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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 12 W 26/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 2
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 a. F.
GKG § 45 Abs. 1 S. 1
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 72 Nr. 1, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 22. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die im Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 29. April 2005, Az.: 6 O 291/04, erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 72 Nr. 1, 2. Halbs. GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert hinsichtlich des unter dem Az. 6 O 291/04 geführten Rechtsstreits zu Recht auf den die Klageforderung betreffenden Betrag von 78.384,30 € festgesetzt. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. findet keine Anwendung, da diese Vorschrift nur zum Zuge kommt, wenn Klage und Widerklage nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, wovon im vorliegenden Fall aufgrund der mit Beschluss vom 29.04.2005 erfolgten Abtrennung der Widerklage, die nunmehr unter dem Az.: 6 O 101/05 geführt wird, nicht ausgegangen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gegenstand der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch die Widerklage war. Maßgeblich ist, dass hinsichtlich Klage und Widerklage jedenfalls nunmehr getrennte Prozesse anhängig sind bzw. waren, wobei die jeweils zu treffenden Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher mündlicher Verhandlungen ergehen. Mag bis zum Zeitpunkt der Trennung der Prozesse noch eine einheitliche Kostenberechnung mit einem einheitlichen Streitwert veranlasst gewesen sein, so hat sich diese Situation nach der Trennung geändert, mithin folgt auch eine gesonderte Kostenberechnung, und zwar in der Weise, dass für jedes infolge der Trennung entstandene Einzelverfahren der Streitwert neu errechnet wird (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 145 Rn. 128). Die Kosten des unter dem Az.: 6 O 291/04 weitergeführten Rechtsstreits richten sich demnach ausschließlich nach dem Wert der Klageforderung, da nur diese nach der Trennung noch Gegenstand dieses Rechtsstreits war und die sich aus der Kostenentscheidung ergebende Kostenlast sich auch nur auf diesen Wert beziehen kann, anderenfalls ohne sachlichen Grund eine Doppelberechnung erfolgen würde.

Ende der Entscheidung

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