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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2006
Aktenzeichen: 12 W 5/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB


Vorschriften:

InsO § 55
InsO § 180 Abs. 1
InsO § 201 Abs. 2
ZPO §§ 91 ff
ZPO § 91 a Abs. 2 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 240
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
BGB § 631 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 5/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter

am 15. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), 14 O 48/05, vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 2.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die W... W... GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 9.398,93 € nebst Zinsen aus einem Rahmen-Werkvertrag betreffend die Installation von Schornsteinanlagen sowie aufgrund entsprechender Einzelbeauftragungen bei insgesamt sieben Bauvorhaben in Anspruch genommen. Am 31.03.2005 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.08.2005, dem Beklagten zugestellt am 30.08.2005, hat die Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen und ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass zur Insolvenztabelle eine Forderung zu ihren Gunsten in Höhe von 9.398,93 € festgestellt werden sollte. Unter dem 01.09.2005 ist die Forderung der Klägerin, die der Beklagte zunächst bestritten hatte, zur Insolvenztabelle festgestellt worden. In der Folge haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 24.11.2005 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, die Klägerin habe ihre Werklohnansprüche schlüssig begründet, auch habe sich der Beklagte mit der Feststellung der zunächst bestrittenen Forderungen freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

Der Beklagte hat gegen den ihm am 29.11.2005 zugestellten Beschluss mit am 13.12.2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bis zur Aufnahme des Verfahrens. Er ist der Auffassung insoweit sei das Verfahren weiterhin unterbrochen, da anderenfalls auch hinsichtlich der bis zur Aufnahme des Verfahrens angefallenen Kosten Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 InsO begründet würden, mithin der Gläubiger eines aufgenommenen Verfahrens besser als die übrigen Gläubiger stünde, die Forderungen nur zur Insolvenztabelle anmelden könnten. Schließlich beantragt der Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 16.01.2006 (Bl. 214 f d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die vom Landgericht ausgeworfene Kostenquote ist zutreffend.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend dabei sind die allgemeinen Bestimmungen für die Kostentragung (§ 91 ff ZPO) und mithin insbesondere, welche der Parteien bei summarischer Prüfung des voraussichtlichen Prozessausganges vermutlich in welchem Umfang unterlegen wäre (Rechtsgedanke der §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser ohne die zwischenzeitlich erfolgte Feststellung der Forderungen der Klägerin zur Insolvenztabelle im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin Werklohnansprüche gegen die Gemeinschuldnerin aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Rahmen-Werkvertrag vom 15.07.2003 und den Einzellverträgen betreffend die sieben in der Klageschrift aufgeführten Bauvorhaben in Höhe von 9,398,93 € schlüssig dargetan hat. Der Beklagte hat gegen die Forderungen im Rechtsstreit auch keine Einwendungen erhoben. Weiterhin hat die Klägerin entsprechend § 180 Abs. 1 InsO ihren Antrag dahingehend angepasst, dass sie lediglich noch Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle verlangt hat, womit sie der Kraft Gesetzes eingetretenen Änderung des Rechtsstreits nach der genannten Bestimmung Rechnung getragen hat (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 25. Aufl., § 240, Rn. 14). Auch insoweit hat der Beklagte Einwendungen nicht erhoben, sondern durch die nach Aufnahme des Rechtsstreits erfolgte Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle den Anspruch der Klägerin erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte auch nicht eine abgetrennte Kostenentscheidung allein für den aufgenommenen Teil des Verfahrens erfolgen. Die Aufnahme des Verfahrens im Falle des § 180 Abs. 1 InsO erfasst den Rechtsstreit insgesamt. Die Annahme eines teilweisen Fortwirkens der Unterbrechung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nach rechtskräftiger Entscheidung über die Feststellung der eingeklagten Forderungen zur Insolvenztabelle ein Weiterführen des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO etwa bei Ende des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt, weil entweder das Nichtbestehen der Forderung feststeht oder der Gläubige bereits gem. § 201 Abs. 2 InsO über einen zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Titel gegen den Gemeinschuldner verfügen. Ist jedoch das Verfahren insgesamt beendet, so ist auch hinsichtlich aller angefallener Kosten eine Entscheidung zu treffen, die sich entsprechend der §§ 91 ff ZPO am Umfang des Obsiegens der am Rechtsstreit beteiligten Parteien und nicht an wirtschaftlichen Interessen Dritter zu orientieren hat.

Aus den vorgenannten Gründen war schließlich der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, § 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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