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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 12 W 51/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 569 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Funder als Einzelrichter
am 5. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2007, Az.: 10 O 368/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Beschwerdewert: bis 20.000,00 €
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin Auskunft über den Verbleib eines von ihm bei der Antragsgegnerin erworbenen, in dem Antrag näher bezeichneten Motorbootes. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er habe mit der Antragsgegnerin im August 2006 einen Kaufvertrag über das in dem Antrag näher bezeichnete Motorboot geschlossen, der Teil eines von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Finanzierungsmodells zur Umschuldung eines bestehenden Darlehens des Antragstellers gewesen sei. Der Kaufpreis habe durch einen von der Antragsgegnerin vermittelten Kredit bei der ... Bank finanziert werden sollen, wobei die monatlichen, von dem Antragsteller zu erbringenden Ratenzahlungen durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Vercharterung des Motorbootes kostenneutral hätten refinanziert und zugleich das bestehende Darlehen habe abgelöst werden sollen. Papiere, Schlüssel oder Kenntnis des Liegeplatzes des Bootes habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Nachdem im Laufe des Jahres 2007 Zahlungen seitens der Antragsgegnerin ausgeblieben seien und die Antragsgegnerin am 13.08.2007 die verlangte Auskunft über den Verbleib des Bootes endgültig verweigert habe, sei der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung aufgrund der ständigen Wertminderung des Motorbootes und der bestehenden Gefahr eines Schadens am Boot als auch eines Vermögensschadens des Antragstellers geboten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund ausreichend dargetan. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob ein Kaufvertrag über das Motorboot wirksam zustande gekommen sei. Eine Übereignung des Bootes an ihn habe er nicht dargetan. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, über die finanzierende Bank sich entsprechende Unterlagen zu beschaffen. Eine Eilbedürftigkeit sei zu verneinen, da er Auskunft über die gestellten Fragen bereits spätestens seit Ausbleiben der Zahlungen im Frühjahr 2007 habe fordern können.
Gegen den ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 15.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem per Telefax am 29.10.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, er sei zur Realisierung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und im Hinblick auf die existenzielle wirtschaftliche Bedeutung auf eine umgehende Auskunft durch die Antragsgegnerin über den Verbleib des Bootes angewiesen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergebe sich als Nebenpflichtverletzung aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag. Die besondere Eilbedürftigkeit sei dadurch begründet, dass die begehrte Auskunftserteilung im ordentlichen Verfahren aufgrund der üblichen Bearbeitungszeiten nicht in erforderlichem Umfang kurzfristig erreicht werden könne.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur Auskunft zu verpflichten, ist bereits unzulässig, weil mit der begehrten Auskunftserteilung die Hauptsache vorweggenommen würde. Auskunftsansprüche sind unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht zur Vorbereitung weitergehender Ansprüche handelt, nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar, da mit der Erteilung der geschuldeten Auskunft der Anspruch des Gläubigers nicht nur vorläufig, sondern endgültig erfüllt wird, mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt (vgl. KG GRUR 1988, 403, 404 m.w.N.; OLG Hamm NJW-RR 1992, 640; OLG Schleswig GRUR-RR 2001, 70; OLG Köln WRP 2003, 1008; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 940 Rn. 8 Stichwort "Auskunft"; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 940 Rn. 17; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 940 Rn. 18). Eine Ausnahme besteht nach überwiegender Auffassung nur dann, wenn die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Eilverfahren für den Gläubiger von existentieller Bedeutung ist und die Realisierung des Hauptanspruches, dessen Vorbereitung die Auskunftserteilung dienen soll, von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt. Im Streitfall ist die Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die von dem Antragsteller begehrte Auskunftserteilung der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienen soll. Auch wenn die zu erlangende Information nur der Vorbereitung einer anderweitigen Rechtsverfolgung dienen soll, handelt es sich bei dem Recht auf Auskunft um einen eigenen, selbständig und endgültig zu erfüllenden Anspruch, der in diesem Sinne als Hauptsache anzusehen ist (vgl. KG a.a.O.). Dass die Durchsetzung des Auskunftsanspruches im Eilverfahren für den Antragsteller von existentieller Bedeutung ist, hat dieser trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht hinreichend dargetan. Soweit der Antragsteller vorträgt, er laufe ansonsten Gefahr, Privatinsolvenz anmelden zu müssen, hat er dies jedenfalls nicht im ausreichenden Maße glaubhaft gemacht. Dass die wirtschaftlich Existenz des Antragstellers von der begehrten Auskunftserteilung abhängt, lässt sich aus den von dem Antragsteller mitgeteilten finanziellen Verhältnissen nicht nachvollziehen. Es ist zudem nach wie vor nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin von einer vorherigen Auskunftserteilung über, an welchen Liegeplätzen sich das streitgegenständliche Motorboot befunden hat, abhängt. Schließlich rechtfertigt die bloße Möglichkeit, dass es infolge der weiteren Nutzung des Motorbootes zu einer Wertminderung kommen könnte, noch nicht die für eine einstweilige Verfügung erforderliche besondere Dringlichkeit.
Gegen eine besondere Dringlichkeit spricht im Streitfall darüber hinaus auch das Verhalten des Antragstellers. Obwohl ihm nach seinem eigenen Vorbringen die begehrte Auskunftserteilung bereits am 13.08.2007 endgültig verweigert worden sein soll, hat er bis zum 13.09.2007 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, der ebenso wie die eidesstattliche Versicherung auf den 13.09.2007 datiert ist, aus nicht nachvollziehbaren Gründen jedoch erst am 24.09.2007, mithin 6 Wochen nach der Verweigerung durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, bei Gericht eingereicht worden ist. Nachdem dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der den Antrag zurückweisende Beschluss des Landgerichts am 15.10.2007 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller zunächst bis zum letzten Tag der am 29.10.2007 ablaufenden Rechtsmittelfrist zugewartet, ehe er sofortige Beschwerde eingelegt hat. Zwar ist der Antragsteller durchaus berechtigt, die Rechtsmittelfristen auszuschöpfen, so dass ihm grundsätzlich die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst am Tage des Fristablaufs nicht zum Nachteil gereichen kann. Er hat jedoch nochmals weitere zwei Wochen zugewartet, bevor er die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.11.2007 begründet hat, was ebenfalls gegen eine besondere Dringlichkeit der begehrten Auskunftserteilung spricht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO nach dem geschätzten Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung, das der Senat auf 1/5 des Kaufpreises von 99.900,00 € schätzt. Ein weiterer Abzug war nicht vorzunehmen, da die begehrte einstweilige Verfügung letztlich nicht der einstweiligen Sicherung, sondern der endgültigen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs dienen sollte und dadurch der Wert des Hauptsachebegehrens erreicht wird.
Ende der Entscheidung
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