuges der polizeilichen Ermittlungsakte von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2001 und dann nochmals mit Schreiben vom 20.08.2001 erbeten. Ein Aktenauszug wurde der Beklagten zu 2. jedoch erst Ende September 2001 von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung gestellt. Auch wenn sich der Versicherer selbst um Akteneinsicht hätte bemühen können, ist es ihm nicht als verzögerndes Verhalten anzulasten, wenn er bei der Schadensabwicklung mit einer anwaltlich vertretenen Partei an den Bevollmächtigten des Geschädigten herantritt und um Überlassung entsprechender Aktenauszüge bittet. Im Regelfall werden dem Versicherer die Unterlagen hierdurch schneller vorliegen, als wenn er selbst Akteneinsicht nimmt. Zwar ist der Geschädigte zur Übersendung eines Aktenauszuges nicht verpflichtet, der Versicherer kann jedoch erwarten, dass ihm die Ablehnung seines Ansinnens im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mitgeteilt wird. Jedenfalls kann eine Verzögerung auf Grund des Unterlassens einer solchen Mitteilung oder auch auf Grund einer verzögerten Übersendung der Akten nicht dem Versicherer als zögerliches Regulierungsverhalten angelastet werden. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst Ende Oktober 2001 die Erklärung über die Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht übersandt hat, obwohl die Beklagte zu 2. hierum ebenfalls bereits in dem Schreiben vom 19.06.2001 sowie im Schreiben vom 20.08.2001 gebeten hatte. Auch ist nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2. vorgerichtlich nicht anerkannt hat, auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin einzustehen. Dieser Anspruch der Klägerin ist unabhängig von ihrer Schmerzensgeldforderung.

Weiterhin kann der Beklagten zu 2. auch die Dauer des Rechtsstreits nicht im Sinne einer verzögerten Schadensregulierung angelastet werden. Die Beklagte zu 2. hat zwar unter Hinweis darauf, dass entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt worden seien und die behandelnde Ärztin der Klägerin in ihrer Stellungnahme lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % angenommen hatte, eine von der Klägerin behauptete Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % bestritten. Nach der entsprechenden Feststellung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Beklagte dieser Behauptung der Klägerin aber nicht weiter entgegengetreten. Auch hat dieses Bestreiten der Beklagten den Rechtstreit schon deshalb nicht nennenswert verzögert, wohingegen die Klägerin ihrerseits mit einem zögerlichen Einreichen von Schriftsätzen (so wurde die Replik erst im Termin der mündlichen Verhandlung übergeben), dem späten Einreichen von ihr bereits längerfristig vorliegenden Unterlagen (so wurde der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung P... über den Grad der Behinderung vom 01.07.2002 wie auch ein fachchirurgisches Gutachten vom 16.08.2002 erst mit der Replik am 10.06.2003 in den Rechtsstreit eingeführt) und schließlich durch die im Juli 2003 erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich der materiellen Schäden den Rechtsstreit in die Länge gezogen hat. Auch ist es der Klägerin und nicht den Beklagten anzulasten, dass sich der Rechtsstreit dadurch verlängert hat, dass die Klägerin zunächst behauptet hat, es bestehe die Gefahr einer Amputation ihres Beines, ihren Vortrag nach der insoweit zu ihren Ungunsten ausgegangenen Beweisaufnahme dahin abgeändert hat, dass in bestimmten Zeiträumen der Behandlung und unter bestimmten Umständen die Gefahr einer Amputation bestanden habe, und nachdem sich auch dieses so nicht erweisen ließ, die Behauptung aufgestellt hat, ihr sei Entsprechendes aber von den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden und sie habe deshalb unter Existenzängsten gelitten. Dieser Vortrag hat sich zwar letztlich in der Beweisaufnahme bestätigt und ist beim Landgericht auch zutreffend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, jedoch ist ein sachwidriges Verhalten eines Beklagten nicht anzunehmen, wenn er die Richtigkeit eines mehrfach geänderten Vertrages in Abrede stellt, der dahin geht, dass ein behandelnder Arzt eine nach der bereits geäußerten Ansicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen unzutreffende medizinische Auffassung geäußert haben soll.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Wert der Beschwer für den Klägerin: 10.000,00 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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