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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 12 W 26/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 406 Abs. 1 S. 1
ZPO § 493 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und Funder

am 19. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 4. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2006 betreffend das Befangenheitsgesuch des Beklagten zu 4., Az.: 14 O 605/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 4. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.000,00 €

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, hinsichtlich derer wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts auf Ziffer I der Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 19.10.2006 Bezug genommen wird, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Entscheidung des Landgerichts, den Befangenheitsantrag des Beklagten zu 4. vom 23.10.2003 für unbegründet zu erklären, ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere war die über den Befangenheitsantrag entscheidende Kammer nicht deshalb unzuständig, weil sie mit den Beweiserhebungen im selbständigen Beweisverfahren zunächst nicht befasst war. Die Ausführungen des Beklagten zu 4. zur angeblichen Nähe an dem Beweisverfahren durch eine andere Kammer liegen neben der Sache. Es kommt nicht darauf an, welche Kammer einem selbständigen Beweisverfahren näher steht, sondern maßgebend ist die Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein selbständiges Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens auf das später angerufene Prozessgericht übergeht. Dies ist nach der vom Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zitierten Entscheidung des BGH in BauR 2004, 1656, 1657 im Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweiszwecken durch das Prozessgericht der Fall. Das Prozessgericht hat unter dem 08.01.2004 die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vorbereitend gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beigezogen, woraus bereits ersichtlich wird, dass das Landgericht das in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten, auf das sich die Klägerin mit der Klageschrift berufen hatte, zu Beweiszwecken heranzuziehen beabsichtigte. Diese Annahme wird bekräftigt durch die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 27.09.2004, mit der der Sachverständige Prof. Dr. K... zur Erläuterung seiner Gutachten geladen wurde. Andere Gutachten als die in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten konnten damit nicht gemeint sein, da im vorliegenden Klageverfahren noch kein Gutachten eingeholt worden war. Dass Entsprechendes zu einem früheren Zeitpunkt bereits in dem unter dem Az.: 6 a O 11/01 geführten Rechtsstreit geschehen ist, ist nicht erkennbar. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten zu 4. vorgelegten Beschluss der Zivilkammer 6 a vom 12.08.2003, der lediglich eine Fristsetzung zur Stellungnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 14.05.2003 beinhaltet und sich damit auf ein Gutachten bezieht, welches seitens des Prozessgerichts eingeholt worden war, und nicht auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten. Eine andere Frage ist, inwieweit dem Umstand, dass der Beklagte zu 4. in dem selbständigen Beweisverfahren zunächst nicht von Anfang an beteiligt war, einer Verwertung des Gutachtens vor dem Hintergrund von § 493 Abs. 2 ZPO entgegensteht. Eine Entscheidung hierüber ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten und ändert nichts an der Zuständigkeit der entscheidenden Kammer.

2.

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. K... ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar kann ein Befangenheitsgrund im Sinne von § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Heranziehung der Grundsätze der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens vorliegen, wenn der Sachverständige nur eine Partei von der Durchführung eines Ortstermins unterrichtet oder einen gemeinsam vereinbarten Ortstermin auf Antrag einer Partei verschiebt und ungeachtet eines Verlegungsantrages der anderen Partei den Termin durchführt (vgl. Musielak-Huber, 5. Aufl., § 406 Rn. 6); so liegt der Fall hier jedoch nicht. Allein der Umstand, dass der Sachverständige möglicherweise auf Drängen des Klägers den zunächst auf den 07.11.2003 bestimmten Termin auf den 25.10.2003 vorverlegt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres aus der Sicht des Beklagten zu 4. die Annahme, der Sachverständige könne nicht in der Lage sein, das Gutachten unparteiisch zu erstatten. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, inwieweit der Sachverständige möglicherweise sogar durch Vermittlung des Gerichts dazu veranlasst wurde, den Termin vorzuverlegen, sondern entscheidend ist, dass nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige bei der Anberaumung des Ortstermins einseitig die Interessen des Klägers hat beachten wollen unter Missachtung einer evtl. Verhinderung des Beklagten zu 4. zu dem vorgezogenen Termin. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, hatte der Beklagte zu 4. seine Terminschwierigkeiten gegenüber dem Gericht geäußert und dieses gebeten, darauf hinzuwirken, dass der Termin an dem ursprünglich angesetzten Tag am 07.11.2003 stattfindet. Inwieweit das Gericht dann seinerzeit auf das Begehren des Beklagten zu 4. hin auf eine Terminsverlegung hingewirkt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass dies möglicherweise nicht geschehen ist, führt jedenfalls nicht zu der Annahme, dass sich für den Beklagten zu 4. der Eindruck ergeben musste, dass der Sachverständige sozusagen im Zusammenwirken mit dem Kläger eine Teilnahme des Beklagten zu 4. am Ortstermin hat verhindern wollen und sich daraus dann Zweifel an einer Unparteilichkeit des Sachverständigen hätten ergeben können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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