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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 12 U 79/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 79/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.10.2007

Verkündet am 25.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 560/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Der Tatbestand ist dahin zu ergänzen, dass aufgrund anhaltender Schmerzsymptomatik weitere arthroskopische Operationen am 18.09.2000 und 25.01.2002 in einer anderen Klinik durchgeführt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, es könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 2. ein vorwerfbarer ärztlicher Fehler unterlaufen sei. Der Sachverständige habe die Indikationsstellung für eine arthroskopische Abklärung und Therapie für gerechtfertigt erachtet. Die Durchführung einer relativ sparsamen Resektion sei nicht zu beanstanden. Es sei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass wahrscheinlich ein Häkcheneinsatz stattgefunden habe, der jedoch nicht dokumentiert worden sei; außerdem sei ein Häkcheneinsatz nicht unbedingt erforderlich. Es könne dahinstehen, ob die Aufklärung über das Risiko von Nachoperationen vorwerfbar unterblieben sei oder nicht. Eine solche Aufklärung sei nicht kausal für den nunmehr eingetretenen Schaden, denn ausweislich des Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Folgen des Leitersturzes unbehandelt auch zu großen gesundheitlichen Problemen geführt hätten.

Gegen das dem Kläger am 28.03.2006 zugestellte Urteil hat er mit einem am 27.04.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es durchaus auf die Frage einer hinreichenden Aufklärung des Klägers an, denn die unterlassene Aufklärung führe dazu, dass er sich in Unkenntnis der Risiken über seine erheblichen Bedenken hinwegsetzte und in die Operation eingewilligt habe, weshalb die unterlassene Aufklärung für den eingetretenen Schaden ursächlich sei. Nur so habe es während der Operation zu Verletzungen des Nervus saphenus kommen können. Es treffe nicht zu, dass der Schaden unabhängig von der Aufklärung den gleichen oder auch nur einen vergleichbaren Umfang gehabt hätte, denn die behandelnden Fachärzte für Neurologie hätten ausschließlich wegen der Nervschädigung konsultiert werden müssen; ebenso seien die 160 physiotherapeutischen Behandlungen durch die Nervschädigung hervorgerufen worden. Dass die Nervschädigung den ganz überwiegenden Teil des Schadens verursacht habe, finde in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung, obwohl die Verursachung der Nervenschädigung ausweislich Frage 4 des Beweisbeschlusses für entscheidungserheblich gehalten worden sei. Der Kläger habe auch einen groben Behandlungsfehler durch das Unterlassen eines Tasthäkcheneinsatzes begangen. Dies habe dazu geführt, dass die unzureichende Radikalität des Eingriffs nicht erkannt worden sei, mit der Folge, dass eine vermeidbare Nachoperation habe erfolgen müssen. Die Annahme des Gerichts, es habe wahrscheinlich ein Häkcheneinsatz stattgefunden, lasse sich nicht auf die Angaben des Sachverständigen stützen, der lediglich ausgeführt habe, dass wahrscheinlich bei der Untersuchung der Interkondylarregion einschließlich der Kreuzbänder ein Tasthaken benutzt worden sei. Er sei auch nicht dokumentiert, was vom Sachverständigen bemängelt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das am 24.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder),

Az.: 11 O 560/03, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

1. gesamtschuldnerisch an den Kläger für die ihm bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entstandenen materiellen Schäden einen Schadensersatz in Höhe von 5.626,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. gesamtschuldnerisch an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nicht unter 20.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2000 zu zahlen,

3. gesamtschuldnerisch an den Kläger ab Rechtshängigkeit eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftige materielle Schäden, die aus den Operationsfolgen vom 26.01.2000 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückweisen.

Das Landgericht habe zwar bedauerlicherweise den Eindruck erweckt, sich mit dem Vorwurf der unterlassenen Aufklärung überhaupt nicht auseinandersetzen zu müssen, da ein Aufklärungsmangel jedenfalls nicht kausal für die späteren Schäden geworden sei; das Gericht setze sich aber mit der Aufklärungsdokumentation auseinander und habe eingangs der Entscheidungsgründe dargestellt, dass Aufklärungsdefizite nicht ersichtlich seien. Der Kläger könne mit der pauschalen Behauptung, er habe überhaupt keine Aufklärung über die Arthroskopie des Kniegelenkes erhalten, sondern habe lediglich die letzte Seite der Patientenaufklärung unterschrieben, nicht durchdringen. Er sei, belegt durch die sorgfältige Aufklärungsdokumentation im persönlichen Gespräch, sogar auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass man im schlimmsten Fall im Falle der Erfolglosigkeit der Operation mit einer Versteifung des Kniegelenkes rechnen müsse. Ebenso sei auf das seltene Risiko einer Verletzung mit Teillähmungen des Beines sowie auf dauerhafte Störungen der Hautnerven und auf mögliche Schäden wegen der verwendeten Blutsperre hingewiesen worden. Dem Beklaggten zu 2. könne auch nach den übereinstimmenden Feststellungen des Gerichtsgutachtens und des im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachtens nicht vorgeworfen werden, nicht radikal genug die Meniskusteilresektion durchgeführt zu haben und der Vorwurf, die ausreichende Radikalität des Eingriffs sei fehlerhaft nicht mit Tasthaken geprüft worden, entbehre jeder Grundlage. Die Aussage im Operationsbericht zur palpatorischen Unauffälligkeit impliziere, dass im Rahmen der Arthroskopie ein Tasthaken benutzt wurde, denn eine Aussage über palpatorische Befunde könne nur erfolgen, wenn zuvor ein entsprechendes Instrument im Rahmen der geschlossen durchgeführten Operation zum Einsatz gebracht worden sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung (da sich die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bereits im Jahre 2001 ereignet haben, ist insoweit gem. Art. 229 § 5 EGBG auf die Rechtslage vor Erlass des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abzustellen, weshalb entgegen dem Landgericht als Anspruchsgrundlage nicht § 280 Abs. 1 BGB heranzuziehen ist) nicht zu.

Der Kläger hat das Vorliegen eines Behandlungsfehlers einerseits und eines Aufklärungsfehlers andererseits nicht beweisen können, weshalb das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat. Da sich die Entscheidungsgründe des Landgerichts im Wesentlichen auf eine auszugsweise Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens beschränken, bleibt allerdings offen, welche konkreten Behandlungsfehler das Landgericht überhaupt hat in Erwägung ziehen wollen.

1.

Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift behauptet, das Taubheitsgefühl sei durch eine bei der Operation am 26.01.2000 verursachte Schädigung des Nervus saphenus verursacht worden, wobei es sich um einen vermeidbaren Lagerungsschaden unter der Operation gehandelt habe. Er hat sich in diesem Zusammenhang auch auf eine ärztliche Stellungnahme des Dr. B... G... vom 11.11.2003 bezogen, in der attestiert wurde, dass am ehesten ein Lagerungsschaden unter der Operation als Ursache der Beschwerden anzunehmen sei. Davon, dass es sich am ehesten um einen Lagerungsschaden unter der Operation gehandelt hat, geht auch der Sachverständige Dr. K... in seinem Gutachten vom 16.06.2005 aus. Er hat gemeint, es handele sich wahrscheinlich um eine lagerungsbedingte oder iatrogene Läsion, wobei die genaue Äthiologie unklar sei. Anzunehmen sei eventuell ein Lagerungsschaden oder ein Schaden durch eine möglicherweise verwendete Blutsperre (Blutdruckmanschette). Ungeachtet der unklaren Äthiologie sei aber mit großer Wahrscheinlichkeit die Läsion im Rahmen der 1. Arthroskopie entstanden. Dass diesem Lagerungsschaden aber ein Behandlungsfehler zugrunde liegt, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zu der Frage, ob der operationsbedingte Lagerungsschaden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, hat der Sachverständige Dr. K... in seinem Gutachten nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern er hat in erster Linie die Frage beantwortet, ob dieser Schaden auf den Eingriff vom 26.01.2000 zurückzuführen ist. Mehr war entsprechend den Fragestellungen des Landgerichts im Beweisbeschluss auch nicht gefragt worden. Allerdings sollte der Sachverständige entsprechend Ziffer 7 des Beweisbeschlusses auch angeben, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass bei Erhebung der Diagnosebefunde oder bei der Durchführung der Operation ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Diese Frage hat der Sachverständige klar verneint, weshalb die Ausführungen des Sachverständigen zum Vorliegen eines Lagerungsschadens dahin zu verstehen sind, dass der für möglich gehaltene Lagerungsschaden oder die Blutsperre schicksalhaft bedingt und damit nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgenommene Interpretation, wonach der Sachverständige bestätigt habe, dass die Nervschädigung auf eine falsche Lagerung zurückzuführen sei, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Gleichwohl hat der Senat zur Klarstellung den Sachverständigen hierzu noch einmal in der mündlichen Verhandlung ergänzend Stellung nehmen lassen. Der Sachverständige hat bestätigt, dass ein Behandlungsfehler nicht feststellt werden könne. Er hat erläutert, wodurch ein Lagerungsschaden entstehen kann und hat weiterhin überzeugend dargestellt, dass eine Nervschädigung nach der Operation nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler indiziere, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass Nervschädigungen auch bei ordnungsgemäßem Einsatz eines Beinhalters oder der Blutdruckmanschette, die einen solchen Lagerungsschaden entstehen lassen können, auftreten. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung der genannten Hilfsmittel hat der Sachverständige nicht finden können. Auch der Kläger sieht solche konkreten Anhaltspunkte offensichtlich nicht, da er lediglich pauschal die Behauptung aufstellt, die Nervschädigung sei auf eine falsche Lagerung zurückzuführen.

2.

Es kann auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass im Rahmen der Operation fehlerhaft ein Tasthäkcheneinsatz unterblieben ist. Zwischen den Parteien herrscht letztlich Einigkeit darüber, dass der Einsatz eines Tasthakens bei einer Arthroskopie geboten ist. So haben auch die Beklagten ausgeführt, er diene nicht nur zur Überprüfung der Kreuzbänder, sondern auch zur Prüfung von Rissbildungen an den Menisci mit Luxationstendenz. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Tasthäkcheneinsatz unterblieben ist, und zwar auch nicht deshalb, weil er nicht ausdrücklich im Operationsbericht dokumentiert wurde. Der Sachverständige Dr. K... hat bereits im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, die im Operationsbericht enthaltene Aussage, die Interkondylarregion einschließlich der Kreuzbänder sei palpatorisch unauffällig, impliziere, dass ein Tasthaken im Rahmen der Arthroskopie benutzt wurde. Allerdings meint der Sachverständige auch, dass der Einsatz des Tasthäkchens bei der Beurteilung der Situation hilfreich sei und auch im Operationsbericht sowie gegebenenfalls in der Bilddokumentation entsprechend Berücksichtigung finden sollte. Da der Sachverständige also einerseits davon ausgeht, dass die im Operationsbericht erwähnte palpatorische Unauffälligkeit der Kreuzbänder einen Tasthäkcheneinsatz impliziert, andererseits aber zu erkennen gegeben hat, dass der Einsatz des Tasthäkchens im Operationsbericht Berücksichtigung finden sollte, woraus sich ein Dokumentationsmangel ergeben könnte, der zu Beweiserleichterungen auf Seiten des Klägers führt, hat der Senat den Sachverständigen auch hierzu in der mündlichen Verhandlung um Erläuterung gebeten. Im Rahmen seiner gut nachvollziehbaren Erläuterungen hat der Sachverständige zu erkennen gegeben, dass er zwar die Erwähnung eines Tasthäkcheneinsatzes im OP-Bericht nicht für gänzlich überflüssig erachtet, andererseits aber aus den im OP-Bericht enthaltenen Angaben hinreichend deutlich wird, dass ein Tasthäkcheneinsatz stattgefunden haben muss. Er hat noch einmal bestätigt, dass dies insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass im OP-Bericht die Kniegelenksstrukturen als palpatorisch unauffällig bezeichnet sind, da palpatorisch "tastend" heißt, während im Gegensatz dazu eine lediglich optische Wahrnehmung steht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im letztgenannten Fall jedenfalls im OP-Bericht hätte deutlich gemacht werden müssen, dass die Feststellungen lediglich auf optischer Wahrnehmung beruhen. Hierbei hätte es sich um eine Abweichung vom Normalverlauf gehandelt, die dann dokumentationspflichtig gewesen wäre. Aufklärungspflichtig sind grundsätzlich die aus medizinischer Sicht für die ärztliche Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten, in einer für den Fachmann hinreichend klaren Form, während Selbstverständlichkeiten nicht zu dokumentieren sind (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B Rn. 203, 205). Wenn demnach im OP-Bericht festgehalten ist, dass nicht etwa durch optische Wahrnehmung, sondern tastend die Kniegelenkstrukturen als unauffällig anzusehen sind, setzt dies in der Regel voraus, dass ein Tasthäkchen zum Einsatz gekommen ist, da ansonsten dahingehende Feststellungen nicht getroffen werden können. Dass der Einsatz eines Tasthäkchens nicht noch einmal ausdrücklich im OP-Bericht erwähnt wird, erweist sich unter diesen Umständen als unerheblich.

3.

Schließlich ist auch in dem Umstand, dass nur sparsam resiziert wurde, ein Behandlungsfehler nicht zu sehen. Im Berufungsverfahren wird dieser Gesichtspunkt seitens des Klägers auch nicht mehr ausdrücklich aufgegriffen. Sowohl die Feststellungen des im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachtens als auch des gerichtlichen Sachverständigengutachtens lassen die Annahme eines dahingehenden Behandlungsfehlers nicht zu. Der Beklagte zu 2. habe, so der Gutachter, offensichtlich in dem Glauben gehandelt, zur Besserung der Beschwerdesymptomatik genüge lediglich eine partielle Meniskusresektion, was aus gutachterlicher Sicht als ohne weiters legal und korrekt attestiert wurde.

4.

Auch das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Als unhaltbar erweisen sich in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Landgerichts, die Frage des Vorliegens eines Aufklärungsfehlers könne dahinstehen, weil die Folgen des Leitersturzes unbehandelt ebenfalls zu großen gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Welche "gesundheitlichen Probleme" das Landgericht sich dabei vorgestellt hat, bleibt offen. Im Übrigen hatten nicht einmal die Beklagten behauptet, dass der jetzige Zustand des Klägers derselbe wäre, wenn er die Operation nicht hätte durchführen lassen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die fehlende Kausalität ergebe sich "ausweislich des Gutachtens", bleibt ebenfalls offen, aus welchen Feststellungen des Sachverständigen das Landgericht seine Einschätzung entnimmt. Im Gegenteil hat das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt, der Sachverständige habe die Frage des Zustandes des Klägers für den Fall, dass die Operation unterblieben wäre, nur spekulativ beantworten können, weshalb erst recht nicht nachvollziehbar ist, woraus sich eine etwaige fehlende Kausalität hier herleiten lassen soll.

Die entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus zu klärende Frage des Vorliegens eines Aufklärungsfehlers ist dahin zu beantworten, dass ein solcher nicht als bewiesen anzusehen ist. Der Kläger behauptet, dass eine Risikoaufklärung in Bezug auf die Operation selbst nicht stattgefunden hat. Er sei lediglich - vermutlich von einem Narkosearzt - über die Folgen der Narkose aufgeklärt worden und in diesem Zusammenhang seien die Risiken einer Vollnarkose und die Vorzüge einer Teilnarkose erörtert worden, wobei der Kläger eine Vollnarkose gewünscht habe. Ihm sei dann ein Papier zur Unterzeichnung vorgelegt worden, bei dem der Arzt auf die Stelle gedeutet habe, an der das Formular zu unterschreiben ist. Der Kläger habe den Text ohne ihn zu lesen unterschrieben, da er seitens des Arztes auch nicht aufgefordert worden sei, das Papier zu lesen und sich der Arzt in Eile befunden habe. Die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligung, die eine ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt, obliegt der Behandlungsseite, d. h. sie hat alle Voraussetzungen einer der konkreten Behandlung entsprechenden vollständigen und zutreffenden Aufklärung zu beweisen (Geiß/Greiner, Rn. 131 m.w.N.). Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei noch am Aufnahmetag durch den Stationsarzt über die Möglichkeiten, Grenzen und Risiken einer arthroskopischen Kniegelenksdiagnostik und arthroskopischen Operation aufgeklärt worden. Dabei sei der überreichte Informationsbogen durchgegangen und es sei neben den allgemeinen Risiken auch noch über die Möglichkeit einer Gelenkinfektion, einer Thrombose und einer Embolie aufgeklärt worden, wie in dem Aufklärungsbogen unter "ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch" noch einmal ausdrücklich handschriftlich aufgeführt worden sei. Einer solchen vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung kann durchaus eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung dafür zukommen, dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Formular zur Patientenaufklärung unvollständig ausgefüllt wurde und deshalb nur eingeschränkt geeignet ist, ein Indiz für eine ordnungsgemäße Aufklärung darzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Einwilligungserklärung, die der Kläger unterschrieben hat, keine Ankreuzungen enthält, obwohl das Formular dies ausdrücklich so vorsieht. So soll angekreuzt werden, dass über die geplante Arthroskopie ein Aufklärungsgespräch mit dem darin benannten Arzt stattgefunden hat. Dann soll weiter erklärt werden, dass der Inhalt des Aufklärungsbogens und die mündliche Aufklärung verstanden worden sind und schließlich soll angegeben werden, dass keine weiteren Fragen mehr bestehen und sich der Patient ausreichend aufgeklärt fühlt und in die Operation einwilligt. Keine dieser Erklärungen des Patienten wurden in dem hier maßgeblichen Formular angekreuzt. Auch die an anderer Stelle in dem Formular vorgesehenen Fragen unter der Rubrik "was der Arzt wissen sollte ..." wurden nicht ausgefüllt. Unter Berücksichtigung dieser Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Ausfüllung des Formulars war der Klägervortrag, wonach ihm das Formular nur kurz zur Unterschrift vorgelegt worden war, nicht von vornherein unplausibel. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch ungeachtet dieser Unzulänglichkeiten in dem Aufklärungsbogen von einer hinreichenden Aufklärung durch den Stationsarzt ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu OLG Brandenburg OLGR 2000, 70 ff), weshalb es ausreichen kann, wenn der als Zeuge vernommene Arzt, der die Aufklärung durchgeführt haben soll, bekundet, dass üblicherweise ein Aufklärungsgespräch erfolgt, ohne dass sich der Arzt noch konkret an den Patienten und an die konkreten Inhalte des einzelnen Gespräches erinnern können muss. Die Anforderungen an die Substanz der Bekundungen des Arztes steigen aber, wenn es an jeglicher Dokumentation des Aufklärungsgespräches fehlt, insbesondere ein diesbezüglicher Fragebogen nicht vorgelegt werden kann (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr existiert ein vom Kläger unterzeichneter Aufklärungsbogen, auf dem der Zeuge Dr. B... zusätzliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch eingetragen hat. Dem Umstand, dass der als Zeuge vernommene Dr. B... unter der Überschrift "was der Arzt wissen sollte" keine Eintragungen vorgenommen hat, hat er plausibel damit erklärt, dass er insoweit Auskunft im Rahmen der von ihm am Tag vor der Operation durchgeführten Untersuchung erhalten hat. Dass es eine solche Untersuchung durch den Arzt Dr. B... gegeben hat, erscheint nicht zweifelhaft. Der entsprechende Untersuchungsbogen befindet sich in den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.04.2007 seitens der Beklagten überreichten Krankenunterlagen, in die der Kläger hat Einsicht nehmen können. Ob die Untersuchung entsprechend den Angaben des Klägers bereits am Morgen des 25.01.2000 erfolgt ist oder, wie sich aus dem Untersuchungsbogen ergibt, erst um 14:00 Uhr, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn die Untersuchung zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden sein sollte, folgt daraus nicht, dass den Angaben des Zeugen insgesamt nicht gefolgt werden könnte, er also weder die Untersuchung vorgenommen hat noch die Aufklärung, wie sie im Aufklärungsbogen dokumentiert ist. Der in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2007 vom Kläger beantragten Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin zur Frage der Uhrzeit der Untersuchung bedurfte es deshalb nicht. Hinsichtlich der ebenfalls nur lückenhaft ausgefüllten Einwilligungserklärung des Klägers hat der Zeuge Dr. B... nachvollziehbar erläutert, dass es durchaus sein kann, dass eine Kontrolle dahin, ob auch seitens des Patienten nicht nur die Unterschrift erfolgte, sondern auch die entsprechenden Ankreuzungen vorgenommen wurden, nicht immer erfolgt. Allein daraus können aber keine hinreichenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Aufklärung bestehen. Vielmehr hat der Zeuge überzeugend dargestellt, dass sämtliche im Aufklärungsbogen angeführten Risiken besprochen worden seien, insbesondere auch seine handschriftlichen Hinzufügungen, die gegen die Darstellung des Klägers sprechen, ihm sei lediglich ein Formular für einen kurzen Augenblick zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Zeuge ist ausdrücklich der Behauptung des Klägers entgegengetreten, mit dem Aufklärungsbogen beim Kläger erschienen zu sein und ihm diesen nur kurz zur Unterschrift vorgelegt zu haben, ohne ein detailliertes Gespräch mit ihm zu führen. Dass der Zeuge sich an das mit dem Kläger geführte Aufklärungsgespräch nicht mehr im Einzelnen erinnern konnte, ist unschädlich. Vielmehr genügt es auch unter Berücksichtigung des zum Teil unvollständig ausgefüllten Aufklärungsbogens, wenn der Zeuge schildert, wie eine Aufklärung in der Regel durch ihn erfolgt. Danach wird der Aufklärungsbogen im Einzelnen durchgegangen und es werden Risiken erörtert und auf besondere Risiken wird durch spezielle Anmerkungen in dem Aufklärungsbogen besonders hingewiesen. Letzteres ist auch hier erfolgt. Die von dem Zeugen erfolgte Unterschrift unter dem Aufklärungsbogen erfolgt nach Angaben des Zeugen stets nach Durchführung des Aufklärungsgespräches in Gegenwart des Patienten.

Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Weder seine Glaubwürdigkeit noch die Glaubhaftigkeit seine Bekundungen können ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Demgegenüber ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrages, denn dieser hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, vermutlich der Narkosearzt habe ihm einen Bogen zur Unterschrift vorgelegt, den der Arzt sogleich wieder mitgenommen habe und in diesem Zusammenhang hat der Kläger erklärt, da er nichts anderes unterschrieben habe, gehe er davon aus, dass es sich um diesen Bogen gehandelt habe. Seine Behauptung, nichts anderes unterschrieben zu haben, ist jedoch widerlegt durch die sich in den Krankenunterlagen befindlichen Aufklärungsbögen zur Operation selbst einerseits und zur Narkose andererseits. Zwar ist auch der Aufklärungsbogen zur Narkose in Bezug auf die eigentliche Einwilligungserklärung nur unzureichend ausgefüllt worden. Demgegenüber sind aber die Fragen zur Anamnese im Einzelnen ausgefüllt worden und auf der letzten Seite befindet sich auch eine Unterschrift des Klägers, woraus erkennbar wird, dass der Kläger eben nicht nur einen Bogen unterschrieben hat.

Ist nach alledem davon auszugehen, dass mit dem Kläger die im Aufklärungsbogen beschriebenen Risiken im Einzelnen durchgegangen wurden und in diesem Zusammenhang auch auf die handschriftlich hinzugefügten speziellen Risiken hingewiesen wurde, ist darin eine ausreichende Aufklärung zu sehen. Der Umstand, dass dabei möglicherweise nicht ausdrücklich auf das Risiko von Nachoperationen hingewiesen wurde, rechtfertigt die Annahme eines Aufklärungsmangels nicht. Mit der Aufklärung soll erreicht werden, dass der Patient ein zutreffendes allgemeines Bild von Schweregrad und Tragweite des Eingriffs und von der Richtung und dem Gewicht der Eingriffsrisiken gewinnt. Sie soll kein medizinisches Entscheidungswissen vermitteln, sondern der Patient soll über Art, Schwere und die wesentlichen Risiken unterrichtet werden, während es nicht erforderlich ist, die Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen darzustellen. Der Patient ist also "im Großen und Ganzen" aufzuklären (vgl. dazu Geiß/Greiner, C Rn. 86 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall noch genügt worden. Dabei soll nicht verkannt werden, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zum Ausdruck gebracht hat, es sollte durchaus mit dem Patienten die Problematik, dass man im Endeffekt eine Läsion nur ungenügend mit entsprechendem radikalen Eingriff therapieren kann, besprochen werden, damit er einsichtig wird und das operative Procedere besser versteht, denn auch die Möglichkeit der Re-Arthroskopie, die in der vorliegenden Befundkonstellation typisch sei, werde dann vom Patienten billigend in Kauf genommen. Das Risiko einer solchen Re-Arthroskopie hat der Sachverständige mit 10 - 15 % eingeschätzt und hat in dem Unterbleiben einer dahingehenden Aufklärung keinen "direkten ärztlichen Fehler" gesehen. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu seinen vorherigen Feststellungen, sondern der Sachverständige ist dahin zu verstehen, dass er zwar die von ihm geschilderte Erörterung mit dem Patienten für sinnvoll erachtet, aber eben nicht für zwingend erforderlich hält im Rahmen einer Aufklärung "im Großen und Ganzen". Unabhängig davon, dass im Aufklärungsbogen im Rahmen des angegebenen Infektionsrisikos auch die Möglichkeit von weiteren operativen Eingriffen ausdrücklich genannt wird, besteht auch nicht hinsichtlich jeglichen Risikos einer Nachoperation eine Aufklärungspflicht, sondern in der Regel nur bei Nachoperationen, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind (vgl. Geiß/Greiner, C Rn. 20). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Auf die Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Falle einer nochmaligen ausdrücklichen Aufklärung eines Risikos in Bezug auf Nachoperationen gleichwohl in eine solche Operation eingewilligt hätte, wie es seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeutet wurde und wofür hier einiges spricht, kommt es nicht mehr an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht und die hinsichtlich grundsätzlicher Fragestellungen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 42.626,49 €

Ende der Entscheidung

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