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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 91/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVG, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 2
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
StVG § 7 Nr. 1
StVG § 11 S. 2
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 16.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 323/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf ein über den Betrag von 3.500,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 7 Nr. 1, 11 S. 2 StVG, jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG nicht zu. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ein Verfahrensfehler des Landgerichts in Form einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht im Termin darauf hingewiesen, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin einschließlich der Schriftsätze vom 23.08.2005 und 01.02.2006 ein Schmerzensgeld in dem Bereich zwischen 3.000,00 € und 3.500,00 € für angemessen erachtet. Danach war für den Klägervertreter ersichtlich, dass das Landgericht offensichtlich den Vortrag der Klägerin nicht für ausreichend erachtet hat, um zu einem Betrag in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu gelangen. Unabhängig davon ist eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, was sie im Falle eines zusätzlichen Hinweises durch das Landgericht noch ergänzend vorgetragen hätte und infolge eines Verfahrensfehlers nicht mehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe vorbringen können. Vielmehr nimmt die Klägerin auch in der Berufungsbegründung lediglich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere aus den Schriftsätzen vom 23.08.2005 und vom 01.02.2006 Bezug.

Die von der Klägerin substanziiert in erster Instanz geschilderten unfallbedingten Verletzungen rechtfertigen kein höheres Schmerzensgeld als den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 3.500,00 €. Nach dem vorgelegten Aufnahmebericht der Rettungsstelle des Klinikums ... (Bl. 15 GA) hat die Klägerin bei dem Sturz eine Platzwunde, ein schwappendes Hämatom darunter sowie ein großes Hämatom rechts occipital sowie eine schwere Schädelprellung bzw. ein Schädelhirntrauma geringen Grades erlitten. Sie befand sich drei Tage zur neurologischen Überwachung in stationärer Behandlung und wurde nach dem vorliegenden vorläufigen Entlassungsbericht vom 20.02.2004 (Bl. 16 GA) ohne pathologischen Befund und ohne Restbeschwerden nach unauffälliger neurologischer Abschlussuntersuchung entlassen. Danach befand sie sich bis einschließlich 07.04.2005 in ambulanter ärztlicher Behandlung. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten ärztlichen Zeugnis des Dr. G... vom 07.04.2005 war sie seit Januar 2005 weitgehend beschwerdefrei, die Behandlung abgeschlossen und weitere Heilmaßnahmen nicht vorgesehen. Weitere Beeinträchtigungen, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, hat die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere lässt sich dem ärztlichen Zeugnis vom 07.04.2005 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass weitere Folgen des erlittenen Schädeltraumas zurückbleiben, die mit weiteren Heilmaßnahmen nicht verbessert werden können. In der in Bezug genommenen Zitatstelle unter Ziffer 4 b hat der behandelnde Arzt Dr. G... vielmehr bestätigt, dass eine vollständige Wiederherstellung zu erwarten ist. Unter Ziffer 3 b wird lediglich bestätigt, dass sich das Befinden der Klägerin über ein Jahr allmählich gebessert hat, weitere Heilmaßnahmen seien nicht zu empfehlen. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf das Zeugnis des Dr. G... zum Beweis für das Vorhandensein weiterer unfallbedingter Schadensfolgen beruft (Bl. 77 GA), ist dieser Beweisantritt zum einen in zweiter Instanz verspätet und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, zum anderen stehen die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachenbehauptungen im Widerspruch zu dem Attest vom 07.04.2005, aus dem sich eine derartige bleibende Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht ergibt. Dieser Widerspruch ist von der Klägerin auch nicht weiter aufgeklärt worden. Im Übrigen hat das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung bereits zutreffend berücksichtigt, dass sie als Folge des erlittenen Schädelhirntraumas unter Störungen der Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit und Kopfschmerzen litt. Die weiteren mit Schriftsatz vom 06.02.2006 vorgetragenen Beeinträchtigungen - Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Kopfdruck, Augendruck bei stärkerer körperlicher Belastung und erhöhter Lautstärke, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und in der Sprache im Sinne von Wortfindungsschwierigkeiten, erhöhte Nervosität und Reizbarkeit - rechtfertigen unabhängig von deren Vorliegen kein höheres Schmerzensgeld als 3.500,00 €. Widersprüchlich ist der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Verletzungsfolgen darüber hinaus, soweit sie in der Berufungsbegründung erstmals von mehreren Hämatomen am Kopf spricht, von denen eines operativ habe geöffnet werden müssen. Hiervon ist weder in dem Aufnahmebericht der Rettungsstelle des Klinikums ... noch in dem vorläufigen Entlassungsbericht etwas vermerkt. Prellungen und Hämatome am ganzen Körper sind in erster Instanz ebenfalls nicht vorgetragen worden.

Das Landgericht hat sich zutreffend an den zitierten Vergleichsentscheidungen orientiert. Insbesondere ist die in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm (22. Aufl.) unter lfd. Nr. 1016 zierte Entscheidung des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (DAR 1999, 168) von der Schwere der Verletzungen und der entstandenen Verletzungsfolgen vergleichbar. Die von der Klägerin in der Klageschrift zitierten Entscheidungen sind hingegen nicht vergleichbar. Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin folgt, dass diesen Entscheidungen erheblich schwerere Verletzungen zugrunde lagen. Die dort genannten Verletzungen - schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnerschütterung, vier Wochen stationäre Behandlung und einer Pflegebedürftigkeit von einem Dreivierteljahr einerseits, Jochbeinfraktur, Gehirnerschütterung, Schädelprellung mit anschließendem Auftreten cerebraler Beschwerden und 72tägigem Krankenhausaufenthalt sowie Schädelhirntrauma mit Gehirnerschütterung, zwei Monate Krankenhausaufenthalt und weitere sechs Monate Arbeitsunfähigkeit andererseits - sind mit den von der Klägerin hier geltend gemachten Verletzungen objektiv nicht vergleichbar, auch wenn die Klägerin subjektiv die Beeinträchtigungen möglicherweise als ebenso schwerwiegend empfinden mag. Sie rechtfertigen jedoch nicht ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die vorliegende Entscheidung einen Einzelfall betrifft und der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Entscheidung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 16.500,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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