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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 12 W 24/07
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 252
ZPO § 411 a
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 152 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 24/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Funder als Einzelrichter

am 16. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2007, Az.: 14 O 361/05, aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. sowie die Beklagten zu 2. und 3. als deren Gesellschafter aus einem von dem Beklagten zu 3. abgegebenen Schuldanerkenntnis auf Zahlung von 123.320,00 € in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der in der handschriftlichen Urkunde eingesetzte Betrag von 123.320,00 € nachträglich zu Gunsten der Klägerin verändert worden ist.

Nachdem die Klägerin Klage im Urkundenprozess erhoben hat, hat das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 29.01.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 123.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2005 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 2. hat zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Abstandnahme vom Urkundspro-zess erklärt. Zugleich wurde der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zu den vom Gericht erteilten Hinweisen gewährt und Verkündungstermin auf den 30.05.2007 bestimmt. Mit Be-schluss vom 04.05.2007 hat das Landgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen den Geschäftsführer der Klägerin beim Amtsgericht Strausberg anhängige Strafverfahren gem. § 149 ZPO bis zu dessen Erledigung ausgesetzt und den auf den 30.05.2007 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben.

Mit ihrer per Telefax am 23.05.2007 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wenden sich die Beklagten gegen die Aussetzung des Rechtsstreits. Sie machen geltend, es sei ihnen nicht zuzumuten, während der gesamten Zeit der Aussetzung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung gegen sich dulden zu müssen. Es sei fraglich, ob das Ergebnis des Strafverfahrens überhaupt entscheidungserheblich sei, weil eine Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin im Strafverfahren nicht automatisch zu einer Forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten führe. Da die Klägerin die Klage trotz der ihr vom Landgericht eingeräumten Schriftsatzfrist nicht begründet habe, sei der Rechtsstreit entscheidungsreif.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.06.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Aussetzung sei geboten, da das Strafverfahren unmittelbar die Frage der streitigen Verfälschung des Schuldanerkenntnisses betreffe. Insoweit sei die Verzögerung des Zivilprozesses hinzunehmen. Von einer Aussetzung sei auch nicht im Hinblick auf die an die Klägerin gerichteten Hinweise in der mündlichen Verhandlung abzusehen gewesen, da die Klägerin Gelegenheit erhalten habe, zu den Hinweisen bis zum 07.05.2007 Stellung zu nehmen, während die Aussetzung vor Ablauf der der Klägerin gesetzten Stellungnahmefrist erfolgt sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren mindestens 1 Jahr andauern werde.

II.

Die gem. §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Soweit die Aussetzung des Rechtsstreits - wie hier - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH MDR 2006,704). Diese Prüfung führt im Streitfall dazu, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 149 ZPO nicht gegeben sind.

Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Voraussetzung ist danach eine Überzeugung des Gerichts und nicht nur die bloße Behauptung einer Partei hinsichtlich des bestehenden Verdachts einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, der geeignet sein muss, im Fall seiner Begründetheit Einfluss auf das ausgesetzte Verfahren auszuüben (vgl. OLG Naumburg, OLG-NL 1997, 214). Zudem muss die zu treffende Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Umstände andererseits enthalten, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen. Diese Abwägung ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531; OLG Köln ZVI 2004, 686; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl., § 149 Rn. 2; Musie-lak/Stadler, ZPO 5. Aufl., § 149 Rn. 4). Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, so dass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Im vorliegenden Fall lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Gesichtspunkte das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, es liege ein Verdacht einer strafbaren Handlung des Geschäftsführers der Klägerin vor. Erforderlich, aber auch ausreichend sind "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO; es muss ein nach sorgfältiger Prüfung nicht von der Hand zu weisender Verdacht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1319, 1320). Allein der Umstand, dass durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vor dem Amtsgericht Strausberg Anklage gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erhoben worden ist, reicht insoweit nicht aus. Aus der herbeigezogenen Ermittlungsakte ist zu entnehmen, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im Wesentlichen auf den Angaben der Beklagten zu 2. und 3., wie sie auch Gegenstand ihres Vorbringens in dem vorliegenden Rechtsstreit sind, beruhen; eine eigene Überprüfung etwa durch die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens hat die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst. Aus dem Schriftbild der Urkunde lassen sich ebenfalls keine gesicherten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ziffern 1 und 2 nachträglich vor den in der Urkunde befindlichen Betrag von 3.320,00 € gesetzt worden sind, da nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde die Zahl 123.320,00 € einheitlich geschrieben erscheint, so dass ohne sachverständige Beurteilung sich nicht eindeutig klären lässt, ob an dem in der Urkunde eingesetzten Betrag nachträglich manipuliert worden ist. Schließlich lässt auch die Argumentation der Beklagten, die Beklagte zu 1. habe gegenüber der Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 3.320,00 € aus Gerüstbauarbeiten geschuldet, während es sich im Übrigen um Leistungen der Klägerin gegenüber der zwischenzeitlich insolvent gewordenen T... GmbH gehandelt habe, es nicht unplausibel erscheinen, dass sich die Klägerin in Anbetracht der Insolvenz der T... GmbH zur Absicherung ihrer Forderungen um eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3., die unstreitig ebenfalls an der T... GmbH beteiligt waren, bemüht hat.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die zwischen den Parteien streitige Frage der Manipulation der Urkunde im Strafverfahren besser und schneller aufgeklärt werden könnte als in einem Zivilverfahren. Das Amtsgericht Strausberg hat mit Beschluss vom 16.05.2007 und damit erst nach dem Aussetzungsbeschluss des Landgerichts die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die Schuldsumme der Vereinbarung vom 15.04.2005 nachträglich verändert wurde, angeordnet. Ein solches Gutachten hätte im Zivilverfahren ebenso gut eingeholt werden können; gegebenenfalls bestünde die Möglichkeit, ein im Strafverfahren eingeholtes Gutachten nach § 411 a ZPO zu verwerten. Einer weitergehenden Beweisaufnahme bedarf es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht. Hingegen ist derzeit noch nicht absehbar, ob es nach Einholung des Schriftsachverständigengutachtens durch das Landeskriminalamt Brandenburg überhaupt zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin kommt und zu welchem Zeitpunkt eine rechtskräftige, verfahrensabschließende Entscheidung vorliegen wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Aussetzung untunlich.

Schließlich durfte eine Aussetzung im Streitfall nicht erfolgen, bevor das Landgericht über den Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hatte. Da für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eine abschließende Beweiswürdigung nicht erforderlich ist, hat im Prozesskostenhilfeverfahren in der Regel eine Aussetzung zu unterbleiben (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Auf., § 149 Rn. 3).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH MDR 2006, 704; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rn. 3).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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