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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 12 W 46/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Nr. 2
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Beckmann als Einzelrichter

am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 253/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage auf Schadensersatz gegenüber dem Antragsgegner, wobei sie aus abgetretenem Recht vorgeht und sich in diesem Zusammenhang auf eine Forderung der Zedentin, der B... GmbH, beruft, mit der Begründung, der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Zedentin Schecks der B... Baugesellschaft mbH entgegengenommen, jedoch nicht an die Zedentin weitergeleitet, sondern einbehalten und für sich selbst verwendet, und zwar in einer Gesamtsumme von 65.015,43 €. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Mutter des Geschäftsführers der Zedentin, die ihren Geschäftsbetrieb nach den Angaben der Antragstellerin inzwischen eingestellt hat. Die Antragstellerin hat ergänzend vorgetragen, die Zedentin habe aufgrund der einbehaltenen Gelder durch den Antragsteller ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, weshalb diverse Beschäftigte hätten entlassen werden müssen. Sie selbst, die für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei, sowie ihr Sohn seien ebenfalls beschäftigungslos gewesen und auf Sozialleistungen angewiesen. Die begehrten Gelder würden u. a. auch zu dem Zweck Verwendung finden, dass die aus der geschäftlichen Tätigkeit noch resultierenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können, weshalb ein allgemeines Interesse i.S.v. § 116 Nr. 2 ZPO an der Durchsetzung der Forderung bestehe. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hat gemeint, da seitens der Antragstellerin kein triftiger Grund für die Abtretung der Ansprüche an sie zu erkennen sei, komme es auf die Bedürftigkeit der Zedentin an. Auf deren wirtschaftliche Situation komme es jedoch wiederum deshalb nicht an, weil die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs nicht im allgemeinen Interesse liege.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 14.09.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 10.10.2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und meint, ein triftiger Grund für die Abtretung liege bereits darin, dass die Gesellschaft aufgelöst worden sei und die Ansprüche der nunmehr nicht mehr existenten Gesellschaft ansonsten verfallen seien. Dieser Umstand sei auch bei der Bewertung des allgemeinen Interesses zu berücksichtigen, denn der Antragsgegner sei im Wesentlichen für die Auflösung der Gesellschaft verantwortlich, nachdem er ihr durch seine unerlaubten Handlungen erheblichen Schaden zugefügt habe.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Beantragt eine Partei für die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sind neben ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch diejenigen des Zedenten maßgeblich, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund erkennbar ist (KG MDR 2002, 1396; OLG Celle NJW-RR 1999, 579, 580). So liegt der Fall auch hier. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Zedentin inzwischen nicht mehr existent sei, führt dies nicht zur Annahme eines triftigen Grundes für die Abtretung als solcher, denn die Abtretung erfolgte offensichtlich zu einem Zeitpunkt, in dem die GmbH noch existierte, wie sich jedenfalls aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 09.05.2005 ergibt. Anderenfalls wäre die Abtretung ohnehin unwirksam. Einen triftigen Grund für diese Abtretungserklärung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dieser kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass der frühere Geschäftsführer der B... GmbH nunmehr in B... lebt. Unabhängig davon, dass der bloße Ortswechsel ohnehin nicht ohne weiteres geeignet sein dürfte, einen triftigen Grund darzustellen, erfolgte nach den Angaben der Antragstellerin die Aufnahme der neuen Tätigkeit ihres Sohnes als Aushilfskraft an einer Tankstelle in B... erst am 01.03.2006, mithin fast ein Jahr nach der Abtretungserklärung. Darüber hinaus ist auch nicht plausibel dargelegt, dass die GmbH selbst keine Forderung mehr hat beitreiben können, insbesondere also zumindest zur Beitreibung solcher Forderungen noch - wie auch sonst üblich - existent gewesen ist.

Mithin bestimmt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe danach, ob auch der Zedentin Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre. Nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO ist dies bei einer juristischen Person nur möglich, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allgemeine Interessen nicht berührt werden. So kann eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, wenn die Existenz eines Unternehmens von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und hierdurch eine große Zahl von Arbeitsplätzen verloren gehen könnte (BGH NJW 1986, 2058, 2059). Dieser Fall ist hier nicht gegeben, da nach den Angaben der Antragstellerin die GmbH ihre Tätigkeit eingestellt hat und deren Beschäftigten bereits entlassen sind. Darüber hinaus können die allgemeinen Interessen auch berührt sein, wenn eine nicht unerhebliche Forderung, durch deren Realisierung eine größere Anzahl von Gläubigern befriedigt werden könnte, ansonsten nicht durchgesetzt werden kann (BGH NJW 1991, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 552), wozu es jedoch vorliegend an hinreichendem Vortrag der Antragstellerin fehlt. Soweit ausgeführt wird, die begehrten Gelder hätten u. a. auch dafür Verwendung finden sollen, dass die aus der geschäftlichen Tätigkeit noch resultierenden Verbindlichkeiten erfüllt werden könnten, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht ausreichend. Weiter zu berücksichtigen ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat, dass es sich insoweit lediglich um eine Absichtserklärung handelt, die jedenfalls dann keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Folge hat, wenn keinerlei Gewähr dafür geboten wird, dass die aufgrund der Klage eingehenden Zahlungen auch tatsächlich an die Gläubiger der Gesellschaft weitergegeben werden (OLG Frankfurt a.a.O.). Dass diese Gewähr hier gegeben wäre, zeigt die Beschwerdebegründung ungeachtet der entsprechenden Ausführungen des Landgerichts nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 65.015,43 €

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